814.812.34

Verordnung des UVEK
über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft

(VFB-L)

vom 24. November 2022 (Stand am 1. Januar 2026)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 1 und 2, 9 Absatz 2, 10 Absatz 2, 12 Absätze 3–6, 12a sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 (ChemRRV),
gestützt auf die Artikel 1, 3 und 4 der Verordnung vom 16. November 20222 über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,

verordnet:

1. Abschnitt: Anwendungsbereich der Fachbewilligung und Voraussetzungen


Art. 1 Anwendungsbereich der Fachbewilligung

1 Eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung berechtigt zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 12. Mai 20103 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Fachbewilligung Landwirtschaft).

2 Sie berechtigt überdies, andere Personen bei Tätigkeiten nach Absatz 1 anzuleiten.

3 Personen, die über keine Fachbewilligung verfügen, dürfen Pflanzenschutzmittel nur verwenden, sofern sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung angeleitet worden sind.

4 Eine Person gilt als angeleitet im Sinne von Absatz 3, wenn sie wenigstens die folgenden Informationen über die Pflanzenschutzmittel erhalten hat, die sie verwenden muss:

a.
Namen und Verwendungszwecke der Pflanzenschutzmittel;
b.
Anwendungsarten und -bedingungen;
c.
Gefährdungen durch die verwendeten Pflanzenschutzmittel, anwendbare Vorsichtsmassnahmen und Einschränkungen;
d.
Kontaktperson bei Fragen oder in Notfällen.

5 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung, die eine Person angeleitet hat, haftet für die Handlungen der angeleiteten Person. Verstösse der angeleiteten Person gegen die Vorschriften der Umwelt- und der Gesundheitsschutzgesetzgebung gelten als Verstösse, die durch die Inhaberin oder den Inhaber der Fachbewilligung begangen wurden, die oder der die Person angeleitet hat, und werden gemäss Artikel 11 ChemRRV sanktioniert.

Art. 2 Kompetenzen und Kenntnisse

1 Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse gemäss Anhang 1 verfügt.

2 Die erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse werden durch das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3 validiert.

3 Für Fachbewilligungen, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ausgestellt wurden, gelten die Bestimmungen der Artikel 8 Absatz 2 und 8a ChemRRV. Die Gebühren für die Organisation von Kompensationsmassnahmen gehen zulasten der Inhaberin oder des Inhabers der Fachbewilligung und richten sich nach dem Anhang der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20054.

4 Inhaberinnen und Inhaber einer Fachbewilligung Gartenbau gemäss Verordnung des UVEK vom 24. November 20225 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Gartenbau (VFB-G) können eine Fachbewilligung Landwirtschaft unter erleichterten Bedingungen erlangen.

2. Abschnitt: Fachprüfung und Weiterbildung

Art. 3 Fachprüfung

1 Durch die Fachprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatinnen und Kandidaten über die nach Anhang 1 für die Erlangung einer Fachbewilligung erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse verfügen.

2 Die Fachprüfung ist in Anhang 2 geregelt.

Art. 46

6 Tritt am 1. Jan. 2027 in Kraft (siehe Art. 13 Bst. b).

3. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 5 Bundesamt für Umwelt

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

a.
Es setzt einen Fachprüfungsausschuss und einen Fachbewilligungsausschuss ein.
b.
Es anerkennt die Weiterbildungseinrichtungen nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses und des Fachprüfungsausschusses.
c.
Es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Prüfungsstellen und der Weiterbildungseinrichtungen.
d.
Es genehmigt nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses den vom Fachprüfungsausschuss vorgeschlagenen Aufgabenkatalog für die Fachprüfungen gemäss Anhang 2 Ziffer 3.4.
e.
Es erteilt die Fachbewilligungen den Personen, die die Fachprüfung bestanden haben, die ihre Fachbewilligung Gartenbau gemäss Artikel 2 Absatz 4 umwandeln möchten, sowie den Inhaberinnen und Inhabern von EU-/EFTA-Fachbewilligungen, deren Berufsqualifikationen gemäss Artikel 2 Absatz 3 validiert wurden.
f.
Es übt die Aufsicht über den Fachprüfungsausschuss und die Weiter­bildungs­einrichtungen aus und verlangt im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeit gegeben­enfalls Korrekturmassnahmen.
g.
Es wählt alle fünf Jahre nach Anhörung des Fachprüfungsausschusses und des Fachbewilligungsausschusses aus der Liste in Anhang 1 Ziffer 2 die Themen aus, die in den Weiterbildungen zu vorgegebenen Themen zu vermitteln sind.
Art. 6 Fachprüfungsausschuss

