Art. 1 Tiere der Rindviehgattung
Die Qualität der lebenden und geschlachteten Tiere der Rindviehgattung muss anhand des Einschätzungs- und Klassifizierungssystems nach Anhang 1 eingestuft werden.
916.341.22
vom 30. November 2021 (Stand am 1. März 2026)
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
gestützt auf Artikel 5 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 20031,
verordnet:
Die Qualität der lebenden und geschlachteten Tiere der Rindviehgattung muss anhand des Einschätzungs- und Klassifizierungssystems nach Anhang 1 eingestuft werden.
Die Qualität der geschlachteten Tiere der Schweinegattung muss anhand des Einschätzungs- und Klassifizierungssystems nach Anhang 2 eingestuft werden.
Die Qualität der geschlachteten Tiere der Pferdegattung muss anhand des Einschätzungs- und Klassifizierungssystems nach Anhang 3 eingestuft werden.
Die Qualität der lebenden und geschlachteten Tiere der Schafgattung muss anhand des Einschätzungs- und Klassifizierungssystems nach Anhang 4 eingestuft werden.
Die Qualität der geschlachteten Tiere der Ziegengattung muss anhand des Einschätzungs- und Klassifizierungssystems nach Anhang 5 eingestuft werden.
1 Die Handelsklasse wird aufgrund der Fleischigkeit und des Fettgewebes bestimmt.
2 Bei Tieren der Schweinegattung und bei Gitzi ist nur die Fleischigkeit massgebend.
1 Die Einstufung der Qualität geschlachteter Tiere ausser den geschlachteten Tieren der Schweinegattung erfolgt visuell.
2 Die Qualität geschlachteter Tiere der Rindviehgattung kann auch mit einem Klassifizierungsgerät nach Anhang 1 Ziffer 3 eingestuft werden.
3 Die Qualität geschlachteter Tiere der Schweinegattung muss mit einem Klassifizierungsgerät nach Anhang 2 Ziffer 3 oder 4 eingestuft werden.
1 Das BLW nimmt ein Klassifizierungsgerät in Anhang 1 Ziffer 3 auf, wenn es nach Anhang 6 zugelassen worden ist.
2 Es nimmt ein Klassifizierungsgerät in Anhang 2 Ziffer 3 oder 4 auf, wenn es nach Anhang 7 zugelassen worden ist.
1 Die zugelassenen Klassifizierungsgeräte nach den Anhängen 1 und 2 dürfen ausschliesslich von Sachverständigen der Organisation, die das BLW gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 mit der Qualitätseinstufung beauftragt hat (beauftragte Organisation), bedient werden.
2 Zugelassene Klassifizierungsgeräte dürfen ausschliesslich am Standort oder für Tiergattungen eingesetzt werden, für die sie das Zulassungsverfahren durchlaufen haben.
3 An zugelassenen Klassifizierungsgeräten dürfen keine technischen Veränderungen vorgenommen werden.
Die zugelassenen Klassifizierungsgeräte nach den Anhängen 1 Ziffer 3 und 2 Ziffer 4 müssen von Sachverständigen der beauftragten Organisation periodisch überwacht werden.
Zugelassene Klassifizierungsgeräte, die von der beauftragten Organisation im Rahmen der periodischen Überwachung bemängelt werden, dürfen bis zur Behebung des Mangels nicht für die Qualitätseinstufung eingesetzt werden.
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
4 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BLW vom 28. März 2024 (AS 2024 155) und vom 9. Jan. 2026, in Kraft seit 1. März 2026 (AS 2026 14).
(Art. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 10)
Lebendtiere und Schlachtkörper werden eingeschätzt, indem nacheinander die Schlacht- und Masttierkategorie, die Fleischigkeit und das Fettgewebe, wie in den nachfolgenden Ziffern 2.1 und 2.2 definiert, bewertet werden.
