Art. 1
Diese Verordnung regelt die Verwaltungstätigkeiten zugunsten der Milizangehörigen der Armee, namentlich die Organisation, das Soldwesen, die Verpflegung, die Unterkunft sowie die Reisen und Transporte.
510.301
vom 21. Februar 2018 (Stand am 1. Juni 2026)
Diese Verordnung regelt die Verwaltungstätigkeiten zugunsten der Milizangehörigen der Armee, namentlich die Organisation, das Soldwesen, die Verpflegung, die Unterkunft sowie die Reisen und Transporte.
Die Logistikbasis der Armee (LBA) erlässt die für die Verwaltungstätigkeiten notwendigen fachtechnischen Reglemente, Weisungen und Befehle.
1 Rechnungsführerin oder Rechnungsführer in Formationen, Schulen und Kursen für die Truppen- und Fachdienstbuchhaltung, geordnet nach Funktionsstufe, sind:
1bis Sie leiten und vollziehen den Kommissariatsdienst der Stäbe und Einheiten der Armee sowie der Schulen und Kurse.3
2 Angestellte des Bundes können die Funktion als Rechnungsführerin oder Rechnungsführer im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausüben.
3 In besonderen Fällen bezeichnet die LBA die Rechnungsführerin oder den Rechnungsführer.
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Beim Wechsel der Rechnungsführerin oder des Rechnungsführers müssen Geschäfte, Buchhaltung, Kassen und Warenvorräte sachgemäss übergeben werden. Die Übergabe ist in einem Protokoll festzuhalten, dessen Richtigkeit von der übergebenden und der übernehmenden Person zu bescheinigen ist. Die Kommandantin oder der Kommandant nimmt Kenntnis von der Übergabe und bescheinigt dies mit der Unterschrift. Das Protokoll ist der Buchhaltung beizulegen.
2 Die übergebende Person bleibt für ihre dienstlichen Verrichtungen verantwortlich und kann bei der Erledigung hängiger Geschäfte zur Mithilfe angehalten werden.
Die Kommandantinnen und Kommandanten überwachen den Kommissariatsdienst in ihrem Kommandobereich.
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Kontrollstelle für die Truppenbuchhaltungen ist, geordnet nach Funktionsstufe:
2 Die Chefin oder der Chef der LBA kann armeeweit Kontrollen anordnen.
3 Die Kommandantinnen und Kommandanten der Grossen Verbände und der Truppenkörper haben dafür zu sorgen, dass die Chefinnen und Chefs des Kommissariatsdienstes sowie die Quartiermeisterinnen und -meister ihre Kontrollaufgaben erfüllen.5
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Die Kontrollstellen führen während des Dienstes einer Formation bei den administrativ unterstellten Rechnungsführerinnen und Rechnungsführern unangemeldete Kontrollen durch.
2 Die Kontrollen sind in Diensten von höchstens einem Monat Dauer mindestens einmal, in längeren Diensten mindestens einmal monatlich durchzuführen.
3 Die Kontrollstelle trägt die Kontrolle in die Buchhaltungsunterlagen der administrativ unterstellten Person ein und bescheinigt die Kontrolle sowie die ordnungsgemässe Buchführung. Sie teilt das Ergebnis der Kontrolle der Kommandantin oder dem Kommandanten mit.
4 Bei Unregelmässigkeiten ordnet die Kommandantin oder der Kommandant die notwendigen Massnahmen an und meldet den Sachverhalt auf dem Dienstweg.
1 Die LBA legt die Form der Truppenbuchhaltung, die Grundsätze sowie die zu verwendenden Applikationen und Formulare fest.
2 Der Lehrverband Logistik erstellt die Ausbildungsgrundlagen.
1 Die Einheiten und Stäbe sind administrativ selbständig.
2 Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer führt die Truppenbuchhaltung nach dem Grundsatz der Sparsamkeit. Sie oder er sorgt dafür, dass unnötige Ausgaben vermieden werden.
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
Die Einnahmen und Ausgaben aller Kassen sind durch Formulare und Originalrechnungen zu belegen.
1 Über alle von den Truppen angeschafften Gegenstände von bleibendem Wert (Inventargegenstände) ist eine Inventarkontrolle zu führen.
2 Die Truppenkommandantinnen und -kommandanten haben für die lückenlose Führung und Kontrolle der Inventare zu sorgen.
3 Die Chefinnen und Chefs des Kommissariatsdienstes und die Quartiermeister führen anlässlich der vorgeschriebenen Buchhaltungsrevision auch die Revision der Inventare durch.
4 Der LBA obliegt die Oberleitung des Inventarwesens.
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Die Unterlagen der Truppenbuchhaltung sind wie folgt zu unterschreiben:
2 Die Gruppe Verteidigung erlässt Weisungen zur Unterschriftenregelung bei Dienstleistungen.
3 Die LBA erlässt Weisungen zur Unterschriftenregelung für Geldempfängerinnen und Geldempfänger.
1 Die Buchhaltungsperiode der Truppenbuchhaltung dauert maximal einen Kalendermonat.
2 Über Ausnahmen entscheidet die LBA.
Ist eine militärische Buchhaltung nach den Artikeln 7–10 nicht möglich, so ordnet die LBA Ergänzungen oder die Führung einer geeigneten Buchhaltung an.
1 Will die Kommandantin oder der Kommandant Ausgaben anordnen, die nicht vorgesehen sind, so reicht sie oder er auf dem Dienstweg ein Kreditbegehren an die LBA ein.
2 Die LBA entscheidet über das Kreditbegehren.8
3 Sie führt die Kontrolle über Kreditbegehren und legt das Abrechnungsverfahren fest.9
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer hat für die sichere Aufbewahrung der Gelder während des Dienstes zu sorgen.
2 Die Vermengung von eigenem Geld mit Geldern der Kassen ist verboten.
3 Dienstkassen, Depotkassen, Kantinenkassen und Materialverlustkassen dürfen nur während der Dauer eines Dienstes geführt werden.
Alle Einnahmen zugunsten des Bundes, auch solche aus Leistungen der Truppe zugunsten Dritter, und alle Ausgaben zulasten des Bundes sind in der Dienstkasse zu verbuchen.
Eine Depotkasse muss geführt werden, wenn Angehörige der Formation während des Dienstes Geld hinterlegen wollen.
1 Sofern die Truppe eine Kantine führt, muss sie eine Kantinenkasse führen. Bei der Auflösung der Kantine ist der allfällige Überschuss in der Dienstkasse zu vereinnahmen und auszuweisen.
