1 Für genetische Untersuchungen zur Abklärung von Eigenschaften des Erbguts, die nicht an Nachkommen weitergegeben werden, gelten die Artikel 3–15, 27, 33 und
56–58. Der Bundesrat kann nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für genetische Untersuchungen beim Menschen nach Artikel 54 (Kommission):
- a.3
- bestimmen, dass nur die Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b sowie 17 Absätze 1 Buchstaben b und c, 2 Buchstabe b und 3 anwendbar sind, wenn bei der Durchführung solcher Untersuchungen keine Überschussinformationen zu Eigenschaften entstehen, die an Nachkommen weitergegeben werden;
- b.
- abweichende Regelungen zur Aufklärung nach Artikel 6 vorsehen;
- c.
- weitere Bestimmungen für anwendbar erklären, insbesondere zur Veranlassung und zur Bewilligungspflicht.
2 Für genetische Untersuchungen zur Typisierung von Blutgruppen oder Blut- oder Gewebemerkmalen, die im Zusammenhang mit Bluttransfusionen und der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen durchgeführt werden, gelten die Artikel 3–12, 16 Absatz 2 Buchstabe b, 17 Absätze 1 Buchstaben b und c, 2 Buchstabe b und 3 sowie die Artikel 27, 33 und 56–58. Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kommission:4
- a.
- solche Untersuchungen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen, wenn bei ihrer Durchführung keine Überschussinformationen zu Eigenschaften entstehen, die an Nachkommen weitergegeben werden;
- b.
- abweichende Regelungen zur Aufklärung nach Artikel 6 vorsehen;
- c.
- die Bestimmungen zu Untersuchungen zur Typisierung von Blutgruppen oder Blut- oder Gewebemerkmalen auch für genetische Untersuchungen im Rahmen der Nachsorge einer Transplantation für anwendbar erklären.
3 Für die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung von Personen gelten neben dem 5. Kapitel nur die Artikel 3–5, 7–13, 15 und 56–58. Die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren oder zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen richtet sich nach dem DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 20035.
4 Genetische und pränatale Untersuchungen im Rahmen der Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers richten sich nach dem Humanforschungsgesetz vom 30. September 20116.