1 Im Fachprüfungsausschuss sind die folgenden Organisationen und Behörden mit je einer oder einem Delegierten vertreten:

a.
die Organisation der Arbeitswelt Landwirtschaft, landwirtschaftliche Spezialberufe, Berufe der Verarbeitung von Landwirtschaftsprodukten sowie Pferdeberufe (OdA AgriAliForm);
b.
das Staatssekretariat für Wirtschaft;
c.
die kantonalen Vollzugsbehörden;
d.
die Schulleitungskonferenz Landwirtschaft;
e.
die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft;
f.
Bio Suisse;
g.
die vom BAFU bezeichnete Vertretung der Umweltverbände.

2 Die OdA AgriAliForm führt den Vorsitz.

3 Der Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Fachprüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder; jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

4 Der Fachprüfungsausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a.
Er anerkennt und überwacht die Prüfungsstellen.
b.
Er stellt sicher, dass bei vorhandener Nachfrage Prüfungsvorbereitungskurse angeboten werden.
c.
Er überprüft die Qualität der Vorbereitungskurse und Fachprüfungen stichprobenartig und fordert die Prüfungsstellen gegebenenfalls dazu auf, Korrekturmassnahmen zu ergreifen.
d.
Er berät das BAFU hinsichtlich der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtungen und gegebenenfalls in Bezug auf die Aktualisierung der Anhänge 1 und 2.
e.
Er schlägt einen Aufgabenkatalog für die Fachprüfungen gemäss Anhang 2 Ziffer 3.4 vor.
f.
Er vergleicht die Kompetenzen und die Kenntnisse einer Inhaberin oder eines Inhabers einer Fachbewilligung Gartenbau gemäss VFB-G7 mit den Anforderungen nach Anhang 1 und legt fest, ob eine Teilprüfung für die Erlangung der Fachbewilligung Landwirtschaft ausreichend ist.

5 Die OdA AgriAliForm nimmt innerhalb des Fachprüfungsausschusses folgende Aufgaben und Befugnisse wahr:

a.
Sie unterstützt den Fachprüfungsausschuss bei seinen administrativen Aufgaben und bei der Organisation seiner Sitzungen.
b.
Sie koordiniert die Fachprüfungen.
c.
Sie erstattet dem BAFU jährlich Bericht über die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses und der Prüfungsstellen.
Art. 7 Prüfungsstellen

Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben und Befugnisse:

a.
Sie führen die Fachprüfungen gemäss Anhang 2 durch.
b.
Sie bieten in Absprache mit dem Fachprüfungsausschuss Vorbereitungskurse an.
c.
Sie bestimmen die Expertinnen und Experten und schulen sie hinsichtlich ihrer Aufgaben.
d.
Sie bewahren die Prüfungen der Fachprüfung während mindestens fünf Jahren auf.
Art. 88

8 Tritt am 1. Jan. 2027 in Kraft (siehe Art. 13 Bst. b).

Art. 9 Fachbewilligungsausschuss

1 Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Behörden mit je einer oder einem Delegierten vertreten:

a.
das BAFU;
b.
das Bundesamt für Gesundheit;
c.
das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
d.
das Staatssekretariat für Wirtschaft;
e.
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt;
f.
das Bundesamt für Landwirtschaft;
g.
die kantonalen Vollzugsbehörden.

