1. Das Internationale Büro erhebt die folgenden, in Schweizer Franken zahlbaren Gebühren:
- i)
- Gebühr für die internationale Registrierung7: 1000
- ii)
- Gebühr für die erste Änderung einer internationalen Registrierung: 500
- Zusatzgebühr für eine zusätzliche Änderung oder
mehrere zusätzliche Änderungen im selben Gesuch: 300 - iii)
- Gebühr für die Lieferung eines Auszugs
aus dem internationalen Register: 150 - iv)
- Gebühr für die Lieferung einer Bescheinigung
oder sonstiger schriftlicher Auskünfte über
den Inhalt desinternationalen Registers: 100 - v)
- individuelle Gebühren gemäss Absatz 2.8
- 2. a)
- Gibt eine Vertragspartei der Genfer Akte eine Erklärung gemäss Artikel 7 Absatz 4 der Genfer Akte ab, dass sie die in dieser Bestimmung im Zusammenhang mit einem durch die Genfer Akte geregelten Gesuch vorgesehene individuelle Gebühr zu erhalten wünscht, so hat sie die Höhe der Gebühr in der von der zuständigen Behörde verwendeten Währung anzugeben.
- b)
- Wird die Gebühr in der in Buchstabe a genannten Erklärung nicht in Schweizer Währung angegeben, so setzt der Generaldirektor nach Beratung mit der zuständigen Behörde der Vertragspartei den Gebührenbetrag in Schweizer Währung auf der Basis des amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen fest.
- c)
- Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag einer individuellen Gebühr angegeben hat, länger als drei Monate in Folge mindestens 5 Prozent unter oder über dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Gebührenbetrages in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so kann die zuständige Behörde dieser Vertragspartei den Generaldirektor auffordern, einen neuen Betrag dieser Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des am Vortag der Einreichung des Antrags geltenden amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen festzusetzen. Der Generaldirektor handelt entsprechend. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, welches jedoch zwischen einem und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrages auf der Internetseite der Organisation liegen muss.
- d)
- Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag einer individuellen Gebühr angegeben hat, länger als drei Monate in Folge mindestens 10 Prozent unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Gebührenbetrages in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so setzt der Generaldirektor einen neuen Betrag der Gebühr in Schweizer Währung entsprechend dem aktuellen amtlichen Wechselkurs der Vereinten Nationen fest. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, welches jedoch zwischen einem und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrages auf der Internetseite der Organisation liegen muss.
3. Jede in Bezug auf eine Vertragspartei der Genfer Akte an das Internationale Büro entrichtete individuelle Gebühr wird dem Konto dieser Vertragspartei beim Internationalen Büro in dem Monat gutgeschrieben, der auf den Monat folgt, in dessen Verlauf die Eintragung der internationalen Registrierung erfolgt ist, für die diese Gebühr entrichtet wurde.
4. Alle Zahlungen, die nach dieser Ausführungsordnung an das Internationale Büro geleistet werden, sind in Schweizer Währung zu entrichten, unabhängig davon, ob die Gebühren im Falle einer Zahlung durch die zuständige Behörde von dieser zuständigen Behörde in einer anderen Währung entgegengenommen worden sind.
- 5. a)
- Vorbehaltlich Buchstabe b sind die Gebühren unmittelbar an das Internationale Büro zu entrichten.
- b)
- Die im Zusammenhang mit einem Gesuch zu entrichtenden Gebühren können durch die zuständige Behörde gezahlt werden, wenn diese die Entgegennahme und die Weiterleitung dieser Gebühren übernimmt und die Begünstigten dies wünschen. Zuständige Behörden, die die Entgegennahme und die Weiterleitung dieser Gebühren übernehmen, setzen den Generaldirektor hiervon in Kenntnis.
6. Die Gebühren sind nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften an das Internationale Büro zu entrichten.
7. Bei jeder Gebührenzahlung an das Internationale Büro ist die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe sowie der Zweck der Zahlung anzugeben.
- 8. a)
- Vorbehaltlich Buchstabe b gilt jede Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem der erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht.
- b)
- Ist der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen Büro bestehenden Konto verfügbar und hat das Internationale Büro vom Kontoinhaber den Auftrag zur Abbuchung des Betrages von diesem Konto erhalten, so gilt die Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem ein Gesuch oder ein Antrag auf Eintragung einer Änderung beim Internationalen Büro eingeht.
9. Ändert sich der Betrag einer Gebühr, so findet der am Datum des Eingangs der Gebühr beim Internationalen Büro geltende Betrag Anwendung.
- 10. a)
- Ungeachtet von Absatz 1 Ziffer v ist eine von einer Vertragspartei der Genfer Akte und der Akte von 1967 gemäss Artikel 7 Absatz 4 der Genfer Akte abgegebene Erklärung ohne Wirkung auf die Beziehungen zu einer anderen Vertragspartei, die Partei der Genfer Akte und der Akte von 1967 ist.
- b)
- Die Versammlung kann mit einer Dreiviertelmehrheit den Buchstaben a aufheben oder den Geltungsbereich des Buchstabens a einschränken. Nur die Vertragsparteien der Genfer Akte und der Akte von 1967 sind stimmberechtigt.