[1] Berechtigung des Quellenstaats nach dem DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 15 %.
[2] Berechtigung des Quellenstaats nach dem DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 %.
[3] Berechtigung des Quellenstaats nach dem DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 5 %.
[4] Argentinien erhebt eine Quellensteuer von 7 % auf Dividenden. Nach dem DBA wäre Argentinien berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 10 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital zu erheben.
[5] Vorausgesetzt, das ausländisch investierte Kapital übersteigt 200 000 Franken oder deren Gegenwert in anderer Währung.
[6] Vorausgesetzt, die getätigten Investitionen betragen mindestens 200 000 US-Dollar.
[7] In gewissen Fällen («unfranked dividends») wird eine Quellensteuer von 30 % erhoben. In diesen Fällen wird eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer von 15 % gewährt, bei Dividenden von Tochtergesellschaften bei einer Beteiligung von mindestens 10 % jedoch nur 5 %, und bei einer Beteiligung von mindestens 80 % wird in der Regel gar keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer gewährt.
[8] Anrechnung der ausländischen Quellensteuer, soweit die chilenische Gutschrift der Steuer erster Kategorie auf der chilenischen zusätzlichen Steuer gewährt wird. Als Bruttobetrag der Dividenden sind die erhaltenen Dividenden zuzüglich 15 % zu verstehen.
[9] Gilt nur, wenn diese Beträge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind (inkl. Solidaritätszuschlag). Deutschland wäre nach dem DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 30 % zu erheben.
[10] Ecuador erhebt eine Quellensteuer auf Dividenden, deren Satz in der Regel 10 % beträgt. Nach dem DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben.
[11] 10 % auf ausgeschütteten Dividenden von kotierten Gesellschaften, 15 % auf ausgeschütteten Dividenden von nicht kotierten Gesellschaften.
[12] Estland erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach dem DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer auf Dividenden von 10 % bzw. 0 % bei einer Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital zu erheben.
[13] Bei wesentlichen ausländischen Interessen von nicht in der EU ansässigen Personen an der schweizerischen Gesellschaft allenfalls 15 % (Art. 11 Abs. 2 Bst. b Ziff. iii).
[14] Brasilien erhebt zurzeit keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach dem DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 10 % bei einer Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital zu erheben.
[15] In der Türkei kann auf den einer schweizerischen Gesellschaft überwiesenen Gewinnen einer Betriebsstätte eine Quellensteuer in Höhe von maximal 5 % («branch profits tax») erhoben werden (nach innerstaatlichem türkischem Recht: 10 %), sofern diese Gewinne in der Schweiz (Sitzstaat des Unternehmens) steuerbefreit sind. Die Steuerbefreiung der Betriebsstätten ist in Artikel 52 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) und in den einschlägigen kantonalen Bestimmungen verankert.
[16] Gemäss internem Recht 10 % bei Dividenden, die an nicht ansässige natürliche Personen gezahlt werden.
[17] Keine Quellensteuer für Dividenden aus Beteiligungen ab 50 % und im Mindestwert von 1 Million US-Dollar, sofern die Investition von der Regierung Kasachstans genehmigt worden ist und seitens der Schweiz vollumfänglich garantiert oder versichert ist.
[18] Wenn die Beteiligung, aufgrund derer die Dividende bezahlt wird, nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren vor der Zahlung der Dividende gehalten worden ist, beträgt die nicht rückforderbare Steuer 5 %.
[19] Zinsen aus Gewinnobligationen werden wie Dividenden behandelt.
[20] Malaysia erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach dem DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % zu erheben.
[21] Malta erhebt zurzeit keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach dem DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 10 % am Kapital.
[22] Pakistan ist nach dem DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 20 % zu erheben. Dividenden werden in Pakistan zu Sätzen zwischen 0 und 20 % besteuert, weshalb im Einzelfall Anrechnungen von ausländischen Quellensteuern von bis zu 20 % gewährt werden müssen, bzw. von bis zu 10 % bei einer Beteiligung von mindestens 20 % am Kapital.
[23] Singapur erhebt auf Dividenden, mit Ausnahme von Dividenden von REIT («Real Estate Investment Trusts»), keine Quellensteuern. Nach dem DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital zu erheben.
[24] Die Slowakei erhebt eine Quellensteuer von 7 % auf Dividenden, die an natürliche Personen gezahlt werden. 0 % auf Dividenden, die an juristische Personen gezahlt werden, die aus Gewinnen stammen, die nach dem 1.1.2024 erzielt wurden.
[25] Keine Sockelsteuer, wenn die Bedingungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des DBA und der Absätze II und III des Protokolls erfüllt sind.
