814.812.36

Verordnung des UVEK
über die Fachbewilligung für die Verwendung
von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft

(VFB-W)

vom 24. November 2022 (Stand am 1. Januar 2027)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 1 und 2, 9 Absatz 2, 10 Absatz 2, 12 Absätze 3–6, 12a sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 (ChemRRV),
gestützt auf die Artikel 1, 3 und 4 der Verordnung vom 16. November 20222 über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,

verordnet:

1. Abschnitt:
Anwendungsbereich der Fachbewilligung und Voraussetzungen

Art. 1 Anwendungsbereich der Fachbewilligung

1 Eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung berechtigt zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 12. Mai 20103 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft (Fachbewilligung Waldwirtschaft).

2 Sie berechtigt überdies, andere Personen bei Tätigkeiten nach Absatz 1 anzuleiten.

3 Personen, die über keine Fachbewilligung verfügen, dürfen Pflanzenschutzmittel nur verwenden, sofern sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung angeleitet worden sind.

4 Eine Person gilt als angeleitet im Sinne von Absatz 3, wenn sie wenigstens die folgenden Informationen über die Pflanzenschutzmittel erhalten hat, die sie verwenden muss:

a.
Namen und Verwendungszwecke der Pflanzenschutzmittel;
b.
Anwendungsarten und -bedingungen;
c.
Gefährdungen durch die verwendeten Pflanzenschutzmittel, anwendbare Vorsichtsmassnahmen und Einschränkungen;
d.
Kontaktperson bei Fragen oder in Notfällen.

5 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung, die eine Person angeleitet hat, haftet für die Handlungen der angeleiteten Person. Verstösse der angeleiteten Person gegen die Vorschriften der Umwelt- und der Gesundheitsschutzgesetzgebung gelten als Verstösse, die durch die Inhaberin oder den Inhaber der Fachbewilligung begangen wurden, die oder der die Person angeleitet hat, und werden gemäss Artikel 11 ChemRRV sanktioniert.

Art. 2 Kompetenzen und Kenntnisse

1 Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse gemäss Anhang 1 verfügt.

2 Die erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse werden durch das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3 validiert.

3 Für Fachbewilligungen, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ausgestellt wurden, gelten die Bestimmungen der Artikel 8 Absatz 2 und 8a ChemRRV. Die Gebühren für die Organisation von Kompensationsmassnahmen gehen zulasten der Inhaberin oder des Inhabers der Fachbewilligung und richten sich nach dem Anhang der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20054.

2. Abschnitt: Fachprüfung und Weiterbildung

Art. 3 Fachprüfung

1 Durch die Fachprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatinnen und Kandidaten über die nach Anhang 1 für die Erlangung einer Fachbewilligung erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse verfügen.

2 Die Fachprüfung ist in Anhang 2 geregelt.

Art. 4 Weiterbildung

Der Inhalt und die Organisation der Weiterbildungen gemäss Artikel 10 ChemRRV sowie die Rechte und Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber von Fachbewilligungen und der anerkannten Weiterbildungseinrichtungen sind in Anhang 3 geregelt.

3. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 5 Bundesamt für Umwelt

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

a.
Es setzt einen Fachprüfungsausschuss und einen Fachbewilligungsausschuss ein.
b.
Es anerkennt die Prüfungsstellen und die Weiterbildungseinrichtungen nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses.
c.
Es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Prüfungsstellen und der Weiterbildungseinrichtungen.
d.
Es genehmigt nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses den vom Fachprüfungsausschuss vorgeschlagenen Aufgabenkatalog für die Fachprüfungen gemäss Anhang 2 Ziffer 3.4.
e.
Es erteilt die Fachbewilligungen den Personen, die die Fachprüfung bestanden haben, sowie den Inhaberinnen und Inhabern von EU-/EFTA-Fachbewilligungen, deren Berufsqualifikationen gemäss Artikel 2 Absatz 3 validiert wurden.
f.
Es übt die Aufsicht über den Fachprüfungsausschuss, die Prüfungsstellen und die Weiterbildungseinrichtungen aus und verlangt im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeit gegebenenfalls Korrekturmassnahmen.
g.
Es wählt alle fünf Jahre nach Anhörung des Fachprüfungsausschusses und des Fachbewilligungsausschusses aus der Liste in Anhang 1 Ziffer 2 die Themen aus, die in den Weiterbildungen zu vorgegebenen Themen zu vermitteln sind.
h.
Es unterstützt den Fachprüfungsausschuss nach Artikel 6 Absatz 1 bei administrativen Aufgaben und bei der Organisation seiner Sitzungen.
Art. 6 Fachprüfungsausschuss

