641.711

Verordnung
über die Reduktion der CO2-Emissionen

(CO2-Verordnung)

vom 30. November 2012 (Stand am 1. Mai 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20111 (CO2-Gesetz),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Treibhausgase

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Verminderung der Emission folgender Treibhausgase:

a.
Kohlendioxid (CO2);
b.
Methan (CH4);
c.
Distickstoffmonoxid (N2O, Lachgas);
d.2
teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs);
e.
perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs);
f.
Schwefelhexafluorid (SF6);
g.
Stickstofftrifluorid (NF3).

2 Die erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima wird in CO2-Äquivalente (CO2eq) umgerechnet. Die Werte sind in Anhang 1 aufgeführt.

2 Berichtigung vom 10. Nov. 2023 (AS 2023 640).

2. Abschnitt: Begriffe

Art. 23

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

a.
Feuerungswärmeleistung: einer Anlage maximal zuführbare Wärmeenergie pro Zeiteinheit;
b.
Gesamtfeuerungswärmeleistung: Summe der Feuerungswärmeleistungen der Anlagen eines Betreibers, die im Emissionshandelssystem (EHS) berücksichtigt werden;
c.
Gesamtleistung: Summe der abgegebenen elektrischen und thermischen Nennleistungen eines fossil-thermischen Kraftwerks oder einer Wärme-Kraftkopplungsanlage (WKK-Anlage);
d.
Gesamtwirkungsgrad: Verhältnis der Gesamtleistung zur Feuerungswärmeleistung eines fossil-thermischen Kraftwerks oder einer WKK-Anlage gemäss Herstellerangaben;
e.
EHS-Teilnehmer: Betreiber von Anlagen und Betreiber von Luftfahrzeugen, die am EHS der Schweiz teilnehmen;
f.4
Partnerstaat: Staat, mit welchem die Schweiz eine völkerrechtliche Vereinbarung oder eine Absichtserklärung zur Durchführung von Klimaschutzprojekten in diesem Staat abgeschlossen hat.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

3. Abschnitt:5 Inlandanteil und Richtwerte für die Emissionsverminderung in einzelnen Sektoren

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

Art. 2a Inlandanteil

Die Verminderung der Treibhausgasemissionen zur Erreichung der Reduktionsziele nach Artikel 3 Absatz 1 des CO2-Gesetzes erfolgt mindestens zu zwei Dritteln mit Massnahmen in der Schweiz.

Art. 3 Richtwerte für einzelne Sektoren

In den folgenden Sektoren dürfen die Emissionen im Jahr 2030 höchstens den folgenden Anteil der Emissionen des Jahres 1990 ausmachen:

a.
im Sektor Gebäude: höchstens 50 Prozent;
b.
im Sektor Verkehr: höchstens 75 Prozent;
c.
im Sektor Industrie: höchstens 65 Prozent;
d.
im Sektor Übrige: höchstens 75 Prozent.

4. Abschnitt: …

Art. 46

6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

5. Abschnitt:8 Bescheinigungen für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen im In- und Ausland9

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

Art. 4b10 Grundsatz

Emissionsverminderungen und die Erhöhung der Senkenleistungen durch Projekte und Programme werden in der Schweiz berücksichtigt, wenn sie mit einer nationalen Bescheinigung oder mit einer internationalen Bescheinigung nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 201511 nachgewiesen sind.

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

11 SR 0.814.012

Art. 512 Anforderungen

1 Für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistung im Inland und Ausland werden nationale beziehungsweise internationale Bescheinigungen (Bescheinigungen) ausgestellt, wenn:

a.
die Anhänge 2a oder 3 dies nicht ausschliessen;
b.
glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt wird, dass das Projekt:
1.
ohne den Erlös aus dem Verkauf der Bescheinigungen über die Projektdauer nicht wirtschaftlich wäre,
2.
mindestens dem Stand der Technik entspricht,
3.
Massnahmen vorsieht, die, gemessen an der Referenzentwicklung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d, zu einer zusätzlichen Emissionsverminderung oder einer Erhöhung der Senkenleistung führen,
4.
die übrigen massgebenden rechtlichen Bestimmungen einhält,
5.
im Ausland zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beiträgt und dieser Beitrag vom Partnerstaat bestätigt wurde;
c.
die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen:
1.13
nachweisbar und quantifizierbar sind sowie entweder mittels Messungen bestätigt werden oder mittels eines wissenschaftlichen Modells, das mittels Messungen plausibilisiert wird, bestätigt werden,
2.
nicht Treibhausgasemissionen betreffen, die vom EHS erfasst sind,
3.14
nicht von einem Betreiber mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1 erzielt wurden, der gleichzeitig die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 beantragt; für Emissionsverminderungen aus Projekten oder Programmen eines solchen Betreibers werden Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Verminderungen vom Treibhausgaseffizienzziel nach Artikel 67 oder vom Massnahmenziel nach Artikel 68 nicht erfasst sind;
4.
so berechnet sind, dass wesentliche Überschätzungen der anrechenbaren Emissionsverminderungen oder der anrechenbaren Erhöhung der Senkenleistungen ausgeschlossen sind;
d.
der Beginn der Umsetzung des Projekts oder des Programmes bei der Einreichung des Gesuchs nach Artikel 7 nicht länger als drei Monate zurückliegt;
e.
das Projekt oder Programm noch nicht beendet ist;
f.
die Umsetzung des Projekts oder des Programms zu keiner Verlagerung der Emissionen führt; und
g.15
die gesuchstellende Person, sofern sie nicht selber durch das Projekt begünstigt wird, nachweisen kann, dass sie die Berechtigung an den Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen hat.

2 Für Projekte und Programme, die Kohlenstoff speichern, werden Bescheinigungen ausgestellt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen nach Anhang 19 erfüllen, wobei:

a.
die Permanenz der Kohlenstoffbindung nach Anhang 19 Buchstabe a unabhängig von der Projektdauer während mindestens 30 Jahren ab Wirkungsbeginn sichergestellt sein und nachvollziehbar dargelegt werden muss; und
b.
eine geologische Speicherung zusätzlich zu den Speicherstätten nach Anhang 19 Buchstabe d auch in einer Speicherstätte erfolgen kann, die im Rahmen eines multilateralen Abkommens von den Partnerstaaten anerkannt wurde.16

3 Als Beginn der Umsetzung gilt der Zeitpunkt, zu dem sich die gesuchstellende Person gegenüber Dritten finanziell massgeblich verpflichtet oder bei sich projekt- oder programmbezogene organisatorische Massnahmen ergreift.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

Art. 5a Programme

1 Projekte können zu einem Programm zusammengefasst werden, wenn:17

a.18
sie nebst der Emissionsverminderung oder der Erhöhung der Senkenleistung einen gemeinsamen Zweck verfolgen;
b.19
in der Programmbeschreibung eine Technologie oder eine Gruppe von zusammenhängenden Technologien festgelegt wird und alle Projekte diese Technologie einsetzen;
c.
sie die in der Programmbeschreibung festgelegten Aufnahmekriterien erfüllen, die gewährleisten, dass die Projekte20 die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen;
d.
mit deren Umsetzung noch nicht begonnen wurde; und
e.21
sie innerhalb eines Landes umgesetzt wurden.

2 Projekte können in bestehende Programme aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.22

3 Programme, die nach Ablauf der ersten Kreditierungsperiode nur ein Projekt umfassen, werden als Projekte nach Artikel 5 weitergeführt.23

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

20 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

Art. 5b24 Wissenschaftliche Begleitung

1 Bei Projekten oder Programmen, deren Wirkung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 nicht ausreichend genau quantifiziert werden kann, führt die gesuchstellende Person auf eigene Kosten projektbegleitende Massnahmen nach wissenschaftlichen Grundsätzen (wissenschaftliche Begleitung) durch.

2 Die gesuchstellende Person reicht dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein Konzept für die wissenschaftliche Begleitung ein. Das Konzept enthält insbesondere Angaben über:

a.
das Ziel und die Fragestellung;
b.
den aktuellen Stand des Wissens, inklusive die statistischen Daten, die zur Bestimmung der Ungenauigkeit der Messbarkeit benutzt wurden;
c.
das Vorgehen und die Auswertung;
d.
die Fachkenntnisse der an der wissenschaftlichen Begleitung beteiligten Personen;
e.
die Unabhängigkeit sowie mögliche Interessenkonflikte der an der wissenschaftlichen Begleitung beteiligten Personen.

3 Die wissenschaftlichen Begleitung wird beendet, wenn die Wirkung des Projekts oder Programmes ausreichend genau quantifiziert worden ist. Das BAFU entscheidet über die Beendigung der wissenschaftlichen Begleitung.25

4 Die Resultate der wissenschaftlichen Begleitung sind unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses zu publizieren.

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 581).

Art. 626 Validierung von Projekten und Programmen

1 Wer für ein Projekt oder ein Programm Bescheinigungen beantragen möchte, muss dieses durch eine vom BAFU zugelassene Validierungsstelle auf eigene Kosten validieren lassen.

2 Der Validierungsstelle ist eine Beschreibung des Projekts oder des Programms einzureichen. Diese muss insbesondere Angaben enthalten über:

a.
die Massnahmen zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung;
b.
die eingesetzten Technologien;
c.
die Abgrenzung von anderen klima- und energiepolitischen Instrumenten;
d.
die hypothetische Entwicklung der Treibhausgasemissionen, wenn die Massnahmen des Projekts beziehungsweise des Programmes zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung nicht umgesetzt würden (Referenzentwicklung);
e.
den Umfang der erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen und die zugrundeliegende Berechnungsmethode;
f.
die Organisation des Projekts beziehungsweise des Programmes;
g.
die voraussichtlichen Investitions- und Betriebskosten und die voraussichtlichen Erträge;
h.
die Finanzierung;
i.
das Monitoringkonzept, das den Beginn des Monitorings festlegt und die Methode zum Nachweis der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen umschreibt;
j.
die Dauer des Projekts beziehungsweise des Programms;
k.
bei Programmen zusätzlich: den Zweck, die Kriterien für die Aufnahme der Projekte ins Programm, die Verwaltung der Projekte sowie, pro festgelegte Technologie, ein Beispiel für ein Projekt;
l.
bei Projekten oder Programmen mit einer wissenschaftlichen Begleitung zusätzlich, im Monitoringkonzept nach Buchstabe i: ein Konzept nach Artikel 5b;
m.
bei Projekten oder Programmen zur Erhöhung der Senkenleistung zusätzlich, im Monitoringkonzept nach Buchstabe i: die Vorgehensweise für den Nachweis, dass die Permanenz nach Artikel 5 Absatz 2 sichergestellt ist;
n.
bei Projekten oder Programmen im Ausland zusätzlich:
1.
den erwarteten Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort anhand von Indikatoren, die Beiträge zu den nachhaltigen Entwicklungszielen der Vereinten Nationen aufzeigen und die objektiv überprüft werden können,
2.
ein Konzept zur finanziellen Nachhaltigkeit, welches den langfristigen Betrieb und Unterhalt der Technologie nach dem Ende der Kreditierungsperiode aufzeigt, und
3.27
die Ergebnisse der Konsultation der betroffenen Interessensgruppen sowie über die Möglichkeit, Rückmeldungen zur Umsetzung des Projekts oder Programms zu geben.

3 Bei Projekten und Programmen im Inland im Zusammenhang mit einem Wärmeverbund und bei Deponiegasprojekten und -programmen erfolgt die Beschreibung der in Absatz 2 Buchstabe d, e und i verlangten Angaben nach den Anforderungen der Anhänge 3a beziehungsweise 3b.

4 Die gesuchstellende Person kann eine Projektskizze durch das BAFU vorprüfen lassen. Hat das BAFU eine Vorprüfung der Projektskizze durchgeführt, so sind der Validierungsstelle zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 die Projektskizze und die Resultate der Vorprüfung einzureichen.

5 Die Validierungsstelle prüft die Angaben nach Absatz 2 sowie, ob das Projekt den Anforderungen nach Artikel 5 beziehungsweise ob das Programm den Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5a entspricht. Sie führt soweit notwendig Besichtigungen durch. Diese sind der gesuchstellenden Person und dem BAFU rechtzeitig anzukündigen.28

6 Die Validierungsstelle fasst die Ergebnisse der Prüfung in einem Validierungsbericht zusammen.

7 Das BAFU legt die Form der Beschreibung des Projekts oder Programmes und des Validierungsberichts fest.

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 581).

Art. 729 Gesuch um die Beurteilung der Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen

1 Wer für ein Projekt oder ein Programm Bescheinigungen beantragen möchte, muss dem BAFU über die Validierungsstelle ein Gesuch um die Beurteilung der Eignung für die Ausstellung von Bescheinigungen einreichen. Das Gesuch umfasst die Projekt- oder Programmbeschreibung und den Validierungsbericht.30

2 Bei Projekten oder Programmen im Ausland umfasst das Gesuch zusätzlich den Entscheid über die Eignung des Projektes oder Programmes durch den Partnerstaat.

3 Das BAFU kann von der gesuchstellenden Person zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

Art. 831 Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen

1 Das BAFU entscheidet gestützt auf das Gesuch und gegebenenfalls auf die zusätzlichen Informationen nach Artikel 7 Absatz 3, ob das Projekt beziehungsweise das Programm für die Ausstellung von Bescheinigungen geeignet ist.

2 Falls bei Projekten oder Programmen im Ausland der Partnerstaat in der Bewilligung des Projektes oder des Programmes eine Beschränkung zur zugelassenen Nutzung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen festlegt, wird diese Beschränkung im Entscheid berücksichtigt.

3 Der Entscheid gilt ab dem Beginn der Umsetzung des Projektes beziehungsweise des Programmes bis spätestens am 31. Dezember 2030 (Kreditierungsperiode).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

Art. 8a32 Anmerkung im Grundbuch

1 Die Nutzungsbeschränkung als biologischer oder geologischer Speicher von Kohlenstoff ist auf Anmeldung des BAFU im Grundbuch anzumerken. Dies gilt nicht für die Speicherung von Kohlenstoff in Baustoffen.

2 Das BAFU meldet die Löschung der Anmerkung im Grundbuch an, wenn:

a.
das Projekt oder Programm beendet ist, frühestens jedoch 30 Jahre nach Wirkungsbeginn; oder
b.
der gespeicherte Kohlenstoff vor diesem Zeitpunkt auf dem betroffenen Grundstück freigesetzt wird.

3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer des betroffenen Grundstücks trägt die Kosten für den Eintrag, die Änderung und die Löschung der Anmerkung.

4 Die Kantone informieren das BAFU unverzüglich, sobald das betroffene Grundstück anderweitig genutzt wird.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

Art. 8b33 Verlängerung der Kreditierungsperiode

1 Die Kreditierungsperiode für Projekte oder Programme im Inland, die vor dem 1. Januar 2022 als geeignet befunden wurden, wird bis maximal zum 31. Dezember 2030 verlängert, wenn die gesuchstellende Person:

a.
das Projekt oder das Programm erneut validieren lässt; und
b.
dem BAFU spätestens sechs Monate vor Ablauf der Kreditierungsperiode ein Gesuch um Verlängerung einreicht.

2 Das BAFU genehmigt die Verlängerung, wenn die massgebenden Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5a weiterhin erfüllt sind.

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

Art. 934 Monitoringbericht und Verifizierung des Monitoringberichts

1 Die gesuchstellende Person erhebt die Daten, die gemäss dem Monitoringkonzept für den Nachweis der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen und ihrer Permanenz erforderlich sind, und hält diese in einem Monitoringbericht fest.

2 Sie lässt den Monitoringbericht auf eigene Kosten von einer vom BAFU zugelassenen Verifizierungsstelle verifizieren. Die Verifizierung darf nicht von der Stelle durchgeführt werden, die das Projekt oder das Programm zuletzt validiert hat.

3 Die Verifizierungsstelle prüft, ob die ausgewiesenen Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen. Bei Programmen prüft sie zusätzlich, ob die Projekte die Aufnahmekriterien nach Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe c erfüllen. Sie kann die Prüfung auf einzelne repräsentative Projekte des Programmes beschränken.

3bis Sie führt soweit notwendig Besichtigungen durch. Diese sind der gesuchstellenden Person und dem BAFU rechtzeitig anzukündigen.35

4 Die Verifizierungsstelle hält die Ergebnisse der Verifizierung in einem Verifizierungsbericht fest.

5 Der Monitoringbericht, die zugrundeliegenden Messdaten und der dazugehörige Verifizierungsbericht umfassen einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Die Verifizierungsstelle muss sie spätestens ein Jahr nach dem Ende des Zeitraums dem BAFU einreichen. Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen sind pro Kalenderjahr auszuweisen.36

6 Für Projekte oder Programme mit einer wissenschaftlichen Begleitung sind dem BAFU die Monitoringberichte, die dazugehörigen Verifizierungsberichte sowie die Resultate der wissenschaftlichen Begleitung jährlich einzureichen. Die Quantifizierung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen ist jährlich neu auszuwerten.

7 Für Projekte und Programme, die in Bezug zu einer Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 des CO2-Gesetzes stehen, sind dem BAFU die Monitoringberichte und die Verifizierungsberichte jährlich bis am 31. August des Folgejahres einzureichen. Die Anzahl der beantragten Bescheinigungen, die Anlagen eines Betreibers mit Verminderungsverpflichtung betreffen, ist dem Betreiber, der diese Verminderungsverpflichtung eingegangen ist, und dem BAFU umgehend zu melden.37

8 Für Projekte oder Programme, die Kohlenstoff speichern, sind dem BAFU unabhängig von ihrer Laufzeit für das Jahr 2030 ein Monitoring- und ein Verifizierungsbericht einzureichen.

9 Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Monitoring- und des Verifizierungsberichts.

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 581).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 1038 Ausstellung der Bescheinigungen

1 Das BAFU prüft den Monitoringbericht und den dazugehörigen Verifizierungsbericht. Soweit es für die Ausstellung von Bescheinigungen notwendig ist, führt das BAFU bei der gesuchstellenden Person weitere Abklärungen durch.

2 Es prüft für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen zusätzlich die Anerkennung der Übertragung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen durch den Partnerstaat. Soweit es für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen erforderlich ist, führt das BAFU beim Partnerstaat weitere Abklärungen durch.

3 Es entscheidet gestützt auf die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 über die Ausstellung von Bescheinigungen.

4 Bei Projekten und Programmen werden Bescheinigungen im Umfang der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen ausgestellt, die bis zum Ende der Kreditierungsperiode nachweislich erzielt wurden.

5 Für noch nicht umgesetzte Projekte in Programmen werden keine Bescheinigungen ausgestellt, wenn eine Änderung massgebender gesetzlicher Bestimmungen dazu führt, dass die im Programm geplanten Massnahmen zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung umgesetzt werden müssen.

6 Die Bescheinigungen werden im Umfang der gesamten jährlich ausgewiesenen Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistung ausgestellt.

6bis Von den ausgestellten internationalen Bescheinigungen werden zwei Prozent stillgelegt und nicht an die Erreichung der Reduktionsziele angerechnet. Stilllegungen des Partnerstaats werden dabei berücksichtigt.39

7 Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden der gesuchstellenden Person nur bescheinigt, wenn diese nachweist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Mitteln gestützt auf Artikel 19 des Energiegesetzes vom 30. September 201640 (EnG) zurückzuführen sind.

8 Der ökologische Mehrwert von Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistung ist mit der Ausstellung der Bescheinigung abgegolten. Ist der ökologische Mehrwert bereits vergütet worden, so werden keine Bescheinigungen ausgestellt.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

40 SR 730.0

Art. 1141 Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms

1 Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms, die nach dem Entscheid über die Eignung oder die Verlängerung der Kreditierungsperiode erfolgen, müssen dem BAFU mit dem nächsten Monitoringbericht gemeldet werden.42

2 Eine Änderung eines Projekts oder Programms ist insbesondere dann wesentlich, wenn:

a.
die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen um mehr als 20 Prozent von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistungen abweichen;
b.
die Investitionskosten, die Betriebskosten oder die Einnahmen um mehr als 20 Prozent von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen Werten abweichen;
c.
ein Technologiewechsel stattfindet; oder
d.
die Systemgrenze eines Projekts oder Programmes geändert wird.

3 Soweit notwendig ordnet das BAFU eine erneute Validierung an. Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen, die nach einer wesentlichen Änderung erzielt werden, werden erst nach dem erneuten Entscheid über die Eignung nach Artikel 8 bescheinigt.

4 Bei Projekten und Programmen im Ausland ist zusätzlich ein erneuter Entscheid des Partnerstaats über die Eignung erforderlich.

5 Das BAFU genehmigt die wesentliche Änderung, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5a weiterhin erfüllt sind.

6 Nach einer erneuten Validierung dauert die Kreditierungsperiode ab dem Zeitpunkt des Eintritts der wesentlichen Änderung bis spätestens zum 31. Dezember 2030.

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

Art. 11a43 Validierungs- und Verifizierungsstellen

1 Das BAFU lässt eine Validierungs- und Verifizierungsstelle auf Gesuch hin zu, wenn sie:

a.
über nachweisbare fachliche Kompetenzen im Zusammenhang mit der Validierung oder Verifizierung von Kompensationsprojekten verfügt;
b.
über Prozesse zur Qualitätssicherung verfügt; und
c.
ihre Aufgaben unabhängig wahrnimmt.

2 Erfüllt eine Validierungs- oder Verifizierungsstelle die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr, so ordnet das BAFU Massnahmen an. Werden diese nicht genügend umgesetzt, so kann es die Zulassung entziehen.

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 581).

Art. 11b44 Internationale Bescheinigungen nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris

1 Wer internationale Bescheinigungen nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 201545 in der Schweiz anrechnen lassen möchte, benötigt ein Genehmigungsschreiben des BAFU. Das BAFU legt die Form des Antrags fest.

2 Das BAFU stellt das Genehmigungsschreiben aus, wenn:

a.
Anhang 2a die Ausstellung internationaler Bescheinigungen für das Projekt oder Programm nicht ausschliesst; und
b.
das Projekt oder Programm nach dem 1. Januar 2021 registriert und gemäss dem Mechanismus nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris anerkannt wurde.