[26] Frankreich erhebt eine Quellensteuer von 12,8 % auf Dividenden, die an natürliche Personen gezahlt werden und eine Quellensteuer von 25 % auf Dividenden, die an juristische Personen gezahlt werden. Im ersten Fall beträgt die anrechenbare ausländische Quellensteuer 12,8 %, im zweiten Fall 15 %. Bei Zahlung des Sonderbeitrags für hohe Einkommen («contribution exceptionnelle sur les hauts revenus») durch natürliche Personen kann die Anrechnung gegebenenfalls über 12,8 % hinaus, jedoch höchstens bis zu 15 % gewährt werden.
[27] Bei Dividenden, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E. 2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger besteuert werden als zu dem im DBA vorgesehenen Satz, beträgt die anrechenbare ausländische Quellensteuer 10 %.
[28] 3 %, falls die begünstigte Gesellschaft mindestens 50 % der bezahlenden Gesellschaft hält.
[29] Keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer für Einkünfte aus den Vereinigten Staaten, die aufgrund von Artikel 10 Absatz 2 (Dividenden, die von einem in den Vereinigten Staaten ansässigen REIT-«Real Estate Investment Trust» gezahlt werden), von Artikel 11 Absatz 6 oder von Artikel 22 des DBA der amerikanischen Quellensteuer zum Satz von 30 % unterliegen.
[30] Venezuela erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden, wenn sie aus besteuerten Gewinnen ausbezahlt werden. Nach dem DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 10 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 25 % am Kapital.
[31] Die Vereinigten Arabischen Emirate erheben zurzeit keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach dem DBA wären sie berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital zu erheben.
[32] Das Vereinigte Königreich erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden, mit Ausnahme von Dividenden von REIT («Real Estate Investment Trusts»). Nach dem DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 10 % am Kapital.
[33] Bei Dividenden, die zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im DBA vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer entsprechend den im DBA vorgesehenen Sätzen gewährt.
[34] Vietnam wäre nach dem DBA berechtigt, eine Quellensteuer wie folgt zu erheben: 7 % bei Dividenden an Gesellschaften mit einer Beteiligung ab 50 % an der ausschüttenden Gesellschaft, 10 % bei Dividenden an Gesellschaften mit einer Beteiligung ab 25 % an der ausschüttenden Gesellschaft und 15 % in den übrigen Fällen.
[35] 0 %, wenn die Gesellschaft, welche die Dividenden erhält, direkt und während mindestens zwei Jahren mindestens 25 % des Kapitals an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, beide Gesellschaften der Steuer unterstellt sind, ohne von einer Steuer nach Artikel 2 des DBA befreit zu sein, keine dieser Gesellschaften gemäss einem mit einem Drittstaat abgeschlossenen DBA in diesem Drittstaat ansässig ist und beide Gesellschaften die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aufweisen.
[36] 5 % auf ausgeschütteten Dividenden von kotierten Gesellschaften, 10 % auf ausgeschütteten Dividenden von nicht kotierten Gesellschaften.
[37] Auf Dividenden erhebt Peru eine Quellensteuer von 5 %. Gemäss DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 10 % zu erheben (Anwendung Meistbegünstigungsklausel).
[38] Vorausgesetzt, das ausländisch investierte Kapital übersteigt 2 000 000 Franken oder deren Gegenwert in anderer Währung während einer Dauer von 365 Tagen.
[39] 5 %, wenn die Dividenden von einer im Astana Hub ansässigen Gesellschaft bezahlt werden. Die kasachische Steuer beträgt 10 % nach kasachischem Recht, wenn die Dividenden von einer an der kasachischen Börse kotierten Gesellschaft bezahlt werden oder wenn die Anteile seit mehr als drei Jahren gehalten werden und die in Kasachstan ansässige Gesellschaft nicht in der Ausbeutung von Bodenschätzen tätig ist bzw. die Aktiven der Vermögenswerte der in Kasachstan ansässigen Gesellschaft nicht zu mehr als 50 % aus einer Beteiligung an einer in der Ausbeutung von Bodenschätzen tätigen Gesellschaft bestehen.
[40] Gemäss internem Recht 15 % bei Auszahlung von Dividenden an nicht ansässige natürliche Personen.
[41] Auf der Auszahlung der Dividenden, die nach dem 31. Dezember 2017 erzielt wurden, wird keine Quellensteuer erhoben.
[42] Vorausgesetzt, das ausländisch investierte Kapital übersteigt 200 000 Franken oder deren Gegenwert in anderer Währung während einer Dauer von 365 Tagen.
[43] Gemäss internem Recht 5 %.
[44] 5 % auf Dividenden, die von steuerpflichtigen ukrainischen Unternehmen an natürliche Personen gezahlt werden.