Die Schlacht- und Masttiere werden unter Berücksichtigung von Alter, Geschlecht und der Verwendungsmöglichkeiten der Schlachthälften in folgende Schlacht- und Masttierkategorien eingeteilt:
|
Kategorie |
Abkürzung |
|---|---|
|
Kälber bis 240 Tage |
KV |
|
Jungvieh bis 300 Tage, wenn für Weitermast verwendet; die Einteilung in diese Kategorie darf nur auf überwachten öffentlichen Märkten vorgenommen werden. |
JB |
|
Stiere (Muni) 241–600 Tage |
MT |
|
Stiere (Muni) älter als 600 Tage |
MA |
|
Ochsen älter als 240 Tage |
OB |
|
Rinder 241–900 Tage |
RG |
|
Kühe älter als 240 Tage und Rinder älter als 900 Tage |
VK |
|
Fleischigkeitsklassen |
Profile |
Beschreibung |
|---|---|---|
|
sehr konvex |
|
|
konvex |
|
|
geradlinig |
|
|
konkav |
|
|
sehr konkav |
|
Die Fettgewebeklassen werden durch den Ausmastgrad, das heisst durch den Fettansatz und die Fettabdeckung, gemäss folgender Tabelle bestimmt. Dabei werden das Auflagefett sowie bei Schlachtkörpern die Fettablagerung in der Brust- und Bauchhöhle beurteilt. Bei der Lebendvieheinschätzung dienen die «Metzgergriffe» dieser Beurteilung.
|
Fettgewebeklassen |
Beschreibung |
|---|---|
|
keine Fettabdeckung; Griffe nicht ausgebildet; kein sichtbares Fett auf den Rippen, Rippenansatz mit leichten Anzeichen von Fett |
|
leichte Fettabdeckung, Muskulatur teilweise sichtbar; alle Griffe leicht spürbar ausgebildet; teilweise sichtbares Fett auf und zwischen den Rippen |
|
mittlere, gleichmässige Fettabdeckung, Muskulatur generell abgedeckt; alle Griffe spürbar ausgebildet, kernig; sichtbares Fett auf und zwischen den Rippen |
|
betont ausgeprägte Fettabdeckung, Fettauf- und einlagerungen übermässig; Griffe stark ausgebildet; deutlich sichtbares Fett auf und zwischen den Rippen |
|
Fettabdeckung generell stark übermässig, wulstartige Fettgebilde; alle Griffe sehr stark ausgebildet; übermässig sichtbares Fett auf und zwischen den Rippen |
(Art. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 10)
Schlachtkörper werden eingeschätzt, indem mit einem der Klassifizierungsgeräte nach den Ziffern 3 und 4 der Magerfleischanteil (MFA) mit den entsprechenden Schätzverfahren ermittelt wird.
(Art. 3)
Schlachtkörper werden eingeschätzt, indem nacheinander die Schlachttierkategorie, die Fleischigkeit und das Fettgewebe, wie in den nachfolgenden Ziffern 2.1 und 2.2 definiert, bewertet werden.
Die Schlachttiere werden unter Berücksichtigung des Alters in folgende Kategorien eingeteilt:
|
Kategorie |
Alter |
Abkürzung |
|
Saugfohlen |
bis und mit dem 12. Monat |
FP |
|
Jungpferde |
ab dem 13. bis und mit dem 29. Monat |
JC |
|
Schlachtpferde |
ab dem 30. Monat |
PC |
Für die Festlegung der Fleischigkeitsklasse ist die Ausbildung der wertbestimmenden Körperpartien, das heisst Stotzen, Nierstück, Rücken und Schulter, gemäss folgender Tabelle massgebend.
|
Fleischigkeitsklassen |
Profile |
Beschreibung |
|---|---|---|
|
sehr konvex |
|
|
konvex |
|
|
geradlinig |
|
|
konkav |
|
|
sehr konkav |
|
Die Fettgewebeklassen werden durch den Ausmastgrad, das heisst durch den Fettansatz und die Fettabdeckung, gemäss folgender Tabelle bestimmt. Dabei werden das Auflagefett und die Fettablagerung in der Brust- und Bauchhöhle beurteilt.