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

45 RS 0.814.012

5a. Abschnitt: Bescheinigungen für Betreiber von Anlagen46

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 1247 Bescheinigungen für Betreiber mit Verminderungsverpflichtung48

1 Betreibern mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1, für die ein Emissionsziel nach Artikel 67 gilt und die keine Projekte oder Programme nach Artikel 5 oder 5a durchführen, die vom Emissionsziel erfasste Emissionsverminderungen bewirken, werden auf Gesuch hin Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland in den Jahren 2013–2021 ausgestellt, wenn:49

a.
der Betreiber glaubhaft darlegt, dass das Emissionsziel ohne Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten erreicht wird;
b.50
die Treibhausgasemissionen der Anlagen im betreffenden Jahr den Reduktionspfad nach Artikel 67 um den folgenden Prozentsatz unterschritten haben:
1.
in den Jahren 2013–2020: um mehr als 5 Prozent,
2.
im Jahr 2021: um mehr als 10 Prozent; und
c.
für emissionsvermindernde Massnahmen weder nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 35 EnG51 für Geothermie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausgerichtet wurden; davon ausgenommen sind Betreiber, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 201452 für den Erhalt solcher Mittel angemeldet waren.53

1bis Das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen ist dem BAFU bis am 31. Dezember 2023 einzureichen.54

2 Die Bescheinigungen werden für Emissionsverminderungen im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich dem massgebenden Prozentsatz nach Absatz 1 Buchstabe b und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2021, ausgestellt.55

3 …56

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

51 SR 730.0

52 AS 2014 3293

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

56 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

Art. 12a57 Bescheinigungen für Betreiber von Anlagen mit Zielvereinbarung über die Entwicklung des Energieverbrauchs58

1 Betreibern von Anlagen, die mit dem Bund Ziele über die Entwicklung des Energieverbrauchs vereinbart haben und die sich zusätzlich zur Verminderung der CO2-Emissionen verpflichten (Zielvereinbarung mit Emissionsziel), ohne dafür von der CO2-Abgabe befreit zu werden, werden auf Gesuch hin Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland in den Jahren 2013–2021 ausgestellt, wenn:59

a.
die Zielvereinbarung mit Emissionsziel den Anforderungen nach Artikel 67 Absätze 1–3 entspricht und auf Kosten des Betreibers von einer vom BAFU zugelassenen Stelle validiert und vom BAFU als geeignet beurteilt worden ist;
b.
der Betreiber jährlich bis zum 31. Mai einen Monitoringbericht nach Artikel 72 einreicht;
c.60
die CO2-Emissionen der Anlagen während der vergangenen drei Jahre den in der Zielvereinbarung mit Emissionsziel vereinbarten Reduktionspfad um den folgenden Prozentsatz unterschritten haben:
1.
in den Jahren 2013–2020: in jedem Jahr um mehr als 5 Prozent,
2.
im Jahr 2021: um mehr als 10 Prozent; und
d.
dem Betreiber für emissionsvermindernde Massnahmen weder nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 EnG61 für Geothermie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausgerichtet wurden; davon ausgenommen sind Betreiber, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 201462 für den Erhalt solcher Mittel angemeldet waren.63

1bis Das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen ist dem BAFU bis am 31. Dezember 2023 einzureichen.64

2 Die validierte Zielvereinbarung mit Emissionsziel ist dem BAFU bis zum 31. Mai des Jahres, ab dem Bescheinigungen beantragt werden, einzureichen.

3 Wesentliche und dauerhafte Änderungen nach den Artikeln 73 sowie Änderungen nach Artikel 78 müssen dem BAFU gemeldet werden. Das BAFU ordnet soweit notwendig eine erneute Validierung an.

4 Die Bescheinigungen werden für Emissionsverminderungen im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich dem massgebenden Prozentsatz nach Absatz 1 Buchstabe c und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2021, ausgestellt.65

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293). Die Berichtigung vom 9. Dez. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 4437).

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

61 SR 730.0

62 AS 2014 3293

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

5b. Abschnitt: Verwaltung von Bescheinigungen und Datenschutz66

66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

Art. 1367 Verwaltung der Bescheinigungen und der Daten

1 Wer die Ausstellung von Bescheinigungen beantragt, muss dem BAFU gleichzeitig das Konto angeben, auf das die Bescheinigungen ausgestellt werden sollen. Die Bescheinigungen werden im Emissionshandelsregister ausgestellt und nach den Artikeln 57–65 verwaltet.68

2 Die folgenden Daten und Dokumente werden in einer vom BAFU geführten Datenbank verwaltet:

a.
Vornamen, Namen und Kontaktangaben der gesuchstellenden Person69, der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle;
b.
die Anzahl ausgestellter Bescheinigungen;
c.
die Kerndaten des Projekts beziehungsweise des Programms; und
d.70
die Projekt- und Programmbeschreibung, die Validierungs-, die Monitoring- und die Verifizierungsberichte sowie die dazugehörigen Daten.

3 Dem Inhaber einer Bescheinigung wird auf Anfrage Einsicht in die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b gewährt, die im Zusammenhang mit seiner Bescheinigung stehen. Einsicht in die Daten und Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben c und d kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gewährt werden.

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

69 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

Art. 1471 Veröffentlichung von Informationen

1 Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:

a.72
Beschreibungen der Projekte und Programme zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung;
b.73
die Validierungsberichte nach Artikel 6 Absatz 6;
c.
die Monitoringberichte nach Artikel 9 Absatz 1;
d.
die Verifizierungsberichte nach Artikel 9 Absatz 4;
e.74
die Entscheide nach den Artikeln 8 Absatz 1 und 10 Absatz 375.

2 Vor der Veröffentlichung stellt das BAFU der gesuchstellenden Person die Unterlagen nach Absatz 1 zu. Es fordert die gesuchstellende Person auf, die Informationen zu bezeichnen, die aus ihrer Sicht dem Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis unterliegen.76

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

75 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Juni 2022

76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

5c. Abschnitt:77 Angabe der Emissionen in den Flugangeboten

77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

Art. 14a

1 Wer Flugreisen im Linienverkehr oder im planmässigen Gelegenheitsverkehr anbietet, die mit Verkaufsinseraten in Druckerzeugnissen oder in visuell-elektronischen Medien beworben werden, muss ab dem 1. Januar 2026 im Inserat gut sicht- und lesbar und in Zahlen, die durch die Flugreise bis zum Zielflugplatz voraussichtlich verursachten Emissionen in CO2-Äquivalenten angeben.

2 Die Pflicht gilt für Angebote für Flugreisen:

a.
ab einem Flugplatz in der Schweiz;
b.
ab dem Flughafen Basel-Mulhouse, wenn die Flugreise nach schweizerischen Verkehrsrechten erfolgt.

3 Die Berechnung der voraussichtlich verursachten Emissionen erfolgt nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Dem BAFU ist auf Verlangen die eingesetzte Berechnungsmethode vorzulegen.

4 Weitere klimawirksame Emissionen, die durch den Betrieb von Luftfahrzeugen in der oberen Troposphäre und in der unteren Stratosphäre verursacht werden, sowie deren Effekte sind zu berücksichtigen.

5 Wer einen Emissionsrechner oder ein Umweltkennzeichnungssystem verwendet, bei welchem die weiteren klimawirksamen Emissionen und deren Effekte nicht berücksichtigt werden, muss dies auf den Verkaufsinseraten ausweisen.

6. Abschnitt: Koordination der Anpassungsmassnahmen

Art. 15

1 Das BAFU koordiniert die Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 des CO2-Gesetzes.

2 Es berücksichtigt dabei die Massnahmen der Kantone.

3 Die Kantone informieren das BAFU regelmässig über ihre Massnahmen.

2. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden

Art. 16 Berichterstattung78

1 Die Kantone erstatten dem BAFU regelmässig Bericht über ihre technischen Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden.

2 Der Bericht muss Angaben enthalten über:

a.
die getroffenen und die geplanten CO2-wirksamen Massnahmen und deren Wirkung; und
b.
die Entwicklung der CO2-Emissionen der Gebäude auf dem Kantonsgebiet.

3 Die Kantone stellen dem BAFU auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung.

78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

Art. 16a79 Angaben zu den Wärmeerzeugungsanlagen

Die wesentlichen Angaben nach Artikel 9 Absatz 3 des CO2-Gesetzes zu Wärmeerzeugungsanlagen für Heizung und Warmwasser bei Neubauten und bei deren Ersatz in Altbauten sind:

a.
Energieträger der Wärmeerzeugungsanlage;
b.
Nennleistung der Wärmeerzeugungsanlage oder des Fernwärmeanschlusses;
c.
Heizwärmebedarf (Qh);
d.
Jahr, in dem die Wärmeerzeugungsanlage in Betrieb genommen wurde;
e.
Datum des Eintrags in das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister;
f.
bei Bezug von Fernwärme: eidgenössischer Gebäudeidentifikator (EGID) für das Gebäude, in dem sich das Hauptwärmeerzeugungssystem oder der Wärmelieferant befindet.

79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

3. Kapitel:80 Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen81

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 17a83 Personenwagen

1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Personenwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 199584 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).

2 Sie gelten nicht für:

a.
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/85885;
b.
Militärfahrzeuge nach Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung vom 11. Februar 200486 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV), die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.87

83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

84 SR 741.41

85 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/2144, ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1.

86 SR 510.710

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 17b88 Lieferwagen

1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für folgende Lieferwagen:

a.
Lieferwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e VTS89 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t;
b.
Fahrzeuge mit einem emissionsfreien Antrieb und einem Gesamtgewicht von über 3,50 t bis zu 4,25 t, die abgesehen vom Gewicht der Definition des Lieferwagens entsprechen und bei denen das 3,50 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht des emissionsfreien Antriebs verursacht wird.

2 Sie gelten nicht für:

a.
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/85890;
b.
Militärfahrzeuge nach Artikel 4 Buchstabe a VMSV91, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.

88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022 (AS 2022 311). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

89 SR 741.41

90 Siehe Fussnote zu Art. 17a Abs. 2.

91 SR 510.710

Art. 17c92 Leichter Sattelschlepper

1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Sattelschlepper nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i VTS mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t.

2 Sie gelten nicht für:

a.
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/85893;
b.
Militärfahrzeuge nach Artikel 4 Buchstabe a VMSV94, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.95

92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

93 Siehe Fussnote zu Art. 17a Abs. 2.

94 SR 510.710

95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 17cbis96 Schweres Fahrzeug

1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für folgende schwere Fahrzeuge:

a.
Lastwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f VTS97:
1.
mit einer Achskonfiguration von 4 × 2 und einem Gesamtgewicht von mehr als 16 t, oder
2.
mit einer Achskonfiguration von 6 × 2;
b.
Sattelschlepper nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i VTS:
1.
mit einer Achskonfiguration von 4 × 2 und einem Gesamtgewichtgewicht von mehr als 16 t, oder
2.
mit einer Achskonfiguration von 6 × 2.

2 Handelt es sich um ein Fahrzeug mit Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/85898, so ist der Zustand als Basisfahrzeug massgebend.

3 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für:

a.
Kehrichtabfuhrfahrzeuge;
b.
Ausnahmefahrzeuge nach Artikel 25 VTS;
c.
Militärfahrzeuge nach Artikel 4 Buchstabe a VMSV99, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden;
d.
Fahrzeuge, die vor dem Juli 2019 verzollt worden sind.

96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

97 SR 741.41

98 Siehe Fussnote zu Art. 17a Abs. 2.

99 SR 510.710

Art. 17d100 Erstmaliges Inverkehrsetzen

1 Als erstmals in der Schweiz in Verkehr gesetzt gelten Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden und bei denen die in der erstmaligen Zulassung festgelegte Verwendung der tatsächlichen Verwendung durch die Endabnehmerin oder den Endabnehmer entspricht.

2 Das Inverkehrsetzen in einem Zollausschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005101 (ZG) sowie in Liechtenstein gilt als Inverkehrsetzen in der Schweiz. Das Inverkehrsetzen in einem Zollanschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 ZG, mit Ausnahme von Liechtenstein, gilt als Inverkehrsetzen im Ausland.

3 Nicht als erstmals in Verkehr gesetzt gelten eingeführte Fahrzeuge, die:

a.
vor mehr als zwölf Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind; oder
b.
vor mehr als sechs Monaten und vor höchstens 12 Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind und zu folgendem Zeitpunkt eine Fahrleistung von 5000 km oder mehr aufweisen:
1.
zum Zeitpunkt der Zollanmeldung,
2.
zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr, wenn die Fahrleistung zum Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht erfasst ist.102

4 …103

100 Ursprünglich: Art. 17a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 859).

101 SR 631.0

102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581).

103 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581).

Art. 17e104 Referenzjahr

Als Referenzjahr gilt das Kalenderjahr, für das die Erreichung der individuellen Zielvorgabe überprüft wird.

104 Ursprünglich: Art. 17a, dann Art. 17abis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020 (AS 2020 6081) und Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581).

Art. 17f105

105 Ursprünglich: Art. 17b. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020 (AS 2020 6081). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

2. Abschnitt: Importeure und Hersteller

Art. 17g106 Importeur

1 Als Importeur nach Artikel 11 Absatz 1 des CO2-Gesetzes gilt, wer ein Fahrzeug beim Bundesamt für Energie (BFE) gemäss Artikel 23 Absatz 4 bescheinigen lässt oder wer dem BFE die Daten nach 23a Absatz 1 Buchstabe b bekanntgibt.

2 Wird das Fahrzeug nicht bescheinigt, so gilt als Importeur, wer im Informationssystem Verkehrszulassung nach Artikel 89a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958107 als solcher erfasst ist.

3 Wird das Fahrzeug nicht bescheinigt und ist im Informationssystem Verkehrszulassung nicht ersichtlich, wer der Importeur ist, so gilt als Importeur, wer in der Zollanmeldung als solcher bezeichnet ist.

106 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

107 SR 741.01

Art. 18108 Grossimporteur

1 Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Grossimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres mindestens die folgende Anzahl Fahrzeuge umfasst:

a.
50 Personenwagen;
b.
sechs Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper; oder
c.109
zwei schwere Fahrzeuge.

2 Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus der Anzahl Fahrzeuge nach Absatz 1 oder mehr, so wird der Importeur für die betreffenden Fahrzeuge im Referenzjahr provisorisch wie ein Grossimporteur behandelt.

3 Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus weniger Fahrzeugen als jenen nach Absatz 1, so kann der Importeur beim BFE beantragen, dass er im Referenzjahr ab dem Datum der Gutheissung des Gesuchs für die betreffenden Fahrzeuge provisorisch wie ein Grossimporteur behandelt wird.110

4 Stellt sich am 31. Dezember des Referenzjahres heraus, dass die Neuwagenflotte nach Absatz 2 oder 3 aus weniger Fahrzeugen als jenen nach Absatz 1 besteht, so gilt der Importeur für die betreffenden Fahrzeuge im Referenzjahr als Kleinimporteur.

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 311).

109 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 581).

Art. 20112 Kleinimporteur

Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Kleinimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres weniger Fahrzeuge umfasst als gemäss Artikel 18 Absatz 1.

112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 21 Hersteller

Abhängig von der Anzahl der im Jahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge eines Herstellers sind für diesen im Referenzjahr entweder die für Grossimporteure oder die für Kleinimporteure geltenden Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss anwendbar.

Art. 22 Emissionsgemeinschaft

1 Importeure und Hersteller, die sich zu einer Emissionsgemeinschaft zusammenschliessen wollen, müssen dem BFE bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Referenzjahr einen entsprechenden Antrag für die Dauer von ein bis fünf Jahren stellen.113

2 Die Emissionsgemeinschaft hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

Art. 22a114 Vereinbarung zur Übernahme von Fahrzeugen

1 Ein Importeur kann mit einem Grossimporteur vereinbaren, dass dieser Fahrzeuge von ihm übernimmt und damit in Bezug auf diese Fahrzeuge in sämtliche Pflichten nach diesem Kapitel eintritt.

2 Er oder der Grossimporteur muss dies dem BFE vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen der betreffenden Fahrzeuge melden.115

3 Fahrzeuge können nur einmal abgetreten werden. Ein Widerruf einer Abtretung ist nicht möglich.116

114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 859).

115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581).

116 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

3. Abschnitt: Bemessungsgrundlagen

Art. 23117 Pflichten der Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern118

1 Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern müssen dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs die Daten bekanntgeben, die für dessen Zuweisung zum Importeur und für die Berechnung einer allfälligen Sanktion erforderlich sind.119

2 Geben Grossimporteure dem BFE für die folgenden Fahrzeuge bis zum 31. Januar des auf das Referenzjahr folgenden Jahres die Daten bekannt, die auf der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 36 oder 37 der Verordnung (EU) 2018/858120 (Certificate of Conformity, COC) basieren, so berücksichtigt das BFE für die Berechnung einer allfälligen Sanktion diese Daten statt der Daten nach Absatz 1:

a.
Fahrzeuge mit einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt nach den Artikeln 3 und 3a der Verordnung vom 19. Juni 1995121 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV);
b.
Lieferwagen und leichte Sattelschlepper mit einer Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/858.

3 Das BFE kann zur Kontrolle der nach Absatz 2 bekanntgegebenen Daten verlangen, dass der Grossimporteur ein Duplikat oder eine Kopie des COC nachreicht.

4 Kleinimporteure müssen ein Fahrzeug vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen beim BFE bescheinigen lassen.

117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581).

118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

120 Siehe Fussnote zu Art. 17a Abs. 2.

121 SR 741.511

Art. 23a122 Pflichten der Importeure von schweren Fahrzeugen

1 Importeure von schweren Fahrzeugen müssen der folgenden Behörde vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs die Daten bekanntgeben, die für die Zuweisung des Fahrzeugs zum Importeur erforderlich sind:

a.
dem ASTRA: wenn für das Fahrzeug eine Typengengenehmigung oder ein Datenblatt nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a oder ein COC in elektronischer Form vorliegt;
b.
dem BFE: wenn für das Fahrzeug keines der Dokumente nach Buchstabe a vorliegt.

2 Sie müssen dem BFE bis zum 31. März des auf das Referenzjahr folgenden Jahres die Daten bekanntgeben, die für die Berechnung einer allfälligen Sanktion erforderlich sind.

122 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 24123 Quellen der Daten für die Berechnung der Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte

Die für die Berechnung der individuellen Zielvorgabe und für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte verwendeten Daten müssen einem Dokument entstammen, das vom Fahrzeughersteller, von einer staatlichen Behörde oder von einer in Anhang 2 TGV124 aufgeführten Prüfstelle oder einer ausländischen Prüfstelle ausgestellt worden ist und dem COC gleichwertig ist.

123 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 859).

124 SR 741.511

Art. 25125 Bestimmung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern126

1 Für die Bestimmung der CO2-Emissionen eines Personenwagens, Lieferwagens oder leichten Sattelschleppers werden die Emissionen gemäss dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge gemäss Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151127 (WLTP) verwendet.128

2 Für Fahrzeuge, für die keine nach dem WLTP ermittelten Werte vorliegen, werden die CO2-Emissionen nach Anhang 4 berechnet.

3 Können die CO2-Emissionen nicht nach Anhang 4 berechnet werden, so werden bei Personenwagen 350 g CO2/km und bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern 400 g CO2/km angenommen.

125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 859).

126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

127 Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission, ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/443, ABl. L 66 vom 2.3.2023, S. 1.

128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 25a129 Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs

1 Für die Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs gilt:

a.
die Zuordnung des Fahrzeugs zu einer Fahrzeuguntergruppe nach Massgabe von Anhang I Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2019/1242130;
b.
der Emissionswert in Gramm pro Tonnenkilometer, der nach der Vorgabe von Anhang I Ziffer 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 berechnet wird.

2 Können die CO2-Emissionen nicht gemäss Absatz 1 bestimmt werden, so werden die folgenden Emissionswerte angenommen:

a.
für Fahrzeuge, die nicht rein elektrisch angetrieben werden: das 1.1-Fache des Ausgangswerts der entsprechenden Fahrzeuguntergruppe nach Anhang 4a Ziffer 3.3;
b.
für Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben werden: 0 Gramm pro Tonnenkilometer.

129 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

130 Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202.

4. Abschnitt:131 Berücksichtigung von Verminderungen der CO2-Emissionen sowie Erleichterungen

131 Ursprünglich: vor Art. 30. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 26 Verminderung durch Ökoinnovationen

Werden bei Personenwagen oder bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs durch den Einsatz von Ökoinnovationen vermindert, so wird diese Verminderung bis höchstens 7g CO2/km berücksichtigt.

Art. 26a Verminderung durch Erdgas und Biogas

1 Bei Fahrzeugen, die mit einem Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas betrieben werden können, wird der Prozentsatz des anerkannten biogenen Anteils nach Artikel 12a Absatz 2 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017132 als Verminderung der CO2-Emissionen berücksichtigt.

2 Das Ergebnis wird wie folgt gerundet:

a.
bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: auf einen Hundertstel Gramm CO2/km;
b.
bei schweren Fahrzeugen: auf einen Hundertstel Gramm CO2 pro Tonnenkilometer.
Art. 26b Verminderung durch erneuerbare synthetische Treibstoffe

1 Die Verminderung der CO2-Emissionen, die durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen erzielt und bei den durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs berücksichtigt wird, berechnet sich nach Anhang 4b.

2 Als erneuerbare synthetische Treibstoffe nach Artikel 11a des CO2-Gesetzes gelten erneuerbare Treibstoffe, die:

a.
unter Verwendung anderer erneuerbarer Energiequellen als Biomasse hergestellt wurden; und
b.
für den Betrieb von Fahrzeugen eingesetzt werden.

