653.1

Bundesgesetz
über den internationalen automatischen
Informationsaustausch in Steuersachen

(AIAG)

vom 18. Dezember 2015 (Stand am 1. Januar 2026)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 20152,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen (automatischer Informationsaustausch) zwischen der Schweiz und einem Partnerstaat:

a.3
nach der Multilateralen Vereinbarung vom 29. Oktober 20144 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA-Vereinbarung Finanzkonten) einschliesslich ihres Addendums und der Beilagen;
b.
nach anderen internationalen Abkommen, die einen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vorsehen;
c.5
nach der Multilateralen Vereinbarung vom 8. Juni 20236 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte (AIA-Vereinbarung Kryptowerte) einschliesslich ihrer Beilage;
d.7
nach anderen internationalen Abkommen, die einen automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte vorsehen.

2 Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.

3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

4 SR 0.653.1

5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

6 SR 0.653.4; BBl 2025 886

7 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

Art. 2 Begriffe

1 In diesem Gesetz bedeuten:

a.
anwendbares Abkommen: eine Vereinbarung oder ein Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1, die oder das im Einzelfall anwendbar ist;
b.
gemeinsamer Meldestandard (GMS): der gemeinsame Melde- und Sorgfaltsstandard der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten;
bbis.8
Melderahmen für Kryptowerte (MRK): der Melderahmen für Kryptowerte der OECD;
c.
Partnerstaat: Staat oder Hoheitsgebiet, mit dem die Schweiz den automatischen Informationsaustausch vereinbart hat;
cbis.9
Partnerstaat GMS: Staat oder Hoheitsgebiet, mit dem die Schweiz den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vereinbart hat;
cter.10
Partnerstaat MRK: Staat oder Hoheitsgebiet nach Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 1 der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte11;
d.
schweizerisches Finanzinstitut:
1.
ein in der Schweiz ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht eine Zweigniederlassung dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb der Schweiz befindet, oder
2.
eine Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen Finanzinstituts, die sich in der Schweiz befindet;
dbis.12
relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen: ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen, der über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz gemäss Abschnitt I Unterabschnitt A oder B der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte verfügt;
dter.13
schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen: ein relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen, der nicht gemäss Abschnitt I Unterabschnitte C–H der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte von den Melde- und Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten II und III dieser Beilage in der Schweiz befreit ist;
e.
nicht dokumentiertes Konto: ein bestehendes Konto natürlicher Personen, bei welchem ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut in Anwendung der Bestimmungen des anwendbaren Abkommens die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin nicht feststellen kann;
f.
schweizerische Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen: die AHV-Nummer14 nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194615 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
g.
schweizerische Steueridentifikationsnummer für Rechtsträger (UID): die Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201016 über die Unternehmens-Identifikationsnummer;
h.
ausländische Steueridentifikationsnummer: die Identifikationsnummer einer steuerpflichtigen Person nach dem Recht des Staates oder Hoheitsgebiets, in dem sie steuerlich ansässig ist;
i.17
bestehendes Konto: ein Finanzkonto, das:
1.
am Tag vor Beginn der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat GMS oder, wenn die Änderung vom 26. September 2025 des vorliegenden Gesetzes zuvor in Kraft tritt, am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Änderung von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführt wird,
2.
am Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 des vorliegenden Gesetzes von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführt wird, sofern das Konto nur aufgrund der Umsetzung des Addendums vom 8. Juni 202318 zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten19 als Finanzkonto gilt;
j.20
Neukonto: ein von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das:
1.
am Tag der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat GMS oder später oder, wenn die Änderung vom 26. September 2025 des vorliegenden Gesetzes zuvor in Kraft tritt, am Tag des Inkrafttretens dieser Änderung oder später eröffnet wird,
2.
am Tag des Inkrafttretens der Änderung vom 26. September 2025 des vorliegenden Gesetzes oder später eröffnet wird, sofern das Konto nur aufgrund der Umsetzung des Addendums vom 8. Juni 2023 zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten als Finanzkonto gilt;
k.
Konto von geringerem Wert: ein bestehendes Konto einer natürlichen Person, das am 31. Dezember vor Beginn der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat GMS21 einen Gesamtsaldo oder Gesamtwert von höchstens einer Million US-Dollar22 aufweist;
l.
Konto von hohem Wert: ein bestehendes Konto einer natürlichen Person, das am 31. Dezember vor Beginn der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat GMS oder am 31. Dezember eines Folgejahres einen Gesamtsaldo oder Gesamtwert von mehr als einer Million US-Dollar aufweist.

2 ... 23

3 Die Begriffe «[Staat/Gebiet]» und «[Adjektiv, das den Staat beziehungsweise das Gebiet bezeichnet]» in den Abschnitten I und IV Unterabschnitte D Nummer 9 und F Nummer 1 der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte sind als «Schweiz» beziehungsweise «schweizerisch» zu verstehen.24

4 Das Datum «[xx.xx.xxxx]» in Abschnitt IV Unterabschnitt D Nummern 4 und 6 der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte entspricht dem Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 des vorliegenden Gesetzes.25

8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

11 SR 0.653.4; BBl 2025 886

12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

14 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 21 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

15 SR 831.10

16 SR 431.03

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

18 AS 2025 863

19 SR 0.653.1

20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

21 Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 2 des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

22 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5247; BBl 2019 8135). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

23 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

24 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

Art. 2a26 Vereinbarungen über den Datenschutz

Sieht das anwendbare Abkommen vor, dass die informierende Behörde Datenschutzbestimmungen bezeichnen kann, die von der empfangenden Behörde einzuhalten sind, so kann der Bundesrat Vereinbarungen über den Datenschutz abschliessen. Die einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen müssen mindestens dem Schutzniveau des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202027 (DSG) und dieses Gesetzes entsprechen.

26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

27 SR 235.1

Art. 2b28 Kommentare der OECD

1 Die anwendbaren Abkommen einschliesslich ihrer Beilagen sind insbesondere nach Massgabe der zugehörigen Kommentare auszulegen.

2 Der Bundesrat bezeichnet die massgebende Fassung der Kommentare.

28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

2. Abschnitt: Gemeinsamer Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten29

29 Ursprünglich vor Art. 7. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

Art. 3 Nicht meldende Finanzinstitute

1 Als nicht meldendes Finanzinstitut, das ein staatlicher Rechtsträger ist, gelten namentlich:

a.
die Schweizerische Eidgenossenschaft;
b.
die Kantone und die Gemeinden;
c.
die Einrichtungen und Vertretungen, die sich im Alleineigentum einer Einheit nach Buchstabe a oder b befinden, insbesondere die Institutionen, Einrichtungen und Fonds des Sozialversicherungssystems auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene.