2 Die LBA entscheidet über das Sortiment und die Gewinnspanne und regelt die Gewinnverwendung.
1 Eine Materialverlustkasse muss geführt werden, wenn Materialverluste oder ‑beschädigungen durch Soldabzüge nach Artikel 45 oder durch einzelne Angehörige der Armee bezahlt werden. Die Materialverlustkasse muss am Ende des Dienstes aufgelöst werden.
2 Die LBA entscheidet über die Verwendung der Mittel bei Auflösung der Kasse.
1 Für die Verwaltung von Sponsorengeldern ist eine Sponsorenkasse zu führen.
2 Mit Auflagen versehene Sponsorengelder sind ausschliesslich nach ihrer besonderen Bestimmung zu verwenden.
10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
Eine Formation darf über den einzelnen Dienst hinaus eine Vereinskasse führen.
Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer stellt sicher, dass bei der Eröffnung einer Sponsoren- oder Vereinskasse die LBA auf dem Dienstweg informiert wird.
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer übernimmt und kontrolliert alle Lieferungen und Leistungen, die zulasten der Formation gehen, auf ihre Beschaffenheit und Menge und prüft die Richtigkeit der Rechnungen. Werden Lieferungen und Leistungen von Fachdienstoffizierinnen oder Fachdienstoffizieren veranlasst und entgegengenommen, so müssen diese die entsprechenden Kontrollen und Prüfungen vornehmen und mit ihrer Unterschrift bestätigen.
2 Die Rechnungen dürfen erst nach Bestätigung ihrer Richtigkeit bezahlt werden.
3 Lieferungen und Leistungen, die zugunsten der Formation gehen, sind denselben Kontrollen auf Beschaffenheit und Menge und derselben Prüfung auf Richtigkeit der Rechnungen zu unterziehen.
1 Die Formation hat über Lieferungen und Leistungen abzurechnen und die Rechnungsbeträge anzuweisen oder bar zu bezahlen.
2 Vorauszahlungen, Darlehen und Vorschüsse an Lieferantinnen und Lieferanten sind verboten.
3 Die Jahresbuchhaltungen sind bargeldlos zu führen.
4 Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die LBA.
1 Die Kontrollstelle überprüft die Buchhaltung, bevor diese weitergeleitet wird.
2 Jede Kontrollstelle ist gegenüber ihrer übergeordneten Stelle für die Kontrolle verantwortlich.
1 Die LBA kann säumige oder nachlässige Rechnungsführerinnen oder Rechnungsführer zur Rechnungsabgabe, Auskunftserteilung oder zu ergänzenden Arbeiten aufbieten. Für solche Aufgebote werden keine finanziellen Entschädigungen entrichtet.
2 Die LBA kann in besonderen Fällen für die Kontrolle ausserordentlicher Ausgaben Fachleute beiziehen.
1 Bei grösseren Truppenaufgeboten zum Assistenz- oder zum Aktivdienst muss mit der Revision der Buchhaltungen sofort begonnen werden. Die Revision hat laufend zu erfolgen. Fehler und Mängel sind sofort zu beheben.
2 Die LBA trifft die zur Behebung der Fehler und Mängel erforderlichen Massnahmen.
Die LBA sowie die Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer bewahren sämtliche Unterlagen der Truppenbuchhaltung der Formationen, Schulen und Kurse während fünf Jahren auf. Die LBA bewahrt die Originale auf.
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Werden der Truppe Revisionsbemerkungen der LBA mitgeteilt, so muss die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer ihr innert zwei Monaten eine schriftliche Stellungnahme einreichen.
2 Alle Beteiligten sind verpflichtet, die zur Aufklärung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
3 Die LBA entscheidet über streitige Forderungen, die aus Revisionsbemerkungen entstanden sind.
13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
Die Soldberechtigung beginnt mit dem Einrückungstag und endet mit dem Entlassungstag.
Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, die von ihrem Wohnort aus am Vortag abreisen müssen, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu können, oder die erst am Tag nach der Entlassung den Wohnort ordentlich erreichen können, sind für diese Reisetage soldberechtigt.
1 Bei einer ausserdienstlichen Kommandoübergabe besteht Anspruch auf:
2 Die vorgesetzte Kommandantin oder der vorgesetzte Kommandant muss die Richtigkeit der Belege bescheinigen.
1 Der Gradsold beträgt pro Tag:
|
Grad |
Fr. |
|---|---|
|
Korpskommandant |
43.50 |
|
Divisionär |
39.— |
|
Brigadier |
36.50 |
|
Oberst |
33.50 |
|
Oberstleutnant |
29.— |
|
Major |
26.— |
|
Hauptmann |
23.50 |
|
Oberleutnant |
19.— |
|
Leutnant |
17.50 |
|
Chefadjutant |
16.50 |
|
Hauptadjutant |
16.50 |
|
Stabsadjutant |
16.— |
|
Adjutantunteroffizier |
14.50 |
|
Hauptfeldweibel |
14.— |
|
Fourier |
14.— |
|
Feldweibel |
13.— |
|
Oberwachtmeister |
12.50 |
|
Wachtmeister |
11.50 |
|
Korporal |
10.— |
|
Obergefreiter |
9.50 |
|
Gefreiter |
8.50 |
|
Soldat |
7.50 |
|
Rekrut |
6.—.14 |
2 Dienstleistungen, die der Stellung in einem höheren Grad entsprechen, berechtigen nicht zu einem höheren Sold.
3 Im Gradsold sind die Vergütungen für den Transport des Militärgepäcks von der Wohnung zur Bahnstation und zurück inbegriffen.
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 769).
1 Subalternoffiziere, Offiziersaspirantinnen und -aspiranten, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten erhalten für Dienstleistungen, die nicht als Wiederholungskurse angerechnet werden und die für die Erreichung eines höheren Grades oder für besondere fachdienstliche Ausbildung erforderlich sind, eine Soldzulage.15
1bis Während der Grundausbildungsdienste zum Erlangen eines höheren Grades beträgt die Soldzulage pro Tag höchstens:
2 Die Gruppe Verteidigung regelt die Höhe der Soldzulage unter Berücksichtigung des Grades und der Funktion der Angehörigen der Armee sowie der Natur, der Dauer und der Besonderheiten der Grundausbildungsdienste.
15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
16 Ursprünglich: Abs. 1
Der Funktionssold für die Fachoffiziere entspricht dem Gradsold der entsprechenden Offiziersfunktion.