3 Das Gesuch um Berücksichtigung einer Verminderung der CO2-Emissionen ist bis zu folgendem Zeitpunkt beim BFE einzureichen:

a.
Grossimporteure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: bis zum 31. Januar des auf das Referenzjahr folgenden Jahres;
b.
Kleinimporteure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen;
c.
Importeure von schweren Fahrzeugen: bis zum 31. März des auf das Referenzjahr folgenden Jahres.
Art. 26c Erleichterungen bei emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeugen

1 Überschreitet der nach Anhang 4c Ziffer 1.1.3 berechnete Anteil der emissionsarmen und emissionsfreien Personenwagen oder Lieferwagen und Sattelschlepper an einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs in den Jahren 2025–2027 und 2030 die folgenden Prozentsätze, so wird bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte im betreffenden Referenzjahr eine Verminderung in der Höhe nach Absatz 3 gemacht:

a.
für Personenwagen:
1.
im Referenzjahr 2025: 23 Prozent,
2.
im Referenzjahr 2026: 24 Prozent,
3.
im Referenzjahr 2027: 25 Prozent;
b.
für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper:
1.
im Referenzjahr 2025: 8 Prozent,
2.
im Referenzjahr 2026: 9 Prozent,
3.
im Referenzjahr 2027: 10 Prozent,
4.
im Referenzjahr 2030: 30 Prozent.

2 Überschreitet der Anteil der emissionsfreien schweren Fahrzeuge an einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs in den Jahren 2025–2027 und 2030 die folgenden Prozentsätze, so wird bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte im betreffenden Referenzjahr eine Verminderung in der Höhe nach Absatz 3 gemacht:

a.
in den Referenzjahren 2025–2027: 6 Prozent;
b.
im Referenzjahr 2030: 10 Prozent.

3 Die Verminderung entspricht der Höhe der Überschreitung, höchstens aber:

a.
für Personenwagen:
1.
im Referenzjahr 2025: 7 Prozent,
2.
im Referenzjahr 2026: 6 Prozent,
3.
im Referenzjahr 2027: 5 Prozent;
b.
für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper:
1.
im Referenzjahr 2025: 7 Prozent,
2.
im Referenzjahr 2026: 6 Prozent,
3.
im Referenzjahr 2027: 5 Prozent,
4.
im Referenzjahr 2030: 5 Prozent;
c.
für schwere Fahrzeuge: 3 Prozent.

5. Abschnitt:133 Berechnung der CO2-Emissionen und der individuellen Zielvorgabe sowie Berechnung und Erhebung der Sanktion134

133 Ursprünglich: vor Art. 35.

134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 28137 Individuelle Zielvorgabe

Die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder des einzelnen Fahrzeugs eines Kleinimporteurs berechnet sich nach Anhang 4a.

137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 859).

Art. 29 Sanktionsbeträge

1 Das UVEK legt die Beträge nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes jährlich für das folgende Referenzjahr in Anhang 5 fest. Es stützt sich dabei auf die folgenden in der Europäischen Union geltenden Beträge:

a.
für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper: Beträge gemäss Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/631138;
b.
für schwere Fahrzeuge: Beträge gemäss Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/1242139.140

2 Für die Umrechnung in Schweizerfranken gilt jeweils der Mittelwert der Devisen-Tageskurse im Verkauf der zwölf Monate vor dem 30. Juni des Jahres vor dem Referenzjahr.

138 Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13.

139 Siehe Fussnote zu Art. 25a Abs. 1 Bst. a.

140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 30 Sanktion bei Grossimporteuren141

1 Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so verfügt das BFE die Sanktion.142

2 Emissionen, welche die individuelle Zielvorgabe überschreiten, werden zur Berechnung der Sanktion wie folgt abgerundet:

a.
bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: auf einen Hundertstel Gramm CO2/km;
b.
bei schweren Fahrzeugen: auf einen Hundertstel Gramm CO2/tkm.143

3 Bezahlt ein Grossimporteur die Sanktion nicht fristgerecht, so schuldet er einen Verzugszins. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt den Zinssatz fest.144

4 …145

141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

142 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 859).

143 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

144 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

145 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 859).

Art. 31 Quartalsweise Anzahlungen

1 Das BFE übermittelt jedem Grossimporteur quartalsweise eine Liste der im laufenden Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge sowie die durchschnittlichen CO2-Emissionen und die individuelle Zielvorgabe von dessen Neuwagenflotten.

2 Es kann Grossimporteuren quartalsweise Anzahlungen in Anrechnung an die allfällige Sanktion im Referenzjahr in Rechnung stellen, insbesondere wenn:

a.
die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte die individuelle Zielvorgabe im Referenzjahr um mehr als 5 g CO2/km überschreitet;
b.
der Grossimporteur Sitz im Ausland hat;
c.
gegen den Grossimporteur Betreibungen hängig sind oder ein Verlustschein vorliegt.146

3 Die Höhe der Anzahlungen berechnet das BFE aufgrund der Daten nach Absatz 1. Bereits geleistete Anzahlungen werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.

4 Übersteigen die geleisteten Anzahlungen die für das ganze Jahr geschuldete Sanktion für die Neuwagenflotte, so erstattet das BFE die Differenz zuzüglich eines Rückerstattungszinses zurück.147

146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

147 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 859).

Art. 34 Sicherheiten

1 Ist ein Grossimporteur mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, so kann das BFE verfügen, dass er bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags wie ein Kleinimporteur behandelt wird.

2 Erachtet das BFE die Bezahlung der Sanktion oder von Verzugszinsen als gefährdet, so kann es deren Sicherstellung in Form einer Barhinterlage oder einer Bankgarantie verfügen.

Art. 35149 Sanktion bei Kleinimporteuren150

1 Überschreiten die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so verfügt das BFE die Sanktion.151

1bis Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern ist die Sanktion vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs zu entrichten.152

2 Artikel 30 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.

3 …153

149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 859).

150 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

151 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581).

152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023 (AS 2023 581). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022 (AS 2022 311). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

6. Abschnitt: …

7. Abschnitt: …

4. Kapitel: Emissionshandelssystem

1. Abschnitt: Betreiber von Anlagen157

157 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 40 Zur Teilnahme verpflichtete Betreiber von Anlagen158

1 Ein Betreiber von Anlagen ist zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn er eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausübt.159

2 Ein Betreiber von Anlagen, der eine Tätigkeit nach Anhang 6 neu aufnehmen will, muss dies dem BAFU spätestens drei Monate vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit melden.160

3 Die Meldung muss Angaben zu den Tätigkeiten nach Anhang 6 und den Treibhausgasemissionen enthalten.161

4 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung der Meldung benötigt.162

158 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Die Berichtigung vom 4. März 2022 betrifft nur den französischen Text (AS 2022 150).

159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

Art. 41163 Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme

1 Ein Betreiber von Anlagen nach Artikel 40 Absatz 1 kann jeweils bis zum 1. Juni beantragen, dass er mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen wird, wenn die Treibhausgasemissionen der Anlagen in den vergangenen drei Jahren weniger als 25 000 Tonnen CO2eq pro Jahr betrugen.

1bis Ein Betreiber von Anlagen gemäss Artikel 40 Absatz 2, der glaubhaft nachweist, dass die Treibhausgasemissionen der Anlagen dauerhaft weniger als 25 000 Tonnen CO2eq pro Jahr betragen werden, kann die Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS mit sofortiger Wirkung beantragen.

1ter Ein Betreiber von mit Gas oder anderen Energieträgern betriebenen Reservekraftwerken, der bei einem Abruf der Reserve nach der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023164 Strom produziert und ins Netz einspeist, kann keine Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 1bis beantragen.165

2 Der Betreiber von Anlagen nach den Absätzen 1 und 1bis muss weiterhin ein Monitoringkonzept (Art. 51) und einen Monitoringbericht (Art. 52) einreichen, es sei denn, er hat sich zu einer Verminderung der Treibhausgasemissionen nach Artikel 31 Absatz 1 des CO2-Gesetzes verpflichtet.

3 Steigen die Treibhausgasemissionen der Anlagen während eines Jahres auf mehr als 25 000 Tonnen CO2eq, so muss der Betreiber ab Beginn des Folgejahres am EHS teilnehmen. Emissionen von Notstromgruppen und WKK-Anlagen, die ein Reserveabruf nach der Winterreserveverordnung durch die Stromproduktion verursacht, werden dabei nicht berücksichtigt.166

163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

164 SR 734.722

165 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 der Winterreserveverordnung vom 25. Jan. 2023, in Kraft vom 15. Febr. 2023 bis zum 31. Dez. 2026 (AS 2023 43).

166 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der Winterreserveverordnung vom 25. Jan. 2023, in Kraft vom 15. Febr. 2023 bis zum 31. Dez. 2026 (AS 2023 43).

Art. 42 Teilnahme auf Gesuch

1 Ein Betreiber von Anlagen kann auf Gesuch am EHS teilnehmen, wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Anlagen mindestens 10 Megawatt (MW) beträgt.167

2 Ein Betreiber, bei dem absehbar ist, dass er die Teilnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 neu erfüllen wird, muss das Gesuch spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Erfüllung einreichen.168

2bis …169

3 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:

a.170
b.171
die in den Anlagen installierten Feuerungswärmeleistungen;
c.172
die von den Anlagen ausgestossenen Treibhausgase der vergangenen drei Jahre.

4 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

167 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

169 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

170 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

171 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

172 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 43 Nicht berücksichtigte Anlagen173

1 Bei der Festlegung, ob die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 erfüllt sind, sowie bei der Berechnung der Menge der Emissionsrechte, die der Betreiber von Anlagen dem Bund jährlich abgeben muss, werden Anlagen in Spitälern nicht berücksichtigt.174

2 Der Betreiber von Anlagen kann beantragen, dass zudem folgende Anlagen nicht berücksichtigt werden:175

a.
Anlagen, die ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden;
b.176
Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstabe c der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015177 (VVEA) ist.

3 Für Brennstoffe, die in nicht berücksichtigten Anlagen verwendet werden, wird die CO2-Abgabe nicht zurückerstattet.178

173 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

174 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

175 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

176 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 2 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699).

177 SR 814.600

178 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 43a179 Austritt

Ein Betreiber von Anlagen, der die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 dauerhaft nicht mehr erfüllt, kann bis zum 1. Juni beantragen, dass er mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres nicht mehr am EHS teilnimmt.

179 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 44180 Verfügung

Das BAFU entscheidet durch Verfügung über die Teilnahme von Betreibern von Anlagen am EHS und über die Nichtberücksichtigung von Anlagen nach Artikel 43.

180 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 45181 Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte

1 Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehen. Die Berechnung erfolgt nach Anhang 8.

2 Es behält jährlich einen Anteil der nach Absatz 1 berechneten Menge zurück, um sie folgenden Betreibern von Anlagen zugänglich zu machen:

a.182
Betreibern von Anlagen, die nach Artikel 46a Absatz 1 einen Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten haben; und
b.
Betreibern von Anlagen, die bereits am EHS teilnehmen, wenn:
1.
sie zusätzliche Zuteilungselemente nach Artikel 46a Absatz 2 in Betrieb nehmen, oder
2.
die Menge der ihnen kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gestützt auf Artikel 46b erhöht wird.

3 Der Anteil nach Absatz 2 ist die Summe von:

a.183
mindestens 5 Prozent der Emissionsrechte nach Absatz 1; und
b.
der Gesamtheit der Emissionsrechte, die nicht mehr kostenlos zugeteilt werden aufgrund:
1.
der Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS nach Artikel 41 oder aufgrund von Austritten aus dem EHS nach Artikel 43a,
2.
von Anpassungen nach Artikel 46b,
3.
eines fehlerhaften oder unvollständigen Monitoringberichts (Art. 52 Abs. 8).

4 Reicht der Anteil nach Absatz 2 nicht aus, um die Ansprüche vollständig zu erfüllen, so werden die Emissionsrechte in der folgenden Reihenfolge zugeteilt:

a.
Betreibern nach Artikel 46a, die seit mindestens einem ganzen Kalenderjahr am EHS teilnehmen beziehungsweise deren neue Zuteilungselemente seit mindestens einem ganzen Kalenderjahr in Betrieb sind;
b.
Betreibern nach Artikel 46a, deren Teilnahme am EHS im Vorjahr begonnen hat beziehungsweise deren neue Zuteilungselemente im Vorjahr in Betrieb genommen wurden;
c.
Betreibern von Anlagen nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2;
d.
Betreibern von Anlagen nach Artikel 46a, die im betreffenden Jahr neu am EHS teilnehmen beziehungsweise deren neue Zuteilungselemente im betreffenden Jahr in Betrieb genommen wurden.184

5 Können die Ansprüche innerhalb einer Gruppe nach Absatz 4 Buchstabe a, b oder d nicht vollständig erfüllt werden, so ist für die Zuteilung der Emissionsrechte an die einzelnen Betreiber der Zeitpunkt der Teilnahme am EHS beziehungsweise der Inbetriebnahme neuer Zuteilungselemente massgebend. Erfolgt die Meldung erst nach der Aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise erst nach Inbetriebnahme eines neuen Zuteilungselements, so ist das Datum der Meldung massgebend.185

6 Können die Ansprüche innerhalb der Gruppe nach Absatz 4 Buchstabe c nicht vollständig erfüllt werden, so kürzt das BAFU die Menge der den einzelnen Betreibern kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte anteilsmässig.186

181 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

182 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

183 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

184 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

185 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

186 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

Art. 46187 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten

1 Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Anlagen jährlich kostenlos zuzuteilen sind, basierend auf den Benchmarks und Anpassungsfaktoren nach Anhang 9. Es berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.

2 Die anteilsmässige Kürzung nach Artikel 19 Absatz 7 des CO2-Gesetzes wird für die Zuteilungszeiträume nach Anhang 9 Ziffer 2.3 im Voraus berechnet. Die Begrenzung der anteilsmässigen Kürzung auf bis zu 5 Prozent wird jährlich vorgenommen.188

187 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

188 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 46a189 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen, die neu am EHS teilnehmen und für Betreiber von Anlagen mit neuen Zuteilungselementen

1 Ein Betreiber von Anlagen, der ab dem 2. Januar 2021 neu am EHS teilnimmt, erhält ab dem Zeitpunkt der Teilnahme am EHS Emissionsrechte aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt.

2 Nimmt ein Betreiber, der bereits am EHS teilnimmt, eine zusätzliche Einheit in Betrieb, die für die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten massgeblich ist (Zuteilungselement), so werden ihm ab dem Zeitpunkt von deren Inbetriebnahme Emissionsrechte aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt.

3 Die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten richtet sich nach den Artikeln 46 und 46b.

189 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 46b190 Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte

1 Die Menge der einem Betreiber von Anlagen jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird angepasst, wenn die Aktivitätsrate eines Zuteilungselements im Umfang nach Anhang 9 Ziffer 5.1.1 geändert wird. Die Anpassung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 9 Ziffer 5.1.

2 Für Zuteilungselemente mit Wärme- oder Brennstoffbenchmark wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nur auf Gesuch hin erhöht. Die Menge wird nur erhöht, wenn die Veränderung der Aktivitätsrate nachweislich nicht auf eine geringere Energieeffizienz zurückzuführen ist. Ändert die Aktivitätsrate eines dieser Zuteilungselemente im Umfang nach Absatz 1 ausschliesslich aufgrund von Wärmelieferungen an Dritte, die nicht am EHS teilnehmen, so ist für die Erhöhung kein Gesuch erforderlich.

3 Weist ein Betreiber mit Zuteilungselementen nach Absatz 2 nach, dass die Veränderung der Aktivitätsrate ausschliesslich auf eine höhere Energieeffizienz zurückzuführen ist, so wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nicht reduziert.

4 Die Menge der einem Betreiber jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird auch angepasst, wenn ein Parameter nach Anhang 9 Ziffer 5.2.3 im Umfang nach Anhang 9 Ziffer 5.2.1 geändert wird. Die Anpassung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 9 Ziffer 5.2.

5 Wird der Betrieb eines Zuteilungselements eingestellt, so werden dem Betreiber ab dem Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme für dieses Zuteilungselement keine Emissionsrechte mehr kostenlos zugeteilt.

6 Das Gesuch nach Absatz 2 und der Nachweis nach Absatz 3 sind gleichzeitig mit dem Monitoringbericht nach Artikel 52 einzureichen.191

190 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

191 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581).

1a. Abschnitt:193 Betreiber von Luftfahrzeugen

193 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 46d Zur Teilnahme verpflichtete Betreiber von Luftfahrzeugen

1 Ein Betreiber von Luftfahrzeugen nach Anhang der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973194 (Luftfahrzeugbetreiber) ist zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn er Flüge nach Anhang 13 durchführt.

2 Ein Luftfahrzeugbetreiber, der zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, meldet sich unverzüglich bei der zuständigen Behörde nach Anhang 14.

3 Kann der Betreiber nicht festgestellt werden, so gilt der Halter und subsidiär der Eigentümer des Luftfahrzeugs als Luftfahrzeugbetreiber.

4 Das BAFU kann verlangen, dass ein Luftfahrzeugbetreiber ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet.

Art. 46e195 Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte

1 Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die jährlich für die Gesamtheit der Luftfahrzeugbetreiber maximal zur Verfügung stehen. Die Berechnung erfolgt nach Anhang 15 Ziffer 1.196

2 Ändert sich der räumliche Geltungsbereich des EHS, so kann das BAFU die jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge und die Menge der Emissionsrechte, die den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zuzuteilen sind, anpassen. Es berücksichtigt dabei die entsprechenden Regelungen in der EU.

3 und 4 …197

195 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

196 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581).

197 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 46f Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten

1 Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber kostenlos zuzuteilen sind, nach Anhang 15 Ziffer 3. Die Zuteilung erfolgt nur, wenn der Luftfahrzeugbetreiber einen Tonnenkilometer-Monitoringbericht nach der Verordnung vom 2. Juni 2017198 über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken eingereicht hat.199

2 …200

3 Führt ein Luftfahrzeugbetreiber, dem kostenlos Emissionsrechte zugeteilt worden sind, in einem bestimmten Jahr keine Flüge nach Anhang 13 durch, muss er die für dieses Jahr kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bis zum 30. November des Folgejahres an das BAFU zurückgeben. Die zurückgegebenen Emissionsrechte werden gelöscht.201

4 …202

198 AS 2017 3477; 2019 1477

199 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581).

200 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

201 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

202 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581).

Art. 46g203 Zusätzliche kostenlose Zuteilung bei Flügen in die Regionen in äusserster Randlage

1 Für Flüge in Regionen in äusserster Randlage werden Luftfahrzeugbetreibern zusätzlich zu den nach Artikel 46f kostenlos zugeteilten Emissionsrechten weitere Emissionsrechte kostenlos zugeteilt. Als Regionen in äusserster Randlage gelten die Regionen nach Anhang 13 Ziffer 1a.

2 Die Zuteilung erfolgt nur, wenn der Luftfahrzeugbetreiber bis zum 31. August 2024 nachweist, dass er im Jahr 2018 Flüge in Regionen in äusserster Randlage durchgeführt hat. Das BAFU berechnet die Menge der zusätzlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach Anhang 15 Ziffer 4.

3 Der Nachweis nach Absatz 2 muss Angaben zu den im Jahr 2018 zurückgelegten Flugstrecken und den dabei transportierten Nutzlasten umfassen. Die Angaben müssen von einer Verifizierungsstelle nach Anhang 18 Ziffer 4 verifiziert sein.

4 Für den Nachweis ist die vom BAFU zur Verfügung gestellte Vorlage zu verwenden.

203 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581).

2. Abschnitt:204 Versteigerung von Emissionsrechten

204 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 47 Berechtigung zur Teilnahme

Zur Teilnahme an der Versteigerung von Emissionsrechten berechtigt sind Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz und der Europäischen Union sowie die in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), sofern sie über ein Konto nach Artikel 57 verfügen.

Art. 48 Durchführung der Versteigerung

1 Das BAFU versteigert regelmässig die Emissionsrechte für Anlagen und für Luftfahrzeuge des entsprechenden Jahres, die nicht kostenlos zugeteilt werden.205

1bis Die Menge der zu versteigernden Emissionsrechte für Anlagen wird um fünfzig Prozent reduziert, wenn die Differenz zwischen dem Angebot an Emissionsrechten für Anlagen und der Nachfrage nach Emissionsrechten für Anlagen (Umlaufmenge) mehr als fünfzig Prozent der im Vorjahr maximal zur Verfügung stehenden Menge an Emissionsrechten für Anlagen nach Artikel 45 Absatz 1 beträgt. Die Berechnung der Umlaufmenge erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 8 Ziffer 2. 206

2 Das BAFU kann die Versteigerung ohne Zuschlagserteilung abbrechen, wenn:

a.
Verdacht auf Wettbewerbsabreden oder auf unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Versteigerungsteilnehmer besteht;
b.
der Zuschlagspreis im Versteigerungszeitraum wesentlich vom massgeblichen Preis auf dem Sekundärmarkt in der Europäischen Union abweicht; oder
c.
sicherheitstechnische Risiken oder andere Gründe die ordnungsgemässe Durchführung der Versteigerung gefährden.

3 Das BAFU hat jeden Verdacht nach Absatz 2 Buchstabe a den Wettbewerbsbehörden zu melden.

4 Wird die Versteigerung aus Gründen nach Absatz 2 abgebrochen oder wurde die einer Versteigerung zugeführte Menge an Emissionsrechten nicht vollständig nachgefragt, so werden die verbleibenden Emissionsrechte einer späteren Versteigerung zugeführt.

5 Die Emissionsrechte, die nicht einer Versteigerung zugeführt werden, werden nach Abschluss der Verpflichtungsperiode gelöscht.

6 Das BAFU kann private Organisationen mit der Versteigerung beauftragen.

205 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581).

206 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021 (AS 2021 859). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581).

Art. 49 Für die Teilnahme einzureichende Angaben

1 Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz und der Europäischen Union sowie die übrigen in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR, die an der Versteigerung von Emissionsrechten teilnehmen, müssen dem BAFU vorgängig die folgenden Angaben einreichen:

a.
Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens aber vier Auktionsbevollmächtigten;
b.
Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens aber vier Gebotsvalidierenden;
c.
Erklärung, dass sie sowie die Auktionsbevollmächtigten und die Gebotsvalidierenden die allgemeinen Versteigerungsbedingungen anerkennen.