1 Im Fachprüfungsausschuss sind die folgenden Organisationen und Behörden mit je einer oder einem Delegierten vertreten:

a.
die Kantonsoberförsterkonferenz (KOK);
b.
das Staatssekretariat für Wirtschaft;
c.
das Bildungszentrum Wald Lyss;
d.
das ibW Bildungszentrum Wald Maienfeld;
e.
die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft;
f.
die vom BAFU bezeichnete Vertretung der Umweltverbände.

2 Die KOK führt den Vorsitz.

3 Der Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Fachprüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder; jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

4 Der Fachprüfungsausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a.
Er stellt sicher, dass bei vorhandener Nachfrage Prüfungsvorbereitungskurse angeboten werden.
b.
Er berät das BAFU gegebenenfalls hinsichtlich der Aktualisierung der Anhänge.
c.
Er schlägt einen Aufgabenkatalog für die Fachprüfungen gemäss Anhang 2 Ziffer 3.4 vor.
d.
Er koordiniert die Fachprüfungen.
e.
Er wählt alle fünf Jahre aus der Liste in Anhang 1 Ziffer 2 die Themen aus, die in den Weiterbildungen zu optionalen Themen gemäss Anhang 3 zu vermitteln sind.
Art. 7 Prüfungsstellen

Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben und Befugnisse:

a.
Sie führen die Fachprüfungen gemäss Anhang 2 durch.
b.
Sie bieten in Absprache mit dem Fachprüfungsausschuss Vorbereitungskurse an.
c.
Sie bestimmen die Expertinnen und Experten und schulen sie hinsichtlich ihrer Aufgaben.
d.
Sie bewahren die Prüfungen der Fachprüfung während mindestens fünf Jahren auf.
Art. 8 Weiterbildungseinrichtungen

1 Eine Einrichtung wird als Weiterbildungseinrichtung anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

a.
Sie verfolgt kein besonderes Interesse im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Verkaufsförderung von Pflanzenschutzmitteln.
b.
Es handelt sich um eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz.
c.
Sie bietet Weiterbildungen als Präsenzveranstaltungen an, die allen Interessierten zu den gleichen Bedingungen offenstehen.
d.
Sie bietet Weiterbildungen nach Anhang 3 an.
e.
Sie hat Zugang zu geeigneter Unterrichtsstruktur und -ausrüstung und setzt Dozentinnen und Dozenten ein, die über angemessene didaktische und fachliche Qualifikationen verfügen.

2 Die Einrichtungen, die über ein Qualitätssicherungssystem im Ausbildungsbereich verfügen, sowie die Stellen der Kantone und des Bundes, die Weiterbildungen anbieten, muss dem BAFU die Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 16. November 2022 über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Verfügung stellen. Sie sind davon befreit, die Erfüllung der in Absatz 1 geforderten Voraussetzungen nachweisen zu müssen.

3 Die Weiterbildungseinrichtungen haben folgende Aufgaben und Befugnisse:

a.
Sie gewährleisten eine einwandfreie Organisation und Durchführung des Unterrichts.
b.
Sie informieren das BAFU unverzüglich, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
c.
Sie führen Weiterbildungen zu den vorgegebenen Themen durch.
d.
Sie halten das Weiterbildungsprogramm auf dem neusten Stand und informieren über die Weiterbildungsangebote gemäss Anhang 3 Ziffer 1.
e.
Sie führen eine Präsenzkontrolle durch und erfassen innerhalb von 30 Werktagen nach der Weiterbildung im Register Fachbewilligungen PSM die Angaben zu den Weiterbildungen, die die einzelnen Teilnehmenden absolviert haben.
Art. 9 Fachbewilligungsausschuss

1 Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Behörden mit je einer oder einem Delegierten vertreten:

a.
das BAFU;
b.
das Bundesamt für Gesundheit;
c.
das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
d.
das Staatssekretariat für Wirtschaft;
e.
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt;
f.
die KOK.

