Art. 13
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4333).
653.11
vom 23. November 2016 (Stand am 1. Januar 2026)
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4333).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).
Die nach Artikel 2b Absatz 2 AIAG massgebende Fassung der Kommentare der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und zum Gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten (GMS) ist jene vom 27. März 20175. Die massgebende Fassung der Kommentare der OECD zum Addendum zur Multilateralen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten und zur Änderung des GMS ist jene vom 8. Juni 20236.
5 Diese Kommentare können kostenlos abgerufen werden unter: www.oecd.org > Topics > Taxation > Tax Transparency and International Co-operation > Related Publications > Standard for Automatic Exchange of Financial Account Information in Tax Matters, Second Edition.
6 Diese Kommentare können kostenlos abgerufen werden unter www.oecd.org > Topics > Taxation > Tax Transparency and International Co-operation > Related Publications > International Standards for Automatic Exchange of Information in Tax Matters: Crypto-Asset Reporting Framework and 2023 Update to the Common Reporting Standard.
1 Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 7 AIAG gelten die folgenden Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern sämtliche Beteiligungen von oder über natürliche Personen oder Rechtsträger, die keine meldepflichtigen Personen sind, gehalten werden und die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 8 AIAG erfüllt sind:
2 Diese Organismen gelten jedoch als meldende Finanzinstitute, sofern Beteiligungen von oder über passive Non Financial Entities (NFEs) nach dem GMS gehalten werden, deren beherrschende Personen meldepflichtig sind.11
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).
Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG gelten in der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung tätige Rechtsträger, die ausschliesslich gestützt auf eine Vollmacht einer Kundin oder eines Kunden oder als Organ einer Gesellschaft oder Stiftung Vermögen verwalten, das im Namen der Kundin oder des Kunden, der Gesellschaft oder der Stiftung bei einem Finanzinstitut im In- oder Ausland liegt.
Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG gelten Zentralverwahrer nach Artikel 61 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201512 für nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeiten, sofern es sich bei den Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern um folgende Personen oder Rechtsträger handelt:
13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).
1 Mit Ausnahme von Kapitalgesellschaften nach den Artikeln 620–827 des Obligationenrechts (OR)15 und Genossenschaften mit einem Anteilscheinkapital nach den Artikeln 828–926 OR gelten in der Schweiz ansässige Rechtsträger als qualifizierte gemeinnützige Rechtsträger nach Artikel 3 Absatz 9bis AIAG, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
2 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn die jeweiligen Rechtsträger nach Artikel 56 Buchstabe g oder h des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199016 über die direkte Bundessteuer (DBG) von der direkten Bundessteuer befreit sind.
3 Als Bestätigung nach Artikel 3 Absatz 9bis AIAG gilt insbesondere eine Verfügung über die Steuerbefreiung nach Artikel 56 Buchstabe g oder h DBG oder ein Eintrag in einem öffentlich zugänglichen kantonalen Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen.
17 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5251).
1 Als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG gelten Einlagen- oder Verwahrkonten, die von in der Schweiz zugelassenen Anwältinnen und Anwälten oder Notarinnen und Notaren oder einer in Gesellschaftsform organisierten Firma dieser Personen gehalten werden und an deren Vermögenswerten Klientinnen oder Klienten wirtschaftlich berechtigt sind.
2 Die Vermögenswerte, die auf solchen Konten gehalten werden dürfen, und die Voraussetzungen, unter denen solche Konten gehalten werden dürfen, richten sich nach dem Abkommen vom 14. Februar 201318 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA.
19 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).
Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Miteigentümergemeinschaften als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern:
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5251).
Meldende schweizerische Finanzinstitute können nachrichtenlose Konten nach Artikel 11 Absatz 6 Buchstaben a und b AIAG, bei denen der Kontostand oder -wert am Ende des Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder im Zeitpunkt der Kontoauflösung höchstens 1000 US-Dollar beträgt, als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln.
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5251).
25 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5251).
26 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).
Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Erblasserinnen und Erblassern bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft wie Konten, deren ausschliesslicher Inhaber ein Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, und damit als ausgenommene Konten behandeln, sofern ihnen der Tod der Erblasserin oder des Erblassers durch ein eröffnetes Testament, eine Todesurkunde oder in anderer geeigneter Form mitgeteilt worden ist.
Als nach Artikel 5 Absatz 1 AIAG in der Schweiz ansässig gelten:27
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).
28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).
Trusts, die im Ausland als Organismen für gemeinsame Anlagen reguliert sind, gelten unabhängig von der Ansässigkeit der Trustees nicht als in der Schweiz ansässig.