2 Personen nach Absatz 1 können auf die Einreichung eines schweizerischen Strafregisterauszuges verzichten, wenn sie mit einer notariellen Bestätigung nachweisen, dass keine Verurteilungen in Zusammenhang mit den in Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Straftatbeständen vorliegen.

3 In der Europäischen Union zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen müssen zusätzlich zu Absatz 1 einen Nachweis eines Betreiberkontos im Unionsregister erbringen sowie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.

4 Die in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR müssen zusätzlich zu Absatz 1 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen und folgende Angaben einreichen:

a.
einen Nachweis über die direkte Zulassung zur Versteigerung in der Europäischen Union;
b.
Informationen zur Kategorisierung gemäss Regulierung der Europäischen Union;
c.
eine Bestätigung, dass die Teilnahme an der Versteigerung ausschliesslich auf eigene Rechnung erfolgt.

5 Das BAFU kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern es diese für die Teilnahme an der Versteigerung benötigt.

6 Die Identitätsnachweise und Strafregisterauszüge nach Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Angaben nach Absatz 5 müssen beglaubigt werden. Abschriften von ausserhalb der Schweiz ausgestellten Dokumenten müssen überbeglaubigt sein. Das Datum der einzureichenden Dokumente sowie der Beglaubigung oder Überbeglaubigung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.

7 Die Angaben werden im Emissionshandelsregister erfasst.

Art. 49a Verbindlichkeit der Versteigerungsgebote

1 Gebote für die Versteigerung von Emissionsrechten erfolgen in Euro und werden nach Zustimmung einer oder eines Gebotsvalidierenden verbindlich.

2 Die Begleichung der Rechnung für die ersteigerten Emissionsrechte hat in Euro und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR zu erfolgen. Bei Nichtbegleichung der Rechnung kann das BAFU den Teilnehmer von künftigen Versteigerungen ausschliessen.

3. Abschnitt: Datenerhebung und Monitoring

Art. 50207 Datenerhebung

1 Das BAFU oder eine von ihm beauftragte Stelle erhebt die Daten, die erforderlich sind für:

a.
die Berechnung der jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte;
b.
die erstmalige Berechnung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte.208

1bis Der Betreiber erhebt die Daten, die für die Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach Artikel 46b erforderlich sind.209

2 Die Betreiber von Anlagen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Wird die Mitwirkungspflicht verletzt, so werden keine kostenlosen Emissionsrechte zugeteilt.

3 Die Luftfahrzeugbetreiber sind für die Erhebung jener Daten zuständig, welche ihre Tätigkeiten nach dieser Verordnung betreffen.

207 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

208 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

209 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 51210 Monitoringkonzept

1 Betreiber von Anlagen reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach Ablauf der Meldefrist nach Artikel 40 Absatz 2 oder nach Einreichung des Teilnahmegesuchs nach Artikel 42 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein. Sie verwenden die dazu vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage.211

2 Betreiber von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach der Meldung der erstmaligen Teilnahmepflicht nach Artikel 46d Absatz 2 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein. Muss das Monitoringkonzept dem BAFU eingereicht werden, so verwenden sie die dazu vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage.212

3 Das Monitoringkonzept muss den Anforderungen nach Anhang 16 genügen.

4 Das Monitoringkonzept muss angepasst werden, wenn es den Anforderungen nach Anhang 16 nicht mehr genügt. Das angepasste Monitoringkonzept ist der zuständigen Behörde nach Anhang 14 zur Genehmigung einzureichen.213

5 Der CO2-Monitoringplan nach der Verordnung vom 2. Juni 2017214 über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken gilt als Monitoringkonzept.

210 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

211 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

212 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

213 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

214 [AS 2017 3477; 2019 1477]

Art. 52215 Monitoringbericht

1 Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen müssen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 jährlich bis zum 31. März des Folgejahres einen Monitoringbericht einreichen. Muss der Monitoringbericht dem BAFU eingereicht werden, so ist dazu eine vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage zu verwenden.216

2 Der Monitoringbericht muss die jeweiligen Angaben nach Anhang 17 enthalten. Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring benötigt.

3 Das BAFU kann jederzeit verlangen, dass eine von ihm zugelassene Stelle den Monitoringbericht von Betreibern von Anlagen verifiziert.

4 Luftfahrzeugbetreiber müssen ihren Monitoringbericht von einer Verifizierungsstelle nach Anhang 18 verifizieren lassen.

5 Der Monitoringbericht von Luftfahrzeugbetreibern mit CO2-Emissionen, welche die in Artikel 28a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG217 genannten Schwellenwerte unterschreiten, gilt als verifiziert, wenn die CO2-Emissionen mit dem Instrument für Kleinemittenten nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2010218 ermittelt und dafür die Daten der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) verwendet wurden.219

6 Wird ein Monitoringbericht fehlerhaft, nicht vollständig oder nicht fristgemäss eingereicht, so schätzt die zuständige Behörde nach Anhang 14 die massgebenden Emissionen auf Kosten des Betreibers der Anlagen oder der Luftfahrzeuge.220

7 Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit des verifizierten Monitoringberichts, so kann die zuständige Behörde nach Anhang 14 die Emissionen nach pflichtgemässem Ermessen korrigieren.

8 Werden im Monitoringbericht die erforderlichen Angaben für eine Anpassung nach Artikel 46b fehlerhaft oder nicht vollständig ausgewiesen, so setzt das BAFU eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Wird der Monitoringbericht innerhalb dieser Frist nicht nachgebessert, so werden für die davon betroffenen Zuteilungselemente für das entsprechende Jahr keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt.221

215 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

216 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

217 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/795, ABl. L, 2024/795, 29.2.2024.

218 Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission vom 9. Juli 2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Luftfahrzeugbetreiber, die Kleinemittenten sind, Fassung gemäss ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 25.

219 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

220 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

221 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 53222 Meldepflicht bei Änderungen

1 EHS-Teilnehmer informieren die zuständige Behörde nach Anhang 14 unverzüglich über:

a.
Änderungen, die sich auf die kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte auswirken könnten;
b.
Änderungen der Kontaktangaben.

2 Luftfahrzeugbetreiber, die keine Flüge mehr nach Anhang 13 durchführen, melden dies der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach Aufgabe der entsprechenden Flugaktivitäten.

3 Betreiber von Anlagen, die eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausüben und von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen sind, informieren das BAFU unverzüglich:

a.
wenn die jährlichen Treibhausgasemissionen der Anlagen 25 000 Tonnen CO2eq oder mehr betragen;
b.
über Änderungen der Kontaktangaben.223

222 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

223 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

Art. 54 Aufgaben der Kantone

1 Die Kantone überprüfen, ob die Betreiber von Anlagen ihren Meldepflichten nach den Artikeln 40 Absatz 2 und 53 Absatz 1 und 3 nachkommen und ob die gemeldeten Informationen vollständig und nachvollziehbar sind.224

2 Das BAFU stellt den Kantonen die dafür benötigten Angaben zur Verfügung.

3 Stellt ein Kanton fest, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, so informiert er das BAFU unverzüglich.

4 Das BAFU kann die Kantone zur Klärung von Fragen beiziehen, die für den Vollzug der Bestimmungen zum EHS zu beantworten sind.225

224 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

225 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

4. Abschnitt: Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten226

226 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 55227 Pflicht

1 Betreiber von Anlagen geben dem BAFU jährlich Emissionsrechte ab. Massgebend sind die relevanten Treibhausgasemissionen der berücksichtigten Anlagen.228

1bis Nicht als relevante Treibhausgasemission gilt CO2, das:

a.
abgeschieden und in der Schweiz nach den Anforderungen von Anhang 19 dauerhaft geologisch gespeichert oder dauerhaft in mineralischen Karbonaten, die in Bauprodukten verwendet werden, chemisch gebunden wird;
b.
abgeschieden und in einem Vertragsstaat des EWR in einer nach Kapitel 3 der Richtlinie 2009/31/EG229 genehmigten Speicherstätte dauerhaft geologisch gespeichert oder dauerhaft in mineralischen Karbonaten, die in Bauprodukten verwendet werden, chemisch gebunden wird.230

2 Luftfahrzeugbetreiber geben der zuständigen Behörde nach Anhang 14 jährlich Emissionsrechte ab. Massgebend sind die im Rahmen von Artikel 52 erhobenen CO2-Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers.231

2bis Hat ein Luftfahrzeugbetreiber sowohl im EHS der Schweiz als auch im EHS der EU Pflichten zu erfüllen, so rechnet das BAFU bei den Betreibern, die es verwaltet, die abgegebenen Emissionsrechte zuerst an die Erfüllung der Pflicht unter dem EHS der EU an.232

3 EHS-Teilnehmer erfüllen die Pflicht jeweils bis zum 30. September für die Treibhausgasemissionen des Vorjahres.233

227 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

228 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

229 Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1999, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1.

230 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

231 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

232 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

233 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581).

Art. 55a234 Härtefall

1 Das BAFU kann auf Gesuch hin in Fällen, in denen europäische Emissionsrechte im Schweizer EHS gemäss Artikel 4 Absatz 1 des EHS-Abkommens235 nicht anerkannt sind, europäische Emissionsrechte an die Pflicht eines EHS-Teilnehmers nach Artikel 55 anrechnen, wenn dieser nachweist, dass:

a.
er seine Pflicht zur Abgabe nach Artikel 55 ohne die Anrechnung nicht erfüllen kann;
b.
er an der Versteigerung von Emissionsrechten nach Artikel 48 teilgenommen hat und dabei für die benötigte Menge von Emissionsrechten Gebote zu Marktpreisen gemacht hat;
c.
die Beschaffung der fehlenden, vom Bund nach Artikel 45 Absatz 1 oder nach Artikel 46e Absatz 1 ausgegebenen Emissionsrechte ausserhalb von Versteigerungen die Wettbewerbsfähigkeit des EHS-Teilnehmers erheblich beeinträchtigen würde.

2 Für die Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit berücksichtigt das BAFU insbesondere auch die Einnahmen, die der EHS-Teilnehmer aus dem Verkauf von vom Bund ausgegebenen Emissionsrechten erzielt hat.

3 Das Gesuch ist dem BAFU spätestens bis zum 31. März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, für das der Härtefall erstmals geltend gemacht wird. Das BAFU entscheidet jährlich über die Menge der anzurechnenden europäischen Emissionsrechte.

4 Soweit keine Verknüpfung mit dem europäischen Emissionshandelsregister vorliegt oder absehbar ist, sind die europäischen Emissionsrechte jährlich auf ein Konto der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Emissionshandelsregister der Europäischen Union zu transferieren.

234 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

235 SR 0.814.011.268

Art. 56 Nichteinhaltung der Pflicht

1 Erfüllt ein EHS-Teilnehmer seine Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten nicht fristgemäss, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 21 des CO2-Gesetzes.237

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest.238

3 Gibt der EHS-Teilnehmer die fehlenden Emissionsrechte nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres ab, so werden sie mit den in diesem Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechten verrechnet.239

237 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

238 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

239 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

5. Abschnitt: Emissionshandelsregister240

240 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

Art. 57241 Grundsatz

1 EHS-Teilnehmer müssen ein Betreiberkonto im Emissionshandelsregister haben; ausgenommen sind Luftfahrzeugbetreiber, die durch eine ausländische Behörde nach Anhang 14 verwaltet werden.

2 Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Europäischen Union sowie die übrigen in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR, die an der Versteigerung teilnehmen wollen, müssen ein Personenkonto haben.

3 Importeure und Hersteller fossiler Treibstoffe nach dem 7. Kapitel, die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen im Emissionshandelsregister halten oder mit diesen handeln wollen, müssen ein Betreiberkonto oder ein Personenkonto haben.242

4 Alle übrigen Unternehmen und Personen, die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen im Emissionshandelsregister halten oder mit diesen handeln wollen, müssen ein Personenkonto haben.

5 Wer für ein Projekt oder ein Programm nach Artikel 5, für Emissionsverminderungen nach Artikel 12 oder für Emissionsverminderungen aus einer Zielvereinbarung mit Emissionsziel nach Artikel 12a Bescheinigungen erhält, kann diese auch direkt auf das Betreiber- oder Personenkonto einer Drittperson ausstellen lassen.

6 Ein Inhaber oder eine Inhaberin von Personenkonten darf auf seinen oder ihren Personenkonten maximal eine Million Emissionsrechte aufbewahren.

241 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

242 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

Art. 58243 Kontoeröffnung

1 Wer nach Artikel 57 die Eröffnung eines Kontos beantragt, muss beim BAFU ein Gesuch einreichen.

2 Das Gesuch muss enthalten:

a.
für Betreiber von Anlagen oder von Luftfahrzeugen und übrige Unternehmen: einen Auszug aus dem Handelsregister sowie eine Kopie eines Identitätsnachweises der Person, die zur Vertretung berechtigt ist;
b.
für natürliche Personen: einen Identitätsnachweis;
bbis.244
für zuständige Behörden eines Partnerstaates: eine offizielle Bestätigung der Regierung sowie eine Kopie eines Identitätsnachweises der Person, die zur Vertretung berechtigt ist;
c.
Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse und Identitätsnachweis der gesuchstellenden Person;
d.
Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens vier Kontobevollmächtigten;
e.
Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem Transaktionsvalidierenden, höchstens aber vier Transaktionsvalidierenden;
f.
eine Erklärung, wonach die gesuchstellende Person die allgemeinen Bedingungen für das Emissionshandelsregister anerkennt.

3 Auf die Einreichung eines schweizerischen Strafregisterauszugs kann verzichtet werden, wenn mit einer notariellen Bestätigung nachgewiesen wird, dass keine Verurteilungen in Zusammenhang mit den in Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Straftatbeständen vorliegen.

4 Das BAFU kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern es diese für die Kontoeröffnung benötigt.

5 Unternehmen mit Sitz in einem Staat, in dem kein Handelsregister geführt wird, bestätigen ihre Existenz und die Zeichnungsberechtigung der zur Vertretung berechtigten Person durch einen anderen Nachweis.

6 Angaben zu Handelsregisterauszügen, Identitätsnachweisen, Strafregisterauszügen sowie Angaben nach den Absätzen 4 und 5 müssen beglaubigt werden. Abschriften von ausserhalb der Schweiz ausgestellten Dokumenten müssen überbeglaubigt sein. Das Datum der einzureichenden Dokumente sowie der Beglaubigung oder Überbeglaubigung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.

7 Das BAFU eröffnet das beantragte Konto, nachdem es die Angaben und Unterlagen geprüft hat und sobald die gesuchstellende Person die Gebühren entrichtet hat.

8 Luftfahrzeugbetreiber, für die das BAFU zuständig ist, müssen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Genehmigung ihres Monitoringkonzepts oder nach ihrer Zuordnung zur Schweiz einen Antrag zur Eröffnung eines Kontos im Emissionshandelsregister stellen. Der Antrag muss das eindeutige Luftfahrzeugkennzeichen jedes vom Antragsteller betriebenen Luftfahrzeugs enthalten, das unter das EHS der Schweiz oder das EHS der Europäischen Union fällt.

243 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

244 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

Art. 59245 Zustellungsdomizil und Sitz oder Wohnsitz

1 Wer ein Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss für die folgenden Personen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen:

a.
bei Unternehmen die zur Vertretung berechtigte Person, bei natürlichen Personen die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber;
b.
die Kontobevollmächtigten; und
c.
die Transaktionsvalidierenden.

2 Wer ein Betreiber- oder Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss für die folgenden Personen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz oder im EWR bezeichnen:

a.
die Auktionsbevollmächtigten; und
b.
die Gebotsvalidierenden.

2bis Wer Sitz oder Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat, kann für Personen nach Absatz 2 anstelle eines Zustellungsdomizils in der Schweiz oder im EWR ein Zustellungsdomizil im Vereinigten Königreich bezeichnen.246

3 Ein Unternehmen, das ein Betreiberkonto oder Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss einen Sitz in der Schweiz oder im EWR bezeichnen und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR verfügen.

4 Bei einem Betreiberkonto oder Personenkonto von Personen nach Artikel 57 muss die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber einen Wohnsitz in der Schweiz oder im EWR bezeichnen und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR verfügen.

5 Die Absätze 3 und 4 gelten nicht:

a.
für Konten von Betreibern von Luftfahrzeugen ausserhalb der Schweiz und des EWR;
b.
für Unternehmen und Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Vereinigten Königreich, sofern diese über ein Bankkonto in der Schweiz, im EWR oder im Vereinigten Königreich verfügen;
c.247
für die zuständigen Behörden eines Partnerstaates.248

245 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

246 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

247 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

248 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 59a249 Ablehnung einer Kontoeröffnung

1 Das BAFU lehnt die Kontoeröffnung oder den Eintrag von Kontobevollmächtigten, Auktionsbevollmächtigten, Transaktionsvalidierenden sowie Gebotsvalidierenden ab, wenn:

a.
die übermittelten Angaben oder Unterlagen unvollständig, unrichtig oder nicht nachvollziehbar sind;
b.
das Unternehmen, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder eine der im Einleitungssatz genannten Personen in den letzten zehn Jahren wegen Geldwäscherei oder strafbarer Handlungen gegen das Vermögen oder wegen anderer strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel oder mit der Gesetzgebung zu den Finanzmarktinfrastrukturen oder zur Terrorismusfinanzierung oder wegen anderen schweren Straftaten, bei denen das Konto missbräuchlich verwendet wurde, verurteilt wurde.

2 Es sistiert die Kontoeröffnung oder den Eintrag, wenn gegen das Unternehmen oder eine Person nach Absatz 1 Buchstabe b wegen einer in Absatz 1 Buchstabe b genannten strafbaren Handlung eine Untersuchung hängig ist.

3 Wird bei einem Betreiber von Anlagen oder von Luftfahrzeugen, der zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, die Eröffnung eines Kontos abgelehnt, so eröffnet das BAFU ein Sperrkonto, auf das die nach Artikel 46, 46b oder 46f zugeteilten Emissionsrechte gutgeschrieben werden. Die Sperrung des Kontos dauert bis zum Wegfall der Gründe, die zur Ablehnung der Kontoeröffnung geführt haben.250

249 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

250 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

Art. 60251 Eintragung ins Emissionshandelsregister

1 Sämtliche Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate, Bescheinigungen und Versteigerungsgebote müssen im Emissionshandelsregister eingetragen sein.

2 Veränderungen im Bestand der Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen sind nur gültig, wenn sie im Emissionshandelsregister eingetragen sind.

3 Emissionsminderungszertifikate für die folgenden Emissionsverminderungen können nicht in das Emissionshandelsregister eingetragen werden:

a.
langfristig zertifizierte Emissionsreduktionen (lCER);
b.
temporär zertifizierte Emissionsreduktionen (tCER);
c.
zertifizierte Emissionsreduktionen aus Projekten zur CO2-Abscheidung und geologischen CO2-Sequestrierung (CCS).

4 Das BAFU führt über die Ausstellung von Bescheinigungen und Emissionsrechten ein Protokoll in der Form einer elektronischen Datenbank.252

251 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

252 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 61253 Transaktionen

1 Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen sind frei handelbar.

2 Die Kontobevollmächtigten und Auktionsbevollmächtigten sowie die Transaktionsvalidiererinnen und -validierer und Gebotsvalidiererinnen und ‑validierer haben Anspruch auf einen gesicherten Zugang zum Emissionshandelsregister.

3 Die Kontobevollmächtigten müssen bei jeder Anordnung zur Transaktion von Emissionsrechten, Emissionsminderungszertifikaten oder Bescheinigungen angeben:

a.
das Quell- und das Zielkonto; und
b.
Art und Menge der zu transferierenden Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen.

4 Die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen werden transferiert, wenn eine Transaktionsvalidierin oder ein Transaktionsvalidierer der Transaktion zustimmt.

5 Die Transaktion erfolgt nach einem standardisierten Verfahren.

253 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

Art. 62254 Registerführung

1 Das BAFU führt das Emissionshandelsregister elektronisch und protokolliert alle Transaktionen und Versteigerungsgebote.

2 Es stellt sicher, dass anhand der Protokolle die Transaktionen und Versteigerungsgebote jederzeit nachvollzogen werden können.

3 Es kann zusätzlich zu den bei der Kontoeröffnung eingereichten Angaben jederzeit weitere Angaben verlangen, wenn dies für den sicheren Betrieb des Emissionshandelsregisters notwendig ist.

4 Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft das BAFU, ob die für die Kontoeröffnung übermittelten Angaben nach wie vor vollständig, aktuell und richtig sind, und fordert die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden.255

254 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

255 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 63 Haftungsausschluss

Der Bund haftet nicht für Schäden wegen:

a.256
mangelhafter Transaktion der Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate, Bescheinigungen und Versteigerungsgebote;
b.
eingeschränkten Zugangs zum Emissionshandelsregister;
c.
Missbrauchs des Emissionshandelsregisters durch Dritte.

256 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

Art. 64257 Kontosperrung und -schliessung

1 Wird gegen die Vorschriften über das Emissionshandelsregister verstossen oder ist wegen einer in Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe b genannten strafbaren Handlung eine Untersuchung hängig, so sperrt das BAFU die betroffenen Nutzerzugänge oder Konten. Die Sperrung dauert so lange, bis die Vorschriften wieder eingehalten sind beziehungsweise die Untersuchung eingestellt ist.

