Art. 1
1 Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten (Daten) durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).
2 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen anderer Bundesgesetze.
235.2
vom 18. Dezember 2020 (Stand am 1. Januar 2027)
1 Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten (Daten) durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).
2 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen anderer Bundesgesetze.
1 Das EDA bearbeitet von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern und deren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Auslandschweizergesetz vom 26. September 20143 erforderlich sind.
2 Dabei bearbeitet es auch die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Daten von Schweizerinnen und Schweizern im Ausland und deren Angehörigen sowie Daten von Personen und deren Angehörigen, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt.
1 Das EDA kann im Rahmen des konsularischen Schutzes und weiterer konsularischer Dienstleistungen der Schweiz folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
2 Für den elektronischen Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern wird die AHV-Nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verwendet.5
5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359).
Das EDA kann Daten ausnahmsweise Dritten bekanntgeben:
Das EDA kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
1 Wird auf einem schweizerischen Seeschiff auf hoher See eine Straftat oder Widerhandlung begangen, so gibt das EDA den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt die für die Untersuchung notwendigen Daten bekannt.
2 Ist ein schweizerisches Seeschiff an einem Zwischenfall beteiligt, so gibt das EDA der nach der Gesetzgebung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen zuständigen Behörde die notwendigen Daten bekannt.
Zusätzlich zu den Daten nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20009 (BPG) bearbeitet das EDA von seinen im Ausland eingesetzten oder einzusetzenden Mitarbeitenden und ihren Angehörigen, von ehemaligen im Ausland eingesetzten oder einzusetzenden Mitarbeitenden und ihren Angehörigen sowie von Bewerberinnen und Bewerbern auf Stellen im Ausland diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Arbeitgeber erforderlich sind, insbesondere für:10
10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 (AS 2026 96; BBl 2024 2316).
1 Das EDA kann von den im Ausland eingesetzten oder einzusetzenden Mitarbeitenden und ihren Angehörigen, ehemaligen im Ausland eingesetzten oder einzusetzenden Mitarbeitenden und ihren Angehörigen, sowie Bewerberinnen und Bewerbern auf Stellen im Ausland Daten über die Gesundheit bearbeiten.11
2 Falls dies aufgrund der besonderen Umstände des Einsatzorts erforderlich ist, kann das EDA im Einzelfall auch schützenswerte Daten bearbeiten über:
11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 (AS 2026 96; BBl 2024 2316).
Die Daten nach Artikel 9 Absatz 1 dürfen dem Krankenversicherer des EDA zwecks Bezahlung von Arztkosten bekanntgegeben werden.
Das EDA bearbeitet von Lokalangestellten der schweizerischen Vertretungen im Ausland und ihren Angehörigen sowie von ehemaligen Lokalangestellten und ihren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Arbeitgeber erforderlich sind, insbesondere für:12
12 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 (AS 2026 96; BBl 2024 2316).
13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 (AS 2026 96; BBl 2024 2316).
14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 (AS 2026 96; BBl 2024 2316).
16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 (AS 2026 96; BBl 2024 2316).
17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 (AS 2026 96; BBl 2024 2316).
18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 (AS 2026 96; BBl 2024 2316).
19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 (AS 2026 96; BBl 2024 2316).
21 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 (AS 2026 96; BBl 2024 2316).
22 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 (AS 2026 96; BBl 2024 2316).
1 Das EDA darf, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 11 erforderlich ist, folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
2 Es darf, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 11 Absatz 1 erforderlich ist, folgende Daten im Profiling, einschliesslich im Profiling mit hohem Risiko, bearbeiten:
23 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 (AS 2026 96; BBl 2024 2316).
Die Daten dürfen in den Informationssystemen bearbeitet werden, die das Eidgenössische Personalamt (EPA) den Arbeitgebern der Bundesverwaltung zur Verfügung stellt.
Daten über die gesundheitliche Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit können der Versicherungsberaterin oder dem Versicherungsberater des EDA bekanntgegeben werden, sofern die Daten über die gesundheitliche Situation im Einzelfall für Abklärungen der Kostenübernahme unerlässlich sind.