2 Das BAFU führt den Vorsitz.

3 Der Fachbewilligungsausschuss berät das BAFU in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.

4. Abschnitt: Gebühren

Art. 10

1 Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 2.4, diejenigen für die Weiterbildungen nach Anhang 3 Ziffer 6.

2 Für die vom BAFU erhobenen Gebühren für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20059. Die Gebühr für die Ausstellung und die Verlängerung einer Fachbewilligung geht zulasten der Inhaberin oder des Inhabers der Fachbewilligung.

3 Die Fachbewilligung wird erst nach Zahlung der Gebühr ausgestellt oder verlängert.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Übergangsbestimmungen

1 Inhaberinnen und Inhaber einer bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Berechtigung, die eine Lehre in der Landwirtschaft vor dem 1. Juli 1993 erfolgreich abgeschlossen haben, können bis zum 30. Juni 2026 beim BAFU einen Ersatz beantragen. Nach bisherigem Recht erteilte Berechtigungen, die bis zum 30. Juni 2026 gemeldet wurden, werden durch eine Fachbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ersetzt, welche im Register Fachbewilligungen PSM gemäss Artikel 1 der Verordnung vom 16. November 2022 über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erfasst ist. Die Berechtigung gemäss bisherigem Recht verliert ihre Gültigkeit am 1. Januar 2027. Inhaberinnen und Inhaber, die ihre Berechtigung vor dem 1. Januar 2000 erworben haben, müssen sämtliche Weiterbildungen gemäss Artikel 9 Absatz 3 ChemRRV bis zum 31. Dezember 2029 absolvieren.

2 Personen, die ihre berufliche Grundbildung in der Landwirtschaft gemäss der Verordnung des SBFI vom 8. Mai 200811 über die berufliche Grundbildung Berufsfeld «Landwirtschaft und deren Berufe» mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vor dem 1. Januar 2026 begonnen haben, erhalten nach der Erlangung ihres Abschlusses die beiden Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau gemäss Artikel 23a Absatz 2 ChemRRV.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:

a.
die Artikel 1–3, 5–7 und 9–13 am 1. Januar 2026;
b.
die Artikel 4 und 8 am 1. Januar 2027.

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1)

Für die Erlangung der Fachbewilligung erforderliche Kompetenzen und Kenntnisse

Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss über die nachfolgend genannten Kompetenzen und Kenntnisse verfügen.

1. Klassifizierung der Kompetenz- und Kenntnisniveaus

Die erforderlichen Kompetenz- und Kenntnisniveaus werden anhand der Taxonomiestufen nach Bloom festgelegt:

Niveau

Handlung

Beschreibung des Anforderungsniveaus

K1

Wissen

Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung können Gelerntes wiedergeben und sich in ähnlichen Situ­ati­onen darauf beziehen.

K2

Verständnis

Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung erklären oder beschreiben das Gelernte mit eigenen Worten.

K3

Anwendung

Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung wenden die erworbenen Technologien/Fähigkeiten in neuen Situationen an.

K4

Analyse

Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung analysieren eine komplexe Situation: Sie zerlegen sie in ihre Bestandteile, erkennen die Zusammenhänge zwischen ihnen und identifizieren die Strukturmerkmale.

K5

Synthese

Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung kombinieren die verschiedenen Bestandteile einer Situation und fügen sie zu einem Ganzen zusammen.

K6

Beurteilung

Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung beurteilen eine mehr oder weniger komplexe Situation anhand vorgegebener Kriterien.