2 Als nicht meldendes Finanzinstitut, das eine internationale Organisation ist, gelten namentlich:

a.
Partnerorganisationen eines internationalen Sitzabkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
b.
diplomatische Missionen, ständige Missionen oder andere Vertretungen bei internationalen Organisationen, konsularische Vertretungen oder Sondermissionen, deren Status, Privilegien und Immunitäten im Wiener Übereinkommen vom 18. April 196130 über diplomatische Beziehungen, im Wiener Übereinkommen von 24. April 196331 über konsularische Beziehungen oder im Übereinkommen vom 8. Dezember 196932 über Sondermissionen festgelegt sind.

3 Als nicht meldendes Finanzinstitut, das eine Zentralbank ist, gelten namentlich die Schweizerische Nationalbank und die sich in ihrem Alleineigentum befindenden Einrichtungen.

4 Finanzinstitute nach den Absätzen 1–3 sind meldende Finanzinstitute in Bezug auf:

a.
Zahlungen, die aus einer Verpflichtung im Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahrinstituts oder eines Einlageinstituts entsprechen;
b.
die Verwahrung von digitalen Zentralbankwährungen für Kontoinhaber oder Kontoinhaberinnen, die keine Finanzinstitute, staatlichen Rechtsträger, internationale Organisationen oder Zentralbanken sind.33

5 Als nicht meldendes Finanzinstitut, das ein Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, ein Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung, ein Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank oder ein Rechtsträger ist, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, und der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften aufweist wie die nicht meldenden Finanzinstitute nach dem anwendbaren Abkommen, gelten namentlich die folgenden Institute der beruflichen Vorsorge:

a.34
die Vorsorgeeinrichtungen und anderen Vorsorgeformen, die gestützt auf die Artikel 48 und 49 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198235 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), Artikel 89a Absatz 6 oder 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB)36 oder Artikel 331 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR)37 in der Schweiz errichtet worden sind;
b.
die Freizügigkeitseinrichtungen, die in Umsetzung der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199338 (FZG) errichtet worden sind;
c.
die Auffangeinrichtung nach Artikel 60 BVG;
d.
der Sicherheitsfonds nach den Artikeln 56–59 BVG;
e.
Einrichtungen der anerkannten Vorsorgeformen nach Artikel 82 BVG;
f.
die Anlagestiftungen nach den Artikeln 53g–53k BVG, sofern sämtliche an der Anlagestiftung Beteiligten Pensionseinrichtungen oder andere Vorsorgeformen nach den Buchstaben a–e sind.

6 Sieht das anwendbare Abkommen keine Frist vor, so gilt ein Kreditkartenanbieter als qualifizierter Kreditkartenanbieter und somit als nicht meldendes Finanzinstitut, wenn er bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen nach dem anwendbaren Abkommen erfüllt. Nimmt ein Kreditkartenanbieter die Geschäftstätigkeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf, so gilt er als nicht meldendes Finanzinstitut, wenn er die Voraussetzungen nach dem anwendbaren Abkommen spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit erfüllt.

7 Als nicht meldendes Finanzinstitut, das ein ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen ist, gelten namentlich schweizerische kollektive Kapitalanlagen, die dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200639 unterstehen und die Voraussetzungen im anwendbaren Abkommen betreffend Beteiligungen am Organismus für gemeinsame Anlagen sowie betreffend Anteilsscheine, die als auf den Inhaber oder die Inhaberin lautende Wertpapiere ausgestaltet sind, erfüllen. Der Bundesrat legt die Kriterien fest, nach denen ein Organismus für gemeinsame Anlagen als nicht meldendes Finanzinstitut gilt. Er bezeichnet die Organismen.

8 Sieht das anwendbare Abkommen keine Frist vor, so erfüllen Organismen für gemeinsame Anlagen die Voraussetzung betreffend Anteilsscheine, die als auf den Inhaber oder die Inhaberin lautende Wertpapiere ausgestaltet sind, wenn sie:

a.
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Anteilscheine ausgeben, die als auf den Inhaber oder die Inhaberin lautende Wertpapiere ausgestaltet sind; und
b.
über Massnahmen und Verfahren verfügen, die sicherstellen, dass Anteilsscheine, die als auf den Inhaber oder die Inhaberin lautende Wertpapiere ausgestaltet sind, so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelöst werden oder nicht mehr verkehrsfähig sind.

9 Sieht das anwendbare Abkommen es vor, so gilt ein Trust als nicht meldendes Finanzinstitut, soweit der Treuhänder oder die Treuhänderin des Trusts (Trustee) ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach dem anwendbaren Abkommen zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet.

9bis Ein in der Schweiz ansässiger Rechtsträger gilt als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger und somit als nicht meldendes Finanzinstitut, wenn er die vom Bundesrat festgelegten Voraussetzungen erfüllt und über eine entsprechende Bestätigung einer zuständigen Schweizer Behörde verfügt.40

10 …41

11 Der Bundesrat kann weitere Rechtsträger als nicht meldende Finanzinstitute bezeichnen, wenn bei diesen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, und die im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die nicht meldenden Finanzinstitute nach dem anwendbaren Abkommen. Er legt die Kriterien fest, nach denen weitere Rechtsträger als nicht meldende Finanzinstitute gelten.

30 SR 0.191.01

31 SR 0.191.02

32 SR 0.191.2

33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

34 Siehe Art. 41.

35 SR 831.40

36 SR 210

37 SR 220

38 SR 831.42

39 SR 951.31

40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

41 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5247; BBl 2019 8135).

Art. 4 Ausgenommene Konten

1 Als ausgenommenes Konto, das ein Altersvorsorgekonto oder ein Konto ist, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, und das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften aufweist wie die ausgenommenen Konten nach dem anwendbaren Abkommen, gelten namentlich:

a.
Konten im Rahmen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich Gruppenversicherungsverträge, die von einem oder mehreren nicht meldenden schweizerischen Finanzinstituten geführt oder gehalten werden;
b.
zulässige Formen zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes, Freizügigkeitspolicen und -konten, die gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG42 errichtet worden sind;
c.43
gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen als anerkannte Vorsorgeformen im Sinne von Artikel 82 Absatz 2 BVG44.

2 Als ausgenommenes Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, und das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften aufweist wie die ausgenommenen Konten nach dem anwendbaren Abkommen, gelten namentlich:

a.
Konten, die von einem oder mehreren nicht meldenden schweizerischen Finanzinstituten geführt oder gehalten werden;
b.
Mietzinskautionskonten nach Artikel 257e OR45.

3 Der Bundesrat kann weitere Konten als ausgenommene Konten bezeichnen, wenn bei diesen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, und die im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die ausgenommenen Konten nach dem anwendbaren Abkommen. Er legt die Kriterien fest, nach denen weitere Konten als ausgenommene Konten gelten.

42 SR 831.42

43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5247; BBl 2019 8135).

44 SR 831.40

45 SR 220

Art. 5 Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz

1 Als in der Schweiz ansässig gelten Finanzinstitute, die in der Schweiz steuerpflichtig sind.

2 Finanzinstitute, die in keinem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig sind, gelten als in der Schweiz ansässig, wenn sie:

a.
nach schweizerischem Recht eingetragen sind;
b.
den Ort ihrer Geschäftsleitung einschliesslich ihrer tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz haben; oder
c.
der schweizerischen Finanzmarktaufsicht unterstehen.