2 Das BAFU kann Konten schliessen:

a.
auf denen keine Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen verbucht sind und die während mindestens eines Jahres nicht benutzt wurden;
b.
deren Inhaberinnen oder Inhaber oder deren registrierte Nutzer seit mindestens einem Jahr gegen die Vorschriften über das Emissionshandelsregister verstossen;
c.
wenn die jährlichen Kontoführungsgebühren seit mehr als einem Jahr nicht bezahlt wurden.258

2bis Das BAFU schliesst ab dem 1. Januar 2026 Betreiberkonten von Betreibern mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 des CO2-Gesetzes. Die betroffenen Betreiber haben die Möglichkeit, ein Personenkonto nach Artikel 57 Absatz 4 zu eröffnen.259

3 Weist ein Konto, das geschlossen werden soll, einen positiven Kontostand auf, so fordert das BAFU die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber auf, innerhalb von 40 Arbeitstagen ein anderes Konto anzugeben, auf das die Einheiten transferiert werden sollen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so löscht das BAFU die betroffenen Einheiten.260

257 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

258 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

259 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

260 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 65261 Veröffentlichung von Informationen und Datenschutz

Das BAFU kann folgende im Emissionshandelsregister enthaltene Daten unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses elektronisch veröffentlichen:

a.
Kontonummer;
b.
zu den folgenden Personen die Kontaktangaben und die Daten gemäss Identitätsnachweis:
1.
Personen nach Artikel 57 Absätze 1–4,
2.
Gebotsvalidierenden,
3.
Auktionsbevollmächtigten,
4.
Kontobevollmächtigten,
5.
Transaktionsvalidierenden;
c.
Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen pro Konto;
cbis.
Transaktionen;
d.262
bei EHS-Teilnehmern: Anlagen-, Luftfahrzeug- und Emissionsdaten, Menge der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate;
dbis.263
bei Luftfahrzeugbetreibern, die bis zum Inkrafttreten des EHS-Abkommens264 durch eine ausländische Behörde verwaltet worden sind: Luftfahrzeug- und Emissionsdaten, Menge der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate, jeweils frühestens seit 2012;
dter.265
bei Versteigerungen: Versteigerungsgebote, Versteigerungsdatum und –menge, Mindest- und Höchstgebotsmenge, Zuschlagspreis und -menge, an der Versteigerung zugelassene Teilnehmer;
e.266
bei Projekten und Programmen für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen im In- und Ausland: Menge der ausgestellten Bescheinigungen pro Monitoringperiode sowie Kontonummer des Betreiber- oder Personenkontos, auf das die Bescheinigungen für das Projekt oder das Programm ausgestellt werden;
f.267
bei kompensationspflichtigen Personen: Höhe der Kompensationspflicht, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Bescheinigungen, Emissionsminderungszertifikate und Emissionsrechte;
g.268
bei Betreibern mit Verminderungsverpflichtung: Menge der zur Erfüllung der Verminderungsverpflichtung abgegebenen Emissionsminderungszertifikate, Emissionsrechte und Bescheinigungen.

261 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

262 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

263 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

264 SR 0.814.011.268

265 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

266 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

267 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

268 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

5. Kapitel: Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

1. Abschnitt: Voraussetzungen und Inhalt269

269 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 66270 Voraussetzungen

1 Betreiber von Anlagen können eine Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1 des CO2-Gesetzes eingehen, wenn die Treibhausgasemissionen, die durch die wirtschaftliche oder die öffentlich-rechtliche Tätigkeit verursacht werden, mindestens 60 Prozent der gesamten Treibhausgasemissionen des Standorts betragen.

2 Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Betreiber der Anlage:

a.
im Handelsregister eingetragen ist;
b.
über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) verfügt; und
c.
die Tätigkeit in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern erbracht wird.

3 Die Herstellung von Wärme oder Kälte für Wohngebäude gilt nicht als wirtschaftliche Tätigkeit.

4 Eine Verminderungsverpflichtung kann eingegangen werden, wenn die vom Gemeinwesen betriebenen Anlagen für eine der folgenden öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten verwendet werden:

a.
Betrieb von Bädern;
b.
Betrieb von Kunsteisbahnen;
c.
Betrieb von dampfbetriebenen Lokomotiven und Schiffen;
d.
Betrieb von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen;
e.
Herstellung von fossil erzeugter Wärme oder Kälte, die in regionale Fernwärme- und Fernkältenetze eingespeist oder von Betreibern von Anlagen nach Absatz 1 verwendet wird; ausgenommen davon ist die Herstellung von Wärme oder Kälte für Wohngebäude.

5 Betreiber von Anlagen, die einen Beitrag für die Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden erhalten, können für das betreffende Jahr keine Verminderungsverpflichtung eingehen.

270 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 66a271 Inhalt der Verminderungsverpflichtung

1 Mit der Verminderungsverpflichtung verpflichtet sich der Betreiber:

a.
eine Steigerung seiner Treibhausgaseffizienz zu erreichen, mit der er sein aus der Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG272 abgeleitetes Treibhausgaseffizienzziel einhält, die jedoch jährlich mindestens 2,25 Prozent gegenüber dem Ausgangswert der Zielvereinbarung beträgt (Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel); oder
b.
eine Gesamtwirkung seiner Massnahmen zu erreichen, mit der er sein aus der Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG abgeleitetes Massnahmenziel einhält, mindestens aber eine Gesamtwirkung, die einer jährlichen Treibhausgasverminderung von mindestens 2,25 Prozent gegenüber dem Ausgangswert der Zielvereinbarung entspricht (Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel).

2 Der Mindestwert von 2,25 Prozent gilt nur für Treibhausgasemissionen aus fossilen Regelbrennstoffen.

3 Die Verminderungsverpflichtung kann auch Massnahmen umfassen, mit denen CO2 abgeschieden und nach den Anforderungen von Anhang 19 dauerhaft geologisch gespeichert oder dauerhaft in mineralischen Karbonaten, die in Bauprodukten verwendet werden, chemisch gebunden wird.

4 Für die Festlegung des Treibhausgaseffizienzziels oder des Massnahmenziels werden alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu sechs Jahren berücksichtigt. Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu zwölf Jahren.

271 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

272 SR 730.0

Art. 67273 Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel

Eine Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel können die folgenden Betreiber von Anlagen eingehen:

a.
Betreiber, deren Anlagen in den vorangehenden zwei Jahren Treibhausgase im Umfang von mindestens 200 Tonnen CO2eq pro Jahr ausgestossen haben;
b.
Betreiber, die nach Artikel 39 EnG274 die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen wollen.

273 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

274 SR 730.0

Art. 68275 Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel

Eine Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel können Betreiber von Anlagen eingehen, die in den vorangehenden zwei Jahren Treibhausgase im Umfang von maximal 1500 Tonnen CO2eq pro Jahr ausgestossen haben.

275 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 68a276 Gemeinschaft für Verminderungsverpflichtung

1 Betreiber von Anlagen können sich für die Verminderungsverpflichtung zu einer Gemeinschaft zusammenschliessen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 66 für jeden Standort einzeln erfüllt sind.

2 Die Zielvereinbarung der Gemeinschaft nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG277 muss alle Standorte der beteiligten Betreiber umfassen. Eine Gemeinschaft darf aus höchstens 50 Standorten bestehen. Das BAFU kann auf Gesuch Ausnahmen gewähren, wenn die Standorte zentral verwaltet werden.

3 Im Dekarbonisierungsplan müssen die Massnahmen für jeden Standort aufgezeigt werden. Pro Gemeinschaft können mehrere Dekarbonisierungspläne eingereicht werden.

4 Die Gemeinschaft muss eine Vertretung bezeichnen.

276 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

277 SR 730.0

2. Abschnitt: Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung278

278 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 69279

1 Das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ist dem BAFU bis zum 1. September des Vorjahres über das Informations- und Dokumentationssystem nach Artikel 40c Absatz 1 des CO2-Gesetzes einzureichen.

2 Das Gesuch muss enthalten:

a.
Name und Adresse des Betreibers der Anlagen;
b.
bei einer Gemeinschaft Name und Adresse aller zusammengeschlossenen Betreiber;
c.
Namen und Kontaktangaben der zuständigen Personen;
d.
Angaben über die wirtschaftliche oder die öffentlich-rechtliche Tätigkeit;
e.
die ausgestossenen Treibhausgasemissionen der zwei vorangehenden Jahre in Tonnen CO2eq;
f.
eine Analyse des Potenzials für Verminderungen;
g.
die EGID für jede Anlage;
h.
die UID;
i.
Angaben über die zuständige AHV-Ausgleichskasse und die AHV-Abrechnungsnummern;
j.
für den Fall, dass ein Betreiber neben den Anlagen, für die er die Festlegung der Verminderungsverpflichtung beantragt, auch Anlagen betreibt, für die er keine Rückerstattung der CO2-Abgabe erhält oder mit denen er am EHS teilnimmt: Angaben über die Abgrenzung dieser Anlagen innerhalb der AHV-Abrechnungsnummern des Betreibers;
k.
die Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG280 einschliesslich dem angestrebten Treibhausgaseffizienzziel oder Massnahmenziel.

3 Soweit es für die Festlegung der Verminderungsverpflichtung notwendig ist, kann das BAFU weitere Angaben verlangen.

4 Setzt ein Betreiber von Anlagen andere als fossile Regelbrennstoffe ein, so kann es verlangen, dass er ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 einreicht.

5 Liegen die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben f und k zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht vor, so kann das BAFU die Frist für die Einreichung dieser Angaben auf Gesuch hin angemessen erstrecken.

279 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

280 SR 730.0

3. Abschnitt: Monitoringbericht und Dekarbonisierungsplan282

282 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 72283 Monitoringbericht

1 Betreiber mit einer Verminderungsverpflichtung müssen dem BFE in der vorgeschriebenen Form jährlich bis zum 31. Mai einen Monitoringbericht einreichen.

2 Der Monitoringbericht muss die folgenden Angaben in Bezug auf das vergangene Jahr enthalten:

a.
Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen;
b.
Angaben über die umgesetzten Massnahmen und deren Wirkung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen;
c.
bei einer Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel: Angaben über die Entwicklung der Treibhausgaseffizienz;
d.
Angaben über die Entwicklung der Produktionsindikatoren;
e.
eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe;
f.
Angaben über allfällige Abweichungen von der Verminderungsverpflichtung mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen;
g.
Angaben über Art und Wirkung der in der Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG284 festgelegten Massnahmen, die nach Artikel 72d nicht an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet werden können; und
h.
eine Übersichtstabelle in Form einer Zeitreihe, in der die Daten des Monitoringjahres den Daten der Vorjahre und den Zielwerten gegenübergestellt sind.

3 Beinhaltet eine Massnahme die Verwendung von erneuerbaren Brennstoffen, so muss der Betreiber nachweisen, dass ihm im Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe die entsprechenden Herkunftsnachweise nach dem 2a. Abschnitt der Energieverordnung vom 1. November 2017285 (EnV) zugewiesen wurden. Kann der Nachweis erbracht werden, so beträgt der Emissionsfaktor für diese Brennstoffe null. Die Menge der erneuerbaren Brennstoffe muss auf den Rechnungen ausgewiesen sein.

4 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Monitorings benötigt.

283 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

284 SR 730.0

285 SR 730.01

Art. 72a286 Inhalt des Dekarbonisierungsplans

1 Der Dekarbonisierungsplan nach Artikel 31a Buchstabe b des CO2-Gesetzes muss mindestens enthalten:

a.
eine Bilanzierung aller direkten Treibhausgasemissionen (Art. 2 Bst. b Bundesgesetz vom 30. September 2022287 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit [KlG]) aus fossilen Brennstoffen;
b.
eine Beschreibung der bestehenden Anlagen und Prozesse;
c.
eine Analyse, mit welchen Lösungen in welchem Umfang Treibhausgasemissionen aus fossilen Brennstoffen vermindert werden können;
d.
die gestützt auf die Analyse nach Buchstabe c zu ergreifenden Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen aus fossilen Brennstoffen; und
e.
einen Absenkpfad für die direkten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040; der Absenkpfad muss sich am Netto-Null-Ziel nach Artikel 3 KlG und an den Richtwerten nach Artikel 4 KlG orientieren.

2 Zu den Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe d müssen die folgenden Angaben gemacht werden:

a.
eine präzise Beschreibung der Massnahmen;
b.
eine Schätzung der Kosten der Umsetzung;
c.
eine Berechnung der durch die Massnahmen zu erzielenden Wirkung in Tonnen CO2eq und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Energieverbrauch;
d.
einen Zeitplan für die Umsetzung.

3 Die Abgabe von nationalen oder internationalen Bescheinigungen kann im Rahmen des Dekarbonisierungsplans nicht als Massnahme geltend gemacht werden.

286 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

287 SR 814.310

Art. 72b288 Prüfung des Dekarbonisierungsplans

Der Dekarbonisierungsplan muss von einer Person geprüft werden, die nach Artikel 8 der Klimaschutz-Verordnung vom 27. November 2024289 registriert oder bei einer nach Artikel 39 Absatz 2 des CO2-Gesetzes beigezogenen privaten Organisation tätig ist.

288 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

289 SR 814.310.1

Art. 72c290 Einreichung und Aktualisierung des Dekarbonisierungsplans

1 Der Dekarbonisierungsplan ist dem BAFU erstmalig bis zum 31. Dezember des dritten Jahres der Verminderungsverpflichtung einzureichen.

2 Er ist alle drei Jahre zu aktualisieren und dem BAFU jeweils bis zum 31. Dezember einzureichen.

3 Die Einreichung und die Aktualisierung des Dekarbonisierungsplans erfolgen über das Informations- und Dokumentationssystem, das das BAFU gestützt auf Artikel 40c Absatz 1 des CO2-Gesetzes betreibt.

290 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

4. Abschnitt:291 Erfüllung der Verminderungsverpflichtung

291 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 72d Nichtanrechnung von Emissionsverminderungen

Nicht an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet werden:

a.
Emissionsverminderungen, für die Bescheinigungen nach Artikel 9 Absatz 7 ausgestellt wurden;
b.
Emissionsverminderungen, die auf Massnahmen zurückgehen, für die eine Finanzhilfe des Bundes gewährt wurden.
Art. 72e Anrechnung von Bescheinigungen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung im Jahr 2030

1 Hat ein Betreiber das in der Verminderungsverpflichtung festgelegte Treibhausgaseffizienz- oder Massnahmenziel in der Zeitspanne 2025–2030 nicht erreicht, so kann er sich auf Gesuch hin nationale und internationale Bescheinigungen im Umfang von 2,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2025–2030 an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen.

2 Ist der Betreiber nur für einen Teil der Zeitspanne 2025–2030 eine Verminderungsverpflichtung eingegangen, so reduziert sich die nach Absatz 1 anrechenbare Menge pro rata temporis.

Art. 72f Nichtberücksichtigung zusätzlicher Treibhausgasemissionen bei Wechsel des Energieträgers und bei Stromproduktion infolge Reserveabruf

1 Stossen die Anlagen eines Betreibers aus einem der folgenden Gründe mehr Treibhausgasemissionen aus, so werden die zusätzlichen Treibhausgasemissionen auf Gesuch hin bei der Beurteilung der Erfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht berücksichtigt:

a.
Wechsel des Energieträgers aufgrund einer Anordnung des Bundesrats oder einer Empfehlung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und des UVEK;
b.
Stromproduktion infolge eines Reserveabrufs nach der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023292.

2 Das Gesuch um Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Treibhausgasemissionen ist dem BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen.

3 Es muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten:

a.
Art und Menge des im Vorjahr ersetzten und des neu eingesetzten Energieträgers bei einem Wechsel des Energieträgers beziehungsweise des aufgrund der Stromproduktion zusätzlich eingesetzten Energieträgers;
b.
Menge der im Vorjahr zusätzlich verursachten Treibhausgasemissionen; und
c.
Zeit, während der im Vorjahr der andere oder neue Energieträger eingesetzt wurde beziehungsweise Strom infolge eines Reserveabrufs produziert wurde.

5. Abschnitt: Anpassung und vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung293

293 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 73294 Meldepflicht bei Änderungen

Betreiber von Anlagen melden dem BAFU unverzüglich:

a.
Änderungen, die sich auf die Verminderungsverpflichtung auswirken könnten;
b.
Änderungen, die sich auf die Pflicht zur Teilnahme am EHS auswirken könnten;
c.
Wechsel des Betreibers der Anlagen;
d.
Wechsel der AHV-Ausgleichskasse oder Änderung der AHV-Abrechnungsnummern;
e.
Änderungen der Kontaktangaben der zuständigen Personen.

294 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 73a295 Entlassung eines Betreibers aus einer Verminderungsverpflichtung einer Gemeinschaft

1 Ein Betreiber von Anlagen kann für einen Standort aus einer Verminderungsverpflichtung einer Gemeinschaft entlassen werden, wenn:

a.
die Anlagen verkauft wurden;
b.
er infolge eines Anstiegs der Treibhausgasemissionen der Anlagen neu am EHS teilnehmen muss;
c.
in den Anlagen für die Tätigkeit im Regelbetrieb keine fossilen Regelbrennstoffe mehr energetisch genutzt werden;
d.
er die Voraussetzungen nach Artikel 66 nicht mehr erfüllt; oder
e.
nach Artikel 31b Absatz 2 CO2-Gesetz keine Zielvereinbarung mehr besteht oder er keinen Dekarbonisierungsplan einreicht.

2 Für einen Standort, für den ein Betreiber aus einer Verminderungsverpflichtung entlassen wurde, kann keine Verminderungsverpflichtung mehr eingegangen werden.

295 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 74296 Anpassung der Verminderungsverpflichtung

1 Das BAFU passt eine Verminderungsverpflichtung an, wenn eine Anpassung insbesondere aus einem der folgenden Gründe angezeigt ist:

a.
Die Zielwerte der Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG297 werden angepasst.
b.
Die Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG wird durch eine neue ersetzt.
c.
Ein Betreiber wird aus der Verminderungsverpflichtung entlassen (Art. 73a oder 74c).
d.
Aufgrund einer Meldung nach Artikel 73 ergibt sich, dass die Verminderungsverpflichtung angepasst werden muss.

2 Wird die Verminderungsverpflichtung angepasst, so gilt die angepasste Verpflichtung rückwirkend ab dem Beginn des Jahres, in dem sich die veränderten Verhältnisse erstmals auswirken.

296 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

297 SR 730.0

Art. 74c299 Vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung

1 Ein Betreiber, der seine Verminderungsverpflichtung auf den 31. Dezember 2030 vorzeitig beenden möchte, muss dies beim BAFU bis zum 31. Mai 2031 beantragen.

2 Ein Betreiber, der seine Verminderungsverpflichtung aus einem der folgenden Gründe auf Ende eines Kalenderjahres vorzeitig beenden möchte, muss dies beim BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres beantragen:

a.
Pflicht zur Teilnahme am EHS infolge eines Anstiegs der Treibhausgasemissionen der Anlagen; oder
b.
keine energetische Nutzung von fossilen Regelbrennstoffen mehr für seine Tätigkeiten im Regelbetrieb.

299 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 75300 Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten

1 Ein Betreiber von Anlagen, der sein Emissions- oder Massnahmenziel nicht erreicht hat und dem keine Bescheinigungen nach Artikel 12 ausgestellt wurden, kann sich im folgendem Umfang Emissionsminderungszertifikate an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen:

a.
für Betreiber von Anlagen, die bereits in den Jahren 2008–2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen: 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in diesem Zeitraum jährlich zugestandenen Emissionen, abzüglich derjenigen in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate, die der Betreiber nicht für die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung 2008–2012 benötigte;
b.
für die übrigen Betreiber von Anlagen und Treibhausgasemissionen: 4,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2013–2020;
c.301
für Betreiber von Anlagen, die ihre Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes bis Ende 2021 verlängern: 4,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2013–2021.

2 Die Menge der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate nach Absatz 1 wird:

a.
für einen Betreiber von Anlagen, der in den Jahren 2013–2020 nur zeitweise einer Verminderungsverpflichtung unterliegt: entsprechend dieser Zeitdauer reduziert;
b.302
für einen Betreiber von Anlagen, der bis 2021 im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb der Anlagen verwendeten Strom produziert: im Umfang von 50 Prozent der dadurch erforderlichen zusätzlichen Verminderungsleistung erhöht;
c.
für einen Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe a, dessen Emissions- oder Massnahmenziel angepasst wird: nach Massgabe der Anpassung erhöht oder reduziert; die Menge der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate wird dabei reduziert auf maximal 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in den Jahren 2008–2012 jährlich zugestandenen Emissionen abzüglich der in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate.

300 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

301 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

302 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

6. Abschnitt: Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung und Sicherstellung der Sanktion303

303 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 76304 Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung

1 Erfüllt ein Betreiber von Anlagen seine Verminderungsverpflichtung nicht, weil er die Zielwerte im Jahr 2030 oder im Jahr 2040 nicht einhält, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 32 des CO2-Gesetzes.

2 Wird die Verminderungsverpflichtung nicht erfüllt, so wird die Menge der zu viel ausgestossenen Tonnen CO2eq nach Massgabe der fehlenden Massnahmenwirkung berechnet.

3 Die Frist für die Bezahlung der Sanktion beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest.

304 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 77305 Sicherstellung der Sanktion

Ist die Einhaltung der Zielwerte bei einem Betreiber von Anlagen gefährdet, so kann das BAFU vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Sicherstellung der voraussichtlichen Sanktion nach Artikel 32 des CO2-Gesetzes verlangen, bis die Gefährdung nicht mehr besteht.

305 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

7. Abschnitt: Veröffentlichung von Informationen307

307 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 79308

Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses Informationen zu den Betreibern von Anlagen mit einer Verminderungsverpflichtung veröffentlichen. Dazu gehören insbesondere:

a.
Namen und Adressen der Betreiber von Anlagen;
b.
Treibhausgaseffizienzziele oder Massnahmenziele und deren Einhaltung;
c.
Absenkpfade gemäss den Dekarbonisierungsplänen und deren Einhaltung;
d.
die nach Artikel 39 Absatz 2 des CO2-Gesetzes beigezogenen privaten Organisationen.

308 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

6. Kapitel: …

7. Kapitel: Massnahmen im Zusammenhang mit fossilen Treibstoffen310

310 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

1. Abschnitt: Kompensation der CO2-Emissionen bei fossilen Treibstoffen311

311 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 86 Kompensationspflicht

1 Der Kompensationspflicht unterliegt, wer:

a.
Treibstoffe nach Anhang 10 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt; oder
b.
fossile Gase zu Brennzwecken in Gase nach Anhang 10 zu Treibstoffzwecken umwandelt.

2 Nicht kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen von Treibstoffen, die nach Artikel 17 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996312 ganz von der Mineralölsteuer befreit sind.

