1 Die Betreiber von Notstromgruppen sowie die Betreiber von WKK-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 5 MW können nur über einen Aggregator an der Reserve teilnehmen, der die Anlagen bündelt.
2 Die Betreiber von Notstromgruppen können bis zum 30. April 2023 an der ergänzenden Reserve teilnehmen, wenn die Anlagen im Inselbetrieb laufen und nicht ins Netz einspeisen. Voraussetzung für eine Teilnahme ist, dass:
- a.
- der Netzzugang aus technischen Gründen, die nicht kurzfristig behebbar sind, aufgrund von Artikel 13 Absatz 2 StromVG verweigert wird; und
- b.
- die Anlage nur bei einem Reserveabruf oder bei einem Netzausfall in den Inselbetrieb umgeschaltet wird und nach Fahrplan betreibbar ist.
3 Die Betreiber von WKK-Anlagen können nur an der Reserve teilnehmen, wenn sie für den stromerzeugenden Teil der WKK-Anlage keine anderweitige Unterstützung wie Investitionsbeiträge erhalten, und die WKK-Anlage:
- a.
- zusätzliche Erzeugungskapazität bereitstellt;
- b.
- stromgeführt ist und während der Verfügbarkeitsperiode ausschliesslich für die Reserve zusätzlich Strom zur Verfügung stellt; und
- c.
- die vom Bundesamt für Energie (BFE) definierten Eignungskriterien erfüllt.
4 CO2-Emissionen, die durch die Stromproduktion für die ergänzende Reserve mittels Notstromgruppen und WKK-Anlagen verursacht werden, mit denen die Betreiber nicht am Emissionshandel teilnehmen, müssen durch die Abgabe von nationalen oder internationalen Bescheinigungen vollumfänglich kompensiert werden.
5 Verteilnetzbetreiber, Bilanzgruppen und Stromlieferanten sind verpflichtet, an der Abwicklung eines Abrufs von Notstromgruppen oder WKK-Anlagen im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeiten, namentlich durch die Aufbereitung und die Bereitstellung der erforderlichen Daten, mitzuwirken.14
6 Entstehen ihnen aus der Bereitstellung der Daten unverhältnismässig hohe ungedeckte Mehrkosten, so können sie diese dem Aggregator in Rechnung stellen. Das BFE prüft die Anspruchsberechtigung und erhöht gegebenenfalls die Dienstleistungspauschale des Aggregators um denselben Betrag.15