653.11

Verordnung
über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

(AIAV)

vom 23. November 2016 (Stand am 1. Januar 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 20151
über den internationalen automatischen Informationsaustausch im Steuersachen (AIAG),

verordnet:

1. Kapitel: Gemeinsamer Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten2

2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).

1. Abschnitt: …

Art. 13

3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4333).

1a. Abschnitt:4 Massgebende Fassung der OECD-Kommentare

4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).

Art. 1a

Die nach Artikel 2b Absatz 2 AIAG massgebende Fassung der Kommentare der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und zum Gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten (GMS) ist jene vom 27. März 20175. Die massgebende Fassung der Kommentare der OECD zum Addendum zur Multilateralen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten und zur Änderung des GMS ist jene vom 8. Juni 20236.

5 Diese Kommentare können kostenlos abgerufen werden unter: www.oecd.org > Topics > Taxation > Tax Transparency and International Co-operation > Related Publications > Standard for Automatic Exchange of Financial Account Information in Tax Matters, Second Edition.

6 Diese Kommentare können kostenlos abgerufen werden unter www.oecd.org > Topics > Taxation > Tax Transparency and International Co-operation > Related Publications > International Standards for Automatic Exchange of Information in Tax Matters: Crypto-Asset Reporting Framework and 2023 Update to the Common Reporting Standard.

2. Abschnitt: Nicht meldende Finanzinstitute

Art. 2 Organismen für gemeinsame Anlagen

1 Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 7 AIAG gelten die folgenden Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern sämtliche Beteiligungen von oder über natürliche Personen oder Rechtsträger, die keine meldepflichtigen Personen sind, gehalten werden und die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 8 AIAG erfüllt sind:

a.7
vertragliche Anlagefonds nach den Artikeln 25–27 und 118a–118p des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20068 (KAG);
b.9
Investmentgesellschaften mit variablem Kapital nach den Artikeln 36–52 und 118a–118p KAG;
c.10
Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen nach den Artikeln 98–109 und 118a–118p KAG;
d.
Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach den Artikeln 110–118 KAG;
e.
an einer Schweizer Börse kotierte Investmentgesellschaften in Form von schweizerischen Aktiengesellschaften nach Artikel 2 Absatz 3 KAG.

2 Diese Organismen gelten jedoch als meldende Finanzinstitute, sofern Beteiligungen von oder über passive Non Financial Entities (NFEs) nach dem GMS gehalten werden, deren beherrschende Personen meldepflichtig sind.11

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).

8 SR 951.31

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).

Art. 3 In der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung tätige Rechtsträger

Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG gelten in der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung tätige Rechtsträger, die ausschliesslich gestützt auf eine Vollmacht einer Kundin oder eines Kunden oder als Organ einer Gesellschaft oder Stiftung Vermögen verwalten, das im Namen der Kundin oder des Kunden, der Gesellschaft oder der Stiftung bei einem Finanzinstitut im In- oder Ausland liegt.

Art. 4 Zentralverwahrer

Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG gelten Zentralverwahrer nach Artikel 61 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201512 für nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeiten, sofern es sich bei den Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern um folgende Personen oder Rechtsträger handelt:

a.
natürliche Personen oder Rechtsträger, die keine meldepflichtigen Personen sind; oder
b.
passive NFEs, die von nicht meldepflichtigen Personen beherrscht werden.
Art. 6a14 Qualifizierte gemeinnützige Rechtsträger

1 Mit Ausnahme von Kapitalgesellschaften nach den Artikeln 620–827 des Obligationenrechts (OR)15 und Genossenschaften mit einem Anteilscheinkapital nach den Artikeln 828–926 OR gelten in der Schweiz ansässige Rechtsträger als qualifizierte gemeinnützige Rechtsträger nach Artikel 3 Absatz 9bis AIAG, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a.
Sie werden in der Schweiz und ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben oder sie werden in der Schweiz errichtet und betrieben und sind Berufsverbände, Wirtschaftsverbände, Handelskammern, Arbeitnehmerverbände, Landwirtschafts- oder Gartenbauverbände, Bürgervereinigungen oder Organisationen, die ausschliesslich zur Förderung der sozialen Wohlfahrt betrieben werden.
b.
Sie sind in der Schweiz von der Einkommens- beziehungsweise Gewinnsteuer befreit.
c.
Sie haben keine Anteilseignerinnen oder Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an ihren Einkünften oder Vermögenswerten haben.
d.
Nach schweizerischem Recht oder nach den Gründungsunterlagen der Rechtsträger dürfen ihre Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des Rechtsträgers, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung für einen vom Rechtsträger erworbenen Vermögensgegenstand in der Höhe des entsprechenden Marktwerts.
e.
Nach schweizerischem Recht oder nach den Gründungsunterlagen der Rechtsträger werden bei ihrer Liquidation oder Auflösung ihre Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder einen Rechtsträger, der die Voraussetzungen nach den Buchstaben a–e erfüllt, übertragen oder sie fallen der Regierung der Schweiz, eines Kantons oder einer Gemeinde anheim.

