Art. 1
1 Diese Verordnung regelt für das Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Fachbereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen, Design, soziale Arbeit, angewandte Psychologie, angewandte Linguistik, Musik, Theater und andere Künste sowie Sport:
- a.
- die Zulassung ohne oder mit Aufnahmeprüfung;
- b.
- die zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen für einzelne Fachbereiche;
- c.
- die Anforderungen bezüglich Arbeitswelterfahrung allgemein und für einzelne Fachbereiche.
2 Für ein Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe im Fachbereich Gesundheit regelt sie die Abklärung der persönlichen Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten für das Berufsfeld sowie das Selektionsverfahren für die Studienplatzverteilung. Ansonsten richtet sich die Zulassung nach Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe a HFKG.4
3 Diese Verordnung regelt für das Fachhochschulstudium auf Bachelorstufe mit integrierter Praxis in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik die Studiengänge, die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung und Studiengestaltung sowie die regelmässige Evaluation.5
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 28. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 333).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V des Hochschulrats vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 (AS 2026 477).