2. Erforderliche Kompetenzen und Kenntnisse

Die erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse werden anhand der folgenden Ziele definiert:

1 Wirkung von Pflanzenschutzmitteln in Ökosystemen

1.1 Sensibilität für die Bedeutung der Biodiversität und von intakten Ökosystemen entwickeln
1.1.1
Die Bedeutung der Biodiversität an Nützlingsbeispielen erklären (K2)
1.1.2
Die Auswirkungen fehlender Arten in einem Nahrungsnetz an Beispielen aufzeigen (K2)
1.2 Bewusstsein für Gefahren und Nebenwirkungen von Pflanzenschutzmitteln entwickeln
1.2.1
Umweltrisiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Bereich Wasser und Nichtzielorganismen nennen (K1)
1.2.2
Eintragswege ins Wasser sowie Situationen, bei denen besonders viele Nichtzielorganismen beim Pflanzenschutzmitteleinsatz beeinträchtigt werden, erläutern (K2)
1.2.3
Chronische und akute Wirkung von Pflanzenschutzmitteln auf Organismen unterscheiden und Gefahren im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln beschreiben, die zu einer akuten oder chronischen Belastung von Organismen führen können (K2)
1.2.4
Informationen über Gefahren und Auflagen auf der Etikette oder in Hilfsmitteln herauslesen und bei einem beliebigen Mittel die Anwendungseinschränkungen aufzeigen (K3)
1.2.5
Auflagen und Einschränkungen von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz von Bienen und Nichtzielorganismen herauslesen und für konkrete Situationen die Umsetzung beschreiben (K3)
1.2.6
Den Mechanismus der Resistenzbildung gegenüber Pflanzenschutzmitteln mit Hilfe von Beispielen erklären und Massnahmen vorschlagen, um Resistenzen zu vermeiden (K3)
1.2.7
Die Bedeutung von Akkumulation und Abbaubarkeit von Pflanzenschutzmitteln (Umweltverhalten) erklären (K2)

2 Gesetze und Verordnungen

2.1 Gesetze und Verordnungen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz umsetzen
2.1.1
Die Gesetzgebung in den Bereichen Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz beschreiben und die Bestimmungen zum Umgang mit Pflanzen­schutz­mitteln von den Etiketten oder aus Hilfsmitteln herauslesen und korrekt umsetzen (K3)
2.1.2
Vorschriften für die verschiedenen Grundwasserschutzzonen, Gewässer und befestigte Flächen sowie weitere mögliche Anwendungseinschränkungen erläutern und einhalten (K3)
2.1.3
Auflagen betreffend Anwendungshäufigkeit zur Verhinderung der Resistenzbildung und Resistenzausbreitung herauslesen und bei der Planung sowie Anwendung berücksichtigen (K3)
2.1.4
Fachstellen nennen, die für Rechts- und Fachfragen sowie bei Unfällen zuständig sind (K1)
2.1.5
Die Bedeutung von Rückstandshöchstgehalten gemäss Lebensmittelgesetzgebung und von Wartefristen beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beschreiben, Wartefristen aus Hilfsmitteln herauslesen und einhalten (K3) Wartefristen aus Hilfsmitteln herauslesen und einhalten (K3)
2.1.6
Die Bedeutung der Begriffe Sorgfaltspflicht, Vorsorgeprinzip, Verursacherprinzip und externe Kosten beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln erläutern (K2)

