Art. 15 Grundsätze
1 Sonderprogramme und themenorientierte Förderprogramme müssen einem gesamtschweizerischen Interesse dienen.
2 Die Durchführung von Sonderprogrammen und themenorientierten Förderprogrammen kann erfolgen:
- a.
- über die Förderinstrumente der folgenden Förderorgane (Förderorgane):
- 1.
- der Forschungsförderungsinstitutionen nach Artikel 4 Buchstabe a FIFG,
- 2.
- der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse);
- b.
- über Sondermassnahmen; diese müssen im Rahmen der Förderzuständigkeiten der Förderorgane getroffen werden.
3 Sonderprogramme und themenorientierte Förderprogramme sind befristet.
4 Bei Bedarf werden dem Einzelfall angepasste Massnahmen zur Evaluation der Programme, insbesondere zur Wirkungsprüfung, festgelegt.
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699).