Art. 87313 Ausnahme von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen

1 Die Pflicht nach Artikel 86 Absatz 1 gilt nicht für Personen, die in den vergangenen drei Jahren Treibstoffmengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben, bei deren energetischer Nutzung weniger als 10 000 Tonnen CO2 pro Jahr ausgestossen wurden.

2 Die Ausnahme von der Kompensationspflicht dauert bis zum Beginn des Jahres, in dem die CO2-Emissionen, die durch die energetische Nutzung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmenge ausgestossen wurden, mehr als 10 000 Tonnen CO2 betragen.

313 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 88 Kompensationsgemeinschaften

1 Kompensationspflichtige Personen können beim BAFU jeweils bis zum 30. November des Vorjahres beantragen, als Kompensationsgemeinschaft behandelt zu werden.

2 Eine Kompensationsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten einer einzelnen kompensationspflichtigen Person.

3 Sie hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.

4 Der Sitz der Vertreterin oder des Vertreters gilt als einziges Zustellungsdomizil.314

314 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

Art. 89315 Kompensationssatz

1 Kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der im betreffenden Jahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffe entstehen.

2 Der Anteil der zu kompensierenden CO2-Emissionen (Kompensationssatz) im Inland beträgt ab dem Jahr 2025 mindestens 12 Prozent.316

3 Der Kompensationssatz beträgt insgesamt:

a.
für das Jahr 2025: 25 Prozent;
b.
für das Jahr 2026: 30 Prozent;
c.
für das Jahr 2027: 35 Prozent;
d.
für das Jahr 2028: 40 Prozent;
e.
für das Jahr 2029: 45 Prozent;
f.
für das Jahr 2030: 50 Prozent.317

4 Die CO2-Emissionen je Treibstoff berechnen sich anhand der Emissionsfaktoren nach Anhang 10.

5 Das BAFU überprüft im Jahr 2027 die Höhe der Kompensationssätze; es berücksichtigt dabei die aktuellen verkehrsbedingten Emissionen und die Preise für internationale Bescheinigungen.318

315 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 311).

316 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

317 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

318 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 90319 Zulässige Kompensationsmassnahmen

1 Zur Erfüllung der Kompensationspflicht ist die Abgabe von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen oder für die Erhöhung der Senkenleistungen zugelassen; nicht zugelassen ist die Abgabe von internationalen Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas.320

2 Erfüllen die abgegebenen Bescheinigungen die Anforderung an die Permanenz nach Artikel 5 Absatz 2 nicht mehr, können sie nicht an die Erfüllung der Kompensationspflicht angerechnet werden.

3 Wurden Bescheinigungen nach Absatz 2 bereits an die Erfüllung der Kompensationspflicht angerechnet, so werden diese entsprechend gekennzeichnet und der kompensationspflichtigen Person rückerstattet. Die kompensationspflichtige Person hat im Folgejahr im selben Umfang Bescheinigungen nachzureichen, die die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen. Es können Bescheinigungen nachgereicht werden, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Abgabe abgegeben werden konnten.

319 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 311).

320 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

Art. 91 Erfüllung der Kompensationspflicht

1 Die kompensationspflichtige Person erfüllt ihre Kompensationspflicht jeweils bis zum 31. Dezember des Folgejahres.321

2 Für die Erfüllung der Kompensationspflicht im Inland im Jahr 2030 werden ausschliesslich Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen angerechnet, die im Jahr 2030 erzielt wurden.322

3 … 323

4 Mit der Erfüllung der Kompensationspflicht erstattet die kompensationspflichtige Person detailliert und transparent Bericht über die Kosten je kompensierte Tonne CO2.324

5 In einer vom BAFU geführten Datenbank werden pro kompensationspflichtige Person die folgenden Daten und Dokumente verwaltet:

a.
die Menge der CO2-Emissionen, die kompensiert werden müssen;
b.
die Menge der noch nicht zur Erfüllung der Kompensationspflicht verwendeten Bescheinigungen;
c.
die Höhe der Kosten je kompensierte Tonne CO2.325

321 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

322 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

323 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

324 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

325 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 581).

Art. 92 Nichterfüllung der Kompensationspflicht

1 Erfüllt die kompensationspflichtige Person ihre Kompensationspflicht nicht fristgemäss, so setzt ihr das BAFU eine angemessene Nachfrist.

2 Erfüllt sie ihre Kompensationspflicht auch nach Ablauf dieser Frist nicht, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 28 des CO2-Gesetzes.

3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest.326

4 Die Frist für die Abgabe der Bescheinigungen ist der 1. Juni des Folgejahres.327

326 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 311).

327 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

2. Abschnitt: …

7a. Kapitel:329 Anrechnung der Verminderungsleistung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen

329 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 92c

1 Die Verminderungsleistung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen und emissionsarmen Flugtreibstoffen kann im Rahmen einer Massnahme nach dem CO2-Gesetz angerechnet werden, wenn:

a.
die Brenn- und Treibstoffe die Anforderungen der Verordnung vom 2. April 2025330 über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV) erfüllen; und
b.
ein Herkunftsnachweis nach dem 2a. Abschnitt EnV331 vorliegt, der der betreffenden Massnahme nach dem CO2-Gesetz zugewiesen wurde.

2 Die Zuweisung des Herkunftsnachweises zur betreffenden Massnahme erfolgt für Betreiber von Anlagen und für Betreiber von Luftfahrzeugen durch den Lieferanten des Brenn- oder Treibstoffs.

2. Abschnitt: Anrechnung der Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas

Art. 92d Gesuch um internationale Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas

1 Ein Importeur kann für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas beim BAFU internationale Bescheinigungen beantragen.

2 Wer für die Verminderungsleistung internationale Bescheinigungen beantragen möchte, muss das entsprechende Projekt durch eine vom BAFU anerkannte Auditstelle auf eigene Kosten validieren lassen.

3 Das Gesuch muss die folgenden Unterlagen enthalten:

a.
Entscheid des Partnerstaates zum konkreten Projekt;
b.
Prüfbericht einer von BAFU anerkannten Auditstelle über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 15 Absatz 3 des CO2-Gesetzes.

4 Das BAFU kann von der gesuchstellenden Person zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

Art. 92e Ausstellung von internationalen Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas

1 Das BAFU entscheidet gestützt auf das Gesuch, ob die Verminderungsleistung des leitungsgebundenen ausländischen erneuerbaren Gases für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen geeignet ist.

2 Ist die Eignung einer Verminderungsleistung gegeben, so prüft das BAFU auf Gesuch hin den Umfang der geltend gemachten Verminderungsleistung. Soweit notwendig führt es weitere Abklärungen durch.

3 Es stellt die internationalen Bescheinigungen aus, soweit für die Verminderungsleistung die Anerkennung der Übertragung der Emissionsverminderungen durch den Partnerstaat vorliegt.

4 Der ökologische Mehrwert der Verminderungsleistung ist mit der Ausstellung der Bescheinigung abgegolten. Ist der ökologische Mehrwert bereits vergütet worden, so werden keine Bescheinigungen ausgestellt.

5 Es informiert die gesuchstellende Person über die Menge der ausgestellten internationalen Bescheinigungen.

Art. 92f Voraussetzungen für die Anrechnung der Verminderungsleistung

1 EHS-Teilnehmer und Betreiber mit Verminderungsverpflichtung können sich die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas anrechnen lassen. Sie müssen nachweisen, dass:

a.
leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas auf den Rechnungen ausgewiesen ist; und
b.
das BAFU in genügendem Umfang internationale Bescheinigungen für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas ausgestellt hat.

2 Internationale Bescheinigungen für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas, die angerechnet werden, werden durch das BAFU dem Schweizer Klimaziel angerechnet.

8. Kapitel: CO2-Abgabe

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 93 Abgabeobjekt

Der CO2-Abgabe unterliegen die Herstellung, Gewinnung und Einfuhr:

a.
von Kohle;
b.
der übrigen Brennstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 des CO2-Gesetzes, sofern sie der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996332 unterliegen.
Art. 94 Abgabesatz

1 Der Abgabesatz wird wie folgt erhöht:

a.
ab 1. Januar 2014: auf 60 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2012 mehr als 79 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;
b.
ab 1. Januar 2016:
1.
auf 72 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2014 mehr als 76 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen,
2.
auf 84 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2014 mehr als 78 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;
c.
ab 1. Januar 2018:
1.
auf 96 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2016 mehr als 73 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen,
2.
auf 120 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2016 mehr als 76 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;
d.333
ab 1. Januar 2022: auf 120 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2020 mehr als 67 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen.

2 Die CO2-Abgabe wird nach dem Tarif in Anhang 11 erhoben.

333 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 95334 Nachweis der Abgabeentrichtung

Wer mit Brennstoffen nach Artikel 93 handelt, muss auf den Rechnungen für Erwerberinnen und Erwerber die mit der CO2-Abgabe belastete Brennstoffmenge und den angewendeten Abgabesatz angeben.

334 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

2. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe

Art. 96 Anspruch auf Rückerstattung

1 Die Rückerstattung der CO2-Abgabe beantragen können Betreiber von Anlagen und Personen:335

a.
die von der CO2-Abgabe befreit sind;
b.
die WKK-Anlagen betreiben, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen (Art. 32a Abs. 1 CO2-Gesetz); oder
c.
die abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzen (Art. 32c CO2-Gesetz).336

2 Von der CO2-Abgabe befreit sind:

a.
Betreiber von Anlagen, die am EHS teilnehmen (Art. 17 CO2-Gesetz);
b.
Aufgehoben
c.
Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung (Art. 31 und 31a CO2-Gesetz).337

335 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

336 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

337 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 96b339 Rückerstattung für Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken

1 Ein Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken erhält auf Gesuch hin die Differenz zwischen der bezahlten CO2-Abgabe auf Brennstoffen und dem Mindestpreis nach Artikel 17 CO2-Gesetz rückerstattet.

2 Als fossil-thermische Kraftwerke gelten Anlagen, die aus fossilen Energieträgern entweder nur Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren und:

a.
die nach Inkrafttreten der Änderung vom 13. November 2019 neu am EHS teilnehmen;
b.
die eine Gesamtleistung von mindestens einem MW und einen Gesamtwirkungsgrad von weniger als 80 Prozent aufweisen;
c.
die Strom an Dritte verkaufen;
d.
die an einem Standort während mindestens zwei Jahren oder während mehr als 50 Stunden pro Jahr betrieben werden;
e.
die nicht ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden; und
f.
deren Hauptzweck nicht die Entsorgung von Siedlungs- oder Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstaben a beziehungsweise c VVEA340 ist.

3 Für die Beurteilung der externen Kosten nach Artikel 17 des CO2-Gesetzes berücksichtigt das BAFU insbesondere den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.

4 Der Betreiber muss bis zum 30. Juni beim BAFU eine Bestätigung der Höhe der rückerstattungsberechtigten Brennstoffmenge und der Teilrückerstattung einholen. Er muss dabei die Preise für den Kauf der Emissionsrechte der vergangenen zwölf Monate sowie die entsprechenden Belege einreichen. Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Ausstellung der Bestätigung benötigt.341

5 Liefert der Betreiber keine belegbaren Angaben zu den bezahlten Beträgen, so wird ein Wert von null Franken angenommen.342

6 Der Betreiber kann innert 6 Monaten seit Ausstellung der Bestätigung des BAFU beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags beantragen.343

7 Dem BAZG sind auf Verlangen die Bestätigung des BAFU sowie die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.344

8 Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn:

a.
die Bestätigung des BAFU nicht fristgerecht eingeholt wird; oder
b.
die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags nicht fristgerecht beim BAZG beantragt wird.345

339 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

340 SR 814.600

341 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

342 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

343 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

344 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

345 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 97 Gesuch um Rückerstattung346

1 Das Rückerstattungsgesuch ist beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen.347

2 Es muss die Art und Menge des Brennstoffs pro Einkauf enthalten.348

3 Das BAZG349 kann weitere Nachweise verlangen, soweit es diese für die Rückerstattung benötigt. Insbesondere sind ihm auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.350

346 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

347 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

348 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

349 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

350 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 98 Periodizität der Rückerstattung351

1 Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1–12 Monaten umfassen.352

2 Es ist innert 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der mit der CO2-Abgabe belastete Brennstoff eingekauft wurde, einzureichen.353

3 Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird.

351 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

352 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

353 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 98a354 Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen

1 Ein Betreiber von Anlagen, der weder am EHS teilnimmt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt und der WKK-Anlagen nach Artikel 32a Absatz 1 des CO2-Gesetzes betreibt, erhält für jede WKK-Anlage, die je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 0.5 MW und höchstens 20 MW aufweist, auf Gesuch hin 60 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, rückerstattet.

2 Der Betreiber von WKK-Anlagen hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, wenn:

a.
er diesen Betrag für Massnahmen nach Artikel 32b Absatz 2 des CO2-Gesetzes einsetzt;
b.
die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient;
c.
er die Massnahmen nicht in einer Anlage, deren Betreiber eine Verminderungsverpflichtung eingegangen ist oder der am EHS teilnimmt, umsetzt;
d.
er die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht; und
e.
er die Massnahmen innerhalb von drei Folgejahren umsetzt.

3 Das BAFU kann die Frist nach Absatz 2 Buchstabe e auf Gesuch hin um zwei Jahre erstrecken.

354 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 6753). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 98b355 Gesuch um Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen356

1 Ein Betreiber von WKK-Anlagen, der weder am EHS teilnimmt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt, muss bis zum 30. Juni beim BAFU eine Bestätigung der Höhe der rückerstattungsberechtigen Brennstoffmenge einholen. Er muss dabei insbesondere die folgenden Angaben einreichen:357

a.
die Menge der für die Stromproduktion verwendeten abgabebelasteten Brennstoffe; diese berechnet sich anhand der auf dem Herkunftsnachweis ausgewiesenen jährlichen Strommenge und des Heizwertes des verwendeten Energieträgers;
b.
den Herkunftsnachweis nach Artikel 9 Absatz 1 EnG358;
c.
Angaben über die Feuerungswärmeleistung;
d.
den Monitoringbericht;
e.
Angaben über die jährliche Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der gemessenen Produktion von Strom entstanden sind;
f.359
die Bestätigung des Standortkantons, dass die Emissionsgrenzwerte nach der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985360 eingehalten sind;
g.
Angaben über geplante Massnahmen;
h. und i.361
j.362
die Bestätigung, dass für den Betrieb der WKK-Anlagen abgabebelastete Brennstoffe eingesetzt wurden, sowie die Angabe des angewendeten CO2-Abgabesatzes.

2 …363

3 Der Betreiber kann innert 6 Monaten seit Ausstellung der Bestätigung des BAFU beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags beantragen.364

3bis Dem BAZG sind auf Verlangen die Bestätigung des BAFU sowie die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.365

4 Der Monitoringbericht nach Absatz 1 Buchstabe d muss insbesondere Angaben über die Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der Stromproduktion entstanden sind, sowie eine Beschreibung der umgesetzten Massnahmen und Investitionen enthalten. Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Berichts.

355 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

356 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

357 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

358 SR 730.0

359 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

360 SR 814.318.142.1

361 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

362 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

363 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

364 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

365 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020 (AS 2020 6081). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 98c366 Periodizität der Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen367

1 Das Rückerstattungsgesuch nach Artikel 98b wird für einen Zeitraum von 12 Monaten eingereicht und gilt für die verbrauchten Brennstoffe im Vorjahr oder in dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr.

2 Die Rückerstattung erfolgt durch das BAZG und umfasst 100 Prozent der CO2-Abgabe auf die Brennstoffe, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden.

3 Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn:

a.
die Bestätigung des BAFU nicht fristgerecht eingeholt wird; oder
b.
die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags nicht fristgerecht beim BAZG beantragt wird.368

366 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

367 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

368 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 98d369 Nichterfüllung der Investitionspflicht für Betreiber von WKK‑Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen

1 Erfüllt ein Betreiber von WKK-Anlagen, der weder am EHS teilnimmt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt, die Investitionspflicht nach Artikel 32b Absatz 2 des CO2-Gesetzes nicht, so verfügt das BAFU die Rückzahlung von 40 Prozent der erhaltenen Rückerstattung.

2 Die rückbezahlten Beträge gelten als Einnahmen aus der CO2-Abgabe.

369 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 99 Rückerstattung für nicht energetische Nutzung

1 Wer abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzt und eine Rückerstattung beantragen will, muss nachweisen, welche Mengen nicht energetisch genutzt worden sind. Er oder sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände führen.

1bis Das BAZG kann die Rückerstattung der Abgabe für nicht energetisch genutzte Brennstoffe aufgrund der eingekauften Menge gewähren, sofern aufgrund der betrieblichen Verhältnisse bei der gesuchstellenden Person keine Zweifel am nicht energetischen Verwendungszweck bestehen und die gesuchstellende Person die nicht energetische Verwendung der Brennstoffe gegenüber dem BAZG verbindlich bestätigt.370

2 Das Rückerstattungsgesuch ist beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen.

3 Es muss Angaben enthalten über:

a.
die Art der nicht energetischen Nutzung;
b.
Menge und Art der nicht energetisch genutzten Brennstoffe;
c.371

4 Das BAZG kann weitere Nachweise verlangen, soweit es diese für die Rückerstattung benötigt. Insbesondere sind ihm auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.372

370 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

371 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

372 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 100 Periodizität der Rückerstattung für nicht energetische Nutzung

1 Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1–12 Monaten umfassen.

2 Es ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Brennstoff verbraucht oder eingekauft wurde, einzureichen.373

3 Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht wird.374

373 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

374 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 101 Aufbewahrung von Belegen

Alle für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzulegen.

Art. 103 Aufschub der Rückerstattung

Verletzt ein Betreiber von Anlagen oder eine Person nach Artikel 96 seine Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung, so kann das BAZG in Absprache mit dem BAFU die Rückerstattung der CO2-Abgabe aufschieben.

9. Kapitel: Verwendung der Erträge aus der CO2-Abgabe

1. Abschnitt:376 Berechnung des Ertrags aus der CO2-Abgabe

376 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 103a

1 Der Ertrag aus der CO2-Abgabe berechnet sich aus den laufenden Einnahmen aus der Abgabe abzüglich der Vollzugsentschädigung (Art. 132) sowie der Debitorenverluste.

2 Als laufende Einnahmen gelten die Bruttoeingänge aus der Abgabe abzüglich der Rückerstattungen der Abgabe sowie des Anteils des Fürstentum Liechtensteins nach Artikel 6 Absatz 2 der Vereinbarung vom 29. Januar 2010377 zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Umweltabgaben.

1a. Abschnitt:378 Globalbeiträge zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden

378 Ursprünglich: Abschn. 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

Art. 104 Globalbeitragsberechtigung

1 Die Globalbeiträge nach Artikel 34 Absatz 2 des CO2-Gesetzes werden gewährt, wenn:379

a.
die Anforderungen nach den Artikeln 55–60 der Energieverordnung vom 1. November 2017380 (EnV) eingehalten sind;
b.
mit den Massnahmen wirksam CO2-Emissionen vermindert werden, einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr; und
c.
die Massnahmen kantonsübergreifend harmonisiert umgesetzt werden.

2 Er gewährt keine Globalbeiträge insbesondere für Massnahmen:

a.381
die in Anlagen umgesetzt werden, deren Betreiber eine Verminderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz eingegangen ist oder der am EHS teilnimmt;
b.
die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2-Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird;
c.
die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird.

379 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

380 SR 730.01

381 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 104a382 Ergänzungsbeitrag

Der Ergänzungsbeitrag nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des CO2-Gesetzes bemisst sich nach der Wirksamkeit des kantonalen Förderprogramms und der Höhe des kantonalen Kredits. Er setzt sich aus einem Mindestbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen.

382 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

Art. 105 Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 63, 64 und 67 EnV383, wobei:

a.
der Kanton im Gesuch um Globalbeiträge zusätzlich seine Bereitschaft erklären muss, ein Programm mit Massnahmen nach Artikel 104 durchzuführen;
b.
das BFE das Gesuch zur Kenntnisnahme an das BAFU weiterleitet.
Art. 106 Einsatz der Mittel

Der Kanton muss mindestens 80 Prozent der Mittel, die sich aus den Globalbeiträgen des Bundes und den vom Kanton für das betreffende Programm selbst bereitgestellten Kredite ergeben, für Massnahmen zur Energie- und Abwärmenutzung nach Artikel 50 EnG384 einsetzen.

Art. 108 Vollzugskosten

1 Aus den Mitteln, die für die langfristige Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden nach Artikel 34 Absatz 1 des CO2-Gesetzes zur Verfügung stehen und in Form von Globalbeiträgen den Kantonen ausgerichtet werden, wird der Kanton für den Vollzug pauschal entschädigt. Die Pauschale beträgt fünf Prozent der von ihm gesprochenen und als Bundesanteil anrechenbaren Förderbeiträge.

2 Aus den gleichen Mitteln wird das BFE für die Programmkommunikation mit höchstens einer Million Franken pro Jahr entschädigt.

Art. 109 Kommunikation

1 Das BFE ist für die gesamtschweizerische Kommunikation des Programms zur Verminderung von CO2-Emissionen bei Gebäuden zuständig. Es legt zudem Grundsätze fest, die eine kantonsübergreifend einheitliche Kommunikation gewährleisten.

2 Der Kanton macht das Förderprogramm bekannt und weist angemessen darauf hin, dass ein Teil der Fördermittel aus den Erträgen der CO2-Abgabe stammt.

Art. 110 Berichterstattung

1 Die Berichterstattung richtet sich nach Artikel 59 EnV385.

2 Der Bericht muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 59 Absatz 3 EnV pro gefördertes Projekt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen angemessen Auskunft geben über die mit dem Förderprogramm erwarteten und erzielten Emissionsverminderungen.