3 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

3.1 Gefährdungen durch Exposition bei Lagerung, Verwendung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln erkennen und verhindern
3.1.1
Aufnahmewege von Stoffen in den menschlichen Körper (oral, dermal, inhalativ) und allfällige Gesundheitsschäden erklären (K2)
3.1.2
Den Unterschied zwischen akuten und chronischen Gefährdungen erklären (K2)
3.1.3
Die Gefährdungen durch Exposition am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit Pflanzenschutzmitteln aufzeigen und Vorschriften anwenden (K3)
3.1.4
Anhand von Etiketten und Packungsbeilagen die Gefährlichkeit von Substanzen einschätzen und vorgeschriebene Schutzmassnahmen befolgen (K3)
3.2 Vorbeugende Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen, Gesundheitsschädigungen und Vergiftungen von Mensch, Tier und Umwelt ergreifen
3.2.1
Massnahmen nach dem STOP-Prinzip (Substitution gesundheitsgefährdender Stoffe, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen und persönliche Schutzausrüstung PSA) aufzeigen und umsetzen (K3)
3.2.2
Pflanzenschutzmittel an geeigneten Orten sicher lagern sowie Reste aufbrauchen resp. fachgerecht entsorgen (K3)
3.2.3
Vorsichtsmassnahmen im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln bei Lagerung und Aufbereitung, Ausbringung, Wartung und bei Folgearbeiten aufzeigen und umsetzen (K3)
3.3 Schutzausrüstung für die persönliche Gesundheit im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln einsetzen
3.3.1
Die richtige Schutzausrüstung beim Umgang mit Chemikalien zum Schutz der Gesundheit (Haut, Augen, Atemwege) auswählen und sicher einsetzen (K3)
3.3.2
Die Schutzausrüstungen sachgemäss pflegen, lagern und entsorgen (K3)
3.4 Unfallprävention und Notfallorganisation umsetzen
3.4.1
Bei Unfällen mit Chemikalien das Ampel-Schema (Schauen, Denken, Handeln) anwenden und gestützt auf ein Notfallblatt erste Hilfe leisten und geeignete Hilfsmittel einsetzen (K3)
3.4.2
Zur Brandbekämpfung die richtigen Löschmittel für Pflanzenschutzmittel wählen und einsetzen (K3)

4 Vorbeugende und alternative Pflanzenschutzmassnahmen

4.1 Vorbeugende Massnahmen und Entscheidungshilfen nutzen
4.1.1
Das Prinzip des integrierten Pflanzenschutzes und die Pflanzenschutzpyramide erklären und anwenden (K3)
4.1.2
Vorbeugende Massnahmen gegen eine Verunkrautung und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit von Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge aufzeigen (K2)
4.1.3
In einer Kultur die häufigsten Beikräuter, Krankheiten und Schädlinge erkennen und das Schadenspotenzial und die Bekämpfungsschwelle aufzeigen (K3)
4.1.4
In einer Kultur die Leitunkräuter bzw. -ungräser in verschiedenen Entwicklungsstadien bestimmen und das Schadenpotenzial und die Bekämpfungsschwelle aufzeigen (K3)
4.1.5
Informationsquellen und Prognosesysteme für den Pflanzenschutz aufzeigen und als Entscheidungshilfen nutzen (K3)
4.2 Alternative Massnahmen einsetzen
4.2.1
In einer Kultur vorhandene Nützlinge erkennen und Nützlinge zur Bekämpfung von Schädlingen fördern und fachgerecht einsetzen (K3)
4.2.2
Zur Regulierung von Schädlingen, Krankheiten und Unkräutern geeignete physikalische, biologische und biotechnische Verfahren auswählen und anwenden (K4)
4.2.3
Vor- und Nachteile verschiedener Bekämpfungsmassnahmen aufzeigen und bezüglich Umweltverträglichkeit und Wirksamkeit bewerten (K4)

5 Nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

5.1 Pflanzenschutzmittel einsetzen
5.1.1
Den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Vergleich mit anderen Massnahmen abwägen und eine direkte Bekämpfung von Beikräutern, Krankheiten und Schädlingen begründen (K4)
5.1.2
Zur Regulierung eines Beikrautbestands bzw. eines Krankheits- oder Schädlingsbefalls in einer Kultur geeignete Herbizide, Fungizide und Insektizide mit Hilfe von Unterlagen auswählen und Produktemenge und Wassermenge genau berechnen (K3)
5.1.3
Pflanzenschutzmittel sicher mischen und fachgerecht mit der passenden Technik ausbringen (K3)
5.1.4
Die Wirkungsweise von Pflanzenschutzmitteln mit Hilfe von Unterlagen beschreiben und sie entsprechend bei optimalen Bedingungen und zum optimalen Zeitpunkt einsetzen (K3)
5.1.5
Unterschiede im Abbauverhalten von Pflanzenschutzmitteln und die entsprechenden Wartefristen erläutern und den Einfluss auf die Lebensmittelqualität und die Pflanzenverträglichkeit erklären (K2)