Als Ort der Geschäftsleitung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b AIAG gilt der Ort der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz.
Die Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS sind im Anhang enthalten. Sie gelten, sofern das im Einzelfall anwendbare Abkommen ihre Anwendung nicht ausschliesst.
1 Meldende schweizerische Finanzinstitute melden die Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos als:
2 Als Zinsen gelten insbesondere Zinsen aus Obligationen, Serienschuldbriefen, Seriengülten, Schuldbuchguthaben sowie Kundenguthaben.
3 Als Dividenden gelten insbesondere Ausschüttungen von Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art, einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen.
4 Als Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse gelten insbesondere Erlöse aus der Veräusserung oder Rückzahlung von:
5 Als andere Einkünfte gelten Einkünfte, die nicht als Zinsen, Dividenden oder Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse gelten, einschliesslich Leistungen aus meldepflichtigen Versicherungen sowie von einer kollektiven Kapitalanlage weitergeleitete Zahlungen nach Absatz 1.
1 Als Einlagenkonten gelten auch:
2 Als rückkaufsfähige Versicherungsverträge gelten auch Versicherungen, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist, die der Versicherer jedoch noch nicht ganz oder teilweise zurückkaufen muss.
3 Für die Qualifikation eines Vertrags als Rentenversicherungsvertrag ist unerheblich, ob der Vertrag die Langlebigkeit temporär oder zeitlich unbegrenzt absichert. Nicht kapitalbildende Verträge gelten nicht als Rentenversicherungsverträge.
Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut kann die Rückerstattung nicht verbrauchter Prämien aus einem nicht an Kapitalanlagen gebundenen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag als Bestandteil des Barwerts behandeln.
1 Als Rückkaufswert einer Rentenversicherung gilt für die Zwecke des anwendbaren Abkommens der Rückkaufswert des Versicherungsvertrags. Einen Rückkaufswert von null haben kapitalbildende Rentenversicherungen, die:
2 Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut kann als Rückkaufswert einer Rentenversicherung für die Zwecke des anwendbaren Abkommens anstelle des Rückkaufswerts das Inventardeckungskapital verwenden.
1 Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute müssen in den Meldungen die Währung nennen, auf die die Beträge lauten.
2 Sie können die Beträge in den folgenden Währungen angeben:
1 Als Ausnahmen nach Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe b AIAG gelten Fälle, in denen Neukonten eröffnet werden, ohne dass das meldende schweizerische Finanzinstitut zur Eröffnung beiträgt oder diese verhindern kann.
2 Als solche Ausnahmen gelten namentlich:
31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5251).
1 Wird ein bestehendes Konto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers vor Ablauf der Frist nach Artikel 11 Absatz 2 oder 3 AIAG aufgelöst und ist die Überprüfung des Kontos durch das meldende schweizerische Finanzinstitut bis zum Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so kann das Finanzinstitut es als nicht meldepflichtiges Konto betrachten.
2 Wird ein Neukonto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers aufgelöst und konnte die steuerliche Ansässigkeit der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person des Rechtsträgers vom meldenden schweizerischen Finanzinstitut bis zum Zeitpunkt der Auflösung nicht festgestellt werden, so kann das Finanzinstitut es als nicht meldepflichtiges Konto betrachten.
3 Wird ein bestehendes Konto oder ein Neukonto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers nach einer Änderung der Gegebenheiten aufgelöst und ist die sich aus der Änderung der Gegebenheiten ergebende Nachprüfung des Kontos im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so muss das meldende schweizerische Finanzinstitut die Änderung der Gegebenheiten für die Meldung nicht berücksichtigen.
1 Wird ein Anspruch aus einem rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einem Rentenversicherungsvertrag fällig und handelt es sich bei der anspruchsberechtigten natürlichen Person oder dem anspruchsberechtigten Rechtsträger nicht um die bisherige Kontoinhaberin oder den bisherigen Kontoinhaber, so ist diese anspruchsberechtigte Drittperson wie eine Kontoinhaberin oder ein Kontoinhaber eines Neukontos zu behandeln.
2 Das meldende schweizerische Finanzinstitut muss vor Erfüllung des fälligen Anspruchs über eine Selbstauskunft der anspruchsberechtigten Drittperson verfügen. Vorbehalten sind Fälle, in denen das Finanzinstitut:
3 Kann das meldende schweizerische Finanzinstitut den fälligen Anspruch aus dem Vertrag infolge fehlender Selbstauskunft nicht erfüllen, so kommt die anspruchsberechtigte Drittperson in Gläubigerverzug. Die Verzugsfolgen werden beim Finanzinstitut bis zum Erhalt der Selbstauskunft aufgeschoben.
