Art. 1 Anwendungsbereich der Fachbewilligung
1 Eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung berechtigt zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Herbiziden gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 12. Mai 20103 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln für die Einzelstockbehandlung in speziellen Bereichen (Fachbewilligung Spezielle Bereiche), namentlich:
- a.
- beim Unterhalt von Bahn-, Strassen- und Militäranlagen sowie der Umgebung von Wohn-, Dienstleistungs-, Gewerbe-, Industrie- und öffentlichen Bauten;
- b.
- in der Landwirtschaft.
2 Sie berechtigt überdies, andere Personen bei Tätigkeiten nach Absatz 1 anzuleiten.
3 Personen, die über keine Fachbewilligung verfügen, dürfen Herbizide nur verwenden, sofern sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung angeleitet worden sind.
4 Eine Person gilt als angeleitet im Sinne von Absatz 3, wenn sie wenigstens die folgenden Informationen über die Herbizide erhalten hat, die sie verwenden muss:
- a.
- Namen und Verwendungszwecke der Herbizide;
- b.
- Anwendungsarten und -bedingungen;
- c.
- Gefährdungen durch die verwendeten Herbizide, anwendbare Vorsichtsmassnahmen und Einschränkungen;
- d.
- Kontaktperson bei Fragen oder in Notfällen.
5 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung, die eine Person angeleitet hat, haftet für die Handlungen der angeleiteten Person. Verstösse der angeleiteten Person gegen die Vorschriften der Umwelt- und der Gesundheitsschutzgesetzgebung gelten als Verstösse, die durch die Inhaberin oder den Inhaber der Fachbewilligung begangen wurden, die oder der die Person angeleitet hat, und werden gemäss Artikel 11 ChemRRV sanktioniert.