1 Der Dienst ÜPF leitet Auskunftsgesuche innerhalb einer Stunde, nachdem sie eingegangen sind, zur Ausführung an die Mitwirkungspflichtige weiter.
2 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten (FDA) mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51 VÜPF) und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (AAKD) mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52 VÜPF müssen Auskunftsgesuche, nachdem sie bei ihnen eingegangen sind, innerhalb der folgenden Fristen beantworten, soweit sie dazu nach Artikel 18 VÜPF verpflichtet sind:
- a.
- Auskunftsgesuche gemäss Artikel 48b VÜPF: sofort;
- b.
- Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 35–37, 40, 41 und 48a VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 VÜPF: innerhalb einer Stunde;
- c.
- Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 38, 39, 42, 43 und 48c VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 42 und 43 VÜPF:
- 1.
- bei einem Eingang während der Normalarbeitszeiten: innerhalb eines Arbeitstags,
- 2.
- bei einem Eingang ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen: innerhalb von sechs Stunden,
- d.
- Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 44–48 VÜPF: innerhalb eines Arbeitstags.10
3 Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten müssen Auskunftsgesuche, nachdem sie bei ihnen eingegangen sind, wie folgt beantworten:
- a.
- Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 35–37, 40, 41 und 48a VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 VÜPF: innerhalb eines Arbeitstags;
- b.
- Auskunftsgesuche gemäss den Artikeln 38, 39, 42–48 und 48c VÜPF sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 42 und 43 VÜPF: innerhalb von zwei Arbeitstagen.11
4 Die AAKD ohne weitergehende Pflichten und die Betreiberinnen interner Fernmeldenetze müssen Auskunftsgesuche, nachdem sie bei ihnen eingegangen sind, innerhalb von zwei Arbeitstagen beantworten.12