3 Ist ein Finanzinstitut in der Schweiz und in einem oder mehreren anderen Staaten oder Hoheitsgebieten ansässig, so gilt es als schweizerisches Finanzinstitut in Bezug auf die Finanzkonten, die es in der Schweiz führt.

4 Ein Finanzinstitut in der Form eines Trusts gilt für die Zwecke des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes als in der Schweiz ansässig, wenn mindestens einer oder eine der Trustees in der Schweiz ansässig ist. Die Ansässigkeit des Trustees oder der Trustee bestimmt sich nach den Absätzen 1–3.

5 Der Bundesrat legt die Kriterien fest, nach denen ein Finanzinstitut als ansässig im Sinne von Absatz 1 gilt. Er bezeichnet zudem die steuerbefreiten Finanzinstitute, die als ansässig im Sinne von Absatz 1 gelten.

Art. 7 Anwendung und Weiterentwicklung der AIA-Vereinbarung Finanzkonten47

1 Die Rechte und Pflichten der meldenden schweizerischen Finanzinstitute richten sich im Rahmen der Umsetzung der AIA-Vereinbarung Finanzkonten48 nach der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und nach diesem Gesetz.

2 Der Bundesrat kann Änderungen des GMS in die Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten aufnehmen, wenn diese von beschränkter Tragweite sind.49

3 Als Änderungen von beschränkter Tragweite gelten namentlich solche, die:

a.
für meldepflichtige Personen und meldende schweizerische Finanzinstitute keine neuen Pflichten begründen oder keine bestehenden Rechte aufheben;
b.50
sich an die Behörden richten und administrativ-technische Fragen regeln.

47 Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

48 SR 0.653.1

49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

50 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

Art. 9 Erleichterungen bei der Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten

1 Meldende schweizerische Finanzinstitute können:

a.
dritte Dienstleister zur Erfüllung ihrer Melde- und Sorgfaltspflichten beiziehen; sie bleiben für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich;
b.
die für Konten von hohem Wert geltenden Verfahren zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten auf bestimmte oder alle Konten von geringerem Wert anwenden;
c.
die für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten auf bestimmte oder alle bestehenden Konten anwenden; die übrigen Vorschriften für bestehende Konten sind weiterhin anwendbar;
d.
bei bestimmten oder allen bestehenden Konten von Rechtsträgern auf eine Überprüfung, Identifizierung und Meldung verzichten, wenn diese Konten am 31. Dezember vor Beginn der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat GMS einen Gesamtsaldo oder Gesamtwert von höchstens 250 000 US-Dollar aufweisen;
e.
bei bestimmten oder allen bestehenden Konten von geringerem Wert von natürlichen Personen für die Identifizierung meldepflichtiger Konten das Hausanschriftverfahren oder die Suche in ihren elektronischen Datensätzen anwenden;
f.
in Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern als Beleg jede Einstufung in ihren Unterlagen in Bezug auf den Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin verwenden, die auf der Grundlage eines standardisierten nationalen oder internationalen Branchenkodierungssystems ermittelt wurde und die sie im Einklang mit ihrer üblichen Geschäftspraxis für die Zwecke von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder zu anderen gesetzlichen Zwecken, ausser zu Steuerzwecken, dokumentieren und vor dem Datum eingeführt haben, an dem das Finanzkonto als bestehendes Konto eingestuft wurde, sofern ihnen nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist;
g.
bestimmte oder alle Finanzkonten, die frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eröffnet werden, als Neukonten behandeln; sie können bei der Kontoeröffnung die ausländische Steueridentifikationsnummer erheben.

2 Sie können den Kreis der Begünstigten eines Trusts, die als beherrschende Personen des Trusts betrachtet werden, gleich bestimmen wie den Kreis der Begünstigten eines Trusts, die als meldepflichtige Personen eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, betrachtet werden. Sie müssen dabei angemessene organisatorische Massnahmen treffen, die sicherstellen, dass sie Ausschüttungen an die Begünstigten identifizieren können.

3 Der Bundesrat legt fest, welche im OECD-Kommentar zum GMS enthaltenen Alternativbestimmungen anwendbar sind.

Art. 10 Präzisierung der allgemeinen Meldepflichten

1 Zur Bestimmung des Saldos oder Werts eines Finanzkontos oder eines sonstigen Betrags muss das meldende schweizerische Finanzinstitut den Betrag unter Verwendung des Kassakurses in US-Dollar umrechnen.52 Zum Zweck der Meldung eines Kontos ermittelt das meldende schweizerische Finanzinstitut den Kassakurs zum letzten Tag des Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Zeitraums, für welches oder für welchen das Konto gemeldet wird.

2 Der Bundesrat legt die Kriterien fest, nach denen:

a.
der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos zu bestimmen sind;
b.
die verschiedenen Typen von Konten den im anwendbaren Abkommen definierten Kategorien von Finanzkonten zuzuweisen sind.

3 Stirbt eine meldepflichtige Person, so behandelt das meldende schweizerische Finanzinstitut ihr Konto so wie vor dem Tod, bis ihm der Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit oder die berechtigten Erben und Erbinnen mitgeteilt werden.

4 Gilt eine meldepflichtige Person als beherrschende Person oder Inhaberin einer Eigenkapitalbeteiligung aufgrund von mehr als einer Rolle und ist die Identifikation der Rolle der meldepflichtigen Person nach den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erforderlich, so meldet das meldende schweizerische Finanzinstitut:

a.
in Bezug auf einen Rechtsträger, bei dem es sich nicht um einen Trust oder ein ähnliches Rechtsgebilde handelt, die hierarchisch relevanteste Rolle dieser meldepflichtigen Person; die hierarchische Relevanz bestimmt sich nach der folgenden Reihenfolge:
1.
natürliche Person, die den Rechtsträger aufgrund der ihr letztendlich gehörenden Eigentumsanteile beherrscht,
2.
natürliche Person, welche die juristische Person auf andere Weise beherrscht,
3.
natürliche Person in der oberen Führungsebene;
b.
in Bezug auf einen Trust oder ein ähnliches Rechtsgebilde jede Rolle dieser meldepflichtigen Person, einschliesslich folgender Rollen:
1.
Begründer oder Begründerin,
2.
Trustee,
3.
Protektor oder Protektorin,
4.
Begünstigter oder Begünstigte, und
5.
andere natürliche Person, die letztendlich die Kontrolle über den Trust ausübt.53

5 Ist eine meldepflichtige Person in mehr als einem Staat steuerlich ansässig, so gilt sie in Bezug auf alle meldepflichtigen Staaten als Person eines meldepflichtigen Staates.54

52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5247; BBl 2019 8135).

53 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

54 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

Art. 11 Präzisierung der Sorgfaltspflichten

1 Eine Selbstauskunft ist so lange gültig, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, aufgrund der dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist.