3 Das BFE leitet den Bericht zur Kenntnisnahme an das BAFU weiter.

1b. Abschnitt:387 Förderung von Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie und von Projekten zur Erschliessung indirekt nutzbarer Ressourcen388

387 Ursprünglich: Abschn. 1a.

388 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 6753). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

Art. 112389 Förderberechtigung

Förderberechtigt sind:

a.
folgende Massnahmen im Rahmen von Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung (Art. 34a Abs. 1 Bst. a CO2-Gesetz), die die Anforderungen nach Anhang 12 erfüllen:
1.
Prospektion,
2.
Erschliessung von Geothermie-Reservoiren;
b.
Projekte zur Erschliessung indirekt für die Wärmebereitstellung nutzbarer hydrothermaler Ressourcen (Art. 34a Abs. 1 Bst. b CO2-Gesetz), die die Anforderungen nach Anhang 12a erfüllen, wenn die hydrothermalen Ressourcen im Rahmen einer ersten Explorationsbohrung ausgewählt, entdeckt und charakterisiert wurden und sich die direkte Nutzung insbesondere aufgrund einer zu niedrigen Temperatur als nicht möglich erwiesen hat.

389 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

Art. 113390 Gesuch

1 Beitragsgesuche sind beim BFE einzureichen.391

2 Das Gesuch muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

a.
für Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie:
1.
Prospektion: die Anforderungen nach Anhang 12 Ziffer 3.1,
2.
Erschliessung: die Anforderungen nach Anhang 12 Ziffern 4.1 und 4.2;
b.
für Projekte zur Erschliessung indirekt nutzbarer hydrothermaler Ressourcen: die Anforderungen nach Anhang 12a Ziffern 3.1 und 3.2.392

2bis Es muss den Nachweis enthalten, dass die Gesuche für die notwendigen Bewilligungen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Finanzierung des Projekts gesichert ist.393

3 Das BFE zieht zur Prüfung der Gesuche ein vom Projekt unabhängiges Expertengremium aus bis zu sechs Fachleuten bei. Daneben kann der Standortkanton eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Expertengremium entsenden.

4 Das Expertengremium begutachtet die Gesuche und gibt zuhanden des BFE eine Empfehlung für die Beurteilung des Projekts ab. Bei der Empfehlung zuhanden des BFE hat die Kantonsvertreterin oder der Kantonsvertreter keine Stimme. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.

5 Sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrages gegeben, so schliesst der Bund mit der gesuchstellenden Person einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab. Darin sind insbesondere die Voraussetzungen für die Rückforderung nach Artikel 113b festzuhalten.

390 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

391 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

392 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

393 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

Art. 113a394 Förderbeiträge

Die Beiträge betragen:

a.
für Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie: höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten; als anrechenbar gelten die Kosten nach Anhang 12 Ziffer 2;
b.
für Projekte zur Erschliessung indirekt nutzbarer hydrothermaler Ressourcen: höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten; als anrechenbar gelten die Kosten nach Anhang 12a Ziffer 2.

394 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 6753). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

Art. 113b395 Reihenfolge der Berücksichtigung

1 Stehen für ein Projekt keine oder nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt das BFE das Projekt in eine Warteliste auf, es sei denn, es erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Das BFE teilt dies der gesuchstellenden Person mit.

2 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE zunächst die Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie und erst danach jene zur Erschliessung indirekt für die Wärmebereitstellung nutzbarer hydrothermaler Ressourcen. Es werden jeweils die am weitesten fortgeschrittenen Projekte zuerst berücksichtigt. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so wird das Projekt berücksichtigt, für das das vollständige Gesuch am frühesten eingereicht wurde.

395 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

Art. 113c396 Rückforderung

1 Für die Rückforderung der Beiträge sind die Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990397 (SuG) sinngemäss anwendbar. Die Beiträge können zudem zurückgefordert werden, wenn mit dem Betrieb der Anlage Gewinne erwirtschaftet werden, welche die Subventionen im Nachhinein unnötig erscheinen lassen.

2 Wird das Projekt anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt, so kann das BFE die anteilsmässige oder vollständige Rückzahlung der ausbezahlten Beiträge verfügen.

3 Das BFE ist vor einer anderweitigen Nutzung oder einer Veräusserung zu informieren über:

a.
die geplante Art der Nutzung;
b.
die Eigentumsverhältnisse und die Trägerschaft;
c.
allfällige Gewinne und deren Umfang.

396 Ursprünglich: Art. 113b. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

397 SR 616.1

1c. Abschnitt:398 Förderung von neuen oder erheblich erweiterten Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase

398 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

Art. 113d Förderberechtigung

1 Förderberechtigt sind Neuanlagen oder erhebliche Erweiterungen von Anlagen, die durch die Vergärung von Biomasse Gas produzieren und dieses weiter zu Biomethan aufbereiten.

2 Als Neuanlagen gelten:

a.
Anlagen, die erstmalig an einem Standort erstellt werden, sowie Anlagen, die eine bestehende Anlage umfassend ersetzen;
b.
bestehende Anlagen, die von der Stromproduktion auf die Biomethanproduktion umgerüstet werden.

3 Als erhebliche Erweiterung einer Anlage gelten bauliche Massnahmen, die zu einer Steigerung der jährlichen Bruttoenergieproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten drei vollen Betriebsjahre vor der Inbetriebnahme der Erweiterung um mindestens 25 Prozent führen.

4 Als Biomethan gilt aufbereitetes Biogas, das der Gasbeschaffenheit von hochkalorischem Gas nach der Richtlinie G18, Gasbeschaffenheit, des Fachverbands für Wasser, Gas und Wärme (SVGW) vom Juni 2022399 entspricht.

5 Von der Förderung ausgeschlossen sind Anlagen:

a.
die am Einspeisevergütungssystem nach Artikel 19 EnG400 teilnehmen oder eine gleitende Marktprämie nach Artikel 29a EnG oder einen Betriebskostenbeitrag nach Artikel 33a EnG für Biomasseanlagen erhalten;
b.
die innerhalb der letzten 10 Jahre bereits anderweitig durch den Bund unterstützt wurden;
c.
die ihren Wärmeeigenbedarf nicht mit erneuerbaren Energien decken.

399 Die Richtlinie G18 kann gegen Bezahlung beim SVGW unter www.svgw.ch > Regelwerk > Shop oder per E‑Mail (info@svgw.ch) bestellt werden.

400 SR 730.0

Art. 113f Förderbeitrag

1 Die Höhe der Förderung bei Neuanlagen bestimmt sich nach der Kapazität der Aufbereitungsanlage in Nm3 Methan pro Stunde und wird anteilsmässig nach den Leistungsklassen wie folgt berechnet:

a.
für die ersten 100 Nm3 Methan/h: 10 000 Franken pro Nm3 Methan/h;
b.
für 101–400 Nm3 Methan/h: 5000 Franken pro Nm3 Methan/h;
c.
für alle weiteren: 2000 Franken pro Nm3 Methan/h.

2 Die Höhe der Förderung bei erheblichen Erweiterungen bestimmt sich nach der Differenz zwischen der Kapazität nach der erheblichen Erweiterung und der ursprünglichen Kapazität und wird anteilsmässig nach den Leistungsklassen wie folgt berechnet:

a.
für die ersten 100 Nm3 Methan/h: 4000 Franken pro Nm3 Methan/h;
b.
für 101–400 Nm3 Methan/h: 2000 Franken pro Nm3 Methan/h;
c.
für alle weiteren: 800 Franken pro Nm3 Methan/h.

3 Die Förderung beträgt pro Anlage höchstens 30 Prozent der tatsächlich entstandenen und anrechenbaren Kosten, höchstens jedoch 2,8 Millionen Franken.

4 Abwasserreinigungsanlagen und Anlagen nach Artikel 113d Absatz 2 Buchstabe b erhalten 15 Prozent der Förderbeiträge nach den Absätzen 1 und 2.

5 Werden für die gleiche Anlage zwei Gesuche eingereicht, so wird gesamthaft ein Beitrag gewährt. Dieser wird wie folgt aufgeteilt:

a.
Produktion: 85 Prozent;
b.
Aufbereitung und Einspeisung: 15 Prozent.

6 Gesuche für Beiträge unter 80 000 Franken werden nicht berücksichtigt.

1d. Abschnitt:401 Förderung von Anlagen zur Nutzung der Solarthermie für Prozesswärme

401 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

Art. 113g Förderberechtigung

1 Förderberechtigt sind Anlagen zur Nutzung der Solarthermie für Prozesswärme, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a.
Sie produzieren Wärme für:
1.
überwiegend gewerbliche und industrielle Prozesse, die der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten dienen; oder
2.
die Erbringung von Dienstleistungen.
b.
Sie weisen eine thermische Kollektornennleistung von mindestens 20 kW auf.
c.
Sie verfügen über eine Messeinrichtung für den nutzbaren solaren Wärmeertrag.
d.
Sie verwenden Kollektoren, die den Anforderungen nach den Erläuterungen zur Kollektorliste 12/2021402, Fassung 01/2025, entsprechen.
e.
Sie verfügen über einen unabhängigen Nachweis über die korrekte Integration in die zu unterstützenden Prozesse; dieser umfasst namentlich:
1.
die hydraulische Verschaltung;
2.
das Verbrauchsprofil und das Temperaturniveau der Produktion und des Verbrauchs;
3.
die Auslegung und die Einbindung in einen thermischen Speicher,
4.
das Stagnationskonzept;
5.
den erwarteten jährlichen Solarertrag; dieser muss mittels eines dynamischen Simulationsprogramms bestimmt werden; und
6.
das Messkonzept zur Überprüfung des effektiv genutzten Solarertrags.

2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a.
Anlagen von EHS-Teilnehmern;
b.
Anlagen, die bereits anderweitig durch den Bund unterstützt werden.

3 Betreibern von Anlagen, die nach Artikel 31 CO2-Gesetz eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, kann eine Förderung ausgerichtet werden, soweit die Emissionsverminderungen aus den geförderten solarthermischen Anlagen nicht vom Treibhausgaseffizienzziel nach Artikel 67 oder vom Massnahmenziel nach Artikel 68 erfasst sind.

402 Die Erläuterungen zur Kollektorliste können abgerufen werden unter www.kollektorliste.online.

Art. 113i Förderbeitrag

Der Förderbeitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag in der Höhe von 2400 Franken und einem Beitrag in der Höhe von 1000 Franken pro kW thermische Kollektornennleistung zusammen.

Art. 113j Rückforderung

1 Beträgt der tatsächlich genutzte Solarertrag gemittelt über 3 Jahre nach Inbetriebnahme weniger als 80 Prozent des erwarteten Ertrags gemäss Artikel 113g Absatz 1 Buchstabe e Ziffer 5, so wird der Förderbeitrag proportional zurückgefordert.

2 In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.

2. Abschnitt: Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

Art. 114 Bürgschaft

1 Der Bund verbürgt Darlehen für Anlagen und Verfahren nach Artikel 35 Absatz 3 des CO2-Gesetzes, wenn:

a.
die Marktchancen der Anlagen und Verfahren gegeben sind;
b.
die Darlehensnehmerin ihre Kreditwürdigkeit glaubhaft darlegen kann;
c.
die Darlehensgeberin die Bürgschaft bei der Festlegung des Darlehenszinses berücksichtigt; und
d.403
kein Kriterium gemäss Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a–c erheblich beeinträchtigt wird.

2 Er verbürgt nur Darlehen, die eine Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934404 (BankG) oder eine andere geeignete Darlehensgeberin mit Sitz in der Schweiz an eine Darlehensnehmerin mit Sitz in der Schweiz gewährt.405

3 Die Bürgschaft kann das verbürgte Darlehen ganz oder teilweise absichern. Sie darf höchstens drei Millionen Franken betragen.

403 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

404 SR 952.0

405 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

Art. 115 Zusicherung der Bürgschaft

1 Das BAFU sichert der Darlehensnehmerin auf Gesuch hin die Gewährung der Bürgschaft zu, wenn die Anforderungen nach Artikel 114 erfüllt sind.

2 Das Gesuch um Zusicherung der Bürgschaft muss enthalten:

a.
Angaben über die Organisationsform und die Finanzstruktur der Darlehensnehmerin;
b.
eine technische Dokumentation des Projektes, inklusive Beschreibung der Anlagen und Verfahren, und von dessen geplanter Entwicklung und Vermarktung;
c.
eine projektbezogene Beschreibung des Geschäftsmodells;
d.
Angaben darüber, inwieweit die Anlagen und Verfahren den Anforderungen nach Artikel 114 genügen.

3 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

4 Es kann in begründeten Fällen für die Zusicherung der Bürgschaft Sicherheiten einfordern.406

406 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

Art. 116 Meldepflicht und Berichterstattung

1 Eine Darlehensnehmerin, die über ein verbürgtes Darlehen verfügt, informiert das BAFU während der Dauer der Bürgschaft unverzüglich über:

a.
Änderungen, die sich auf die Bürgschaft auswirken könnten;
b.
Änderungen der Kontaktangaben.

2 Sie erstattet dem BAFU vierteljährlich Bericht über:407

a.
den Stand des verbürgten Darlehens;
b.408
den Geschäftsgang und dessen voraussichtliche Entwicklung; und
c.409
die Liquidität und die Finanzstruktur.

3 Sie lässt dem BAFU jährlich den Geschäftsbericht sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung zukommen. Diese sind spätestens drei Monate nach deren Abschluss einzureichen.410

407 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

408 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

409 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

410 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

Art. 117411 Vollzug

1 Das UVEK setzt zur Verwaltung des Technologiefonds einen Steuerungsausschuss und mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag ein Bürgschaftskomitee und eine Geschäftsstelle ein. Es legt die Grundsätze über die Bürgschaftsvergabe und über die Organisation fest.

2 Der Steuerungsausschuss hat die strategische Leitung des Technologiefonds.

3 Das Bürgschaftskomitee beurteilt auf Antrag der Geschäftsstelle die Bürgschaftsgesuche zuhanden des BAFU.

4 Die Geschäftsstelle führt den Technologiefonds operativ. Ihr obliegt insbesondere die Prüfung der Bürgschaftsgesuche, die Verwaltung der Bürgschaften und die Abwicklung von Bürgschaftsfällen sowie die Kontrolle der Berichterstattung nach Artikel 116. Sie erstattet dem Steuerungsausschuss Bericht über die Tätigkeiten und die finanzielle Situation des Technologiefonds.

5 Die Geschäftsstelle erhebt von den Bürgschaftsnehmerinnen und -nehmern Gebühren für die Prüfung der Bürgschaftsgesuche sowie für die Kontrolle der Bürgschaftsnehmerinnen und -nehmer während der Laufzeit der Bürgschaft. Die Gebühr für die Prüfung des Bürgschaftsgesuchs wird pauschal bemessen und richtet sich nach Ziffer 9 des Anhangs der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 2005412 (GebV-BAFU). Die jährliche Bürgschaftsgebühr wird nach Aufwand bemessen (Art. 4 GebV-BAFU); sie beträgt pro Jahr höchstens 0,9 Prozent der Bürgschaftssumme.413

411 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

412 SR 814.014

413 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 118 Finanzierung

1 Die Mittel für den Technologiefonds werden im Voranschlag eingestellt.

2 Die Bundesversammlung beschliesst Verpflichtungskredite für die Gewährung der Bürgschaften.

3 Die Summe der Bürgschaften darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 750 Millionen Franken betragen.414

414 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

3. Abschnitt: Verteilung an die Bevölkerung

Art. 119415 Ertragsanteil der Bevölkerung

1 Der Anteil der Bevölkerung am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Bevölkerung) umfasst den Anteil der Bevölkerung:

a.
am Ertrag aus der CO2-Abgabe, die mangels Erfüllung der Voraussetzung nach Artikel 32b des CO2-Gesetzes zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr nicht zurückerstattet wurde;
b.
am für das Erhebungsjahr geschätzten Ertrag aus der CO2-Abgabe nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes abzüglich der Differenz zum zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr geschätzten Anteil;
c.
an den Mitteln, die zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr über dem Betrag von 150 Millionen nach Artikel 33a Absatz 2 des CO2-Gesetzes lagen; und
d.
an den Mitteln, die bis zum Ende des zweiten Jahres vor dem Erhebungsjahr nicht für die Zwecke nach Artikel 33a Absatz 3 des CO2-Gesetzes verwendet wurden.

2 Die Mittel nach Absatz 1 Buchstabe d werden alle fünf Jahre zum Ertragsanteil der Bevölkerung hinzugefügt.

415 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 120 Verteilung

1 Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU von den Versicherern jeweils im Erhebungsjahr verteilt.416

2 Als Versicherer gelten:

a.
die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994417 über die Krankenversicherung (KVG);
b.
die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992418 über die Militärversicherung (MVG).

3 Die Versicherer verteilen den Ertragsanteil der Bevölkerung in gleichmässigen Beträgen auf alle Personen, die im Erhebungsjahr:

a.
der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und
b.
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.

4 An Personen, die während dem Erhebungsjahr nur zeitweise bei einem Versicherer versichert sind, werden die Beträge entsprechend dieser Zeitdauer verteilt.

5 Die Versicherer verrechnen die Beträge mit den im Erhebungsjahr fälligen Prämienrechnungen.

416 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

417 SR 832.10

418 SR 833.1

Art. 121 Ausrichtung an die Versicherer

1 Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird den Versicherern bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres anteilsmässig ausgerichtet.

2 Massgebend für die Berechnung des Anteils jedes Versicherers ist die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllen.

3 Die Differenz zwischen dem ausgerichteten Anteil und der Summe der tatsächlich verteilten Beträge wird jeweils im nächsten Jahr ausgeglichen.

Art. 122 Organisation

1 Jeder Versicherer meldet dem Bundesamt für Gesundheit bis zum 20. März des Erhebungsjahres:

a.
die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllen;
b.
die Summe der im Vorjahr tatsächlich verteilten Beträge.

2 Die Versicherer informieren die versicherten Personen anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Erhebungsjahr über die Höhe des zu verteilenden Betrags. Zusätzlich müssen sie den versicherten Personen ein vom BAFU verfasstes Merkblatt über den Ablauf der Rückverteilung zukommen lassen.419

419 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

Art. 123 Entschädigung der Versicherer

Für den Vollzugsaufwand nach dieser Verordnung sowie nach der Verordnung vom 12. November 1997420 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen werden die Versicherer pro versicherte Person, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllt, mit insgesamt 30 Rappen entschädigt.

4. Abschnitt: Verteilung an die Wirtschaft

Art. 124421 Ertragsanteil der Wirtschaft

1 Der Anteil der Wirtschaft am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Wirtschaft) umfasst den Anteil der Wirtschaft:

a.
am Ertrag aus der CO2-Abgabe, die mangels Erfüllung der Voraussetzung nach Artikel 32b des CO2-Gesetzes zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr nicht zurückerstattet wurde;
b.
am für das Erhebungsjahr geschätzten Ertrag aus der CO2-Abgabe nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes abzüglich der Differenz zum zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr geschätzten Anteil;
c.
an den Mitteln, die zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr über dem Betrag von 150 Millionen nach Artikel 33a Absatz 2 des CO2-Gesetzes lagen; und
d.
an den Mitteln, die bis zum Ende des zweiten Jahres vor dem Erhebungsjahr nicht für die Zwecke nach Artikel 33a Absatz 3 des CO2-Gesetzes verwendet wurden.

2 Die Mittel nach Absatz 1 Buchstabe d werden alle fünf Jahre zum Ertragsanteil der Wirtschaft dazugezählt.

421 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 124a422 Ausschluss von der Verteilung des Ertragsanteils

1 Betreiber mit Verminderungsverpflichtung, die für Anlagen an verschiedenen Standorten die gleiche AHV-Abrechnungsnummer verwenden, sind von der Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft nur für die Lohnsumme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeschlossen, die an Standorten tätig sind, für die sie von der CO2-Abgabe befreit sind (Teilausschluss).

2 Um den Ertragsanteil zu erhalten, der einem Betreiber mit Teilausschluss zusteht, muss er die betreffenden Lohnsummen bis zum 15. April des Erhebungsjahres der Ausgleichskasse melden.

3 Betreiber, deren Verminderungsverpflichtung vorzeitig endet, haben ab dem Folgejahr Anspruch auf den Ertragsanteil der Wirtschaft. Die Verteilung erfolgt durch das BAFU. Die dafür verwendeten Mittel können aus den Erträgen der CO2-Abgabe eines anderen Jahres stammen.

4 Betreiber nach Absatz 3 müssen dem BAFU innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung insbesondere melden:

a.
die für die Verteilung betreffende Lohnsumme;
b.
Kontoverbindung;
c.
Name der Ausgleichskasse.

422 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 125 Verteilung

1 Der Ertragsanteil der Wirtschaft wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU sowie nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen den Arbeitgebern von den AHV-Ausgleichskassen (Ausgleichskassen) und mit Beteiligung der Zentralen Ausgleichsstelle verteilt.423

2 Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft bis zum 30. September des Erhebungsjahres. In begründeten Fällen kann das BAFU diese Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken.424

3 Sie verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft entsprechend dem zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt.

4 Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft, indem sie ihn mit den im Erhebungsjahr fälligen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber verrechnen oder ihn an die Arbeitgeber auszahlen. Beträge, die nicht verrechnet werden können, werden ab einer Höhe von 50 Franken ausbezahlt. Bei Mutationen werden Beträge ab einer Höhe von 50 Franken verrechnet oder ausbezahlt.425

5 Die Revisionsstellen der Ausgleichskassen prüfen im Rahmen der Abschlussrevision die Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft und erstatten dem BAFU nach den Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen Bericht.426

423 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

424 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

425 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

426 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

Art. 126 Organisation

1 Das BAFU teilt den Ausgleichskassen jährlich den Verteilungsfaktor mit.

2 Die Ausgleichskassen informieren die anspruchsberechtigten Arbeitgeber jährlich über den Verteilungsfaktor und die ausbezahlte Summe.

Art. 127 Entschädigung der Ausgleichskassen

1 Das BAFU legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen die Entschädigung der Ausgleichskassen fest.

2 Die Entschädigung erfolgt gestützt auf einen Kostenschlüssel, der die Anzahl der abrechnungspflichtigen Arbeitgeber der betroffenen Ausgleichskassen berücksichtigt.