2 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn die jeweiligen Rechtsträger nach Artikel 56 Buchstabe g oder h des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199016 über die direkte Bundessteuer (DBG) von der direkten Bundessteuer befreit sind.

3 Als Bestätigung nach Artikel 3 Absatz 9bis AIAG gilt insbesondere eine Verfügung über die Steuerbefreiung nach Artikel 56 Buchstabe g oder h DBG oder ein Eintrag in einem öffentlich zugänglichen kantonalen Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen.

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).

15 SR 220

16 SR 642.11

3. Abschnitt: Ausgenommene Konten

Art. 8 Konten von Anwältinnen und Anwälten oder Notarinnen und Notaren

1 Als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG gelten Einlagen- oder Verwahrkonten, die von in der Schweiz zugelassenen Anwältinnen und Anwälten oder Notarinnen und Notaren oder einer in Gesellschaftsform organisierten Firma dieser Personen gehalten werden und an deren Vermögenswerten Klientinnen oder Klienten wirtschaftlich berechtigt sind.

2 Die Vermögenswerte, die auf solchen Konten gehalten werden dürfen, und die Voraussetzungen, unter denen solche Konten gehalten werden dürfen, richten sich nach dem Abkommen vom 14. Februar 201318 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA.

Art. 1220 Konten von Miteigentümergemeinschaften

Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Miteigentümergemeinschaften als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern:

a.
die Miteigentumsanteile nach Artikel 23 der Grundbuchverordnung vom 23. September 201121 im Grundbuch aufgenommen sind;
b.
die Miteigentümerinnen und Miteigentümer eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 647 des Zivilgesetzbuches22 (ZGB) vereinbart haben, in der festgelegt wird, dass die von der Miteigentümergemeinschaft verwalteten finanziellen Vermögenswerte ausschliesslich für Aufwendungen im Zusammenhang mit der im Miteigentum stehenden Sache verwendet werden; und
c.
diese Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 649a Absatz 2 ZGB im Grundbuch angemerkt ist.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5251).

21 SR 211.432.1

22 SR 210

Art. 13 Konten von Stockwerkeigentümergemeinschaften

Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Stockwerkeigentümergemeinschaften als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern die Stockwerkeigentümergemeinschaften die Voraussetzungen nach Artikel 712l Absatz 2 ZGB23 erfüllen.

Art. 1424 Nachrichtenlose Konten

Meldende schweizerische Finanzinstitute können nachrichtenlose Konten nach Artikel 11 Absatz 6 Buchstaben a und b AIAG, bei denen der Kontostand oder -wert am Ende des Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder im Zeitpunkt der Kontoauflösung höchstens 1000 US-Dollar beträgt, als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5251).

Art. 17 Konten von Erblasserinnen und Erblassern

Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Erblasserinnen und Erblassern bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft wie Konten, deren ausschliesslicher Inhaber ein Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, und damit als ausgenommene Konten behandeln, sofern ihnen der Tod der Erblasserin oder des Erblassers durch ein eröffnetes Testament, eine Todesurkunde oder in anderer geeigneter Form mitgeteilt worden ist.

4. Abschnitt: Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz

Art. 18 Steuerpflichtige und steuerbefreite Finanzinstitute

Als nach Artikel 5 Absatz 1 AIAG in der Schweiz ansässig gelten:27

a.28
Finanzinstitute, die in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind oder eine wirtschaftliche Zugehörigkeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder 51 Absatz 1 Buchstabe b DBG29 begründen;
b.
steuerbefreite Finanzinstitute, die nach schweizerischem Recht errichtet worden sind.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).

29 SR 642.11

Art. 19 Im Ausland regulierte Trusts

Trusts, die im Ausland als Organismen für gemeinsame Anlagen reguliert sind, gelten unabhängig von der Ansässigkeit der Trustees nicht als in der Schweiz ansässig.