2 Bestehende Konten natürlicher Personen müssen ab Beginn der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat GMS innerhalb folgender Fristen überprüft werden:

a.
Konten von hohem Wert: innerhalb eines Jahres;
b.
Konten von geringerem Wert: innerhalb zweier Jahre.

3 Bestehende Konten von Rechtsträgern müssen innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat GMS überprüft werden.

4 Das meldende schweizerische Finanzinstitut kann die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 ab Inkrafttreten dieses Gesetzes anwenden.

5 …55

6 Bei den folgenden bestehenden Konten natürlicher Personen gilt die in den Unterlagen des meldenden schweizerischen Finanzinstituts erfasste Adresse im Rahmen des Hausanschriftverfahrens als aktuell:

a.
bei Konten, die nach Artikel 37l Absatz 4 des Bankengesetzes vom 8. November 193456 als nachrichtenlose Konten gelten;
b.
bei anderen Konten, bei denen es sich nicht um Rentenversicherungsverträge handelt, wenn:
1.
der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin in den letzten drei Jahren keine Transaktion in Bezug auf dieses oder ein anderes seiner beziehungsweise ihrer Konten beim meldenden schweizerischen Finanzinstitut vorgenommen hat,
2.
der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin in den letzten sechs Jahren mit dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut, das dieses Konto führt, keinen Kontakt in Bezug auf dieses oder ein anderes seiner beziehungsweise ihrer Konten bei diesem Finanzinstitut hatte, und
3.
im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrages das meldende schweizerische Finanzinstitut in den letzten sechs Jahren mit dem Kontoinhaber oder der Kontoinhaberin keinen Kontakt in Bezug auf dieses oder ein anderes Konto dieser Person bei diesem Finanzinstitut hatte.

7 Meldende schweizerische Finanzinstitute müssen angemessene organisatorische Massnahmen treffen, die sicherstellen, dass ihnen alle Informationen vorliegen, die nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz im Rahmen der Kontoeröffnung erhoben werden müssen, insbesondere dass die Selbstauskunft erteilt wird.

8 Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut kann ein Neukonto nur dann ohne Vorliegen einer Selbstauskunft des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin eröffnen, wenn:

a.
der Kontoinhaber ein Rechtsträger ist und es anhand der ihm vorliegenden oder der öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellt, dass er eine nicht meldepflichtige Person ist; oder
b.
ein anderer Ausnahmefall vorliegt; in diesem Fall muss es die Selbstauskunft innerhalb von 90 Tagen erhalten haben und plausibilisieren; der Bundesrat umschreibt die Ausnahmefälle näher.57

9 Liegen einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut 90 Tage nach Eröffnung eines Neukontos die nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz zur Plausibilisierung der Selbstauskunft notwendigen Informationen oder in einem Ausnahmefall nach Absatz 8 Buchstabe b die Selbstauskunft nicht vor, so muss es das Konto schliessen oder für alle Zu- und Abgänge so lange sperren, bis ihm alle Informationen vorliegen. Es steht ihm ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu. Vorbehalten sind Fälle nach Artikel 9 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199758 (GwG).59

10 …60

55 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5247; BBl 2019 8135).

56 SR 952.0

57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5247; BBl 2019 8135).

58 SR 955.0

59 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5247; BBl 2019 8135).

60 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5247; BBl 2019 8135).

2a. Abschnitt:62 Melderahmen für Kryptowerte

62 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

Art. 12a Ausgenommene Personen

1 Als ausgenommene Person, die ein staatlicher Rechtsträger ist, gelten namentlich:

a.
die Schweizerische Eidgenossenschaft;
b.
die Kantone und die Gemeinden;
c.
die Einrichtungen und Vertretungen, die sich im Alleineigentum einer Einheit nach Buchstabe a oder b befinden, insbesondere die Institutionen, Einrichtungen und Fonds des Sozialversicherungssystems auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene.

2 Als ausgenommene Person, die eine internationale Organisation ist, gelten namentlich:

a.
Partnerorganisationen eines internationalen Sitzabkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
b.
diplomatische Missionen, ständige Missionen oder andere Vertretungen bei internationalen Organisationen, konsularische Vertretungen oder Sondermissionen, deren Status, Privilegien und Immunitäten im Wiener Übereinkommen vom 18. April 196163 über diplomatische Beziehungen, im Wiener Übereinkommen vom 24. April 196364 über konsularische Beziehungen oder im Übereinkommen vom 8. Dezember 196965 über Sondermissionen festgelegt sind.

3 Als ausgenommene Person, die eine Zentralbank ist, gelten namentlich die Schweizerische Nationalbank und die sich in ihrem Alleineigentum befindenden Einrichtungen.

Art. 12b Relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen

1 Der Bundesrat legt die Kriterien fest, nach denen ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen für die Zwecke der Umsetzung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte66 als in der Schweiz steuerlich ansässig, als einer Pflicht zur Einreichung von Steuerinformationsformularen unterliegend oder als über eine Zweigniederlassung in der Schweiz verfügend gilt.

2 Er legt die Kriterien fest, nach denen das Anbieten einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden oder Kundinnen als gewerblich gilt.

3 Er kann die Kriterien festlegen, nach denen ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen für die Zwecke der Umsetzung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte als aus der Schweiz verwaltet oder als über einen Ort der regulären Geschäftstätigkeit in der Schweiz verfügend gilt.

Art. 12c Anwendung und Weiterentwicklung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte

1 Die Rechte und Pflichten der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen richten sich im Rahmen der Umsetzung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte67 nach deren Beilage und nach dem vorliegenden Gesetz.

2 Der Bundesrat kann Änderungen des MRK in die Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte aufnehmen, wenn diese von beschränkter Tragweite sind.

3 Als Änderungen von beschränkter Tragweite gelten namentlich solche, die:

a.
für meldepflichtige Nutzer und Nutzerinnen, beherrschende Personen, die meldepflichtige Personen sind, und relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen keine neuen Pflichten begründen oder keine bestehenden Rechte aufheben;
b.
sich an die Behörden richten und administrativ-technische Fragen regeln.
Art. 12e Präzisierung der Meldepflichten

1 Zur Bestimmung des Werts einer Einzelhandelszahlungstransaktion muss der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen den Betrag unter Verwendung des Kassakurses in US-Dollar umrechnen.

2 Der Bundesrat legt die Kriterien fest, nach denen schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen im Todesfall einer Person eines meldepflichtigen Staates deren Nachlass als Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit behandeln können.

3 Für die Meldung der Rollen der meldepflichtigen Personen, die als beherrschende Personen gelten, gilt Artikel 10 Absatz 4.

4 Ist eine meldepflichtige Person in mehr als einem Staat steuerlich ansässig, so gilt sie in Bezug auf alle meldepflichtigen Staaten als Person eines meldepflichtigen Staates.

