Regel 1 Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieser Akte gelten, sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, folgende Begriffsbestimmungen:
- i)
- «Genfer Akte» bedeutet die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben vom 20. Mai 20151.
- ii)
- Die in dieser Ausführungsordnung verwendeten und in Artikel 1 sowie Artikel 2 Absatz 1 der Genfer Akte definierten Abkürzungen haben dieselbe Bedeutung wie in dieser Akte.
- iii)
- Ist anstelle der Akte von 1967 das Lissabonner Abkommen über den Schutz und die internationale Registrierung von Ursprungsbezeichnungen vom 31. Oktober 1958 anwendbar, so ist jede Erwähnung der Akte von 1967 als Verweis auf das Lissabonner Abkommen vom 31. Oktober 1958 zu verstehen.
- iv)
- Der Begriff «Regel» bezeichnet eine Regel dieser Ausführungsordnung.
- v)
- «Verwaltungsvorschriften» bedeutet die in Regel 24 genannten Verwaltungsvorschriften.
- vi)2
- «Amtliches Formblatt» bedeutet ein vom Internationalen Büro erstelltes Formblatt oder einer vom Internationalen Büro bereitgestellten elektronischen Benutzeroberfläche auf der Webseite der Organisation.
- vii)
- «Mitteilung» bedeutet ein Gesuch oder einen Antrag, eine Erklärung, eine Benachrichtigung, eine Aufforderung oder eine Information, die sich auf ein internationales Gesuch oder eine internationale Registrierung bezieht oder einer solchen beigefügt an eine zuständige Behörde, an das Internationale Büro oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte an die Begünstigten bzw. die natürliche oder juristische Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte gerichtet ist.
- viii)
- «Gesuch, das durch die Akte von 1967 geregelt ist» bedeutet ein gemäss der Akte von 1967 eingereichtes Gesuch, wenn die gegenseitigen Beziehungen der betroffenen Vertragsparteien durch die Akte von 1967 geregelt sind.
- ix)
- «Gesuch, das durch die Genfer Akte geregelt ist» bedeutet ein gemäss der Genfer Akte eingereichtes Gesuch, wenn die gegenseitigen Beziehungen der betroffenen Vertragsparteien durch die Genfer Akte geregelt sind.
- x)
- «Verweigerung» bedeutet die Erklärung gemäss Artikel 5 Absatz 3 der Akte von 1967 oder gemäss Artikel 15 der Genfer Akte.
2. Im Sinne dieser Ausführungsordnung:
- i)
- beinhaltet der Ausdruck «Vertragspartei» gegebenenfalls den in der Akte von 1967 verwendeten Ausdruck «Land»;
- ii)
- beinhaltet der Ausdruck «Ursprungsvertragspartei» gegebenenfalls den in der Akte von 1967 verwendeten Ausdruck «Ursprungsland»;
- iii)
- beinhaltet der Ausdruck «Veröffentlichung» in Regel 19 gegebenenfalls eine Veröffentlichung in der regelmässig erscheinenden Sammlung gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Akte von 1967, ungeachtet des für die Veröffentlichung benutzten Mediums.
2 Fassung gemäss Beschluss der Versammlung des Lissabonner Verbands vom 17. Juli 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 331).