Im Sinne dieses Übereinkommens haben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1 Der Ausdruck «Verwaltung» bezeichnet die Regierung des Staates, unter dessen Hoheitsgewalt das Schiff betrieben wird. Bei einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, ist die Verwaltung die Regierung dieses Staates. Bei festen oder schwimmenden Plattformen, die zur Erforschung und Ausbeutung des an die Küste angrenzenden Meeresbodens und Meeresuntergrunds eingesetzt sind, über die der Küstenstaat Hoheitsrechte in Bezug auf die Erforschung und Ausbeutung ihrer Naturschätze ausübt, ist die Verwaltung die Regierung des betreffenden Küstenstaats.
2 Der Ausdruck «Bewuchsschutzsystem» bezeichnet eine Beschichtung, Farbe, Oberflächenbehandlung, Oberfläche oder Vorrichtung, die auf einem Schiff benutzt wird, um die Anlagerung unerwünschter Organismen einzudämmen oder zu verhindern.
3 Der Ausdruck «Ausschuss» bezeichnet den Ausschuss der Organisation für den Schutz der Meeresumwelt.
4 Der Ausdruck «Bruttoraumzahl» bezeichnet die nach den Vermessungsregeln in Anlage I des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 19692 oder in einem etwaigen Nachfolge-Übereinkommen berechnete Bruttoraumzahl.
5 Der Ausdruck «Auslandfahrt» bezeichnet eine Reise eines Schiffes, das die Flagge eines Staates zu führen berechtigt ist, zu oder von einem Hafen, einer Werft oder einem der Küste vorgelagerten Umschlagplatz im Hoheitsbereich eines anderen Staates.
6 Der Ausdruck «Länge» bezeichnet die Länge gemäss der Begriffsbestimmung im Internationalen Freibord-Übereinkommen von 19663 in der Fassung des Protokolls von 1988 zu jenem Übereinkommen oder in einem etwaigen Nachfolge-Übereinkommen.
7 Der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.
8 Der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Organisation.
9 Der Ausdruck «Schiff» bezeichnet ein Fahrzeug beliebiger Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird, und schliesst Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät, schwimmendes Gerät, feste oder schwimmende Plattformen, schwimmende Lagereinheiten sowie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten ein.
10 Eine «Facharbeitsgruppe» ist ein Gremium, das sich aus Vertretern der Vertragsparteien, von Mitgliedern der Organisation, der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, von zwischenstaatlichen Organisationen, die mit der Organisation Abkommen geschlossen haben, sowie von nichtstaatlichen Organisationen mit Beraterstatus bei der Organisation zusammensetzt, zu denen möglichst Vertreter von Einrichtungen und Laboratorien gehören sollen, in denen Analysen von Bewuchsschutzsystemen durchgeführt werden. Diese Vertreter müssen über Fachkenntnisse auf den Gebieten Verhalten von Stoffen in der Umwelt und Auswirkungen von Stoffen auf die Umwelt (environmental fate and effects), toxikologische Auswirkungen, Meeresbiologie, menschliche Gesundheit, wirtschaftliche Analyse, Risikomanagement, internationale Schifffahrt, Beschichtungstechnik bei Bewuchsschutzsystemen oder über sonstige Fachkenntnisse verfügen, die zur objektiven Beurteilung der fachlichen Vor- und Nachteile eines umfassenden Vorschlags erforderlich sind.