4 Artikel 11 Absätze 8 und 9 AIAG ist nicht anwendbar.
32 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5251).
33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).
Die nach Artikel 2b Absatz 2 AIAG massgebende Fassung der Kommentare der OECD zur Multilateralen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte und zum Melderahmen für Kryptowerte (MRK) ist jene vom 8. Juni 202334.
34 Diese Kommentare können kostenlos abgerufen werden unter: www.oecd.org > Topics > Taxation > Tax Transparency and International Co-operation > Related Publications > International Standards for Automatic Exchange of Information in Tax Matters: Crypto-Asset Reporting Framework and 2023 Update to the Common Reporting Standard.
1 Als nach Artikel 12b Absatz 1 AIAG in der Schweiz steuerlich ansässig gelten meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen, die in der Schweiz eine persönliche Zugehörigkeit nach Artikel 3 oder 50 DBG35 begründen.
2 Als nach Artikel 12b Absatz 1 AIAG einer Pflicht zur Einreichung von Steuerinformationsformularen unterliegend gilt, wer verpflichtet ist, in der Schweiz eine Steuererklärung oder eine Steuerinformationserklärung einzureichen. Als solche gelten:
3 Als nach Artikel 12b Absatz 1 AIAG über eine Zweigniederlassung in der Schweiz verfügend gelten meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen, sofern sie in der Schweiz eine wirtschaftliche Zugehörigkeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder 51 Absatz 1 Buchstabe b DBG begründen.
4 Nach Artikel 12b Absatz 2 AIAG als gewerblich gilt das Erbringen einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kundinnen oder Kunden, wenn die die Dienstleistung erbringende natürliche Person oder der die Dienstleistung erbringende Rechtsträger:
Schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen können im Todesfall einer Person eines meldepflichtigen Staates den Nachlass dieser Person bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft als Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit behandeln. Der Nachlass gilt als meldepflichtige Person jenes Staates oder Hoheitsgebiets, in dem die verstorbene Person zuletzt steuerlich ansässig war.
1 Als Ausnahmen nach Artikel 12f Absatz 3 AIAG gelten Fälle, in denen eine Geschäftsbeziehung mit einer Kryptowertnutzerin oder einem Kryptowertnutzer entsteht, ohne dass der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen zur Entstehung beiträgt oder diese verhindern kann.
2 Als solche Ausnahmen gelten namentlich:
1 Wird eine Geschäftsbeziehung vor Ablauf der Fristen nach Artikel 12f Absätze 1, 3 und 4 AIAG aufgelöst und ist die Überprüfung der Geschäftsbeziehung durch den schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen bis zum Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so kann der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die Kryptowertnutzerin oder den Kryptowertnutzer und die beherrschende Person als nicht meldepflichtige Person betrachten.
2 Wird eine Geschäftsbeziehung einer Nutzerin oder eines Nutzers nach einer Änderung der Gegebenheiten aufgelöst und ist die sich aus der Änderung der Gegebenheiten ergebende Nachprüfung der Geschäftsbeziehung im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so muss der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die Änderung der Gegebenheiten für die Meldung nicht berücksichtigen.
37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).
38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).
1 Ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen muss sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres anmelden, in dem es zu einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut beziehungsweise er zu einem relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen wird.
2 Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut oder ein relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen muss sich bei der ESTV spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres abmelden, in dem die Eigenschaft als meldendes schweizerisches Finanzinstitut beziehungsweise als relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen endet oder die Geschäftstätigkeit aufgegeben wird.
3 Nicht als Abmeldung gilt:
4 Bei einem Trust, der nach Artikel 13 Absatz 4 AIAG anzumelden ist, muss die oder der Trustee vor dem Namen des Trusts den Zusatz «TDT=» hinzufügen. Artikel 13 Absätze 2 und 3 AIAG ist sinngemäss anwendbar.
39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).
1 Die Kantone melden der ESTV innerhalb von zwei Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres:
2 Die ESTV ordnet die vom Ausland automatisch übermittelten Informationen aufgrund dieser Meldungen sowie nötigenfalls aufgrund weiterer nach dem anwendbaren Abkommen zur Identifikation erforderlicher Angaben den Kantonen zu.
3 Sie macht die vom Ausland automatisch übermittelten Informationen im Abrufverfahren der zur Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen Behörde des Kantons zugänglich, in dem die meldepflichtige Person unbeschränkt steuerpflichtig ist.
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörde haben nur dann auf diese Informationen Zugriff im Abrufverfahren, wenn sie sich durch zwei Faktoren authentifizieren, wobei einer der Faktoren ein physisches, eindeutiges und fälschungssicheres Identifikationsmerkmal sein muss.
40 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 25 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800).
41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).
1 Das Informationssystem der ESTV wird als eigenständiges Informationssystem auf der Plattform des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation im Auftrag der ESTV betrieben.
2 Werden gleiche Daten von verschiedenen Organisationseinheiten der ESTV bearbeitet, so können die entsprechenden Informationssysteme zum Austausch von Stammdaten vernetzt werden, soweit dies für eine effiziente Datenbearbeitung notwendig ist.
3 Das EFD kann die Organisation und den Betrieb des Informationssystems der ESTV im Einzelnen regeln.
Die ESTV kann die ihr gemäss dem anwendbaren Abkommen übermittelten Personendaten und Daten juristischer Personen bearbeiten.
42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).
Die ESTV vernichtet die Daten spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie diese erhalten hat.
43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).
In Bezug auf Konten, die am Tag vor Inkrafttreten der Änderung vom 11. November 2020 geführt werden und für die dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut eine Selbstauskunft vorliegt, die keine Steueridentifikationsnummer enthält, sind die Regeln nach Abschnitt I Unterabschnitt C der Beilage zur multilateralen Vereinbarung vom 29. Oktober 201445 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten anwendbar.
44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5251).
1 Die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 26. November 2025 sind schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen von den Melde- und Sorgfaltspflichten nach der Multilateralen Vereinbarung vom 8. Juni 202347 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte (AIA-Vereinbarung Kryptowerte) und dem AIAG befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
2 Schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen sind in diesem Zeitraum zudem befreit von den Melde- und Sorgfaltspflichten nach der AIA-Vereinbarung Kryptowerte und dem AIAG in Bezug auf Transaktionen, die über ihre Zweigniederlassungen in einem anderen Staat oder Hoheitsgebiet durchgeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
3 In Abweichung von Absatz 1 untersteht eine Schweizer Zweigniederlassung eines meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen gemäss Abschnitt I Unterabschnitt B der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte in Bezug auf die über sie durchgeführten Transaktionen den Pflichten nach der AIA-Vereinbarung Kryptowerte und dem AIAG in der Schweiz.
4 Die schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen, die nach Absatz 1 von den Melde- und Sorgfaltspflichten befreit sind, müssen der ESTV zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 13a Absatz 2 AIAG jenen Staat oder jenes Hoheitsgebiet melden, in dem sie der Meldepflicht unterstehen würden, sowie den Anknüpfungspunkt nach Abschnitt I Unterabschnitt A MRK, aufgrund dessen sie in diesem Staat oder Hoheitsgebiet der Meldepflicht unterstehen würden.
5 Für Rechtsträger nach den Artikeln 5 und 6 des bisherigen Rechts, die ab Inkrafttreten der Änderung als meldende schweizerische Finanzinstitute gelten, gelten in Bezug auf Konten, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung geführt werden, die Sorgfaltspflichten für bestehende Konten. Es gelten die Fristen nach Artikel 11 Absätze 2–4 AIAG, wobei der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten der Änderung beginnt.
6 Für Konten nach Artikel 9 des bisherigen Rechts, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung geführt oder gehalten werden, gilt die Frist nach Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe e Ziffer v fünfter Strich der Beilage zur Multilateralen Vereinbarung vom 29. Oktober 201448 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten, wobei der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten der Änderung beginnt.
7 Meldende schweizerische Finanzinstitute, die Konten nach den Artikeln 10 und 11 des bisherigen Rechts führen, welche nicht von einem Finanzinstitut gehalten werden, müssen diese Konten ab Inkrafttreten der Änderung überprüfen. In Bezug auf Konten, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung geführt werden, gelten die Sorgfaltspflichten für bestehende Konten. Es gelten die Fristen nach Artikel 11 Absätze 2–4 AIAG, wobei der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten der Änderung beginnt.
8 Die Bestimmungen zu Kryptowerten nach der Änderung vom 26. November 2025 der vorliegenden Verordnung und der Änderung vom 26. September 202549 des AIAG finden im Jahr 2026 keine Anwendung.
46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817).
47 SR …; BBl 2025 886
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5251).
(Art. 21)