1 Der Gesuchsteller übernimmt sämtliche Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Treibstoff, die gegenüber dem normalen Ausbildungsdienst oder Personaleinsatz zusätzlich entstehen.
2 Werden Angehörige der Armee bei ausserdienstlichen Tätigkeiten militärischer Verbände, Vereine und Organisationen als Funktionärinnen oder Funktionäre oder als Dienstpersonal eingesetzt, so übernimmt die Truppe beziehungsweise das VBS die Verpflegungskosten.
3 Kommt der Gesuchsteller für die Verpflegung auf, so wird seine Kostenbeteiligung um den der Truppe zustehenden Verpflegungskredit gekürzt.
4 Für zusätzliches Material nach Artikel 8 Absatz 2 hat der Gesuchsteller ein Entgelt zu entrichten. Die Ansätze richten sich nach der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 20063.
5 Erwirtschaftet der Gesuchsteller mit dem Anlass einen namhaften Gewinn, so kann er vom Generalsekretariat des VBS verpflichtet werden, einen angemessenen Teil des Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu überweisen; der zu überweisende Betrag entspricht maximal der Summe des nach der Erwerbsersatzordnung an die eingesetzten Armeeangehörigen ausbezahlten Erwerbsersatzes. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, dem Generalsekretariat des VBS auf Verlangen die Schlussabrechnung des Anlasses vorzulegen.
6 Die Kostenübernahme bei Flugdienstleistungen der Luftwaffe richtet sich nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 2006.