5. Abschnitt: Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS

Art. 21

Die Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS sind im Anhang enthalten. Sie gelten, sofern das im Einzelfall anwendbare Abkommen ihre Anwendung nicht ausschliesst.

6. Abschnitt: Präzisierung der allgemeinen Meldepflichten

Art. 22 Betrag und Einordnung von Zahlungen

1 Meldende schweizerische Finanzinstitute melden die Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos als:

a.
Zinsen;
b.
Dividenden;
c.
Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse;
d.
andere Einkünfte.

2 Als Zinsen gelten insbesondere Zinsen aus Obligationen, Serienschuldbriefen, Seriengülten, Schuldbuchguthaben sowie Kundenguthaben.

3 Als Dividenden gelten insbesondere Ausschüttungen von Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art, einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen.

4 Als Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse gelten insbesondere Erlöse aus der Veräusserung oder Rückzahlung von:

a.
Obligationen, soweit die Erlöse keine Zinsen darstellen;
b.
Beteiligungspapieren jeglicher Art;
c.
derivativen Produkten jeglicher Art, soweit die Erlöse keine Zinsen oder Dividenden darstellen;
d.
Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen.

5 Als andere Einkünfte gelten Einkünfte, die nicht als Zinsen, Dividenden oder Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse gelten, einschliesslich Leistungen aus meldepflichtigen Versicherungen sowie von einer kollektiven Kapitalanlage weitergeleitete Zahlungen nach Absatz 1.

Art. 23 Kategorien von Finanzkonten

1 Als Einlagenkonten gelten auch:

a.
Kapitalisationsgeschäfte von Lebensversicherern nach Anhang 1 Versicherungszweig A6 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 200530 (AVO);
b.
Tontinengeschäfte von Lebensversicherern nach Anhang 1 Versicherungszweig A7 AVO;
c.
Prämienvorauszahlungen und Prämiendepots, die auf einem separaten Vertragsverhältnis beruhen.

2 Als rückkaufsfähige Versicherungsverträge gelten auch Versicherungen, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist, die der Versicherer jedoch noch nicht ganz oder teilweise zurückkaufen muss.

3 Für die Qualifikation eines Vertrags als Rentenversicherungsvertrag ist unerheblich, ob der Vertrag die Langlebigkeit temporär oder zeitlich unbegrenzt absichert. Nicht kapitalbildende Verträge gelten nicht als Rentenversicherungsverträge.

Art. 25 Rückkaufswert bei Rentenversicherungen

1 Als Rückkaufswert einer Rentenversicherung gilt für die Zwecke des anwendbaren Abkommens der Rückkaufswert des Versicherungsvertrags. Einen Rückkaufswert von null haben kapitalbildende Rentenversicherungen, die:

a.
noch nicht oder nicht mehr rückkaufsfähig sind;
b.
nicht rückkaufsfähig sind.

2 Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut kann als Rückkaufswert einer Rentenversicherung für die Zwecke des anwendbaren Abkommens anstelle des Rückkaufswerts das Inventardeckungskapital verwenden.

Art. 26 Währung bei der Meldung

1 Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute müssen in den Meldungen die Währung nennen, auf die die Beträge lauten.

2 Sie können die Beträge in den folgenden Währungen angeben:

a.
in der Währung, in der das Finanzkonto geführt wird;
b.
in der Referenzwährung, die die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber bestimmt hat;
c.
in Franken; oder
d.
in US-Dollar.

7. Abschnitt: Präzisierung der Sorgfaltspflichten

Art. 2731 Eröffnung von Neukonten

1 Als Ausnahmen nach Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe b AIAG gelten Fälle, in denen Neukonten eröffnet werden, ohne dass das meldende schweizerische Finanzinstitut zur Eröffnung beiträgt oder diese verhindern kann.

2 Als solche Ausnahmen gelten namentlich:

a.
Wechsel des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin bei Versicherungen auf fremdes Leben durch Rechtsnachfolge;
b.
Wechsel des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin infolge gerichtlicher oder behördlicher Anordnung;
c.
Entstehung eines Begünstigtenanspruchs gegenüber einem Trust oder einem ähnlichen Rechtsgebilde auf der Grundlage von dessen Errichtungsakt oder Stiftungsurkunde.

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5251).

