Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Erteilung der Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen, die Erteilung des Fachausweises zum Nachweis der fachlichen Eignung als Leiterin oder Leiter eines Strassentransportunternehmens sowie das Erfordernis und die Erteilung der Fahrerbescheinigung.
2 Zulassungsbewilligungen nach Absatz 1 werden erteilt an Unternehmen mit tatsächlichem und dauerhaftem Sitz in der Schweiz, die:
- a.
- im Handelsregister eingetragen sind;
- b.
- als Einzelfirma von der Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister befreit sind; oder
- c.
- als öffentlich-rechtliche Korporation einen Transportbetrieb aufweisen.
3 Zur Durchführung von Beförderungen nach Anhang 4 des Landverkehrsabkommens ist keine Zulassungsbewilligung erforderlich.