944.022

Verordnung
über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten

(Pelzdeklarationsverordnung, PelzV)1

vom 7. Dezember 2012 (Stand am 1. Juli 2027)

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2025 373).

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 4 des Konsumenteninformationsgesetzes vom 5. Oktober 19902
und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19973,

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt für Pelze und Pelzprodukte, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, die Deklarationspflichten und die Kontrolle der Deklaration.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Pelz: Fell von Säugetieren, mit Ausnahme von:
1.
domestizierten Tieren der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung,
2.
Lamas und Alpakas;
b.
Pelzprodukt: Produkt, das aus Pelz hergestellt ist oder das Pelz enthält.

2. Abschnitt: Deklarationspflichten

Art. 3 Deklaration der Tierart

Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss den wissenschaftlichen und den zoologischen Namen der Tierart angeben, von der das Fell stammt.

Art. 4 Deklaration der Herkunft des Fells

1 Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss die Herkunft des Fells angeben.

2 Die Herkunft des Fells bezieht sich auf das Land, in dem das Tier gejagt wurde oder in dem es gezüchtet und zur Schlachtreife gebracht wurde.

3 ...5

4 ...6

5 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 28. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juli 2027 (AS 2025 373).

6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020 (AS 2020 611). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 28. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juli 2027 (AS 2025 373).

Art. 5 Deklaration der Gewinnungsart des Fells

1 Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss die Gewinnungsart des Fells angeben.

2 Die Art der Gewinnung ist wie folgt anzugeben:

a.
bei einem Wildfang: «aus nicht tierquälerischer Fallenjagd» oder «aus Jagd ohne Fallen»;
b.
bei Zuchttieren: «aus Käfighaltung ohne Gitterböden», «aus Käfighaltung mit festen Wänden ohne Gitterböden» oder «aus Gehegehaltung».7

3 ...8

7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2025 373).

8 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 28. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juli 2027 (AS 2025 373).

Art. 69 Deklaration bei aus mehreren Fellen zusammengesetzten Produkten

Bei Produkten, die aus mehreren Fellen verschiedener Tierarten, Herkunftsorte oder Gewinnungsarten bestehen, gilt Folgendes:

a.
Für die drei Felle mit dem grössten Fellanteil am Produkt sind die Deklarationen nach den Artikeln 3–5 am Produkt anzugeben.
b.
Für die übrigen Felle sind die Angaben nach den Artikeln 3–5 auf Anfrage bereitzuhalten.

9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2025 373).

Art. 710 Ort und Sprache der Deklaration

1 Die Echtheit des Pelzes, die Herkunft und die Gewinnungsart des Fells und die Tierart, von der das Fell stammt, müssen gut sichtbar und leicht leserlich durch Anschrift am Produkt selbst angegeben werden. Die Anschrift ist in Form einer aufgeklebten oder anderweitig befestigten Etikette oder auf dem Preisschild vorzunehmen.

2 Die Deklarationen nach den Artikeln 2a–6 haben in mindestens einer Amtssprache des Bundes zu erfolgen.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 611).

3. Abschnitt: Kontrolle der Deklaration

Art. 8 Selbstkontrolle

1 Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, hat die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 2a–7 sicherzustellen.11

2 Sie muss Systeme und Verfahren einrichten, mit deren Hilfe den Behörden auf deren Verlangen unentgeltlich die nötigen Auskünfte erteilt werden können.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 611).

Art. 9 Kontrollorgan

1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)12 kontrolliert, ob die Deklarationen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

2 Es kann private und öffentliche Stellen für den Vollzug der Kontrolle beiziehen.

3 Es kann vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit13 für eine festgesetzte Zeitdauer Meldungen von Einfuhrzollanmeldungsdaten genau bezeichneter Pelze und Pelzprodukte verlangen.

12 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Januar 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

13 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Januar 2022 angepasst (AS 2021 589).

Art. 10 Durchführung der Kontrolle

1 Die Kontrollen des BLV erfolgen:

a.
in Form von Stichproben an den Verkaufsstellen; oder
b.
in Form gezielter Prüfungen aufgrund begründeter Hinweise, dass eine Deklaration den Vorschriften nicht entspricht.

2 Das BLV kann Lieferscheine, Verträge, Rechnungen und andere erforderliche Dokumente einsehen und wenn nötig Proben zur Identifikation entnehmen und deren Prüfung veranlassen. Es darf zu diesem Zweck während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräumlichkeiten der Person betreten, die den Pelz oder das Pelzprodukt an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt.

3 Ergibt die Kontrolle, dass die Deklaration den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so informiert das BLV die Person, die den Pelz oder das Pelzprodukt an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, über das Ergebnis der Kontrolle und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

4 Wird die Deklaration nicht innerhalb der vom BLV gesetzten Frist berichtigt, so verfügt das BLV die Berichtigung der Deklaration.14

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 611).

Art. 11 Gebühren

1 Ergibt die Kontrolle, dass die Deklarationspflicht verletzt wurde, so wird der Person, die die Deklarationspflicht verletzt hat, eine Gebühr für die Abgeltung der Kontrollkosten auferlegt.

2 Die Gebühr wird nach Zeitaufwand festgelegt.

3 Der Stundenansatz beträgt 200 Franken.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200415.

4. Abschnitt: Strafandrohungen

Art. 1216

Wer gegen die Vorschriften zur Deklaration nach den Artikeln 2a–7 verstösst, wird nach Artikel 11 des Konsumenteninformationsgesetzes vom 5. Oktober 1990 bestraft.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 611).

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Übergangsbestimmung

Pelze und Pelzprodukte, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 28. Februar 2014 an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben werden.

Art. 14a18 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Februar 2020

Pelze und Pelzprodukte, die den Bestimmungen der Änderung vom 19. Februar 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. August 2020 nach bisherigem Recht deklariert werden und danach noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 611).