Militärisches Personal nach Artikel 47 MG sowie zivile Angestellte der Militärverwaltung beziehen Sold und die damit verbundenen Vergütungen nur für die Diensttage, zu denen sie im Rahmen ihres Milizdienstes aufgeboten sind.
1 Die Kommandantinnen und Kommandanten, ihre Stäbe sowie die sie begleitenden Kader beziehen bei Truppenbesuchen Sold und die damit verbundenen Vergütungen. Den gleichen Anspruch haben die Offizierinnen und Offiziere der Stäbe der grossen Verbände, die auf Befehl die Kurse unterstellter Formationen besuchen, sowie die Kommandantinnen und Kommandanten aller Stufen für die Erkundung mit ihren Unterstellten. Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee nach Artikel 34.
2 …17
17 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
Beförderte beziehen den Sold des neuen Grades ab dem Tag, an welchem die Beförderung in Kraft tritt.
1 Angehörige der Armee sind für die Dauer der allgemeinen Urlaube sowie für die Reisetage von persönlichen Urlauben soldberechtigt.
2 Im Urlaub aus dem Dienst Entlassene sind bis zum Tag des Urlaubsantritts soldberechtigt.
1 Erkrankte Angehörige der Armee sind soldberechtigt, solange sie sich bei der Truppe in einem Krankenzimmer, einer Krankenabteilung oder einem medizinischen Zentrum einer militärmedizinischen Region befinden.
2 Im Urlaub erkrankte Angehörige der Armee, die der Militärversicherung nicht gemeldet werden und wieder zur Truppe zurückkehren, sind für die Krankheitstage soldberechtigt.
1 Erkrankte Angehörige der Armee sind bei einer Abklärung in einem Zivilspital bis zu drei Tage soldberechtigt.
2 Bei einer länger dauernden Behandlung in einem Zivilspital oder bei der Versetzung in häusliche Behandlung scheidet die betroffene Person direkt aus dem Dienst aus. Vom folgenden Tag an kommen die Leistungen der Militärversicherung zur Anwendung.
Angehörige der Armee im Militärdienst, die von einer militärischen oder zivilen Strafbehörde verhaftet werden, sind bis zum Tag der Verhaftung bei ihrer Formation soldberechtigt.
1 Angehörige der Armee im Militärdienst, die durch eine militärische Strafbehörde in Untersuchungshaft versetzt werden, sind bis zum Tag der Verhaftung soldberechtigt. Der Sold, welcher der verhafteten Person bis zu diesem Tag zusteht, ist dem Untersuchungsrichter oder der Untersuchungsrichterin zuhanden der Gerichtskasse abzuliefern.
2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr die zurückbehaltenen Gelder vollständig ausbezahlt. Die Gerichtskasse vergütet ihr den Sold für die Zeit der Haft, längstens aber bis zur Entlassung der Truppe.
Angehörige der Armee haben kein Anrecht auf Sold für nach der Entlassung aus dem Dienst verbüsste Arresttage.
1 Für im Dienst verstorbene Angehörige der Armee ist die Besoldung bis zum Todestag zu berechnen.
2 Für die Bestattung können folgende Kosten zulasten der Dienstkasse übernommen werden:
3 Die Kommandantin oder der Kommandant bescheinigt die Richtigkeit der Belege.
1 Der Sold wird am Schluss jeder Buchhaltungsperiode ausbezahlt.
2 Angehörige der Armee können bei der Kommandantin oder dem Kommandanten um Soldvorschüsse ersuchen.
3 Die Kommandantin oder der Kommandant darf Soldvorschüsse nur im Rahmen der bereits geleisteten Diensttage anordnen.
Soldabzüge dürfen nur zur Deckung von Materialverlusten und ‑beschädigungen verwendet werden, für die nach Artikel 140 MG die Formation haftet. Die Einnahmen und Ausgaben werden in der Materialverlustkasse verbucht.
Die Beschaffung der Verpflegung und der Futtermittel erfolgt:
18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Der Verpflegungskredit für die Naturalverpflegung pro Person und Tag beträgt höchstens 15 Franken.
2 Der Betrag wird periodisch durch die LBA festgelegt.
1 Der Verpflegungskredit ist für die Beschaffung aller Lebensmittel für die Verpflegung der Truppe (Verpflegungsmittel) bestimmt.
2 Die LBA bestimmt die produktespezifischen Qualitätsmerkmale und die Herkunft der Verpflegungsmittel.
1 Der nicht beanspruchte Verpflegungskredit aus Schulen und Kursen verfällt am Ende der Dienstleistung.
2 Wird der Verpflegungskredit überschritten, so ist der Fehlbetrag in der Dienstkasse als Einnahme zugunsten des Bundes zu verbuchen. Eine Übertragung auf den nächsten Dienst ist nicht gestattet. Die Kommandantinnen und Kommandanten von Formationen können in begründeten Fällen einen Ausgleich innerhalb ihrer Formation anordnen.
3 In besonderen Fällen entscheidet die LBA, ob Überschreitungen des Verpflegungskredits als Ausgaben zulasten des Bundes übernommen werden.
1 Die LBA legt die Zusammensetzung der Spezialration und Notration (Notverpflegung) fest.
2 Für den Aktivdienst legt die LBA im Einvernehmen mit den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung die Tagesportion fest.
Stellungspflichtige haben während der Teilnahme an der Rekrutierung Anspruch auf die nötige Verpflegung.
1 Wird bei einer Mobilmachung eine vollständige Verpflegungsautonomie der Angehörigen der Armee befohlen, so werden diese für den ersten Tag mit 10 Franken und für den zweiten Tag mit 15 Franken entschädigt.
2 Es bestehen für diese Tage keine weiteren Verpflegungsberechtigungen.
3 Bei allen anderen Fällen der Mobilmachung legt die LBA die Beträge fest.
Zwecks Umsatz der Armeevorräte kann die LBA den Verbrauch bestimmter Verpflegungsmittel und Mengen anordnen.
1 Die Verpflegung wird grundsätzlich in Truppenküchen zubereitet.
2 Jede Formation betreibt eine eigene Küche. Formationen, für die der Betrieb einer eigenen Küche nicht möglich oder zweckmässig ist, werden durch die Küche einer anderen Formation verpflegt.
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Die Kommandantinnen und Kommandanten wachen darüber, dass durch rechtzeitige Vorkehrungen die Verpflegung der Truppe sichergestellt ist und dass die Truppe gesund und ausreichend verpflegt wird.