2 Das BAFU führt den Vorsitz.

3 Der Fachbewilligungsausschuss berät das BAFU in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.

4. Abschnitt: Gebühren

Art. 10

1 Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 2.3, diejenigen für die Weiterbildungen nach Anhang 3 Ziffer 6.

2 Für die vom BAFU erhobenen Gebühren für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055. Die Gebühr für die Ausstellung und die Verlängerung einer Fachbewilligung geht zulasten der Inhaberin oder des Inhabers der Fachbewilligung.

3 Die Fachbewilligung wird erst nach Zahlung der Gebühr ausgestellt oder verlängert.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Übergangsbestimmung

Personen, die ihre höhere Berufsbildung vor dem 1. Januar 2026 gemäss dem Rahmenlehrplan vom 12. April 2010 für Bildungsgänge der höheren Fachschulen Waldwirtschaft mit dem geschützten Titel dipl. Förster/-in HF begonnen haben, erhalten nach der Erlangung ihres Abschlusses die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft gemäss Artikel 23a Absatz 2 ChemRRV.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:

a.
die Artikel 1–3, 5–7 und 9–13 am 1. Januar 2026;
b.
die Artikel 4 und 8 am 1. Januar 2027.

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1)

Für die Erlangung der Fachbewilligung erforderliche Kompetenzen und Kenntnisse

Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss über die nachfolgend genannten Kompetenzen und Kenntnisse verfügen.

1. Klassifizierung der Kompetenz- und Kenntnisniveaus

Die erforderlichen Kompetenz- und Kenntnisniveaus werden anhand der Taxonomiestufen nach Bloom festgelegt:

Niveau

Handlung

Beschreibung des Anforderungsniveaus

K1

Wissen

Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung können Gelerntes wiedergeben und sich in ähnlichen Situationen darauf beziehen.

K2

Verständnis

Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung erklären oder beschreiben das Gelernte mit eigenen Worten.

K3

Anwendung

Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung wenden die erworbenen Technologien/Fähigkeiten in neuen Situationen an.

K4

Analyse

Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung analysieren eine komplexe Situation: Sie zerlegen sie in ihre Bestandteile, erkennen die Zusammenhänge zwischen ihnen und identifizieren die Strukturmerkmale.

K5

Synthese

Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung kombinieren die verschiedenen Bestandteile einer Situation und fügen sie zu einem Ganzen zusammen.

K6

Beurteilung

Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung beurteilen eine mehr oder weniger komplexe Situation anhand vorgegebener Kriterien.

2. Erforderliche Kompetenzen und Kenntnisse

Die erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse werden anhand der folgenden Ziele definiert:

1 Wirkung von Pflanzenschutzmitteln in Ökosystemen

1.1 Sensibilität für die Bedeutung der Biodiversität und von intakten Ökosystemen entwickeln
1.1.1
Die Bedeutung der Biodiversität an Nützlingsbeispielen erklären (K2)
1.1.2
Die Auswirkungen fehlender Arten in einem Nahrungsnetz an Beispielen aufzeigen (K2)
1.2 Bewusstsein für Gefahren und Nebenwirkungen von Pflanzenschutzmitteln entwickeln
1.2.1
Umweltrisiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Bereich Wasser und Nichtzielorganismen nennen (K1)
1.2.2
Eintragswege ins Wasser sowie Situationen, bei denen besonders viele Nichtzielorganismen beim Pflanzenschutzmitteleinsatz beeinträchtigt werden, erläutern (K2)
1.2.3
Chronische und akute Wirkung von Pflanzenschutzmitteln auf Organismen unterscheiden und Gefahren im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln beschreiben, die zu einer akuten oder chronischen Belastung von Organismen führen können (K2)
1.2.4
Informationen über Gefahren und Auflagen auf der Etikette oder in Hilfsmitteln herauslesen und bei einem beliebigen Mittel die Anwendungseinschränkungen aufzeigen (K3)
1.2.5
Auflagen und Einschränkungen von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz von Bienen und Nichtzielorganismen herauslesen und für konkrete Situationen die Umsetzung beschreiben (K3)
1.2.6
Den Mechanismus der Resistenzbildung gegenüber Pflanzenschutzmitteln mit Hilfe von Beispielen erklären und Massnahmen vorschlagen, um Resistenzen zu vermeiden (K3)
1.2.7
Die Bedeutung von Akkumulation und Abbaubarkeit von Pflanzenschutzmitteln (Umweltverhalten) erklären (K2)