6 Handhabung von Pflanzenschutzgeräten

6.1 Pflanzenschutzgeräte sachgerecht einsetzen
6.1.1
Funktionsweise sowie Vor- und Nachteile verschiedener Spritzgeräte erläutern (K2)
6.1.2
Die Fahrgeschwindigkeit des Zugtraktors eichen (K3)
6.1.3
Den richtigen Druck im Zusammenhang mit Düsengrösse, Geschwindigkeit und Ausbringmenge gemäss Anleitung einstellen, um Verluste zu vermeiden und mit möglichst wenig Wirkstoffen eine hohe Wirksamkeit zu erzielen (K3)
6.1.4
Die Aufwandmenge und richtige Konzentration der Spritzbrühe berechnen und Restmengen vermeiden (K3)
6.1.5
Abdrift, Verdunstung und Abschwemmung beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln vermeiden (K3)
6.1.6
Die Bedeutung der Luftmenge und der Luftgeschwindigkeit beim Einsatz von Gebläsespritzen erklären (K2)
6.1.7
Spritze und Filter an geeigneten Plätzen reinigen und Spritzreste, Spülwasser und Verpackungen vorschriftsmässig entsorgen (K3)
6.1.8
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dokumentieren (K3)
6.1.9
Spritzgeräte mit Hilfe einer Betriebsanleitung warten (K3)

7 Anleiten anderer Personen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

7.1 Andere Personen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verantwortungsbewusst und sachgerecht anleiten
7.1.1
Anderen Personen vollständige und nachvollziehbare Aufträge erteilen (K3)
7.1.2
Anderen Personen Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen, Gesundheitsschädigungen und Vergiftungen von Mensch, Tier und Umwelt klar aufzeigen und sie zu deren Umsetzung anleiten (K3)
7.1.3
Angeleitete Arbeiten kontrollieren und die auftragsgemässe Ausführung beurteilen (K3)

Anhang 2

(Art. 2 Abs. 2)

Reglement über die Prüfungen zur Erlangung der Fachbewilligung

Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Erlangung der Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und der Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Prüfungsstellen. Die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie der Prüfungsstellen, die nicht unter diese Verordnung fallen, sind in der Verordnung vom 16. November 2022 über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geregelt.

1 Zweck der Prüfungen

Die Prüfungen erlauben es, zu überprüfen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für die Erlangung einer Fachbewilligung erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse erworben haben.

2 Ankündigung der Prüfungen, Anmeldung, Rücktritt, Zulassung und Gebühren

2.1 Ankündigung der Prüfungen

1 Die Prüfungen werden in einer geeigneten Form gemäss den Vorgaben der Prüfungsstelle angekündigt.

2 Die Ankündigung umfasst die Prüfungsdaten, die Anmeldefrist, die Zulassung, die erlaubten Hilfsmittel und die Gebühren.

2.2 Anmeldung und Rücktritt

1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, muss sich gemäss den Vorgaben der Prüfungsstelle schriftlich oder elektronisch für die Prüfung anmelden.

2 Die Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Anmeldung gemäss den Vorgaben der Prüfungsstelle zurückziehen.

2.3 Zulassung

Zu den Prüfungen zugelassen sind Personen, die eine gegenwärtige oder künftige berufliche oder gewerbliche Tätigkeit nachweisen können, für die eine Fachbewilligung erforderlich ist, oder die:

a.
eine berufliche Grundbildung auf Stufe EFZ im Berufsfeld Landwirtschaft abgeschlossen haben oder gerade abschliessen; oder
b.
einen separaten, für die Erlangung der Fachbewilligung Landwirtschaft spezifischen Vorbereitungskurs abgeschlossen haben.

2.4 Gebühren

Die Prüfungsstelle kann eine Prüfungsgebühr erheben, die höchstens den entstandenen Zeitaufwand für die Konzipierung, Organisation, Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen deckt. Die Gebühren gehen zulasten der Kandidatinnen und Kandidaten.