2 Sie sorgen dafür, dass keine Lebensmittel verschwendet oder missbräuchlich verwendet werden.
20 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer haben für die Abgabe von Truppenverpflegung an Dritte Entschädigungen zu verlangen.
2 Sie verlangen von Bundesangestellten und auf Waffenplätzen stationierten kantonalen Angestellten höchstens pro Frühstück 10 Franken und pro Mittag- und Abendessen 20 Franken, sofern ein dienstliches Interesse an der Teilnahme der Verpflegung der Truppe besteht.
3 Die LBA legt die Entschädigung fest.
4 Sämtliche Einnahmen sind in der Dienstkasse der Truppe zu verbuchen. Die Einnahmen, die den Verpflegungskredit übersteigen, gehen in die Bundeskasse.
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
Die Verpflegung von Patientinnen und Patienten bei der Truppe, im medizinischen Zentrum einer militärmedizinischen Region, in Krankenabteilungen und in Militärspitälern erfolgt nach Anordnung der zuständigen Truppenärztinnen und -ärzte im Rahmen des Verpflegungskredits. Mehrkosten infolge ärztlicher Verordnung sind zu begründen.
1 Sofern Formationen nicht von einer Truppenküche verpflegt werden können, sind die Verpflegungsmittel einer Gaststätte oder einer Privatperson zur Zubereitung gegen Entrichtung einer Entschädigung abzugeben.23
2 Für die Zubereitung der Verpflegung durch Gaststätten oder Private beträgt die Entschädigung inklusive Küchenbenützung und Brennmaterial:
|
Fr. |
|
|
6.– |
|
120.– |
3 In begründeten Einzelfällen kann die LBA die Ansätze angemessen erhöhen.
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Ist die Naturalverpflegung nicht möglich, so kann die LBA eine Verpflegung in einer Gaststätte (Pensionsverpflegung) bewilligen.
2 Sie setzt die Pensionsverpflegungsentschädigung fest. Diese beträgt höchstens 60 Franken pro Person und Tag. Nur die tatsächlich abgegebenen Mahlzeiten sind zu vergüten.
3 Bei einzelnen Dienstleistungen kann die Pensionsverpflegungsentschädigung für den Einrückungs- und den Entlassungstag wie folgt verrechnet werden:
Die Art der Beschaffung der Verpflegung wird im Ausbildungs- und im Assistenzdienst durch die LBA, im Aktivdienst durch das Kommando Operationen im Einvernehmen mit den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung bestimmt.
1 Die Truppe beschafft die Verpflegungsmittel im Ausbildungs- und im Assistenzdienst durch freien Einkauf (Selbstsorge).
2 Im Aktivdienst erfolgt die Selbstsorge nach den Weisungen des Kommandos Operationen.
3 Durch Selbstsorge beschaffte Verpflegungsmittel, die nicht bis Dienstende aufgebraucht werden können, sind bestmöglich zugunsten der Dienstkasse und unter Gutschrift des vereinnahmten Betrags in der Verpflegungsabrechnung zu verkaufen.
Die den Truppen gelieferten Verpflegungsmittel sind ausschliesslich für ihren Eigenverbrauch bestimmt.
1 Die LBA beschafft und verwaltet die Vorräte an Verpflegungsmitteln der Armee (Armeeproviant).
2 Sie sorgt für den rechtzeitigen Umsatz des Armeeproviants durch Belieferung der Truppen oder Anordnung von Pflichtkonsum.
3 In Ausnahmefällen kann die LBA Armeeproviant zum Verkauf freigeben.
4 Die Truppe hat Armeeproviant von der LBA oder von anderen Truppen zu beziehen.
1 Sofern sich in den Übungsgebieten Unterkünfte befinden, die dem Bund gehören oder für deren Benützung eine vertragliche Regelung besteht, haben die Kommandantinnen und Kommandanten diese zu beanspruchen und zu benützen. Die Zuweisungen des Kommandos Operationen sind für die Truppe verbindlich.
2 Stellungspflichtige haben während der Teilnahme an der Rekrutierung Anspruch auf die nötige Unterkunft.
1 Die Truppenkommandantinnen und -kommandanten wenden sich möglichst frühzeitig an die Gemeindebehörden, um eine Unterkunft in Kantonnementen oder für die Einquartierung sicherzustellen.
2 Sie sind dafür verantwortlich, dass nur Räumlichkeiten belegt werden, die den tatsächlichen Bedürfnissen der Truppe entsprechen.
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Die Gemeindebehörden beschaffen das erforderliche Material nach den Angaben der Kommandantin oder des Kommandanten und halten es der Truppe zur Verfügung.
2 Die Einrichtungsarbeiten werden so weit als möglich von der Truppe selbst ausgeführt.
25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Vor Bezug und vor Verlassen der Unterkunft muss die Truppe gemeinsam mit der Besitzerin oder dem Besitzer feststellen, in welchem Zustand sich die Unterkunftsräumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften befinden.
2 Mängel und Schäden sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Truppe und der Besitzerin oder dem Besitzer zu unterzeichnen.
3 Beim Verlassen der Unterkunft hat die Truppe die benützten Plätze, Räumlichkeiten und Einrichtungen in geordnetem Zustand gegen Bescheinigung an die Besitzerin oder den Besitzer zu übergeben.
4 Für Beschädigungen, die durch die Truppenbelegung verursacht wurden, finden die Vorschriften über die Entschädigung von Land- und Sachschaden Anwendung.
26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Die Truppe hat die von den Gemeindebehörden angewiesenen Räumlichkeiten und Einrichtungen anzunehmen, sofern diese für die Unterkunft geeignet sind.
2 Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Truppenkommandantinnen und -kommandanten sowie Gemeindebehörden über die Eignung und Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten und Einrichtungen entscheidet der Kommandantin oder der Kommandant der Territorialdivision.
3 Religiöse und kulturelle Räumlichkeiten sowie Luxusräume und Gebäude, deren Benützung voraussichtlich unverhältnismässige Beschädigungen und Kosten oder sonst schwere Nachteile verursachen würde, dürfen nur im Notfall belegt werden.
27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
Entstehen aussergewöhnlich hohe Kosten für Kantonnementseinrichtungen, für Massnahmen zum Schutz der Räumlichkeiten oder für die Versorgung der Truppe, so ist vor der Ausführung bei der LBA auf dem Dienstweg ein Kreditbegehren einzureichen und diesem ein detaillierter Kostenvoranschlag beizulegen.