2 Gesetze und Verordnungen

2.1 Gesetze und Verordnungen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz umsetzen
2.1.1
Die Gesetzgebung in den Bereichen Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz beschreiben und die Bestimmungen zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln von den Etiketten oder aus Hilfsmitteln herauslesen und korrekt umsetzen (K3)
2.1.2
Vorschriften für die verschiedenen Grundwasserschutzzonen, Gewässer und befestigte Flächen sowie weitere mögliche Anwendungseinschränkungen erläutern und einhalten (K3)
2.1.3
Fachstellen nennen, die für Rechts- und Fachfragen sowie bei Unfällen zuständig sind (K1)
2.1.4
Ansprechpartner für kantonale Bewilligungsverfahren für die ausnahmsweise Anwendung von PSM im Wald identifizieren und Prozesse befolgen (K3)
2.1.5
Informationen zu aktuell für den Wald zugelassene PSM abrufen und interpretieren sowie Ausverkaufs- und Aufbrauchfristen erläutern (K2)
2.1.6
Die Bedeutung der Begriffe Sorgfaltspflicht, Vorsorgeprinzip, Verursacherprinzip und externe Kosten beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln erläutern (K2)

3 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

3.1 Gefährdungen durch Exposition bei Lagerung, Verwendung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln erkennen und verhindern
3.1.1
Aufnahmewege von Stoffen in den menschlichen Körper
(oral, dermal, inhalativ) und allfällige Gesundheitsschäden erklären (K2)
3.1.2
Den Unterschied zwischen akuten und chronischen Gefährdungen erklären (K2)
3.1.3
Die Gefährdungen durch Exposition am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit Pflanzenschutzmitteln aufzeigen und Vorschriften anwenden (K3)
3.1.4
Anhand von Etiketten und Packungsbeilagen die Gefährlichkeit von Substanzen einschätzen und vorgeschriebene Schutzmassnahmen befolgen (K3)
3.2 Vorbeugende Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen, Gesundheitsschädigungen und Vergiftungen von Mensch, Tier und Umwelt ergreifen
3.2.1
Massnahmen nach dem STOP-Prinzip (Substitution gesundheitsgefährdender Stoffe, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen und persönliche Schutzausrüstung PSA) aufzeigen und umsetzen (K3)
3.2.2
Pflanzenschutzmittel an geeigneten Orten sicher lagern sowie Reste aufbrauchen resp. fachgerecht entsorgen (K3)
3.2.3
Vorsichtsmassnahmen im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln bei Lagerung und Aufbereitung, Ausbringung, Wartung und bei Folgearbeiten aufzeigen und umsetzen (K3)
3.3 Schutzausrüstung für die persönliche Gesundheit im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln einsetzen
3.3.1
Die richtige Schutzausrüstung beim Umgang mit Chemikalien zum Schutz der Gesundheit (Haut, Augen, Atemwege) auswählen und sicher einsetzen (K3)
3.3.2
Die Schutzausrüstungen sachgemäss pflegen, lagern und entsorgen (K3)
3.4 Unfallprävention und Notfallorganisation umsetzen
3.4.1
Bei Unfällen mit Chemikalien das Ampel-Schema (Schauen, Denken, Handeln) anwenden und gestützt auf ein Notfallblatt erste Hilfe leisten und geeignete Hilfsmittel einsetzen (K3)
3.4.2
Zur Brandbekämpfung die richtigen Löschmittel für Pflanzenschutzmittel wählen und einsetzen (K3)