3 Ablauf und Bewertung

3.1 Periodizität und Prüfungssprache

Der Fachprüfungsausschuss achtet darauf, dass die Prüfungen je nach Bedarf auf Deutsch, Französisch und Italienisch stattfinden.

3.2 Prüfungsstellen

Die Prüfungsstellen führen die Fachprüfungen durch. Die Prüfungen können im Rahmen der beruflichen Grundbildung oder ausserhalb derselben organisiert werden.

3.3 Form, Dauer und Ziele

Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und wird wie folgt organisiert:

Form

Dauer

Ziele nach Anhang 1

Zufällige Auswahl der Aufgaben

Theore­tische Prüfung

90 Minuten

1. Wirkung von Pflanzenschutzmitteln in Ökosystemen
2. Rechtliche Vorgaben
3. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
4. Vorbeugende und alternative Pflanzenschutzmassnahmen
5. Nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
6. Sachgerechte Handhabung von Pflanzenschutzgeräten

Die theoretische Prüfung umfasst mindestens fünf Ziele.



Praktische Prüfung

30 Minuten

Die praktische Prüfung umfasst mindestens zwei Ziele.

3.4 Prüfungsaufgaben

1 Das BAFU validiert den vom Fachprüfungsausschuss vorgeschlagenen Aufgabenkatalog für die theoretische und die praktische Prüfung. Der Katalog wird jedes Jahr aktualisiert.

2 Die OdA AgriAliForm und das BAFU bewahren den Katalog mit sämtlichen Aufgaben und Bewertungskriterien für alle Ziele der theoretischen und der praktischen Prüfung auf. Die OdA AgriAliForm lässt den Prüfungsstellen den Katalog mit den praktischen Aufgaben zukommen.

3 Für die theoretischen Prüfungen erhalten die Prüfungsstellen vom Register Fachbewilligungen PSM eine Serie von fünf Aufgaben, die gemäss der Tabelle von Ziffer 3.3 per Zufallsverfahren aus dem Katalog ausgewählt wurden. Für jede theoretische Prüfung stellt das Register Fachbewilligungen PSM den Prüfungsstellen eine neue Serie von ausgewählten Aufgaben aus dem Katalog bereit.

4 Für die praktischen Prüfungen steht den Prüfungsstellen der Katalog mit sämtlichen Aufgaben und Bewertungskriterien zur Verfügung. Die Expertinnen und Experten wählen pro Kandidatin oder Kandidat nach dem Zufallsprinzip zwei Aufgaben gemäss der Tabelle von Ziffer 3.3 aus.

3.5 Expertinnen und Experten

1 Mindestens zwei Expertinnen oder Experten bewerten die praktische Prüfung und legen die Note gemeinsam fest.

2 Die theoretischen Prüfungen werden von einer Expertin oder einem Experten gemäss den Bewertungskriterien bewertet. In Grenzfällen sind die Prüfungen von einer zweiten Expertin oder einem zweiten Experten zu beurteilen.

3 Nahe Verwandte und derzeitige oder frühere Vorgesetzte der Kandidatinnen und Kandidaten treten bei den Prüfungen als Expertinnen und Experten in den Ausstand.

3.6 Bewertung

1 Die Prüfungen werden mit einer Note von 6 bis 1 bewertet. Noten von mindestens 4,0 gelten als genügend. Es werden nur ganze oder halbe Noten vergeben.

2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Noten für den theoretischen und den praktischen Teil beide mindestens 4,0 betragen.

3 Wird ein Prüfungsteil nicht bestanden, muss nur dieser Teil innerhalb von zwei Jahren wiederholt werden.

3.7 Ausschluss

1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer oder in mehreren Prüfungsfächern unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Expertinnen und Experten zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.

2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

3.8 Ausstellen der Fachbewilligung

Nach bestandener Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausgestellt.

4 Recht auf Einsicht

1 Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle Einsicht in die Bewertung nehmen.

2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.

Anhang 312

12 Tritt am 1. Jan. 2027 in Kraft.

(Art. 4 Abs. 1)