Art. 28 Auflösung von Konten

1 Wird ein bestehendes Konto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers vor Ablauf der Frist nach Artikel 11 Absatz 2 oder 3 AIAG aufgelöst und ist die Überprüfung des Kontos durch das meldende schweizerische Finanzinstitut bis zum Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so kann das Finanzinstitut es als nicht meldepflichtiges Konto betrachten.

2 Wird ein Neukonto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers aufgelöst und konnte die steuerliche Ansässigkeit der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person des Rechtsträgers vom meldenden schweizerischen Finanzinstitut bis zum Zeitpunkt der Auflösung nicht festgestellt werden, so kann das Finanzinstitut es als nicht meldepflichtiges Konto betrachten.

3 Wird ein bestehendes Konto oder ein Neukonto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers nach einer Änderung der Gegebenheiten aufgelöst und ist die sich aus der Änderung der Gegebenheiten ergebende Nachprüfung des Kontos im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so muss das meldende schweizerische Finanzinstitut die Änderung der Gegebenheiten für die Meldung nicht berücksichtigen.

Art. 29 Ansprüche Dritter aus rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen bei Fälligkeit

1 Wird ein Anspruch aus einem rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einem Rentenversicherungsvertrag fällig und handelt es sich bei der anspruchsberechtigten natürlichen Person oder dem anspruchsberechtigten Rechtsträger nicht um die bisherige Kontoinhaberin oder den bisherigen Kontoinhaber, so ist diese anspruchsberechtigte Drittperson wie eine Kontoinhaberin oder ein Kontoinhaber eines Neukontos zu behandeln.

2 Das meldende schweizerische Finanzinstitut muss vor Erfüllung des fälligen Anspruchs über eine Selbstauskunft der anspruchsberechtigten Drittperson verfügen. Vorbehalten sind Fälle, in denen das Finanzinstitut:

a.
anhand von ihm vorliegenden oder öffentlich verfügbaren Informationen feststellen kann, dass der anspruchsberechtigte Rechtsträger keine meldepflichtige Person ist;
b.
nach den anwendbaren besonderen Sorgfaltspflichten des GMS das alternative Verfahren für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags anwenden kann.

3 Kann das meldende schweizerische Finanzinstitut den fälligen Anspruch aus dem Vertrag infolge fehlender Selbstauskunft nicht erfüllen, so kommt die anspruchsberechtigte Drittperson in Gläubigerverzug. Die Verzugsfolgen werden beim Finanzinstitut bis zum Erhalt der Selbstauskunft aufgeschoben.

4 Artikel 11 Absätze 8 und 9 AIAG ist nicht anwendbar.

2. Kapitel:33 Melderahmen für Kryptowerte

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).

1. Abschnitt: Massgebende Fassung der OECD-Kommentare

Art. 30a

Die nach Artikel 2b Absatz 2 AIAG massgebende Fassung der Kommentare der OECD zur Multilateralen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte und zum Melderahmen für Kryptowerte (MRK) ist jene vom 8. Juni 202334.

34 Diese Kommentare können kostenlos abgerufen werden unter: www.oecd.org > Topics > Taxation > Tax Transparency and International Co-operation > Related Publications > International Standards for Automatic Exchange of Information in Tax Matters: Crypto-Asset Reporting Framework and 2023 Update to the Common Reporting Standard.

2. Abschnitt: Relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen

Art. 30b

1 Als nach Artikel 12b Absatz 1 AIAG in der Schweiz steuerlich ansässig gelten meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen, die in der Schweiz eine persönliche Zugehörigkeit nach Artikel 3 oder 50 DBG35 begründen.

2 Als nach Artikel 12b Absatz 1 AIAG einer Pflicht zur Einreichung von Steuerinformationsformularen unterliegend gilt, wer verpflichtet ist, in der Schweiz eine Steuererklärung oder eine Steuerinformationserklärung einzureichen. Als solche gelten:

a.
die Steuererklärung für die direkte Bundessteuer;
b.
die Steuererklärung für die direkten Steuern der Kantone;
c.
Bescheinigungen nach Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c DBG;
d.
Bescheinigungen nach den kantonalen Gesetzesbestimmungen zur Umsetzung von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 199036.

3 Als nach Artikel 12b Absatz 1 AIAG über eine Zweigniederlassung in der Schweiz verfügend gelten meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen, sofern sie in der Schweiz eine wirtschaftliche Zugehörigkeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder 51 Absatz 1 Buchstabe b DBG begründen.