4. Vorbeugende und alternative Pflanzenschutzmassnahmen

4.1 Vorbeugende Massnahmen und Entscheidungshilfen nutzen
4.1.1
Naturnahen Waldbau als vorbeugende Massnahme aufzeigen und begründen, wie dadurch die Stabilität von Wäldern gestärkt wird (K2)
4.1.2
Die häufigsten Beikräuter, Krankheiten und Schädlinge erkennen und das Schadenspotenzial und die Bekämpfungsschwelle aufzeigen (K3)
4.2 Alternative Massnahmen einsetzen
4.2.1
Vorhandene Nützlinge erkennen und Nützlinge zur Bekämpfung von Schädlingen fördern und fachgerecht einsetzen (K3)
4.2.2
Für im Wald auftretende Schadorganismen alternative Bekämpfungsmassnahmen prüfen und anwenden (K3)
4.2.3
Vor- und Nachteile verschiedener Bekämpfungsmassnahmen aufzeigen und bezüglich Umweltverträglichkeit und Wirksamkeit bewerten (K4)

5 Nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

5.1 Pflanzenschutzmittel einsetzen
5.1.1
Den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Vergleich mit anderen Massnahmen abwägen und eine direkte Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen im Wald begründen (K4)
5.1.2
Zur Regulierung eines Schadorganismus geeignete Pflanzenschutzmittel mit Hilfe von Unterlagen auswählen und Produktemenge und Wassermenge genau berechnen (K3)
5.1.3
Pflanzenschutzmittel sicher mischen und fachgerecht mit der passenden Technik ausbringen (K3)
5.1.4
Die Wirkungsweise von Pflanzenschutzmitteln mit Hilfe von Unterlagen beschreiben und sie entsprechend bei optimalen Bedingungen und zum optimalen Zeitpunkt einsetzen (K3)

6 Handhabung von Pflanzenschutzgeräten

6.1 Pflanzenschutzgeräte sachgerecht einsetzen
6.1.1
Funktionsweise sowie Vor- und Nachteile verschiedener Spritzgeräte erläutern (K2)
6.1.2
Den richtigen Druck im Zusammenhang mit Düsengrösse und Ausbringmenge gemäss Anleitung einstellen, um Verluste zu vermeiden und mit möglichst wenig Wirkstoffen eine hohe Wirksamkeit zu erzielen (K3)
6.1.3
Die Aufwandmenge und richtige Konzentration der Spritzbrühe berechnen und Restmengen vermeiden (K3)
6.1.4
Abdrift, Verdunstung und Abschwemmung beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln vermeiden (K3)
6.1.5
Spritze und Filter an geeigneten Plätzen reinigen und Spritzreste, Spülwasser und Verpackungen vorschriftsmässig entsorgen (K3)
6.1.6
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dokumentieren (K3)
6.1.7
Spritzgeräte mit Hilfe einer Betriebsanleitung warten (K3)

7 Anleiten anderer Personen bei der Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln

7.1 Andere Personen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verantwortungsbewusst und sachgerecht anleiten
7.1.1
Anderen Personen vollständige und nachvollziehbare Aufträge erteilen (K3)
7.1.2
Anderen Personen Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen, Gesundheitsschädigungen und Vergiftungen von Mensch, Tier und Umwelt klar aufzeigen und sie zu deren Umsetzung anleiten (K3)
7.1.3
Angeleitete Arbeiten kontrollieren und die auftragsgemässe Ausführung beurteilen (K3)

Anhang 2

(Art. 2 Abs. 2)

Reglement über die Prüfungen
zur Erlangung der Fachbewilligung

Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Erlangung der Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und der Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Prüfungsstellen. Die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie der Prüfungsstellen, die nicht unter diese Verordnung fallen, sind in der Verordnung vom 16. November 2022 über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geregelt.

1 Zweck der Prüfungen

Die Prüfungen erlauben es, zu überprüfen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für die Erlangung einer Fachbewilligung erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse erworben haben.

2 Ankündigung der Prüfungen, Anmeldung, Rücktritt und Gebühren

2.1 Ankündigung der Prüfungen

1 Die Prüfungen werden in einer geeigneten Form gemäss den Vorgaben der Prüfungsstelle angekündigt.

2 Die Ankündigung umfasst die Prüfungsdaten, die Anmeldefrist, die erlaubten Hilfsmittel und die Gebühren.

2.2 Anmeldung und Rücktritt

1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, muss sich gemäss den Vorgaben der Prüfungsstelle schriftlich oder elektronisch für die Prüfung anmelden.

