Art. 1
1 Dieses Gesetz regelt die Durchführung von internationalen Abkommen des Bundes im Steuerbereich, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, soweit deren Durchführung nicht durch andere Bundesgesetze im Steuerbereich geregelt wird.
2 Es regelt insbesondere:
- a.
- das Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung;
- b.
- die Entlastung von der Verrechnungssteuer;
- c.
- die Bestrafung von Widerhandlungen im Zusammenhang mit Quellensteuern auf Kapitalerträgen.
3 Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.