1 Bei vorübergehender Abwesenheit der Truppe während bis zu sechs Tagen oder fünf Nächten kann die Truppe die Unterkunftsräume mit ihren Einrichtungen belegt lassen. Bei längerer Abwesenheit sind die Unterkunftsräume zurückzugeben.
2 Zimmer sind zu räumen, sofern die Abwesenheit länger als drei Nächte dauert oder an einem andern Ort Zimmerunterkunft bezogen wird.
3 Die LBA kann Ausnahmen bewilligen.
1 Offizieren, höheren Unteroffizieren und einzelnen Angehörigen der Armee, welche aus dienstlichen Gründen nicht bei der Truppe untergebracht werden können, werden wenn möglich Zimmer mit Betten zur Verfügung gestellt.
2 Oberwachtmeistern, Wachtmeistern und Korporalen werden, wenn möglich, eigene Räume zur Verfügung gestellt.
3 Angehörige der Armee, die wegen Mangels an Unteroffizieren, höheren Unteroffizieren oder Offizieren entsprechende Funktionen ausüben, haben den gleichen Anspruch auf Unterkunft wie Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere oder Offiziere. Dieser Anspruch besteht nur, wenn der nach den Vorschriften über die Organisation der Armee vorgesehene Sollbestand nicht erreicht wird und ein Ausgleich innerhalb des Truppenkörpers nicht möglich ist.
4 Stabsoffizieren sowie Einheitskommandantinnen und -kommandanten werden, wenn möglich, Einzelzimmer zur Verfügung gestellt.
28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Sind die Kosten für die Zimmer, welche die Gemeinde den Offizieren, höheren Unteroffizieren und Angehörigen der Armee, welche aus dienstlichen Gründen nicht bei der Truppe untergebracht werden können, als Unterkunft anbietet, höher als die vom Bundesrat festgesetzte Zimmerentschädigung, so trägt die Gemeinde die Mehrkosten.29
2 Ist die Unterkunft in Zimmern nicht möglich, so sind besondere Kantonnemente mit Betten oder Matratzen und dem nötigen Mobiliar einzurichten. Den Gemeinden werden dafür die Entschädigungen für Kantonnemente sowie für Matratzen- oder Bettbenützung ausgerichtet.
3 Beziehen die in Absatz 1 genannten Personen mit Bewilligung der Kommandantin oder des Kommandanten andere als von der Gemeinde zugewiesene Zimmer oder Unterkünfte, so haben sie die Mehrkosten zu tragen.
4 In besonderen Fällen kann die LBA die Zimmerentschädigung bis auf 275 Franken pro Person und Nacht erhöhen.30
5 …31
29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
31 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Die Entschädigungen für Räumlichkeiten und Plätze richten sich nach den Ansätzen im Anhang
2 Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tag der Übernahme an bis zum Tag der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht.
3 In den Entschädigungen ist die Vergütung für Gebrauch und normale Abnützung der beanspruchten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften, für Aus- und Einräumen sowie für Reinigung inbegriffen.
32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Für die Benützung ständig eingerichteter Kantonnemente kann die LBA mit Gemeinden und Privaten Pauschalentschädigungen vereinbaren. Für nicht vom Bund subventionierte, ständig eingerichtete Kantonnemente kann sie eine Erhöhung der Pauschalentschädigung um bis zu 40 Prozent bewilligen.33
2 Sie gibt ein Verzeichnis der Gemeinden und Privaten heraus, mit welchen Pauschalentschädigungen vereinbart worden sind.
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
Die LBA legt die Berechtigung für den Bezug von Stroh fest.
1 Für die Benützung der Einrichtungen auf Zeltplätzen oder Sportanlagen haben die Kommandantinnen und Kommandanten bei der LBA vorgängig ein Gesuch um Entschädigung einzureichen.
2 Die LBA kann die Entschädigung im Rahmen der Kantonnementsentschädigungen bewilligen.
Für das Biwak wird der Truppe die gleiche Strohmenge abgegeben wie für das Kantonnement.
34 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Erfolgt die Erkundung, Übernahme und Rückgabe von abgelegenen Alp- und Berghütten sowie von Schiess- und Übungsplätzen im Beisein der Besitzerin, des Besitzers oder einer zur Vertretung bestimmten Person, so kann ihr oder ihm als Vergütung der Spesen eine Pauschalentschädigung von 30 Franken pro Stunde ausgerichtet werden.
2 Der Besitzerin oder dem Besitzer oder der zur Vertretung bestimmten Person werden für die Teilnahme an der Erkundung, Übernahme und Rückgabe abgelegener Alp- und Berghütten sowie von Schiess- und Übungsplätzen für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln befahrbare Strecke die effektiven Billettkosten 2. Klasse vergütet. Auf allen übrigen Strecken hat die Truppe den Transport zu organisieren.
Für die Unterkunft in abgelegenen Berghütten touristischer Vereinigungen bezahlt die Truppe höchstens die für Vereinsmitglieder geltende Übernachtungstaxe.
Für die Benützung von Kirchen und vergleichbaren Kultstätten zur Durchführung von geschlossenen Militärgottesdiensten wird eine Entschädigung nach den ortsüblichen Ansätzen der lokalen Kirchgemeinde ausgerichtet.
1 Sind Angehörige der Armee ermächtigt, während der Dienstleistung im eigenen Zimmer zu nächtigen, so wird keine Zimmerentschädigung ausgerichtet.35
2 Das militärische Personal hat, sofern es nicht besoldeten Militärdienst leistet, für seine Unterkunft selbst aufzukommen und seine Zimmer der Quartiergeberin oder dem Quartiergeber direkt zu bezahlen.
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Für die Benützung von Schiessanlagen, welche die Gemeinden oder Schiessvereine der Truppe zur Verfügung stellen, richtet der Bund für die Aufsicht während des Schiessens auf elektrischen Transportscheiben- und Duellanlagen sowie elektronischen Trefferanzeigeanlagen auf Verlangen eine Stundenentschädigung von 25 Franken pro Stunde aus.
2 Wird keine Stundenentschädigung verlangt, so richtet der Bund für die Bereitstellung, Übernahme und Übergabe der Anlage eine einmalige Entschädigung von 50 Franken aus.