2 Die Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Anmeldung gemäss den Vorgaben der Prüfungsstelle zurückziehen.

2.3 Gebühren

Die Prüfungsstelle kann eine Prüfungsgebühr erheben, die höchstens den entstandenen Zeitaufwand für die Konzipierung, Organisation, Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen deckt.

3 Ablauf und Bewertung

3.1 Periodizität und Prüfungssprache

Der Fachprüfungsausschuss achtet darauf, dass die Prüfungen je nach Bedarf auf Deutsch, Französisch und Italienisch stattfinden.

3.2 Prüfungsstellen

Die Prüfungsstellen führen die Fachprüfungen durch. Die Prüfungen können im Rahmen der höheren Berufsbildung oder ausserhalb derselben organisiert werden.

3.3 Form, Dauer und Ziele

Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und wird wie folgt organisiert:

Form

Dauer

Ziele nach Anhang 1

Zufällige Auswahl der Aufgaben

Theoretische Prüfung

60 Minuten

1.
Wirkung von Pflanzenschutzmitteln in Ökosystemen
2.
Rechtliche Vorgaben
3.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
4.
Vorbeugende und alternative Pflanzenschutzmassnahmen
5.
Nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
6.
Sachgerechte Handhabung von Pflanzenschutzgeräten

Die theoretische Prüfung umfasst mindestens fünf Ziele.

Praktische Prüfung

30 Minuten

Die praktische Prüfung umfasst mindestens zwei Ziele.

3.4 Prüfungsaufgaben

1 Das BAFU validiert den vom Fachprüfungsausschuss vorgeschlagenen Aufgabenkatalog für die theoretische und die praktische Prüfung. Der Katalog wird jedes Jahr aktualisiert.

2 Der Fachprüfungsausschuss und das BAFU bewahren den Katalog mit sämtlichen Aufgaben und Bewertungskriterien für alle Ziele der theoretischen und der praktischen Prüfung auf.

3 Für die theoretischen Prüfungen erhalten die Prüfungsstellen vom Register Fachbewilligungen PSM eine Serie von fünf Aufgaben, die gemäss der Tabelle von Ziffer 3.3 per Zufallsverfahren aus dem Katalog ausgewählt wurden. Für jede theoretische Prüfung stellt das Register Fachbewilligungen PSM den Prüfungsstellen eine neue Serie von ausgewählten Aufgaben aus dem Katalog bereit.

4 Für die praktischen Prüfungen steht den Prüfungsstellen der Katalog mit sämtlichen Aufgaben und Bewertungskriterien zur Verfügung. Die Expertinnen und Experten wählen pro Kandidatin oder Kandidat nach dem Zufallsprinzip zwei Aufgaben gemäss der Tabelle von Ziffer 3.3 aus.

3.5 Expertinnen und Experten

1 Mindestens zwei Expertinnen oder Experten bewerten die praktische Prüfung und legen die Note gemeinsam fest.

2 Die theoretischen Prüfungen werden von einer Expertin oder einem Experten gemäss den Bewertungskriterien bewertet. In Grenzfällen sind die Prüfungen von einer zweiten Expertin oder einem zweiten Experten zu beurteilen.

3 Nahe Verwandte und derzeitige oder frühere Vorgesetzte der Kandidatinnen und Kandidaten treten bei den Prüfungen als Expertinnen und Experten in den Ausstand.

3.6 Bewertung

1 Die Prüfungen werden mit einer Note von 6 bis 1 bewertet. Noten von mindestens 4,0 gelten als genügend. Es werden nur ganze oder halbe Noten vergeben.

2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Noten für den theoretischen und den praktischen Teil beide mindestens 4,0 betragen.

3 Wird ein Prüfungsteil nicht bestanden, muss nur dieser Teil innerhalb von zwei Jahren wiederholt werden.

3.7 Ausschluss

1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer oder in mehreren Prüfungsfächern unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Expertinnen und Experten zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.

2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

3.8 Ausstellen der Fachbewilligung

Nach bestandener Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausgestellt.

4 Recht auf Einsicht

1 Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle Einsicht in die Bewertung nehmen.

2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.