4 Nach Artikel 12b Absatz 2 AIAG als gewerblich gilt das Erbringen einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kundinnen oder Kunden, wenn die die Dienstleistung erbringende natürliche Person oder der die Dienstleistung erbringende Rechtsträger:

a.
damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt;
b.
pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Kundinnen oder Kunden Geschäftsbeziehungen aufnimmt, die sich nicht auf ein einmaliges Erbringen dieser Dienstleistungen beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhält;
c.
unbefristete Verfügungsmacht über Kryptowerte von Kundinnen oder Kunden hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten; oder
d.
Dienstleistungen zur Durchführung von Tauschgeschäften erbringt, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet.

3. Abschnitt: Präzisierung der Meldepflichten

Art. 30c

Schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen können im Todesfall einer Person eines meldepflichtigen Staates den Nachlass dieser Person bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft als Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit behandeln. Der Nachlass gilt als meldepflichtige Person jenes Staates oder Hoheitsgebiets, in dem die verstorbene Person zuletzt steuerlich ansässig war.

4. Abschnitt: Präzisierung der Sorgfaltspflichten

Art. 30d Entstehung einer Geschäftsbeziehung mit einer Kryptowertnutzerin oder einem Kryptowertnutzer

1 Als Ausnahmen nach Artikel 12f Absatz 3 AIAG gelten Fälle, in denen eine Geschäftsbeziehung mit einer Kryptowertnutzerin oder einem Kryptowertnutzer entsteht, ohne dass der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen zur Entstehung beiträgt oder diese verhindern kann.

2 Als solche Ausnahmen gelten namentlich:

a.
Wechsel der Kryptowertnutzerin oder des Kryptowertnutzers infolge gerichtlicher oder behördlicher Anordnung;
b.
Entstehung eines Begünstigtenanspruchs gegenüber einem Trust oder einem ähnlichen Rechtsgebilde auf der Grundlage von dessen Errichtungsakt oder Stiftungsurkunde.
Art. 30e Auflösung der Geschäftsbeziehung

1 Wird eine Geschäftsbeziehung vor Ablauf der Fristen nach Artikel 12f Absätze 1, 3 und 4 AIAG aufgelöst und ist die Überprüfung der Geschäftsbeziehung durch den schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen bis zum Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so kann der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die Kryptowertnutzerin oder den Kryptowertnutzer und die beherrschende Person als nicht meldepflichtige Person betrachten.

2 Wird eine Geschäftsbeziehung einer Nutzerin oder eines Nutzers nach einer Änderung der Gegebenheiten aufgelöst und ist die sich aus der Änderung der Gegebenheiten ergebende Nachprüfung der Geschäftsbeziehung im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so muss der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die Änderung der Gegebenheiten für die Meldung nicht berücksichtigen.

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen37

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).

1. Abschnitt:38 Registrierungspflicht

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).

Art. 31

1 Ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen muss sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres anmelden, in dem es zu einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut beziehungsweise er zu einem relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen wird.

2 Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut oder ein relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen muss sich bei der ESTV spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres abmelden, in dem die Eigenschaft als meldendes schweizerisches Finanzinstitut beziehungsweise als relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen endet oder die Geschäftstätigkeit aufgegeben wird.

3 Nicht als Abmeldung gilt:

a.
die Mitteilung des meldenden schweizerischen Finanzinstituts oder des schweizerischen meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen an die ESTV, dass es keine meldepflichtigen Finanzkonten führt beziehungsweise er keine meldepflichtigen Nutzerinnen oder Nutzer hat;
b.
die Meldung des relevanten meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen gemäss Artikel 15 Absatz 1ter AIAG.

4 Bei einem Trust, der nach Artikel 13 Absatz 4 AIAG anzumelden ist, muss die oder der Trustee vor dem Namen des Trusts den Zusatz «TDT=» hinzufügen. Artikel 13 Absätze 2 und 3 AIAG ist sinngemäss anwendbar.

2. Abschnitt: Vom Ausland automatisch übermittelte Informationen39

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).

Art. 32

1 Die Kantone melden der ESTV innerhalb von zwei Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres:

a.
die AHV-Nummer40 der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen;
b.
die Unternehmens-Identifikationsnummer der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen Rechtsträger.

2 Die ESTV ordnet die vom Ausland automatisch übermittelten Informationen aufgrund dieser Meldungen sowie nötigenfalls aufgrund weiterer nach dem anwendbaren Abkommen zur Identifikation erforderlicher Angaben den Kantonen zu.