|
Fettgewebeklassen |
Beschreibung |
|
keine Fettabdeckung; kein sichtbares Fett auf den Rippen, Rippenansatz mit leichten Anzeichen von Fett |
|
leichte Fettabdeckung, Muskulatur teilweise sichtbar; teilweise sichtbares Fett auf und zwischen den Rippen |
|
mittlere, gleichmässige Fettabdeckung, Muskulatur generell abgedeckt; sichtbares Fett auf und zwischen den Rippen |
|
betont ausgeprägte Fettabdeckung; deutlich sichtbares Fett auf und zwischen den Rippen |
|
Fettabdeckung übermässig, wulstartige Fettgebilde; übermässig sichtbares Fett auf und zwischen den Rippen |
5 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BLW vom 28. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 155).
(Art. 4)
Lebendtiere und Schlachtkörper werden eingeschätzt, indem nacheinander die Schlacht- und Masttierkategorie, die Fleischigkeit und das Fettgewebe, wie in den nachfolgenden Ziffern 2.1 und 2.2 definiert, bewertet werden.
Die Schlacht- und Masttiere werden unter Berücksichtigung von Alter, Geschlecht und der Verwendungsmöglichkeiten der Schlachthälften in folgende Kategorien eingeteilt:
|
Kategorie |
Abkürzung |
|---|---|
|
Lämmer bis 420 Tage |
LA |
|
Schafe älter als 420 Tage |
SM |
|
Weidelämmer, wenn für Weitermast verwendet; die Einteilung in diese Kategorie darf nur auf überwachten öffentlichen Märkten vorgenommen werden. |
WP |
Für die Festlegung der Fleischigkeitsklasse ist die Ausbildung der wertbestimmenden Körperpartien, das heisst Gigot, Nierstück, Rücken und Schulter, gemäss folgender Tabelle massgebend. Bei der Lebendtiereinschätzung dienen die «Metzgergriffe» dieser Beurteilung.
|
Fleischigkeitsklassen |
Profile |
Beschreibung |
|---|---|---|
|
sehr konvex |
|
|
konvex |
|
|
geradlinig |
|
|
konkav |
|
|
sehr konkav |
|
Die Fettgewebeklassen werden durch den Ausmastgrad, das heisst durch den Fettansatz und die Fettabdeckung, gemäss folgender Tabelle bestimmt. Dabei werden das Auflagefett sowie bei Schlachtkörpern die Fettablagerung in der Brust- und Bauchhöhle beurteilt. Bei der Lebendtiereinschätzung dienen die «Metzgergriffe» dieser Beurteilung.
|
Fettgewebeklassen |
Beschreibung |
|
keine Fettabdeckung; Griffe nicht ausgebildet; kein sichtbares Fett auf den Rippen, Rippenansatz mit leichten Anzeichen von Fett |
|
leichte Fettabdeckung, Muskulatur teilweise sichtbar; Griffe leicht ausgebildet; teilweise sichtbares Fett auf und zwischen den Rippen |
|
mittlere Fettabdeckung, Muskulatur generell leicht bis mittel abgedeckt; alle Griffe spürbar ausgebildet; sichtbares Fett auf und zwischen den Rippen |
|
ausgeprägte Fettabdeckung, Muskulatur stark abgedeckt; Griffe stark ausgebildet; deutlich sichtbares Fett auf und zwischen den Rippen |
|
übermässige Fettabdeckung; Griffe zu stark ausgebildet; übermässig sichtbares Fett auf und zwischen den Rippen |
(Art. 5)
Schlachtkörper werden eingeschätzt, indem nacheinander die Schlachttierkategorie, die Fleischigkeit und das Fettgewebe, wie in den nachfolgenden Ziffern 2.1 und 2.2 definiert, bewertet werden.
