Art. 1 Sachkundenachweise
Die Sachkundenachweise, die zur Durchführung der Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 V-NISSG berechtigen, sind im Anhang aufgelistet.
814.711.32
vom 24. März 2021 (Stand am 1. November 2025)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 27. Februar 20191 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG),
verordnet:
Die Sachkundenachweise, die zur Durchführung der Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 V-NISSG berechtigen, sind im Anhang aufgelistet.
Wer einen Sachkundenachweis in den Anhang aufnehmen lassen will, reicht beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) bis jeweils am 28. Februar ein Gesuch mit den folgenden Unterlagen ein:2
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 456).
1 Die im Anhang aufgeführten Prüfungsstellen melden dem BAG jährlich bis spätestens 31. Oktober:
2 Die Prüfungsstellen melden dem BAG nach abgeschlossenen Prüfungen innert einem Monat die Personen, denen sie einen Sachkundenachweis ausgestellt haben; sie machen dabei die Angaben gemäss Anhang Ziffer 2.
3 Die Prüfungsstellen melden dem BAG umgehend Änderungen der Unterlagen nach Artikel 2.
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Sept. 2025, mit Wirkung seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 587).
1 Die Prüfungsstellen sind zur Sicherstellung der Qualität der Ausbildungen und Prüfungen verpflichtet, regelmässige Evaluationen durchzuführen. Dazu befragen sie nach jedem Ausbildungsgang die geprüften Personen anhand eines vom BAG erstellten Fragebogens, werten die Befragungen aus und dokumentieren das Ergebnis schriftlich.
2 Auf der Grundlage der Evaluationsergebnisse muss die Prüfungsstelle in regelmässigen Abständen die Planung und die Inhalte des Unterrichts, die internen und externen Prozesse, die Didaktik und die Dokumentation der Ausbildung und Prüfung überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
4 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 587).
1 Die Prüfungsstellen passen ihre Unterlagen den aktuellen Ausbildungsplänen, den aktuellen Prüfungsinhalten und dem aktuellen Prüfungsreglement nach Artikel 7 Absatz 2 V-NISSG an.
2 Das BAG überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Unterlagen weiterhin den Anforderungen von Anhang 2 Ziffer 3 V-NISSG entsprechen. Es prüft insbesondere, ob:
3 Stellt das BAG fest, dass die Prüfungsstelle ihren Pflichten nach Absatz 1 nicht nachkommt, so fordert es diese auf, die Pflichten innerhalb von drei Monaten zu erfüllen. Bleiben die Pflichten weiterhin nicht erfüllt, so streicht das EDI die Prüfungsstelle aus dem Anhang.6
5 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 587).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 587).
Prüfungsstellen müssen ab dem 1. März 2027 Evaluationen nach Artikel 3a durchführen.
7 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 587).
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.
8 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Febr. 2022 (AS 2022 121). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom 19. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 587).
(Art. 1)
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Bezeichnung Sachkundenachweis (SN) |
Zulässige Behandlungen nach Anhang 2 |
Prüfungsstellen |
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SN Laser-Akupunktur |
Akupunktur mittels Laser |
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SN Haarentfernung mit Laser |
Entfernung von Haaren mit Laser |
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SN Haarentfernung mit hochenergetisch gepulstem nichtkohärenten Licht (IPL) |
Entfernung von Haaren mit hochenergetisch gepulstem nichtkohärentem Licht (IPL) |
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SN Permanent-Make-up und Tattoo |
Entfernung von Permanent-Make-up und Tätowierungen mittels Laser vorbehältlich Anhang 2 Ziffer 2.2 V‑NISSG |
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SN Haut und Pigmentierung |
Behandlung von Akne, Falten, Narben, |
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SN Cellulite und Fettpolster |
Behandlung von Cellulite und Fettpolster |
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SN Nagelpilz |
Behandlung von Nagelpilz |