642.31

Verordnung
über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen
der Eidgenössischen Steuerverwaltung

(Gebührenverordnung ESTV, GebV-ESTV)

vom 21. Mai 2014 (Stand am 1. Juli 2014)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19971,
auf Artikel 84 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20092
sowie auf die Artikel 183 und 195 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903
über die direkte Bundessteuer (DBG),

verordnet:

Art. 1 Grundsätze

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienstleistungen:

a.
Gutachten und schriftliche Auskünfte;
b.
Schulungen;
c.
umfangreiche oder komplexe Auskünfte, die von der anfragenden Person wirtschaftlich weiterverwendet werden können;
d.
umfangreiche oder komplexe Statistiken, die speziell erstellt werden müs­sen;
e.
Reproduktion von Dokumenten und Daten bei Gesuchen um Akteneinsicht, einschliesslich der Gesuche um Akteneinsicht bei besonderen Untersu­chungsmassnahmen nach den Artikeln 190–195 DBG.

2 Sie erhebt im Bereich der Mehrwertsteuer auch Gebühren für:

a.
Verfügungen, zu deren Erlass aufwendige, durch die steuerpflichtige Person verschuldete Beweisverfahren durchgeführt wurden;
b.
unnötige Verrichtungen, die die steuerpflichtige Person verursacht hat.

3 Sie erhebt keine Gebühren für verbindliche Auskünfte zu einem konkreten Sach­verhalt betreffend eine bestimmte Person, es sei denn, die Anfrage übersteige das übliche Ausmass.

Art. 2 Anwendbarkeit anderer Verordnungen

1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044 (AllgGebV).

2 Für die Kosten der besonderen Untersuchungsmassnahmen nach den Artikeln
190–195 DBG, die neben den Reproduktionskosten nach Artikel 1 Absatz 1 Buch­stabe e dieser Verordnung anfallen, gilt die Verordnung vom 25. November 19745 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren.

Art. 3 Gebührenbemessung

1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.

2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.

3 Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, beson­derer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann die ESTV Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.

4 Für die Reproduktion von Dokumenten und Daten nach Artikel 1 Absatz 1 Buch­stabe e werden die Gebühren nach dem Anhang erhoben.

Art. 4 Auslagen

1 Als Auslagen gelten die Kosten, die im Zusammenhang mit einer gebühren­pflich­tigen Tätigkeit zusätzlich anfallen, insbesondere die Auslagen nach Artikel 6 Allg­GebV6 sowie Zeugenentschädigungen.

2 Die Zeugenentschädigung beträgt:

a.
30–100 Franken, wenn die Inanspruchnahme einschliesslich Reisezeit bis zu einem halben Tag dauert;
b.
50–150 Franken pro Tag, wenn die Inanspruchnahme einschliesslich Reise­zeit länger als einen halben Tag dauert.

3 Für Erwerbsausfall beträgt die Entschädigung in der Regel 25–150 Franken pro Stunde. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt werden. Ausserordentlich hoher Erwerbsausfall wird nicht berücksichtigt.

4 Auskunftspersonen und andere Dritte, die von Beweismassnahmen betroffen sind, werden wie Zeugen und Zeuginnen entschädigt.

Anhang

(Art. 3 Abs. 4)

Gebühren für die Reproduktion von Dokumenten und Daten bei Gesuchen um Akteneinsicht


Franken pro Stück

Reproduktion von Dokumenten in Papierform

–
Kopien A4 schwarz-weiss

0.20

Kopien A3 schwarz-weiss

0.40

Kopien A4 farbig

1.—

Kopien A3 farbig

1.20

–
Kopien A4 ab gebundenen oder
gehefteten Vorlagen oder
pro Seite bei besonderen Formaten



2.—

–
Kopien A3 ab gebundenen oder
gehefteten Vorlagen oder
pro Seite bei besonderen Formaten



2.20

Reproduktion von Daten in elektronischer Form

–
Trägermedium, abhängig von der Grösse
des Speichermediums


5.– bis 80.–