Die Schlachttiere werden unter Berücksichtigung des Alters in folgende Kategorien eingeteilt:
|
Kategorie |
Abkürzung |
|
|
Gitzi |
GI |
|
|
Ziegen |
ZC |
|
Für die Festlegung der Fleischigkeitsklasse ist die Ausbildung der wertbestimmenden Körperpartien, das heisst Schlegel sowie Nierstück und Rücken, gemäss folgender Tabelle massgebend.
|
Fleischigkeitsklassen |
Profile |
Beschreibung |
|---|---|---|
|
sehr konvex |
|
|
konvex |
|
|
geradlinig |
|
|
konkav |
|
|
sehr konkav |
|
Die Fettgewebeklassen werden durch den Ausmastgrad, das heisst durch den Fettansatz und die Fettabdeckung, gemäss folgender Tabelle bestimmt. Dabei werden das Auflagefett sowie die Fettablagerung in der Brust- und Bauchhöhle beurteilt.
|
Fettgewebeklassen |
Beschreibung |
|
keine Fettabdeckung; kein sichtbares Fett auf den Rippen, Rippenansatz mit leichten Anzeichen von Fett |
|
leichte Fettabdeckung, Muskulatur teilweise sichtbar; teilweise sichtbares Fett auf und zwischen den Rippen |
|
mittlere Fettabdeckung, Muskulatur generell leicht bis mittel abgedeckt; sichtbares Fett auf und zwischen den Rippen |
|
ausgeprägte Fettabdeckung, Muskulatur stark abgedeckt; deutlich sichtbares Fett auf und zwischen den Rippen |
|
übermässige Fettabdeckung; übermässig sichtbares Fett auf und zwischen den Rippen |
6 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BLW vom 28. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 155).
(Art. 8 Abs. 1)
|
Bewertungsgruppe |
Schlacht- und Masttierkategorie |
Mindestanzahl Schlachtkörper |
|---|---|---|
|
Kälber |
KV |
347 |
|
Banktiere |
MT/OB/RG |
373 |
|
Verarbeitungstiere |
MA/VK |
275 |
|
Total |
– |
995 |
|
Fleischigkeitsklassen |
C |
H |
+T |
T |
-T |
A |
1X |
2X |
3X |
|
Abstufung |
1 |
1 |
0.5 |
0.5 |
0.5 |
0.5 |
0.5 |
0.5 |
0.5 |
|
Differenz |
1 |
0.5 |
0.5 |
0.5 |
0.5 |
0.5 |
0.5 |
0.5 |
|
Fettgewebeklasse |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
|
Abstufung |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
Differenz |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
Abweichung |
Punkte/Fleischigkeitsklasse je Schlachtkörper |
Punkte/Fettgewebeklasse |
|
treffend eingestuft |
2 |
2 |
|
0.5 Stufe abweichend |
1 |
– |
|
1 Stufe abweichend |
0 |
1 |
|
1.5 Stufen abweichend |
–15 |
– |
|
≥ 2 Stufen abweichend |
–30 |
–15 |
|
Fleischigkeit |
mindestens 75 % der maximal möglichen Punktzahl aus dem Messwertvergleich |
|
Fettgewebe |
mindestens 85 % der maximal möglichen Punktzahl aus dem Messwertvergleich |
(Art. 8 Abs. 2)
|
Rückenspeckdicke in mm (einschliesslich Schwarte) |
<12.5 |
12.5<16 |
16<19 |
19<22 |
22<27 |
|
Schlachttier |
14 Tiere |
16 Tiere |
4 Tiere |
2 Tiere |
0 Tiere |
|
Schlachttier |
12 Tiere |
22 Tiere |
8 Tiere |
4 Tiere |
2 Tiere |
|
Schlachttier |
10 Tiere |
20 Tiere |
10 Tiere |
4 Tiere |
2 Tiere |