3 Sie macht die vom Ausland automatisch übermittelten Informationen im Abrufverfahren der zur Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen Behörde des Kantons zugänglich, in dem die meldepflichtige Person unbeschränkt steuerpflichtig ist.

4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörde haben nur dann auf diese Informationen Zugriff im Abrufverfahren, wenn sie sich durch zwei Faktoren authentifizieren, wobei einer der Faktoren ein physisches, eindeutiges und fälschungssicheres Identifikationsmerkmal sein muss.

40 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 25 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800).

3. Abschnitt: Informationssystem41

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).

Art. 33 Organisation und Führung des Informationssystems

1 Das Informationssystem der ESTV wird als eigenständiges Informationssystem auf der Plattform des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation im Auftrag der ESTV betrieben.

2 Werden gleiche Daten von verschiedenen Organisationseinheiten der ESTV bearbeitet, so können die entsprechenden Informationssysteme zum Austausch von Stammdaten vernetzt werden, soweit dies für eine effiziente Datenbearbeitung notwendig ist.

3 Das EFD kann die Organisation und den Betrieb des Informationssystems der ESTV im Einzelnen regeln.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen43

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).

Art. 35a44 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2020

In Bezug auf Konten, die am Tag vor Inkrafttreten der Änderung vom 11. November 2020 geführt werden und für die dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut eine Selbstauskunft vorliegt, die keine Steueridentifikationsnummer enthält, sind die Regeln nach Abschnitt I Unterabschnitt C der Beilage zur multilateralen Vereinbarung vom 29. Oktober 201445 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten anwendbar.

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5251).

45 SR 0.653.1

Art. 35b46 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. November 2025

1 Die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 26. November 2025 sind schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen von den Melde- und Sorgfaltspflichten nach der Multilateralen Vereinbarung vom 8. Juni 202347 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte (AIA-Vereinbarung Kryptowerte) und dem AIAG befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Die schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen verfügen über einen Anknüpfungspunkt nach Abschnitt I Unterabschnitt A MRK zu einem anderen Staat oder Hoheitsgebiet, der nach Abschnitt I Unterabschnitte C–F MRK dem Anknüpfungspunkt zur Schweiz vorgeht.
b.
Der Staat oder das Hoheitsgebiet setzt den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung nicht um.
c.
Die schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen würden diesen Melde- und Sorgfaltspflichten in der Schweiz nicht unterstehen, wenn dieser Staat oder dieses Hoheitsgebiet den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung umgesetzt hätte.

2 Schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen sind in diesem Zeitraum zudem befreit von den Melde- und Sorgfaltspflichten nach der AIA-Vereinbarung Kryptowerte und dem AIAG in Bezug auf Transaktionen, die über ihre Zweigniederlassungen in einem anderen Staat oder Hoheitsgebiet durchgeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Der Staat oder das Hoheitsgebiet setzt den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung nicht um.
b.
Die Zweigniederlassung würde in diesem Staat oder Hoheitsgebiet in Bezug auf die über sie durchgeführten Transaktionen den Pflichten nach dem MRK unterstehen, wenn der Staat oder das Hoheitsgebiet den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung umgesetzt hätte.

3 In Abweichung von Absatz 1 untersteht eine Schweizer Zweigniederlassung eines meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen gemäss Abschnitt I Unterabschnitt B der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte in Bezug auf die über sie durchgeführten Transaktionen den Pflichten nach der AIA-Vereinbarung Kryptowerte und dem AIAG in der Schweiz.

4 Die schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen, die nach Absatz 1 von den Melde- und Sorgfaltspflichten befreit sind, müssen der ESTV zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 13a Absatz 2 AIAG jenen Staat oder jenes Hoheitsgebiet melden, in dem sie der Meldepflicht unterstehen würden, sowie den Anknüpfungspunkt nach Abschnitt I Unterabschnitt A MRK, aufgrund dessen sie in diesem Staat oder Hoheitsgebiet der Meldepflicht unterstehen würden.

5 Für Rechtsträger nach den Artikeln 5 und 6 des bisherigen Rechts, die ab Inkrafttreten der Änderung als meldende schweizerische Finanzinstitute gelten, gelten in Bezug auf Konten, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung geführt werden, die Sorgfaltspflichten für bestehende Konten. Es gelten die Fristen nach Artikel 11 Absätze 2–4 AIAG, wobei der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten der Änderung beginnt.