3 Zusätzlich richtet der Bund für die Benützung der Schiessanlage, des Scheiben- und Zeigermaterials, einschliesslich Aufziehen von neuen Scheibenbildern, sowie für den Material- und Stromverbrauch folgende Entschädigungen pro Schuss aus:
4 Der Zeiger- und Sicherungsdienst hat durch die Truppe zu erfolgen.
Die Luftwaffe kann im Interesse der Landesverteidigung Übungen und Einsätze auf zivilen Flugplätzen vorsehen. Für die Benutzung kann die LBA mit Gemeinden und Dritten Pauschalentschädigungen vereinbaren. Diese richten sich nach den ortsüblichen Tarifen.
36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
In Ausbildungsdiensten der Formationen werden die persönliche Ausrüstung und die Unterkunft des höheren Kaders durch Angehörige der Formation unterhalten.
1 Für die von der Truppe und von Militärbehörden angeordneten Reisen und Transporte gilt der Marschbefehl als Fahrausweis.
2 In Mobilmachungsfällen dient die Uniform als Beförderungsberechtigung.37
37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
Die Beförderung mit anderen Transportmitteln (Seilbahnen, Skiliften, Bahnverlad und Fähren) ist nur zulässig, wenn der gleiche Zweck innert nützlicher Frist nicht mit truppeneigenen Mitteln erreicht werden kann.
Die LBA legt im Einvernehmen mit den Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs das Vertragswerk für die Reisen und Transporte der Truppe, Stellungspflichtigen und Militärbehörden fest.
Bei Reisen zulasten des Bundes haben Offiziere, Offiziersanwärterinnen und -anwärter, höhere Unteroffiziere sowie höhere Unteroffiziersanwärterinnen und -anwärter Anrecht auf die Benützung der 1. Klasse, alle übrigen Angehörigen der Armee sowie Stellungspflichtige auf die Benützung der 2. Klasse.
38 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
Billettkosten für Fahrten, die zulasten des Bundes gehen, können durch die Rechnungsführerin oder den Rechnungsführer vergütet werden:
Angehörige der Armee haben bei Reisen während der Dienstdauer Anspruch auf unentgeltliche Beförderung auf Schweizer Territorium mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
1 Die LBA bezahlt den aufgebotenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern:
2 Die LBA legt die Einzelheiten der Erstattungsbedingungen fest.
39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
40 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
Stehen keine Truppenärztinnen oder -ärzte im Dienst, reicht ihre Zahl nicht aus oder können sie nicht rechtzeitig erreicht werden, so erfolgt die Behandlung:
1 Bei Epidemien oder in anderen besonderen Fällen kann die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt auf Antrag der Kommandantin oder des Kommandanten die vorübergehende Anstellung von gelerntem Zivilkrankenpflegepersonal bewilligen.
2 Das mit Bewilligung der Oberfeldärztin oder des Oberfeldarztes angestellte zivile Krankenpflegepersonal wird nach Anordnungen des Kommandos Operationen entschädigt.
Notfallleistungen durch Truppenärztinnen und -ärzte zugunsten der Zivilbevölkerung sind kostenlos.
Die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt kann Sanitätsoffizierinnen oder Sanitätsoffiziere, die ihre Pflichten in Bezug auf das sanitätsdienstliche Rapportwesen nicht oder mangelhaft erfüllen, zur Erstellung oder Bereinigung der Rapporte, zur Auskunftserteilung oder zu ergänzenden Arbeiten über das Kommando Ausbildung vorladen. Für solche Vorladungen werden keine Kosten erstattet.
1 Medikamente sind in der Regel bei der Armeeapotheke zu beziehen; kleine Bezüge dürfen im freien Handel erfolgen.
2 Die LBA regelt die Einzelheiten des Bezugs.
Für private Apparate und Instrumente, die eine Truppenärztin, ein Truppenarzt, eine Truppenzahnärztin oder ein Truppenzahnarzt im Rahmen einer militärischen Dienstleistung einsetzt, darf nur mit Bewilligung der LBA eine Entschädigung ausgerichtet werden.
1 Werden Angehörige der Sanitätstruppen zu Dienstleistungen in Zivilspitälern eingesetzt, so ist für die Leistungen des Spitals eine Entschädigung pro Person und Einsatztag an die Spitalverwaltung auszurichten.
2 Für die Leistungen beim Einsatz von Angehörigen der Sanitätstruppen in Zivilspitälern wird folgende Pauschalentschädigung pro Person und Tag bezahlt:
3 In der Pauschalentschädigung enthalten sind die Kosten für Bereitstellung der Büros, Reinigung der verschiedenen Arbeitsräume, Abgabe, Reinigung und Instandstellung der Spitalwäsche und sonstige Nebenauslagen.
41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Kann für Aufgaben der Armeeseelsorge nicht eine Armeeseelsorgerin oder ein Armeeseelsorger aufgeboten werden, so darf eine zivile Seelsorgerin oder ein ziviler Seelsorger beigezogen werden.
2 Zivile Seelsorgerinnen und Seelsorger, die bei besonderen Militärgottesdiensten mitwirken, werden zu den ortsüblichen Ansätzen zulasten der Dienstkasse entschädigt.
42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Müssen in Schulen und Kursen aus Mangel an eigenem Lehrpersonal zusätzliche Lehrkräfte beigezogen werden, die nicht Militärdienst leisten, so erfolgt deren Anstellung in einem zivilen Dienstverhältnis.
2 Die LBA setzt die Anstellungsbedingungen fest.
43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Ist eine Ausbildung für die Ausübung der Funktion der Angehörigen der Armee zwingend notwendig und kann auf kein eigenes Ausbildungsangebot zurückgegriffen werden, so dürfen zivile Leistungen beigezogen werden.
2 Die LBA bewilligt die Zivilen Ausbildungen.
3 Die Abrechnung erfolgt zu den ortsüblichen Ansätzen zulasten der Dienstkasse.
44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
Die LBA bestimmt die Verpflegung der Armeetiere.
45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
Sämtliche für den Militärdienst eingeschätzten Pferde und Maultiere, die Bundespferde und -maultiere des Nationalen Pferdezentrums sowie die Privatpferde des Berufspersonals sind vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe durch die Truppe zu füttern.
46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
1 Die Truppe kann zur Bewältigung von Transport- und Arbeitsbedarfsspitzen in allen Lagen zivile Ressourcen anfordern, sofern:
2 Die Budgetierung, Kreditzuteilung und Disposition für den Einsatz ziviler Fahrzeuge erfolgt in Absprache mit der LBA.
1 Als Fahrzeuge gelten alle Motorfahrzeuge, Ausnahmefahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge.
2 Als Ausnahmefahrzeuge gelten Kranwagen, Baumaschinen und Baugeräte.
1 Die LBA schliesst mit der Halterin oder dem Halter eines zu mietenden zivilen Fahrzeugs einen privatrechtlichen Mietvertrag ab.