24 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 (AS 2026 96; BBl 2024 2316).
Das EDA bearbeitet von Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertretern und ihren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach der Gesetzgebung über die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer erforderlich sind, insbesondere für:
1 Das EDA kann Daten der Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter und ihrer Angehörigen bearbeiten.
2 Es kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
Die Daten dürfen in den Informationssystemen bearbeitet werden, die das EPA den Arbeitgebern der Bundesverwaltung zur Verfügung stellt.
Das EDA bearbeitet von Expertinnen und Experten für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe und ihren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Rekrutierungsaufgaben erforderlich sind, insbesondere für:
1 Das EDA kann Daten der Expertinnen und Experten und ihrer Angehörigen bearbeiten.
2 Es kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
3 Falls dies aufgrund der besonderen Umstände des Einsatzorts erforderlich ist, kann das EDA im Einzelfall auch schützenswerte Daten bearbeiten über:
Das EDA darf die notwendigen Daten von Expertinnen und Experten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, potenziellen Arbeitgebern bekanntgeben, wenn die betroffene Person der Bekanntgabe zugestimmt hat.
1 Das EDA kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
2 Für den elektronischen Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern wird die AHV-Nummer nach Artikel 50c AHVG26 verwendet.27
27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359).
1 Das EDA kann die Daten Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden bekanntgeben, sofern diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen oder die Daten zur Beilegung von Streitigkeiten beitragen können, an denen Personen nach Artikel 21 des vorliegenden Gesetzes oder institutionelle Begünstigte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 GSG28 beteiligt sind.
2 Es kann den institutionellen Begünstigten Daten von ihren Angestellten und deren Begleitpersonen bekanntgeben.
Zur Gewährleistung einer aktiven Präsenz der Schweiz in internationalen Beziehungen bearbeitet das EDA Daten von Personen, die an von der Schweiz organisierten internationalen Konferenzen teilnehmen.
Das EDA kann zu organisatorischen und logistischen Zwecken folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
Die betroffenen Personen können online auf ihre eigenen Daten zugreifen, sie einsehen und bearbeiten.
Das EDA bearbeitet von Personen, die im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen tätig sind, diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 27. September 201329 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen erforderlich sind.
Das EDA kann Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen von Personen bearbeiten, die im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen tätig sind.
30 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2027 (AS 2026 96; BBl 2024 2316).
Das EDA bearbeitet von Personen, die mit Meldungen nach Artikel 22a BPG31 im Zusammenhang stehen, diejenigen Daten, die für die Abklärung des Sachverhalts und die Umsetzung der erforderlichen Massnahmen notwendig sind.
1 Das EDA darf zur Abklärung des Sachverhalts und zum Umsetzen der erforderlichen Massnahmen Personendaten, die mit Meldungen nach Artikel 22a BPG32 im Zusammenhang stehen, aus öffentlich zugänglichen Quellen erheben.
2 Es kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
Das EDA darf zur Abklärung des Sachverhalts die besonders schützenswerten Daten nach Artikel 28b und besonders schützenswerte Daten juristischer Personen den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bekanntgeben und mit diesen Informationen austauschen. Personendaten, welche die meldende Person betreffen, dürfen nur bekanntgegeben werden, wenn die meldende Person zustimmt.
1 Der Bundesrat regelt für jeden Abschnitt:
2 Er regelt ausserdem den Zugriff auf besonders schützenswerten Daten im Abrufverfahren, die die Direktionen des EDA und die schweizerischen Vertretungen im Ausland in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bearbeiten.
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
(Art. 30)
I
Das Bundesgesetz vom 24. März 200034 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…35
34 [AS 2000 1915; 2005 2881 Ziff. II Abs. 1 Bst. a; 2006 4165 Anhang Ziff. 3; 2008 3437 Ziff. II 16; 2015 3857 Anhang Ziff. III 2; 2018 4017 Ziff. II]
35 Die Änderungen können unter AS 2021 650 konsultiert werden.