Art. 12f Präzisierung der Sorgfaltspflichten

1 Schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen müssen angemessene organisatorische Massnahmen treffen, die sicherstellen, dass die Selbstauskunft bis zum folgenden Zeitpunkt vorliegt:

a.
bei bestehenden als natürliche Personen oder als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzern oder Kryptowertnutzerinnen: 12 Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 des vorliegenden Gesetzes;
b.
in den übrigen Fällen: bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einem Kryptowertnutzer oder einer Kryptowertnutzerin.

2 Ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen kann eine Geschäftsbeziehung mit einem Kryptowertnutzer oder einer Kryptowertnutzerin ohne Vorliegen einer Selbstauskunft aufnehmen oder weiterführen, wenn der Kryptowertnutzer oder die Kryptowertnutzerin als Rechtsträger gilt und der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen anhand der ihm vorliegenden oder der öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellt, dass der Kryptowertnutzer oder die Kryptowertnutzerin eine ausgenommene Person ist.

3 Ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen kann eine Geschäftsbeziehung mit einem Kryptowertnutzer oder einer Kryptowertnutzerin auch in anderen Ausnahmefällen ohne Vorliegen einer Selbstauskunft aufnehmen. In solchen Fällen muss er die Selbstauskunft innerhalb von 90 Tagen erhalten haben und plausibilisieren. Der Bundesrat umschreibt die Ausnahmefälle näher.

4 Liegen einem schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen die nach dem anwendbaren Abkommen und dem vorliegenden Gesetz zur Plausibilisierung der Selbstauskunft notwendigen Informationen oder in einem Ausnahmefall nach Absatz 3 die Selbstauskunft bis zum folgenden Zeitpunkt nicht vor, so muss er die Geschäftsbeziehung mit dem Kryptowertnutzer oder der Kryptowertnutzerin abbrechen oder er darf so lange keine relevanten Transaktionen im Auftrag des Kryptowertnutzers oder der Kryptowertnutzerin durchführen, bis ihm alle Informationen vorliegen:

a.
bei bestehenden als natürliche Personen oder als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzern oder Kryptowertnutzerinnen: 12 Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 des vorliegenden Gesetzes;
b.
in den übrigen Fällen: 90 Tage nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einem Kryptowertnutzer oder einer Kryptowertnutzerin.

5 In Fällen nach Absatz 4 steht dem schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu. Vorbehalten sind Fälle nach Artikel 9 GwG68.

3. Abschnitt: Registrierungspflicht69

69 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

Art. 13 Registrierungspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute70

1 Wer zu einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut nach einem Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder b und nach dem vorliegenden Gesetz wird, hat sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anzumelden.71

2 In der Anmeldung hat das meldende schweizerische Finanzinstitut anzugeben:

a.
seinen Namen oder seine Firma sowie seinen Sitz oder Wohnsitz; handelt es sich um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland oder um ein Einzelunternehmen mit Sitz im Ausland, so sind der Name oder die Firma, der Ort der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Leitung anzugeben;
b.
die UID;
c.
die Art der Tätigkeit;
d.
das Datum der Aufnahme der Tätigkeit.

3 Endet die Eigenschaft als meldendes schweizerisches Finanzinstitut nach einem Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder b und nach dem vorliegenden Gesetz oder wird die Geschäftstätigkeit aufgegeben, so hat sich das Finanzinstitut bei der ESTV unaufgefordert abzumelden.72

4 Der oder die Trustee muss einen Trust nach Artikel 3 Absatz 9 anmelden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Anmeldung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der An- und Abmeldung.73 74

70 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

71 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

72 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

73 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

74 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5247; BBl 2019 8135).

Art. 13a75 Registrierungspflicht der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen

1 Wer zu einem relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen nach einem Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d und nach dem vorliegenden Gesetz wird, hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.

2 In der Anmeldung hat der relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen anzugeben:

a.
seinen Namen oder seine Firma sowie seinen Sitz oder Wohnsitz; handelt es sich um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland oder um ein Einzelunternehmen mit Sitz im Ausland, so sind der Name oder die Firma, der Ort der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Leitung anzugeben;
b.
die UID;
c.
die Art der Tätigkeit;
d.
das Datum der Aufnahme der Tätigkeit;
e.
die Anknüpfungspunkte nach Abschnitt I der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte76;
f.
ob er ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen ist.

3 Endet die Eigenschaft als relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen nach einem Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d und nach dem vorliegenden Gesetz oder wird die Geschäftstätigkeit aufgegeben, so hat sich der relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen bei der ESTV unaufgefordert abzumelden.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der An- und Abmeldung.

75 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

76 SR 0.653.4; BBl 2025 886

4. Abschnitt: Informationspflicht77

77 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

Art. 14 Informationspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute78

1 Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute informieren die meldepflichtigen Personen direkt oder über ihre Vertragspartei spätestens am 31. Januar des Jahres, in dem erstmals sie betreffende Informationen an einen Partnerstaat GMS übermittelt werden, über:79

a.
ihre Eigenschaft als meldendes schweizerisches Finanzinstitut;
b.80
die Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b und deren Inhalt, insbesondere über die aufgrund der Abkommen auszutauschenden Informationen;
c.
die Liste der Partnerstaaten GMS der Schweiz und den Ort der Veröffentlichung der jeweils aktualisierten Liste;
d.81
die in Anwendung der Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b zulässige Nutzung dieser Informationen;
e.
die Rechte der meldepflichtigen Personen nach dem DSG82 und diesem Gesetz.

2 Bei meldepflichtigen Konten, die geschlossen worden sind, erfolgt die Information einmalig an die letzte bekannte Adresse. Bei Konten, die die Kriterien nach Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe a oder b erfüllen, kann die Information ausbleiben.

3 Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute veröffentlichen auf ihrer Website eine jährlich am 31. Januar aktualisierte Liste der Partnerstaaten GMS der Schweiz oder verweisen auf die Liste des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD).

4 Das meldende schweizerische Finanzinstitut stellt dem Inhaber oder der Inhaberin des Kontos, das Gegenstand der Meldung ist, auf Ersuchen eine Kopie der Meldung zu.

78 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

79 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

80 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

82 SR 235.1

Art. 14a83 Informationspflicht der schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen

1 Die schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen informieren die meldepflichtigen Personen direkt oder über ihre Vertragspartei spätestens am 31. Januar des Jahres, in dem erstmals sie betreffende Informationen an einen Partnerstaat MRK übermittelt werden, über:

a.
ihre Eigenschaft als schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen;
b.
die Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d und deren Inhalt, insbesondere die aufgrund der Abkommen auszutauschenden Informationen;
c.
die Liste der Partnerstaaten MRK der Schweiz und den Ort der Veröffentlichung der jeweils aktualisierten Liste;
d.
die in Anwendung der Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d zulässige Nutzung dieser Informationen;
e.
die Rechte der meldepflichtigen Personen nach dem DSG84 und diesem Gesetz.

2 Wurde die Geschäftsbeziehung mit dem Kryptowertnutzer oder der Kryptowertnutzerin beendet, erfolgt die Information einmalig an die letzte bekannte Adresse.

