1 Die Anzahl der bei Neubauten zu erstellenden Schutzplätze beträgt:
- a.
- für Wohnhäuser ab 38 Zimmern: zwei Schutzplätze pro drei Zimmer;
- b.
- für Spitäler, Alters- und Pflegeheime: einen Schutzplatz pro Patientenbett.
1bis Als Neubauten gelten auch Anbauten, Aufbauten, Umbauten und Nutzungsänderungen, die zu zusätzlicher Wohnfläche oder einer Erhöhung der Anzahl Patientenbetten führen.13
2 Halbe Zimmer werden nicht mitgezählt.
3 Bei der Ermittlung der Schutzplatzzahl werden Bruchteile von Schutzplätzen nicht berücksichtigt.
4 Überzählige Schutzplätze in Schutzräumen werden bei der Berechnung berücksichtigt, sofern:
- a.
- sich die Räume in einem bestehenden Gebäude auf demselben Areal befinden wie der Neubau;
- b.
- das bestehende Gebäude demselben Eigentümer oder derselben Eigentümerin gehört wie der Neubau; und
- c.
- die bestehenden Räume den Mindestanforderungen nach Artikel 104 entsprechen.
5 Hat der Eigentümer oder die Eigentümerin für bestehende Gebäude auf demselben Areal Ersatzbeiträge geleistet, so werden diese bei der Berechnung ebenfalls berücksichtigt.
6 Übersteigen die anerkannten Mehrkosten des Schutzraums 5 Prozent der Gebäudekosten, so ist die Zahl der Schutzplätze entsprechend herabzusetzen. Fällt damit deren Zahl unter 25, so hat der Eigentümer oder die Eigentümerin einen Ersatzbeitrag nach Artikel 61 Absatz 1 BZG zu entrichten.
7 Die Kantone können anordnen, dass in Gemeinden oder Beurteilungsgebieten (Art. 74 Abs. 1), in denen eine Unterdeckung an Schutzplätzen besteht, auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume erstellt werden müssen.14