Anhang 3

(Art. 4 Abs. 1)

Reglement über die Weiterbildungen

Das vorliegende Reglement legt die Organisation der Weiterbildungen für die Verlängerung der Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft sowie die Rechte und Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber dieser Fachbewilligungen und der Weiterbildungseinrichtungen fest. Die Rechte und Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber einer Fachbewilligung sowie der Weiterbildungseinrichtungen, die nicht unter diese Verordnung fallen, sind in der Verordnung vom 16. November 2022 über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geregelt.

1 Ausschreibung und Anmeldung

1 Die Weiterbildungseinrichtungen veröffentlichen auf ihrer Website ihre Weiterbildungsangebote für die Verlängerung der Fachbewilligung. Im Angebot müssen folgende Punkte explizit erwähnt werden:

a.
der Titel;
b.
die Art der Weiterbildung zu vorgegebenen und/oder optionalen Themen mit der Angabe der Anzahl Stunden, die für die Verlängerung der Fachbewilligung angerechnet werden können;
c.
die Fachbewilligung, auf die sich die Weiterbildung bezieht;
d.
das Ziel oder die Ziele aus Anhang 1, auf das oder die sich die Weiterbildung bezieht;
e.
der vollständige Zeitplan (Datum, Uhrzeit für Beginn und Ende der Veranstaltung) sowie der Ort der Weiterbildung;
f.
die verwendete Unterrichtsmethode und die Kurssprache;
g.
das Zielpublikum;
h.
die Vorstellung der Dozentinnen und Dozenten;
i.
der Preis.

2 Die Anmeldung erfolgt direkt bei der Weiterbildungseinrichtung.

2 Durchführung

Die Weiterbildungen werden ausschliesslich von den vom BAFU anerkannten Einrichtungen organisiert.

3 Inhalt

1 Der Inhalt der Weiterbildungen bezieht sich auf ein oder mehrere Ziele aus Anhang 1. Die Ziele der Weiterbildungen zu vorgegebenen Themen werden vom BAFU für fünf Jahre festgelegt und die Ziele der Weiterbildungen zu optionalen Themen werden vom Fachprüfungsausschuss bestimmt.

2 Die Teilnahme an den erforderlichen Weiterbildungen zu vorgegebenen und zu optionalen Themen ist eine Voraussetzung für die Verlängerung der Fachbewilligung.

4 Form

1 Der Unterricht basiert auf teilnehmeraktivierenden Methoden. Die Weiterbildungen zu vorgegebenen Themen sind auf 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro dozierende Person beschränkt. Bei Weiterbildungen zu optionalen Themen hingegen kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro dozierende Person über 30 liegen.

2 Andere Formen der Weiterbildung sind nicht ausgeschlossen, sofern sie vom BAFU anerkannt sind.

5 Dauer

1 Für die Verlängerung der Fachbewilligung müssen Weiterbildungen im Umfang von vier Stunden besucht werden; zwei Stunden davon entfallen auf Weiterbildungen zu vorgegebenen Themen und zwei Stunden auf Weiterbildungen zu optionalen Themen.

2 Die Weiterbildungen können auf mehrere Tage aufgeteilt werden. Jede Weiterbildung dauert mindestens eine Stunde. Mahlzeiten sind in der erforderlichen Anzahl Stunden für die Verlängerung der Fachbewilligung nicht inbegriffen.

3 Eine Weiterbildung für die Verlängerung der Fachbewilligung kann mit anderen für die Verlängerung der Fachbewilligung nicht relevanten Weiterbildungen an einem Tag organisiert werden.

6 Gebühren

Die Weiterbildungseinrichtung kann eine Gebühr für die Weiterbildungen erheben, die höchstens den entstandenen Zeitaufwand für die Konzipierung, Organisation, Vorbereitung und Durchführung der Weiterbildungen deckt. Die Gebühren gehen zulasten der Inhaberinnen und Inhaber einer Fachbewilligung.

7 Verlängerung der Fachbewilligung

1 Die Fachbewilligung muss alle fünf Jahre ab der Ausstellung oder Verlängerung der Bewilligung verlängert werden.

2 Die absolvierten Weiterbildungsstunden werden angerechnet, sobald die Weiterbildungseinrichtung die Teilnahme des Inhabers oder der Inhaberin der Fachbewilligung im Register Fachbewilligungen PSM bestätigt hat.