2 Die gemieteten Fahrzeuge werden von Angehörigen der Armee bedient.
3 Sie verkehren mit ihren kantonalen Kontrollschildern. Ausnahmefahrzeuge, die nicht auf öffentlichen Strassen verkehren, müssen nicht immatrikuliert sein.
1 Für die Bedienung von Ausnahmefahrzeugen werden Armeeangehörige eingesetzt, die in ihrem zivilen Beruf solche Fahrzeuge führen und eine entsprechende militärische Fahrberechtigung besitzen.
2 Zuständig für den Einsatz ist die LBA in Zusammenarbeit mit dem Kommando Operationen und den Kantonen.
1 Die LBA kann zugunsten der Truppe Transport- oder Arbeitsaufträge an Transportunternehmen oder Garagenbetriebe erteilen.
2 Die zivilen Fahrzeuge werden von zivilem Personal bedient.
3 Für die Benützung von privaten Garagenbetrieben werden bezahlt:
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Motorrad oder Anhänger der Geländepersonenwagen Fr. |
Motorfahrzeug bis 3,5 t Gesamtgewicht Fr. |
Motorfahrzeug über 3,5 t Gesamtgewicht Fr. |
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2.— |
4.— |
5.— |
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– |
2.50 |
3.— |
|
– |
2.50 |
3.— |
4 Hochdruckschmieranlagen und Abdampfgeräte privater Garagenbetriebe dürfen von der Truppe nicht benützt werden.
1 Zivile Fahrzeuge können vorübergehend dienstlich verwendet werden.
2 Eine dienstliche Verwendung ziviler Fahrzeuge darf nicht befohlen werden.
3 Der Halterin oder dem Halter sind vor der Verwendung die Bedingungen nach den Artikeln 106–109 bekanntzugeben.
4 Dienstlich verwendete Fahrzeuge sind von der Halterin, dem Halter oder der von ihr oder ihm beauftragten Person zu führen.
1 Die Bewilligung für die dienstliche Verwendung ziviler Fahrzeuge wird für höchstens acht Tage erteilt, wenn der gleiche Zweck nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln innert nützlicher Frist erreicht werden kann oder wenn keine geeigneten Militärfahrzeuge zur Verfügung stehen.
2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung sind:
1 Die Entschädigung deckt die durch die dienstliche Verwendung entstehenden Betriebs- und Unterhaltskosten, inklusive Steuern und Versicherung.
2 Die Kilometerentschädigung für die dienstliche Verwendung privater Fahrzeuge beträgt:
1 Der Bund übernimmt Schäden an dienstlich verwendeten zivilen Fahrzeugen, sofern nicht Dritte dafür haftbar gemacht werden können.
2 Wird der Schaden von der Kaskoversicherung der Halterin oder des Halters übernommen, so ersetzt der Bund den Selbstbehalt oder den Bonusverlust.
3 Der Bund haftet nicht für Schäden, die die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt.
1 Die Verwendung ziviler Fahrzeuge ohne Bewilligung gibt keinen Anspruch auf Vergütung.
2 Für Schäden bei Verwendung ohne Bewilligung besteht keine Haftung des Bundes.
1 Die Truppe beschafft die Betriebsstoffe bei den durch die LBA bezeichneten Tankstellen, von Logistiktruppen oder aus Nachschubtankanlagen.
2 Die Beschaffung der Betriebsstoffe durch die Truppe erfolgt durch Nachschub.
3 Die Gruppe Verteidigung kann eine Kontingentierung der Betriebsstoffe anordnen.
1 Im Ausbildungs- und im Assistenzdienst kann die Beschaffung der Betriebsstoffe durch freien Einkauf (Selbstsorge) nur in Ausnahmefällen durch die LBA bewilligt werden.
2 Im Aktivdienst kann das Kommando Operationen im Einvernehmen mit den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung für bestimmte Truppen Selbstsorge anordnen.
1 Die Quartiermeisterin oder der Quartiermeister ist für die Organisation des Postdienstes innerhalb der Formation verantwortlich. Sie oder er regelt aufgrund der Weisungen für den Postdienst sowie im Einvernehmen mit der Feldpostunteroffizierin oder dem Feldpostunteroffizier und den beteiligten Stellen der Schweizerischen Post den Nachschub und Rückschub der Post in ihrem oder seinem Bereich.
2 Die Fourierin oder der Fourier ist für die Organisation des Postdienstes innerhalb der Formation verantwortlich.
1 Im Ausbildungs- und im Assistenzdienst sind die über das Telefonnetz der Anbieterinnen von Fernmeldediensten geführten militärdienstlichen Telefongespräche kostenpflichtig.
2 Im Aktivdienst geniessen die Kommandostellen für die militärdienstlichen Telefongespräche Kostenfreiheit.
1 Die Truppe kann einen zivilen Anschluss mit dem Einverständnis der Abonnentin oder des Abonnenten übernehmen, wenn sie sich länger als 24 Stunden am gleichen Ort aufhält und die gelegentliche Benützung des zivilen Anschlusses nicht ausreicht.
2 Die zuständige Stelle der betroffenen Anbieterin von Fernmeldediensten hält vor der Übernahme den Kostenstand fest und teilt der Abonnentin oder dem Abonnenten sowie der Truppe den Zeitpunkt der Ablesung und den Kostenstand mit.
1 Jede Kommandostelle kann von der zuständigen Stelle einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen eigenen Anschluss einrichten lassen, wenn die Übernahme eines zivilen Anschlusses nicht ausreicht.
2 Die Truppe, die für die Übernahme von Fernmeldeleitungen besonders ausgebildet ist, darf an den von der zuständigen Stelle der betroffenen Anbieterin von Fernmeldediensten bezeichneten Punkten geeignete Militärapparate anschliessen.
3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten legen die Preise für militärische Anschlüsse fest.
1 Für militärische Zwecke können Anschlüsse an die Sprach- und Datennetze der Anbieterinnen von Fernmeldediensten erstellt werden.
