Übersetzung
Die Vertragsparteien
eingedenk des Wiener Übereinkommens vom 21. Mai 19633 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden;
eingedenk des Pariser Übereinkommens vom 29. Juli 19604 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der durch das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 und das Protokoll vom 16. November 1982 geänderten Fassung;
in der Erwägung, dass das Wiener Übereinkommen und das Pariser Übereinkommen inhaltlich ähnlich sind und zur Zeit kein Staat Vertragspartei beider Übereinkommen ist;
überzeugt, dass die Zugehörigkeit von Vertragsparteien des einen Übereinkommens zu dem anderen Übereinkommen zu Schwierigkeiten führen könnte, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung beider Übereinkommen auf ein nukleares Ereignis ergeben;
in dem Wunsch, zwischen dem Wiener Übereinkommen und dem Pariser Übereinkommen durch wechselseitige Ausdehnung der Vorteile der in den jeweiligen Übereinkommen festgelegten Sonderregelung der zivilrechtlichen Haftung für nukleare Schäden eine Verbindung herzustellen und Konflikte aufgrund der gleichzeitigen Anwendung beider Übereinkommen auf ein nukleares Ereignis zu beseitigen,
sind wie folgt übereingekommen: