1 Im alpenquerenden unbegleiteten kombinierten Verkehr über Distanzen von mehr als 600 Kilometern und im alpenquerenden begleiteten kombinierten Verkehr gilt der Bund den Eisenbahnverkehrsunternehmen und Dritten die ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Angebote ab, die effektiv erbracht worden sind.9
2 Das BAV legt die Fristen für die einzelnen Phasen des Bestellverfahrens sowie die maximalen Beitragssätze fest.
2bis Im alpenquerenden unbegleiteten kombinierten Verkehr über Distanzen von weniger als 600 Kilometern kann der Bund eine pauschale Abgeltung pro Sendung ausrichten. Diese Abgeltung ist höher als die Abgeltung pro Sendung über Distanzen von mehr als 600 Kilometern. Das BAV legt die Höhe der Abgeltung pro Sendung fest.10
3 Eisenbahnverkehrsunternehmen und Dritte, die Anspruch auf Betriebsbeiträge erheben, reichen dem BAV jährlich eine Offerte ein.
4 Die Offerte muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- a.
- die Anzahl Züge;
- b.
- die Anzahl Sendungen;
- c.
- zugesicherte Beiträge Dritter;
- d.
- eine Planrechnung.
5 Das BAV kann für den Transport von begleiteten Lastwagen eine mehrjährige Zeitspanne für das Bestellverfahren festlegen.
6 Nimmt es eine Offerte an, so schliesst es mit der Leistungserbringerin eine Vereinbarung ab. Darin werden insbesondere das bestellte Angebot und die Höhe der Betriebsbeiträge sowie die Modalitäten der Zahlenmeldungen durch die Leistungserbringerin und der Auszahlung der Betriebsbeiträge festgelegt.