Art. 1 Zuständigkeit
Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem WSchG und dieser Verordnung ergeben, ist Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE), soweit nicht andere Stellen zuständig sind.
232.211
vom 2. September 2015 (Stand am 1. Juli 2025)
Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem WSchG und dieser Verordnung ergeben, ist Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE), soweit nicht andere Stellen zuständig sind.
1 Eingaben an das IGE müssen in einer Amtssprache des Bundes eingereicht werden.
2 Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache eingereicht werden, kann das IGE eine Übersetzung und eine Bescheinigung von deren Richtigkeit verlangen.
Das berechtigte Gemeinwesen sowie Organisationen und Unternehmen, die das Schweizerwappen im Logo führen und als verselbstständigte Einheiten öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen das Logo auch verwenden für die Kennzeichnung gewerblicher Leistungen, die sie im Rahmen der massgebenden Rechtsgrundlagen erbringen.
Als andere Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft nach Artikel 4 WSchG gelten:
1 Das Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen enthält für jedes eingetragene Zeichen:
2 Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 enthält das Verzeichnis für jedes eingetragene Zeichen gegebenenfalls:
Das IGE erteilt Auskünfte über den Inhalt des Verzeichnisses.
Die Artikel 7–9 gelten für Hilfeleistungen beim Verbringen von Waren, die widerrechtlich mit geschützten öffentlichen Zeichen des In- oder Auslands gekennzeichnet sind, ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, einschliesslich der Lagerung solcher Waren in einem Zolllager oder Zollfreilager.
5 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).
1 Einen Antrag auf Hilfeleistung können die Berechtigten nach Artikel 20, 21 oder 22 WSchG einreichen.
2 Anträge sind beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) einzureichen.7
3 Das BAZG entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der Unterlagen über den Antrag, sobald diese dem BAZG vollständig vorliegen.8
4 Der genehmigte Antrag gilt zwei Jahre, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.9
6 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).
7 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).
8 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).
9 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).
Für die Hilfeleistung sind im Übrigen die Artikel 54a und 55–57 der Verordnung vom 23. Dezember 199211 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben anwendbar.
10 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).
Fristen, die das IGE vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt hat und die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung laufen, bleiben unverändert.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.