3 Die schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen veröffentlichen auf ihrer Website eine jährlich am 31. Januar aktualisierte Liste der Partnerstaaten MRK der Schweiz oder verweisen auf die Liste des EFD.

4 Der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen stellt dem Kryptowertnutzer oder der Kryptowertnutzerin, dessen oder deren Transaktionen Gegenstand der Meldung sind, auf Ersuchen eine Kopie der Meldung zu.

83 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

84 SR 235.1

5. Abschnitt: Meldepflichten und Meldeermächtigung

Art. 15 Übermittlung und Verwendung der Informationen

1 Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute übermitteln die nach dem anwendbaren Abkommen zu übermittelnden Informationen sowie die Informationen über ihre nicht dokumentierten Konten jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres elektronisch an die ESTV. Führt ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut keine meldepflichtigen Konten, so meldet es diesen Umstand der ESTV innerhalb derselben Frist.

1bis Die schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen übermitteln die nach dem anwendbaren Abkommen zu übermittelnden Informationen jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres elektronisch an die ESTV. Führte ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen während des Meldezeitraums keine meldepflichtigen Transaktionen durch, so meldet er diesen Umstand der ESTV innerhalb derselben Frist.85

1ter Die relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen, die nicht schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen sind, melden der ESTV innerhalb derselben Frist den Staat, in dem sie der Meldepflicht unterstehen, sowie den Anknüpfungspunkt nach Abschnitt I der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte86, aufgrund dessen sie in diesem Staat der Meldepflicht unterstehen.87

2 Die ESTV übermittelt die von den meldenden schweizerischen Finanzinstituten nach dem anwendbaren Abkommen an sie übermittelten Informationen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten GMS.

2bis Sie übermittelt die von den schweizerischen meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen nach dem anwendbaren Abkommen an sie übermittelten Informationen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten MRK. Sie kann die Informationen nach Absatz 1ter innerhalb derselben Fristen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten MRK übermitteln.88

3 Sie weist die zuständigen Behörden der Partnerstaaten auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin.

4 Sieht das anwendbare Abkommen vor, dass die im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs übermittelten Informationen von der empfangenden Behörde für andere Zwecke als für Steuerzwecke verwendet oder von dieser an einen Drittstaat weitergeleitet werden dürfen, sofern die zuständige Behörde des Staates, der die Informationen übermittelt hat, dieser Verwendung oder Weiterleitung zustimmt, so erteilt die ESTV nach entsprechender Prüfung ihre Zustimmung. Sollen die Informationen an Strafbehörden weitergeleitet werden, so erteilt die ESTV die Zustimmung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.

5 Informationen, die der ESTV nach Absatz 1 übermittelt werden, dürfen zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts nur weiterverwendet werden, wenn sie nach schweizerischem Recht hätten beschafft werden können.

85 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

86 SR 0.653.4; BBl 2025 886

87 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

88 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

Art. 16 Verjährung

1 Der Anspruch gegenüber dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut oder dem relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen auf Übermittlung der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Meldung zu übermitteln war.89

2 Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der Meldung gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut oder einem relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen zur Kenntnis gebracht wird.90 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem.

3 Die Verjährung tritt spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Meldung zu übermitteln war.

89 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

90 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

Art. 1791 Meldeermächtigung bei Trusts

Gilt ein Trust in einem anderen Staat nach dessen Recht als meldendes Finanzinstitut oder unterliegt er gemäss Abschnitt I der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte92 in einem anderen Staat als meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen der Meldepflicht, so ist jeder oder jede in der Schweiz ansässige Trustee ermächtigt, für den Trust die Meldung an die zuständige Behörde dieses Staates vorzunehmen.

91 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

92 SR 0.653.4; BBl 2025 886

5a. Abschnitt:93 Aufbewahrungspflicht

93 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (AS 2020 5247; BBl 2019 8135). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

Art. 17a

Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute und die relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen müssen die zur Erfüllung der Pflichten nach der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten94 oder nach der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte95 und nach dem vorliegenden Gesetz erstellten Unterlagen und eingeholten Belege gemäss den Vorgaben von Artikel 958f OR96 aufbewahren.

6. Abschnitt: Rechte und Pflichten der meldepflichtigen Personen

Art. 1897 Mitteilungspflicht bei einer Änderung der Gegebenheiten bei Selbstauskunft

Wer eine Selbstauskunft nach dem anwendbaren Abkommen und dem vorliegenden Gesetz erteilt hat, muss dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut oder dem schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen bei einer Änderung der Gegebenheiten die neu zutreffenden Angaben im Rahmen der Selbstauskunft mitteilen.

97 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

Art. 1998 Ansprüche und Verfahren im Datenschutz

1 In Bezug auf Informationen, die von meldenden schweizerischen Finanzinstituten und schweizerischen meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen gesammelt werden, und auf deren Übermittlung an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten stehen den meldepflichtigen Personen gegenüber den meldenden schweizerischen Finanzinstituten und schweizerischen meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen die Rechte nach dem DSG99 zu.

2 Gegenüber der ESTV können meldepflichtige Personen ausschliesslich ein Auskunftsrecht, das jenem nach Artikel 25 DSG entspricht, geltend machen und verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden. Sofern die Übermittlung der Daten für die meldepflichtige Person Nachteile zur Folge hätte, die ihr mangels rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werden können, stehen ihr die Ansprüche nach Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968100 (VwVG) zu.

3 Werden die der zuständigen Behörde eines Partnerstaates übermittelten Informationen infolge eines rechtskräftigen Entscheids berichtigt, so übermittelt das meldende schweizerische Finanzinstitut oder der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die berichtigten Informationen der ESTV. Diese leitet die berichtigten Informationen der betroffenen Behörde weiter.

98 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

99 SR 235.1

100 SR 172.021

7. Abschnitt: Vom Ausland automatisch übermittelte Informationen

Art. 21 Weiterleitung von Informationen

1 Die ESTV leitet Informationen, die ihr andere Staaten automatisch übermittelt haben, zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts den schweizerischen Behörden weiter, die für die Festsetzung und Erhebung der in den Anwendungsbereich des anwendbaren Abkommens fallenden Steuern zuständig sind. Sie weist diese Behörden auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin.

2 Sie leitet die von einem anderen Staat automatisch übermittelten Informationen anderen schweizerischen Behörden, für die die Informationen von Interesse sind, weiter, sofern dies nach dem anwendbaren Abkommen zulässig und nach schweizerischem Recht vorgesehen ist. Sie holt gegebenenfalls die Zustimmung der zuständigen Behörde des informierenden Staates ein.

8. Abschnitt: Organisation und Verfahren

Art. 22 Aufgaben der ESTV

1 Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der anwendbaren Abkommen und dieses Gesetzes.

2 Sie erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheide, die für die Anwendung notwendig sind.

3 Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben und verlangen, dass gewisse Formulare ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht werden.

