1 Das BFE kontrolliert auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob die in Verkehr gebrachten oder abgegebenen serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden.
2 Es kann im Rahmen der Kontrolltätigkeit insbesondere:
- a.
- von den Herstellern, Importeuren und Händlern den Zugang zu den Unterlagen und Informationen verlangen, die für die Kontrolle erforderlich sind;
- b.
- die Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Räume, Anlagen und sonstige Infrastrukturen während der üblichen Arbeitszeit betreten;
- c.32
- für Anlagen und Geräte eine Konformitätsüberprüfung anordnen; die Hersteller, Importeure und Händler haben dem BFE die dazu erforderlichen Anlagen und Geräte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
2bis Es kann vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit verlangen, ihm Auskünfte über den Import von Anlagen und Geräten während eines bestimmten Zeitraums zu erteilen.33
3 Ergibt die Kontrolle, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so ordnet das BFE die geeigneten Massnahmen an. Es kann insbesondere:34
- a.
- das Inverkehrbringen und das Abgeben einer Anlage, eines Fahrzeugs oder eines Gerätes oder eines Bestandteils davon verbieten;
- b.
- die Behebung der Verletzung, den Rückruf, die Beschlagnahme und die Einziehung einer Anlage, eines Fahrzeugs oder eines Gerätes oder eines Bestandteils davon verfügen;
- c.
- die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.
4 Ergibt die Kontrolle, dass die Anlagen oder Geräte den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, so trägt die Person, die diese in Verkehr gebracht oder abgegeben hat, die im Rahmen der Kontrolle entstandenen Kosten.35
5 Soweit Vorschriften dieser Verordnung die Ressourceneffizienz betreffen, ist das Bundesamt für Umwelt für die Kontrolle und Anordnung von Massnahmen zuständig.36