1 MPP, seine Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum von MPP sind und von dessen Dienststellen benützt werden.
2 MPP ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.
3 MPP ist für alle Bezüge von Gegenständen und Dienstleistungen in der Schweiz von steuerpflichtigen Personen sowie für alle Bezüge von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit, wenn die Gegenstände und Dienstleistungen ausschliesslich für den eigenen amtlichen Gebrauch bestimmt sind.
4 MPP ist nicht von den Einfuhrabgaben (Zollgebühren, MWST usw.) auf importierten Gegenständen befreit.
5 MPP ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit, ausgenommen diejenigen, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
6 Gemäss der schweizerischen Gesetzgebung wird die Befreiung von der MWST auf Gesuch von MPP an der Quelle und ausnahmsweise durch Rückerstattung bewirkt. Die übrigen erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag von MPP auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren, und zwar nach einem Verfahren, das zwischen MPP und den zuständigen schweizerischen Behörden zu vereinbaren ist.