4 Sie kann Weisungen erlassen. Diese orientieren sich an den OECD-Kommentaren zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden, zum Addendum vom 8. Juni 2023102 zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten103 und zum GMS einschliesslich seiner Änderung oder zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte104 und zum MRK.105

102 AS 2025 863

103 SR 0.653.1

104 SR 0.653.4; BBl 2025 886

105 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

Art. 23 Datenbearbeitung

1 Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den anwendbaren Abkommen und dem vorliegenden Gesetz Personendaten und Daten juristischer Personen bearbeiten, einschliesslich der folgenden besonders schützenswerten Personendaten: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen in Steuersachen.106

2 Sie kann die Steueridentifikationsnummern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f–h für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz systematisch verwenden.

106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

Art. 24 Informationssystem

1 Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich der folgenden besonders schützenswerten Personendaten: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen in Steuersachen.107

2 Die Daten dürfen nur durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ESTV oder durch von der ESTV kontrollierte Fachpersonen bearbeitet werden.

3 Das Informationssystem dient der ESTV zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den anwendbaren Abkommen und dem vorliegenden Gesetz. Es darf namentlich verwendet werden, um:108

a.
Informationen nach Massgabe der anwendbaren Abkommen und des schweizerischen Rechts zu empfangen und weiterzuleiten;
b.
ein Register der meldenden schweizerischen Finanzinstitute zu führen;
[tab]
bbis.109 ein Register der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen zu führen;
c.
Rechtsverfahren im Zusammenhang mit den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz zu bearbeiten;
d.
die Überprüfungen nach Artikel 28 durchzuführen;
e.110
verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und zu vollstrecken;
f.
Amts- und Rechtshilfeersuchen zu bearbeiten;
g.
die Begehung von Steuerdelikten zu bekämpfen;
h.
Statistiken zu erstellen.

4 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere über:

a.
die Organisation und Führung des Informationssystems;
b.111
die Kategorien der bearbeiteten Personendaten und Daten juristischer Personen;
c.112
den Katalog der Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
d.
die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen;
e.
die Dauer der Aufbewahrung, die Archivierung und die Vernichtung der Daten.

5 Die ESTV kann den schweizerischen Behörden, denen sie nach Artikel 21 Absatz 1 Informationen weiterleitet, im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im System gewähren, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Der Bundesrat legt fest, welchen Behörden die ESTV für welche Daten Zugriff gewähren darf.

107 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

108 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

109 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

110 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

Art. 25113 Auskunftspflicht

1 Personen und Behörden, denen die ESTV nach den anwendbaren Abkommen und dem vorliegenden Gesetz aus dem Ausland erhaltene Informationen übermittelt, sowie schweizerische Finanzinstitute und relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen müssen der ESTV Auskunft über alle Tatsachen erteilen, die für die Umsetzung der Abkommen und des vorliegenden Gesetzes relevant sind.

2 Die ESTV, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, die Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 24 GwG114 und die Aufsichtsorganisationen nach Artikel 43a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007115 (FINMAG) können diejenigen nicht öffentlich zugänglichen Informationen untereinander austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem vorliegenden Gesetz oder nach der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung benötigen, insbesondere Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2, 5 und 6 DSG116 beziehungsweise besonders schützenswerter Daten nach Artikel 57r Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997117. Sie dürfen die erhaltenen Informationen nur zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben verwenden. Artikel 40 FINMAG bleibt vorbehalten.

113 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

114 SR 955.0

115 SR 956.1

116 SR 235.1

117 SR 172.010

Art. 26 Geheimhaltungspflicht

1 Wer mit dem Vollzug eines anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren.

2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht:

a.
bei der Übermittlung von Informationen und bei Bekanntmachungen nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz;
b.
gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die das EFD ermächtigt hat, im Einzelfall amtliche Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden einzuholen;
c.
soweit das anwendbare Abkommen die Aufhebung der Geheimhaltungspflicht zulässt und im schweizerischen Recht eine gesetzliche Grundlage für diese Aufhebung besteht.

3 Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Überprüfung nach Artikel 28 gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des anwendbaren Abkommens verwendet werden.

Art. 27 Statistiken

1 Die ESTV veröffentlicht die für die Länderüberprüfung des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke erforderlichen Statistiken.

2 Es besteht kein Recht auf Zugang zu weiter gehenden als den nach Absatz 1 veröffentlichten Informationen.

Art. 28118 Überprüfung

1 Die ESTV überprüft die schweizerischen Finanzinstitute und die relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflichten nach den anwendbaren Abkommen und dem vorliegenden Gesetz.

2 Sie kann zur Abklärung des Sachverhaltes:

a.
die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden des schweizerischen Finanzinstituts oder des relevanten meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen an Ort und Stelle überprüfen oder deren Herausgabe verlangen;
b.
schriftliche und mündliche Auskünfte einholen.

3 Stellt sie fest, dass das schweizerische Finanzinstitut oder der relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen seinen Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so gibt sie ihm Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen.

4 Können sich das schweizerische Finanzinstitut oder der relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen und die ESTV nicht einigen, so erlässt die ESTV eine Verfügung.

5 Auf Antrag erlässt die ESTV eine Feststellungsverfügung über:

a.
die Eigenschaft als Finanzinstitut oder als meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen nach den anwendbaren Abkommen und dem vorliegenden Gesetz;
b.
den Inhalt der Meldungen nach den anwendbaren Abkommen und dem vorliegenden Gesetz.

118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

Art. 28a119 Elektronische Verfahren

1 Der Bundesrat kann die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz vorschreiben. Dabei regelt er die Modalitäten der Durchführung.

2 Die ESTV stellt bei der elektronischen Durchführung von Verfahren die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sicher.

3 Sie kann bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die eingebende Person anerkennen.

119 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 673; BBl 2020 4705).

Art. 30 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen der ESTV nach den Artikeln 22–29 kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden.

2 Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.

3 Ist gültig Einsprache erhoben worden, so überprüft die ESTV die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge und erlässt einen begründeten Einspracheentscheid.

4 Der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

9. Abschnitt: Aussetzung und Kündigung

Art. 31

1 Die zuständige schweizerische Behörde darf nur mit Zustimmung des Bundesrates handeln, wenn sie gestützt auf das anwendbare Abkommen:

a.
den automatischen Informationsaustaustauch gegenüber einem Partnerstaat aussetzt oder kündigt;
b.
das Abkommen kündigt.

2 Sie setzt den automatischen Informationsaustausch gegenüber einem Partnerstaat in eigener Kompetenz aus, solange der Partnerstaat die Anforderungen der OECD an die Vertraulichkeit und die Datensicherheit nicht erfüllt.122

3 Sie kann in eigener Kompetenz von der Übermittlung der Informationen nach der AIA-Vereinbarung Finanzkonten123 einschliesslich ihres Addendums an einen Partnerstaat GMS absehen oder den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten gegenüber einem Partnerstaat GMS aussetzen, wenn:

a.
der Bundesrat dem betreffenden Partnerstaat GMS gestützt auf einen Antrag gemäss Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Addendums vom 8. Juni 2023124 zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten gestattet hat, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren im Sinne dieses Addendums an die Schweiz zu übermitteln, und dieser Übergangszeitraum abgelaufen ist; oder
b.
der Bundesrat einem Antrag eines Partnerstaats GMS gemäss Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten nicht zugestimmt hat.125

122 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5247; BBl 2019 8135).

