1 Die verpflichteten Behörden und Organisationen können die zur Gewährleistung der Informationssicherheit zweckmässigen Personendaten, insbesondere in dafür vorgesehenen Informationssystemen (ISMS-Anwendungen), bearbeiten.
2 Sie können Personendaten nach Absatz 1 untereinander sowie mit nationalen, internationalen und ausländischen Organisationen des öffentlichen Rechts austauschen, sofern:
- a.
- dies zur Gewährleistung der Informationssicherheit zweckmässig ist;
- b.
- keine gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten verletzt werden;
- c.
- die Vorgaben der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz eingehalten werden; und
- d.
- diese Organisationen gesetzliche Aufgaben im Bereich der Informationssicherheit wahrnehmen, die denjenigen der bekanntgebenden Behörde oder Organisation entsprechen.
3 Sie können ihre Informationssysteme, insbesondere die ISMS-Anwendungen, miteinander verknüpfen und Daten automatisch oder auf Anfrage über Schnittstellen austauschen.
4 Sie können zur Einreichung und Bearbeitung von Anträgen und Meldungen im Bereich der Informationssicherheit digitale Formulare betreiben und diese mit ihren ISMS-Anwendungen oder anderen Informationssystemen verknüpfen.
5 Sofern dies für die Bewältigung von Verletzungen der Informationssicherheit oder die Behebung von Schwachstellen erforderlich ist, können sie besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202015 (DSG) von Personen, die daran beteiligt oder davon betroffen sind respektive sein könnten:
- a.
- bearbeiten;
- b.
- untereinander sowie mit nationalen, internationalen und ausländischen Organisationen des öffentlichen Rechts austauschen, sofern die Bedingung nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt ist.
6 Sie dürfen die besonders schützenswerten Personendaten bis zwei Jahre nach der Bewältigung der Verletzungen der Informationssicherheit oder der Behebung der Schwachstellen aufbewahren, höchstens aber zehn Jahre.
7 Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften der Archivierungsgesetzgebung.
8 Die Bearbeitung von Personendaten durch das BACS16 zur Erfüllung seiner Aufgaben richtet sich nach den Artikeln 75–79.