2 Ausser den Anbieterinnen von Fernmeldediensten oder der Führungsunterstützungsbrigade darf nur die dafür besonders ausgebildete Truppe Anschlussleitungen erstellen und geeignete Endgeräte anschliessen. Dabei ist das Geschäftsgeheimnis der betroffenen Anbieterinnen zu wahren.
1 Die Truppen beziehen ihr allgemeines Büromaterial grundsätzlich beim zuständigen Logistikcenter.
2 Für ausserordentliche oder zusätzliche Bedürfnisse können die Formationen ihr Büromaterial im Privathandel kaufen; die LBA regelt die Voraussetzungen.
1 Für den erstinstanzlichen Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche sind zuständig:
2 Bestehen gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen der Armee aus demselben Schadenereignis verschiedene Ersatzansprüche, so entscheidet eine Stelle gesamthaft. Die beteiligten Stellen einigen sich über die Zuständigkeit.
3 Im Zweifelsfall oder bei Uneinigkeit der beteiligten Stellen bezeichnet das VBS die für den erstinstanzlichen Entscheid zuständige Stelle.
4 Das Generalsekretariat VBS kann die Erledigung kleinerer Schadenfälle durch besondere Weisungen den Verwaltungseinheiten des VBS oder der Truppe übertragen.
Die zuständige Stelle behandelt die Ansprüche und entscheidet darüber. Sie kann für die Abklärung des Schadens Sachverständige beiziehen und über den betreffenden Sachkredit entschädigen.
1 Gegen Ersatzansprüche wegen Verlustes und Beschädigung von Material nach Artikel 140 MG kann die Formation innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung bei der zuständigen Stelle schriftlich Einsprache erheben.
2 Die Einsprache hat den genauen Sachverhalt sowie die Begründung für die vollständige oder teilweise Ablehnung der Haftung zu enthalten. Die Beweismittel sind anzugeben und, soweit die Formation sie in Händen hat, beizulegen.
3 Die zuständige Stelle klärt den Sachverhalt ab und entscheidet über die Haftung.
4 Zur Anordnung von Soldabzügen wegen Verlustes und Beschädigung von Material ist die Kommandantin oder der Kommandant der Formation oder Schule zuständig.
Soweit die Entschädigungen nicht durch diese Verordnung bestimmt sind, werden sie durch die LBA festgelegt.
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
47 [AS 1996 340, 2752; 1997 2622, 2779 Ziff. II 26; 1999 878, 3532; 2000 2976; 2001 2706; 2002 4201; 2003 4007; 2004 3197; 2006 4269; 2008 4871; 2009 4291 Beilage Ziff. 2, 6667 Anhang 36 Ziff. 2; 2011 5227 Ziff. I 4.3; 2014 771 Art. 11]
48 [AS 1996 388; 1997 2623; 1999 882; 2000 67, 2978; 2001 2708; 2002 4203; 2003 4059; 2004 3515, 5295; 2009 5557; 2010 4923; 2011 5015; 2014 775 Art. 47]
Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft.
49 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 171).
(Art. 69)
|
Fr. |
||
|---|---|---|
|
1. Kantonnemente |
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|
Je m2 |
0.85 |
|
Je AdA |
2.10 |
|
Bis 499 m2 |
1381.– |
|
Von 500 bis 999 m2 |
2072.– |
|
|
Von 1000 bis 1499 m2 |
2763.– |
|
|
Ab 1500 m2 |
3453.– |
|
|
Bis 499 m2 |
21.25 |
|
Von 500 bis 999 m2 |
31.88 |
|
|
Von 1000 bis 1499 m2 |
42.50 |
|
|
Ab 1500 m2 |
53.13 |
|
|
Bis 499 m2 |
250.– |
|
Von 500 bis 999 m2 |
375.– |
|
|
Von 1000 bis 1499 m2 |
500.– |
|
|
Ab 1500 m2 |
625.– |
|
|
|
|
|
|
|
|
Wird eine Gemeindegebühr für die Kehrichtentsorgung (Container‑, Sack‑, Gewichtsgebühr usw.) erhoben, so können die tatsächlichen Kehrichtentsorgungskosten zum ortsüblichen Tarif zulasten der Dienstkasse bezahlt werden. |
|
|
Je Person |
Zimmer in |
||
|---|---|---|---|
|
Hotels und Gasthäusern Fr. |
öffentlichen und privaten Gebäuden Fr. |
||
|
2. Zimmer |
Die ortsüblichen Zimmerpreise |
||
|
Unterhalt der Zimmer und der persönlichen Ausrüstung durch die Truppe |
|||
|
100.– |
||
|
50.– |
||
|
Die Zimmerentschädigungen erhöhen sich bei Einquartierung bis zu vier Nächten um 25 Prozent |
|||
|
Je |
Räume |
Heizung nur |
|
|---|---|---|---|
|
3. Büros, Postlokale, Untersuchungs- und Krankenzimmer, Arbeitsräume, Theoriesäle inkl. Beleuchtung und Einrichtungen |
|||
|
Je m2 und Tag |
0.75 |
14.80 |
|
4. Rapporträume (gelegentliche Benützung) inkl. Beleuchtung |
|||
|
Je m2 und Tag |
0.75 |
14.80 |
|
5. Magazine inkl. Beleuchtung |
|||
|
|||
|
Je m2 und Tag |
0.35 |
|
|
6. Stallungen |
|||
|
|
|
|
|
|||
|
Pferd oder Maultier und Tag |
7.– |
|
|
Pferd oder Maultier und Tag |
0.30 |
|
|
Pferd oder Maultier und Tag |
0.60 |
|
|
Pferd oder Maultier und Tag |
0.10 |
|
7. Werkstätte
|
|||
|
Je effektiven Arbeitsplatz und effektiven Tag 12 Franken |
||
|
nach ortsüblichen Tarifen |
||
|
nach ortsüblichen Tarifen |
||
|
Je |
Motorräder Fr. |
Motorfahrzeuge
|
Motorfahrzeuge
|
|
|---|---|---|---|---|
8. Garagen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge
|
||||
|
||||
|
Fahrzeug |
1.50 |
5.– |
7.50 |
|
Fahrzeug |
0.75 |
2.50 |
3.75 |
|
Tag |
|||
|
Fr. 20.– |
|||
|
Fr. 50.– |
|||
|
Fr. 80.– |
|||
|
Fr. 110.– |
|||
|
Je Tag |
|
|---|---|
|
9. Flächen für militärische Ausbildungen |
|
|
Fr. 30.– |
|
Fr. 60.– |
|
Fr. 90.– |
|
Fr. 120.– |