123 SR 0.653.1

124 AS 2025 863

125 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

10. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 32126 Verletzung der Melde- und Sorgfaltspflichten

Mit Busse bis zu 250 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
die im anwendbaren Abkommen und in den Artikeln 9–12 genannten Sorgfaltspflichten betreffend die Überprüfung der Konten und die Identifizierung der meldepflichtigen Personen verletzt;
b.
die im anwendbaren Abkommen und in den Artikeln 12d und 12f genannten Sorgfaltspflichten betreffend die Überprüfung der Kryptowertnutzer und Kryptowertnutzerinnen und die Identifizierung der meldepflichtigen Nutzer und Nutzerinnen und der beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, verletzt;
c.
die Registrierungspflichten nach den Artikeln 13 und 13a verletzt;
d.
die Informationspflichten nach den Artikeln 14 Absätze 1 und 3 sowie 14a Absätze 1 und 3 verletzt;
e.
die Meldepflichten nach den Artikeln 12e und 15 Absätze 1–1ter verletzt;
f.
die Aufbewahrungspflicht nach Artikel 17a verletzt.

126 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

Art. 32a127 Verletzung der Auskunftspflicht

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Auskunftspflicht der schweizerischen Finanzinstitute oder der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen gegenüber der ESTV nach Artikel 25 Absatz 1 verletzt.

127 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

Art. 33 Widerhandlungen gegen behördliche Anordnungen

Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer im Rahmen einer Überprüfung nach Artikel 28 einer an ihn oder sie gerichteten amtlichen Verfügung, die auf die Strafdrohung dieses Artikels hinweist, vorsätzlich nicht Folge leistet.

Art. 34 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Fällt eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974128 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die angedrohte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen abgesehen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.

Art. 35129 Straftaten betreffend die Selbstauskunft

Mit Busse bis zu 10 000 Franken wird bestraft, wer einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut oder einem schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen vorsätzlich keine Selbstauskunft oder eine falsche Selbstauskunft erteilt, Änderungen der Gegebenheiten nicht mitteilt oder über Änderungen der Gegebenheiten falsche Angaben macht.

129 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

Art. 36 Selbstanzeige

1 Zeigt der Täter oder die Täterin eine Pflichtverletzung aus eigenem Antrieb an, so bleibt er oder sie straflos, wenn er oder sie:

a.
über den tatsächlichen Umfang und den Inhalt der Verpflichtungen vollständige und genaue Angaben gemacht hat;
b.
zur Abklärung des Sachverhalts und zur Pflichterfüllung beigetragen hat; und
c.
bisher noch nie wegen einer vorsätzlichen Widerhandlung der gleichen Art Selbstanzeige erstattet hat.

2 Die Straflosigkeit des Täters oder der Täterin hat auch Wirkung für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen.

Art. 37 Verfahren

1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz ist das VStrR130 anwendbar.

2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 39132 Genehmigungskompetenz

1 Die Bundesversammlung genehmigt mit einfachem Bundesbeschluss in ihre Zuständigkeit fallende völkerrechtliche Verträge mit Staaten, die in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung Finanzkonten133 oder in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe g der AIA-Vereinbarung Kryptowerte134 aufgenommen werden sollen, über den Marktzugang für Finanzdienstleister und über die Regularisierung der Steuersituation von Steuerpflichtigen.

2 Der Bundesrat beschliesst die Aufnahme eines Staates in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung Finanzkonten oder in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe g der AIA-Vereinbarung Kryptowerte.

3 Er entscheidet über Anfragen von Partnerstaaten MRK gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe c der AIA-Vereinbarung Kryptowerte betreffend die Verwendung der erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung, die Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vom 25. Januar 1988135 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen), zu denen diese einen Vorbehalt in Bezug auf die Amtshilfe gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Amtshilfeübereinkommens angebracht haben.

4 Er kann beschliessen, die zuständigen Behörden der Partnerstaaten MRK gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe c der AIA-Vereinbarung Kryptowerte anzufragen, ob die erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung, die Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii–iv des Amtshilfeübereinkommens verwendet werden können.

5 Er bezeichnet die Partnerstaaten GMS, denen er gestützt auf einen Antrag gemäss Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Addendums vom 8. Juni 2023136 zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten gestattet, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren im Sinne des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten an die Schweiz zu übermitteln.

132 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

133 SR 0.653.1

134 SR 0.653.4; BBl 2025 886

135 SR 0.652.1

136 AS 2025 863

Art. 41a141 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. September 2025

1 Ungeachtet des Abschnitts I Unterabschnitt A der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten142 sind die nach Abschnitt I Unterabschnitt A Nummern 1 Buchstabe b und 6bis der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten zu meldenden Informationen über die Rollen, aufgrund derer meldepflichtige Personen als beherrschende Personen oder als Inhaberinnen von Eigenkapitalbeteiligungen des Rechtsträgers gelten, für jedes meldepflichtige Konto, das am Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 des vorliegenden Gesetzes von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführt oder gehalten wird und für Meldezeiträume, die im zweiten Kalenderjahr nach diesem Datum enden, nur dann zu melden, wenn diese Informationen in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden schweizerischen Finanzinstituts verfügbar sind.

2 Personen, die in mehr als einem Staat steuerlich ansässig sind, können sich bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 des vorliegenden Gesetzes betreffend die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit auf die in den Steuerabkommen enthaltenen Regelungen berufen. Nach dem Inkrafttreten dieser Änderung können sich Personen, die in mehr als einem Staat steuerlich ansässig sind und die erstmals oder erneut dokumentiert werden, betreffend die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit nicht mehr auf die in den Steuerabkommen enthaltenen Regelungen berufen und müssen alle Staaten, in denen sie steuerlich ansässig sind, deklarieren.

3 Für Rechtsträger, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 des vorliegenden Gesetzes neu als meldende schweizerische Finanzinstitute gelten, gelten in Bezug auf Konten, die sie am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Änderung führen, die Sorgfaltspflichten für bestehende Konten. Es gelten die Fristen nach Artikel 11 Absätze 2–4. Der Fristenlauf beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Änderung.

4 Der Bundesrat kann für eine befristete Dauer Abweichungen von den Bestimmungen nach Abschnitt I der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte143 vorsehen.

141 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2026 48; BBl 2025 883).

142 SR 0.653.1

143 SR 0.653.4; BBl 2025 886

Art. 42 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:144 1. Jan. 2017
Art. 39: 27. Mai 2016

144 BRB vom 20. April 2016