6 Für Konten nach Artikel 9 des bisherigen Rechts, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung geführt oder gehalten werden, gilt die Frist nach Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe e Ziffer v fünfter Strich der Beilage zur Multilateralen Vereinbarung vom 29. Oktober 201448 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten, wobei der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten der Änderung beginnt.

7 Meldende schweizerische Finanzinstitute, die Konten nach den Artikeln 10 und 11 des bisherigen Rechts führen, welche nicht von einem Finanzinstitut gehalten werden, müssen diese Konten ab Inkrafttreten der Änderung überprüfen. In Bezug auf Konten, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung geführt werden, gelten die Sorgfaltspflichten für bestehende Konten. Es gelten die Fristen nach Artikel 11 Absätze 2–4 AIAG, wobei der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten der Änderung beginnt.

8 Die Bestimmungen zu Kryptowerten nach der Änderung vom 26. November 2025 der vorliegenden Verordnung und der Änderung vom 26. September 202549 des AIAG finden im Jahr 2026 keine Anwendung.

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).

47 SR …; BBl 2025 886

48 SR 0.653.1

49 BBl 2025 2894

Anhang

(Art. 21)

Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS

1.
In Ergänzung zu dem im GMS oder in einem anwendbaren Abkommen festgelegten alternativen Verfahren für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt Folgendes:
«Ein meldendes Finanzinstitut kann ein Finanzkonto, das den Anteil eines Mitgliedes an einem rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrag oder einem Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder Begünstigten fällig wird, als ein nicht meldepflichtiges Konto behandeln, sofern das Finanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an einem rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrag oder einem Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt:
a)
der rückkaufsfähige Gruppenversicherungsvertrag oder der Gruppenrentenversicherungsvertrag ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und erstreckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber;
b)
die Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteil entsprechenden Vertragswert und dürfen Begünstigte benennen, an die die Leistungen im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers zu zahlen sind; und
c)
der an einen Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber oder Begünstigten zu zahlende Gesamtbetrag beträgt höchstens 1 000 000 US-Dollar.
Der Ausdruck «rückkaufsfähiger Gruppenversicherungsvertrag» bedeutet einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag, der (i) eine Deckung für natürliche Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind, und (ii) für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die Zahlung eines Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person – mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der Gruppe – festgelegt wird.
Der Ausdruck «Gruppenrentenversicherungsvertrag» bedeutet einen Rentenversicherungsvertrag, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind.»
2.
Anstelle des im GMS oder in einem anwendbaren Abkommen definierten Ausdrucks «bestehendes Konto» gilt Folgendes:
«Der Ausdruck «bestehendes Konto» bedeutet:
a)
ein Finanzkonto, das zum [xx.xx.xxxx] von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird;
b)
jedes Finanzkonto eines Kontoinhabers, ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses Finanzkontos, wenn:
i.
der Kontoinhaber auch Inhaber eines Finanzkontos bei dem meldenden Finanzinstitut (oder einem verbundenen Rechtsträger in demselben Staat wie das meldende Finanzinstitut) ist, das ein bestehendes Konto nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a ist,
ii.
das meldende Finanzinstitut (und gegebenenfalls der verbundene Rechtsträger in demselben Staat wie das meldende Finanzinstitut) diese beiden Finanzkonten und alle weiteren Finanzkonten des Kontoinhabers, die als bestehende Konten nach Buchstabe b behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in Abschnitt VII Unterabschnitt A genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Werts eines der Finanzkonten bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges Finanzkonto behandelt,
iii.
das meldende Finanzinstitut in Bezug auf ein Finanzkonto, das den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das Finanzkonto erfüllen darf, indem es sich auf die Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) verlässt, die für das unter Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a beschriebene bestehende Konto durchgeführt wurden, und
iv.
die Eröffnung des Finanzkontos – ausser für die Zwecke des gemeinsamen Meldestandards – keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch den Kontoinhaber erfordert.»
3.
Anstelle des im GMS oder in einem anwendbaren Abkommen definierten Ausdrucks «verbundener Rechtsträger» gilt Folgendes:
«Ein Rechtsträger ist ein «verbundener Rechtsträger» eines anderen Rechtsträgers, wenn (i) einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht, (ii) die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen oder (iii) die beiden Rechtsträger Investmentunternehmen im Sinne des Unterabschnitts A Nummer 6 Buchstabe b sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher Investmentunternehmen einhält. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers.»