1 Das Monitoringsystem enthält Daten über:
- a.
- die Produktion und den Verbrauch elektrischer Energie in der Schweiz;
- b.
- die Import- und die Exportkapazitäten der Schweiz;
- c.
- die Eigenversorgungsfähigkeit der Schweiz;
- d.
- den Füllstand, den Abfluss und den Zufluss der Speicherseen in der Schweiz;
- e.
- die Spot- und Terminmarktpreise auf den Stromhandelsplätzen in Europa;
- f.
- die Temperaturen und die Niederschlagsmengen in Mitteleuropa sowie die Schneereserven in der Schweiz.6
2 Die Daten stehen dem Fachbereich Energie ab dem Zeitpunkt der Erfassung während zwanzig Jahren zur Verfügung. Der Fachbereich Energie darf die Daten zur Beobachtung der Versorgungslage und zur Analyse der Entwicklungen im Bereich der Elektrizitätswirtschaft nutzen.7
3 Die nationale Netzgesellschaft stellt mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicher, dass die Datenbearbeitung automatisch protokolliert und unbefugte Datenbearbeitung verhindert wird. Sie hält die Massnahmen in einem Datenbearbeitungsreglement fest.
4 Die nationale Netzgesellschaft darf im Einvernehmen mit dem Fachbereich Energie aggregierte oder anonymisierte Daten an die folgenden Stellen weitergeben, wenn diese Stellen die Daten zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags benötigen:
- a.
- die ElCom;
- b.
- das Bundesamt für Energie;
- c.
- weitere Behörden des Bundes und der Kantone;
- d.
- den VSE und an seine Organisation zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Elektrizität (Art. 1 Abs. 4).8
4bis Sie darf im Einvernehmen mit dem Fachbereich Energie die Daten nach Absatz 1 Buchstabe d in nicht aggregierter oder nicht anonymisierter Form an die ElCom weitergeben, wenn diese die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigt:
- a.
- beim Zuteilungsverfahren im Rahmen der Beschaffung von Systemdienstleistungen durch die nationale Netzgesellschaft;
- b.
- zur Beurteilung der Versorgungslage;
- c.
- zur Beaufsichtigung der Energiereserve;
- d.
- zur Prüfung der Mehrjahrespläne der nationalen Netzgesellschaft.9
5 Die Empfänger der Daten stellen mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicher, dass die Daten ausschliesslich für den angegebenen Zweck verwendet werden.
6 Die nationale Netzgesellschaft, der Fachbereich Energie und der VSE unterstehen hinsichtlich der Beobachtung der Elektrizitätsversorgungslage sowie der damit zusammenhängenden Informationen der Verschwiegenheitspflicht (Art. 63 LVG). Sie dürfen die Daten aus dem Monitoringsystem ausschliesslich für die Zwecke der wirtschaftlichen Landesversorgung verwenden.