9a. Kapitel:427 Förderung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr

427 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

Art. 127a Grundsatz

1 Für die Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr werden die folgenden Mittel eingesetzt:

a.
der Ertrag aus den Sanktionen bei Verletzung der Pflicht zur Beimischung emissionsarmer, erneuerbarer oder erneuerbarer synthetischer Flugtreibstoffe (Art. 28g Abs. 8);
b.
die Erlöse aus der Versteigerung der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge (Art. 37a Abs. 1 Bst. b);
c.
Mittel für die Förderung nach Artikel 103b Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948428 und nach Artikel 37d des Bundesgesetzes vom 22. März 1985429 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG), insbesondere die Mittel aus dem zweckgebundenen Anteil des Reinertrags der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchsteuer und der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Zuschläge (Art. 1 Abs. 2 MinVG).

2 Sie werden insbesondere eingesetzt für:

a.
die Entwicklung und die Steigerung der Herstellung von erneuerbaren Flugtreibstoffen im In- und Ausland;
b.
die Entwicklung und die Anwendung von Technologien zur Steigerung der Energieeffizienz von Luftfahrzeugen;
c.
die Entwicklung und die Anwendung von Verfahren zur Steigerung der Energieeffizienz des Flugbetriebs;
d.
den Wissenstransfer zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft im Bereich der Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr.

3 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann die Mittel nach Absatz 1 für die Ressortforschung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012430 über die Förderung der Forschung und der Innovation einsetzen.

Art. 127b Form und Verfahren der Ausrichtung der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen werden in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen, zinslosen Darlehen oder Bürgschaften ausgerichtet.

2 Das BAZL entscheidet über die Form der Förderung nach Massgabe der Förderbedürftigkeit des Vorhabens.

3 Die Finanzhilfen können im Rahmen von Ausschreibungen ausgerichtet werden. Die Bewerbung auf eine Ausschreibung gilt als Gesuch.

4 Gesuche sind beim BAZL einzureichen.

5 Das BAZL erhebt für die Prüfung des Gesuchs eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung vom 28. September 2007431 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt.

6 Das BAZL kann die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Erreichen von Zwischenzielen knüpfen.

Art. 127c Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen

1 Berücksichtigt werden Massnahmen nach dem Grad der Erfüllung der folgenden Kriterien:

a.
hohe Reduktion von Treibhausgasemissionen;
b.
Kosteneffizienz in Bezug auf die Klimawirkung;
c.
geringe Belastung der Umwelt;
d.
hohe Marktchancen;
e.
hohe Erfolgswahrscheinlichkeit;
f.
hohe Wertschöpfung in der Schweiz;
g.
Anrechenbarkeit von Emissionsreduktionen zugunsten der Schweiz;
h.
Aufweisen von Partnern über die gesamte Wertschöpfungskette;
i.
Beitrag zu Wissenserhalt und Wissensausbau.

2 Beurteilt werden die Kriterien für Technologien und Verfahren einschliesslich einer zukünftigen Skalierung.

3 Die gesuchstellende Person muss nachweisen, dass sie die ihr zumutbaren Eigenleistungen für die Durchführung der Massnahme erbringt.

4 Wird die Ausrichtung der Finanzhilfe in Form eines zinslosen Darlehens beantragt, so muss die gesuchstellende Person zudem ihre Kreditwürdigkeit glaubhaft darzulegen.

Art. 127d Höhe der Finanzhilfen und Kriterien für die Priorisierung

1 Die Höhe der Beiträge, Darlehen und Bürgschaften richtet sich nach dem Grad der Erfüllung der Kriterien nach Artikel 127c Absätze 1–3.

2 Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so werden die Finanzhilfen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 127c Absätze 1–3 ausgerichtet.

Art. 127e Bürgschaften

1 Eine Bürgschaft kann für Darlehen Dritter zugesichert werden, wenn die Darlehensgeberin die Bürgschaft bei der Festlegung des Darlehenszinses berücksichtigt.

2 Die Bürgschaft kann das verbürgte Darlehen ganz oder teilweise absichern. Sie darf höchstens 100 Millionen Franken betragen und für die Dauer von höchstens 10 Jahre gewährt werden.

3 Es werden nur Darlehen verbürgt, die eine Bank nach dem BankG432 oder eine andere geeignete Darlehensgeberin mit Sitz in der Schweiz gewährt.

Art. 127f Meldepflicht und Berichterstattung

1 Das BAZL ist unverzüglich über Änderungen zu informieren, die sich auf die Gewährung der Finanzhilfe auswirken können.

2 Nach der Erreichung der festgelegten Zwischenziele und der Umsetzung der Massnahme ist dem BAZL ein Zwischenbericht beziehungsweise ein Abschlussbericht einzureichen. Die Berichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a.
Angaben über den Stand der Umsetzung der Massnahme;
b.
eine Kostenzusammenstellung.

3 Der Zwischenbericht und der Abschlussbericht bedürfen der Genehmigung durch das BAZL.

4 Die Darlehensnehmerin eines verbürgten Darlehens muss dem BAZL zumindest jährlich Bericht erstatten über:

a.
den Stand der Mittelverwendung des Darlehens;
b.
den Geschäftsgang und dessen voraussichtliche Entwicklung, unter Beilage des Geschäftsberichts, der Bilanz, der Erfolgsrechnung und des Revisionsberichts innerhalb der Fristen nach dem Obligationenrecht433;
c.
weitere Aspekte, welche das BAZL für den Vollzug der Finanzhilfe einfordert.
Art. 127g Vollzug

Das BAZL kann für den Vollzug der Fördermassnahmen eine externe Stelle beiziehen und ein von der Massnahme unabhängiges Expertengremium beiziehen.

9b. Kapitel:434 Verwendung der Erlöse aus der Versteigerung von Emissionsrechten für Anlagen

434 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

1. Abschnitt: Massnahmen zur Vermeidung von Schäden

Art. 127h Förderberechtigung

1 Die Finanzhilfen für Anpassungsmassnahmen (Art. 37b Abs. 1 Bst. a CO2-Gesetz) werden für die Planung und die Umsetzung von Massnahmen ausgerichtet, die direkt oder indirekt einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung von Schäden an Personen oder Sachen von erheblichem Wert leisten.

2 Gefördert werden insbesondere Anpassungsmassnahmen zur Vermeidung von:

a.
Beeinträchtigungen der Gesundheit durch die zunehmende Hitzebelastung;
b.
Personen- und Sachschäden durch die Folgen von auftauendem Permafrost und schmelzenden Gletschern;
c.
Personen- und Sachschäden durch häufigere und intensivere Niederschlagsereignisse und deren Folgen wie Hochwasser, zunehmenden Oberflächenabfluss und Bodenbewegungen;
d.
Schäden in der Land-, Wald- und Energiewirtschaft und in der Siedlungswasserwirtschaft durch häufigere und längere Trockenheitsperioden;
e.
Beeinträchtigungen von Ökosystemleistungen durch Veränderungen von Lebensräumen und der Artenzusammensetzung.

3 Für Massnahmen, die der Energiepolitik oder der Klimapolitik des Bundes nicht entsprechen, werden keine Finanzhilfen ausgerichtet.

4 Gesuche um Finanzhilfen sind bis zum 31. März beim BAFU einzureichen.

5 Für die Entwicklung von Massnahmen nach Absatz 1 können Finanzhilfen im Rahmen von Ausschreibungen ausgerichtet werden.

Art. 127i Höhe der Finanzhilfen

1 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach dem Nutzen und der Wirkung der Massnahme. Sie beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2 Als anrechenbare Kosten gelten die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung der Massnahme erforderlichen und angemessenen Investitionskosten, höchstens jedoch die durch die Anpassungsmassnahme verursachten Mehrkosten.

2. Abschnitt: Massnahmen zur Dekarbonisierung von Anlagen

Art. 127j Förderberechtigung

1 Die Finanzhilfen für Massnahmen zur Dekarbonisierung von Anlagen (Art. 37b Abs. 1 Bst. b CO2-Gesetz) werden Betreibern ausgerichtet, die nach Artikel 16 des CO2-Gesetzes zur Teilnahme am EHS verpflichtet sind und denen keine Ausnahme von dieser Pflicht nach Artikel 41 gewährt wurde.

2 Für Massnahmen, die keinen wesentlichen Beitrag zur Dekarbonisierung einer Anlage leisten, wie insbesondere der Ersatz fossiler Energieträger durch andere fossile Energieträger oder Massnahmen für die Versorgung von Fernwärmenetzen, werden keine Finanzhilfen ausgerichtet.

3 Führen die Massnahmen voraussichtlich zu einem höheren Stromverbrauch, so ist im Umfang des höheren Stromverbrauchs Strom aus nicht fossilen Quellen zu verwenden und ist dies mit Herkunftsnachweisen zu belegen.

4 Gesuche um Finanzhilfen sind bis zum 31. März beim BAFU einzureichen.

5 Das BAFU kann verlangen, dass die im Gesuch gemachten Angaben auf Kosten des Betreibers verifiziert werden.

Art. 127k Höhe der Finanzhilfe

1 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2 Als anrechenbare Kosten gelten die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung der Massnahme erforderlichen und angemessenen Investitionskosten.

Art. 127l Kriterien für die Priorisierung

Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so werden die Finanzhilfen nach den folgenden Kriterien in nachstehender Reihenfolge ausgerichtet:

a.
Höhe der beantragten Finanzhilfe pro verminderte Tonne CO2eq oder pro erzielte Tonne Negativemissionen während der Wirkungsdauer;
b.
Umfang der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der angestrebten Negativemissionen in Tonnen CO2eq;
c.
Risiko einer Verlagerung von Treibhausgasemissionen ins Ausland;
d.
Reduktion der Umweltbelastung während des gesamten Lebenszyklus von Anlagen und Produkten.

3. Abschnitt: Berichterstattung und Auszahlung der Finanzhilfen

Art. 127m Meldepflicht und Berichterstattung

1 Das BAFU ist unverzüglich über Änderungen zu informieren, die sich auf die Gewährung der Finanzhilfe auswirken können.

2 Nach der Erreichung der festgelegten Zwischenziele oder der Umsetzung der Massnahmen, ist dem BAFU ein Bericht einzureichen. Dieser muss mindestens enthalten:

a.
Angaben über den Stand der Umsetzung der Massnahmen;
b.
eine Kostenzusammenstellung mit Rechnungskopien.

3 Der Bericht bedarf der Genehmigung durch das BAFU.

4 Der Betreiber der Anlage im EHS muss drei Jahre nach der Umsetzung der Massnahmen einen Evaluationsbericht einreichen. Dieser muss Angaben enthalten über:

a.
den Umfang der jährlich erzielten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der jährlich erzielten Wirkung durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien in Tonnen CO2eq in den letzten drei Jahren;
b.
allfällige Abweichungen zu den ursprünglich geplanten Massnahmen mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen.

5 Das BAFU kann verlangen, dass der Evaluationsbericht auf Kosten des Betreibers verifiziert wird.

Art. 127n Auszahlung der Finanzhilfen

1 Das BAFU zahlt die Finanzhilfen nach Genehmigung des Berichts aus.

2 Bei Massnahmen mit Zwischenzielen wird die Finanzhilfe nach Massgabe der Umsetzung ausbezahlt.

Art. 127o Rückforderung

Beträgt die tatsächliche Wirkung der Massnahme weniger als 80 Prozent der im Gesuch ausgewiesenen Wirkung, so kann das BAFU die ausbezahlte Finanzhilfe anteilsmässig zurückfordern.

Art. 127p Veröffentlichung von Informationen

Das BAFU veröffentlicht auf seiner Website unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses Informationen zu den geförderten Massnahmen. Dazu gehören insbesondere:

a.
Namen und Adresse der Empfänger der Finanzhilfen;
b.
Höhe der Finanzhilfen;
c.
Art der Massnahmen.

10. Kapitel:435 Förderung und Information

435 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

1. Abschnitt: Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie der Öffentlichkeitsarbeit

Art. 128 Förderung

1 Das BAFU fördert die Aus- und Weiterbildung von Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Klimaschutz ausüben, sowie Plattformen und weitere Öffentlichkeitsarbeiten im Bereich des Klimaschutzes.

2 Es gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie an private Organisationen, die im Bereich des Klimaschutzes:

a.
Aus- und Weiterbildung anbieten; oder
b.
die Öffentlichkeit informieren oder beraten.

3 Förderungswürdige Projekte sind Bildungs- und Kommunikationsprojekte, welche insbesondere:

a.
aufzeigen, wie sie einen Beitrag zur Erreichung der Ziele des CO2-Gesetzes leisten können;
b.
wirkungsorientiert ausgerichtet sind;
c.
multiplizierbar sind.
Art. 128a Höhe der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen betragen höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2 Als anrechenbare Kosten gelten die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung des Projekts erforderlichen und angemessenen Kosten.

2. Abschnitt: Information

Art. 128 Information durch das BAFU

Das BAFU informiert die Öffentlichkeit und berät Behörden, Unternehmen und Private insbesondere über:

a.
die Folgen des Klimawandels;
b.
die Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Erhöhung der Senkenleistung;
c.
die Massnahmen zur Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre.
Art. 128a Berichterstattung zu den klimabedingten finanziellen Risiken

1 Die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) erstattet der Öffentlichkeit jährlich in aggregierter Form Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung der klimabedingten finanziellen Risiken für die Beaufsichtigten.

2 Die Schweizerische Nationalbank (SNB) erstattet der Öffentlichkeit jährlich in aggregierter Form Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung der klimabedingten finanziellen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems der Schweiz.

3 Ergreifen die FINMA oder die SNB allfällige Massnahmen aufgrund der Ergebnisse ihrer Überprüfungen, so nennen sie diese ebenfalls in ihrer jährlichen Berichterstattung.

3. Abschnitt: Förderung von elektrischen Antriebstechnologien

Art. 128b Empfänger von Beiträgen

1 Beiträge nach Artikel 41a des CO2-Gesetzes können erhalten:

a.
Transportunternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009436;
b.
Unternehmen, die Leistungen auf konzessionierten Linien aufgrund eines Betriebsvertrages nach Artikel 20 der Verordnung vom 4. November 2009437 über die Personenbeförderungerbringen.

2 Gesuche um Leistung eines Beitrages sind beim Bundesamt für Verkehr (BAV) einzureichen.

Art. 128c Voraussetzung für die Förderung

Beiträge werden für Busse und Schiffe ausgerichtet, wenn diese zu mindestens 75 Prozent im konzessionierten Verkehr eingesetzt werden und sich nach Inbetriebnahme im Eigentum des Empfängers des Beitrags befinden.

Art. 128d Geförderte Fahrzeuge

1 Beiträge werden für folgende Busse und Schiffe ausgerichtet:

a.
rein batteriebetriebene Busse;
b.
Busse mit Brennstoffzellen (Wasserstoff);
c.
Trolleybusse;
d.
neue Schiffe mit elektrischen Antrieben inklusive Brennstoffzellen (Wasserstoff);
e.
Schiffe, die auf elektrischen Antrieb inkl. Brennstoffzellen (Wasserstoff) umgerüstet werden.

2 Keine Fördermittel werden ausgerichtet für Fahrzeuge, die bereits elektrifizierte oder noch nicht vollständig abgeschriebene Fahrzeuge ersetzen.

Art. 128f Überprüfung des Einsatzes der Fahrzeuge

1 Die Unternehmen müssen fünf Jahre nach der Inbetriebnahme dem BAV unaufgefordert den aktuellen Einsatz der Fahrzeuge melden.

2 Bei Abweichungen des Einsatzes über 10 Prozent zwischen gemeinsam bestelltem Verkehr und übrigem konzessionierten Verkehr oder einem mehrheitlichen Einsatz ausserhalb des konzessionierten Verkehrs sind die erhaltenen Beiträge anteilsmässig oder vollständig zurückzuerstatten.

11. Kapitel: Vollzug

Art. 130 Vollzugsbehörden

1 Das BAFU vollzieht diese Verordnung. Vorbehalten bleiben die Absätze 2–9 sowie Anhang 14 Ziffer 2.1.438

2 Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern. Es wird dabei vom ASTRA unterstützt.439

3 Das BAZG vollzieht die Bestimmungen über die CO2-Abgabe.

4 Das BAFU vollzieht:

a.
im Einvernehmen mit dem BFE: die Bestimmungen über die Bescheinigungen für Emissionsverminderungen und die Erhöhung der Senkenleistungen im Inland sowie über die Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissionen;
b.
im Einvernehmen mit dem BFE, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten: die Bestimmungen über die Bescheinigungen für Emissionsverminderungen und die Erhöhung der Senkenleistungen im Ausland.440

4bis Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Globalbeiträge zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden, über die Beiträge für die direkte Nutzung der Geothermie, über die Beiträge für Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase und über die Beiträge für Anlagen zur Nutzung der Solarthermie für Prozesswärme.441

5 Das BAFU vollzieht nach Anhörung des BFE die Bestimmungen über die Förderung der Aus- und Weiterbildung.

6 Das BFE sowie vom BFE oder vom BAFU beauftragte private Organisationen unterstützen das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen.

7 Das BAZL unterstützt das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen zum Emissionshandel für Betreiber von Luftfahrzeugen.442

8 Es vollzieht die Pflicht zur Bereitstellung und zur Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Treibstoffen nach den Artikeln 28f und 28g des CO2-Gesetzes sowie die Förderung der Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr nach den Artikeln 127a–127g.443

9 Das BAV vollzieht die Förderung von elektrischen Antriebstechnologien nach den Artikeln 129b–129f.444

438 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

439 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

440 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

441 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

442 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019 (AS 2019 4335). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

443 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

444 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

Art. 130a445 Informations- und Dokumentationssysteme

1 Die folgenden Verfahren werden elektronisch über die Informations-und Dokumentationssysteme des BAFU durchgeführt:

a.
Verfahren über die Ausstellung von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen (Art. 5–11);
b.
Verfahren über die Teilnahme am EHS (Art. 40–46f und Art. 50–54);
c.
Verfahren über die Verminderungsverpflichtung (Art. 66–79).

2 Wenn die Informations- und Dokumentationssysteme in einzelnen Bereichen noch nicht für die Durchführung von elektronischen Verfahren eingerichtet sind, müssen die Eingaben postalisch erfolgen.

3 Das BAFU kann in Abweichung von Absatz 1 Verfügungen postalisch erlassen.

445 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

Art. 131 Treibhausgasinventar

1 Das BAFU führt das Treibhausgasinventar.

2 Es berechnet gestützt auf das Treibhausgasinventar, ob das Reduktionsziel nach Artikel 3 CO2-Gesetz erreicht wurde. Dabei werden die von Betreibern von Anlagen im EHS abgegebenen Emissionsrechte aus der Europäischen Union berücksichtigt, wenn:

a.
die im Schweizer EHS erfassten Emissionen dieser Anlagen höher sind als die Gesamtmenge an Schweizer Emissionsrechten für Anlagen im Schweizer EHS; und
b.
die Gesamtemissionen der Schweiz das Reduktionsziel gemäss Artikel 3 Absatz 1 CO2-Gesetz übertreffen.446

3 Diese Emissionsrechte werden im Umfang der gemäss Absatz 2 zusätzlich verursachten Emissionen nach Abzug der abgegebenen Emissionsminderungszertifikate dem Inlandziel angerechnet. Das BAFU weist dies in der Berichterstattung zur Zielerreichung aus.447

4 Die Gesamtmenge an Schweizer Emissionsrechten berechnet sich als Summe der verfügbaren Menge an Emissionsrechten für Anlagen nach Artikel 18 Absatz 1 des CO2-Gesetzes und den übertragenen Emissionsrechten nach Absatz 1 der Artikel 48, 48a, 48b und 48c des CO2-Gesetzeses abzüglich der gelöschten Emissionsrechte nach Artikel 19 Absatz 5 des CO2-Gesetzes.448

5 Bei der Beurteilung der Zielerreichung nach Artikel 3 Absatz 1 des CO2-Gesetzes wird die absolute Treibhausgasbilanz des Landnutzungssektors der gesamten Fläche der Schweiz berücksichtigt.449

446 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

447 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

448 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019 (AS 2019 4335). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

449 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

Art. 132450 Vollzugsentschädigung

1 Die Entschädigung für den Vollzugsaufwand der Bundesverwaltung beträgt insgesamt höchstens 23,4 Millionen Franken und wird aus den laufenden Einnahmen aus der CO2‑Abgabe gedeckt.

2 Das BAFU ermittelt jährlich die für die Vollzugsentschädigung massgeblichen Vollzugsausgaben.

450 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

Art. 133 Kontrollen und Auskunftspflicht

1 Die Vollzugsbehörden können jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei EHS-Teilnehmern, Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, Betreibern von WKK-Anlagen, abgabepflichtigen Unternehmen und Personen sowie bei Personen, die ein Gesuch um Rückerstattung der CO2-Abgabe stellen.451

2 Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen:

a.
alle Auskünfte zu geben, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind;
b.
alle Bücher, Geschäftspapiere, elektronischen Daten und Urkunden vorzulegen, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.

451 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 134 Datenbearbeitung

1 Die im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung erhobenen Daten stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt:

a.452
das BAZG dem ASTRA und dem BFE die Importdaten, die für den Vollzug des 3. Kapitels erforderlich sind, und das ASTRA dem BFE die weiteren für den Vollzug des 3. Kapitels erforderlichen Daten;
b.453
das BAFU dem BFE, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Staatssekretariat für Wirtschaft die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:
1.
Projektskizzen (Art. 6 Abs. 4) und der Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen (Art. 7),
2.
Gesuche um Festlegung der Verminderungsverpflichtung, und
3.
Monitoringberichte (Art. 9 und 91);
c.454
das BAZG dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:
1.
Erfüllung der Kompensationspflicht bei Treibstoffen,
2.
Monitoringberichte (Art. 9, 52, 72 und 91), und
3.
Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen (Art. 7, 12 und 12a);
d.455
das BAFU dem BAZG die Daten, die für die Rückerstattung der CO2-Abgabe erforderlich sind;
e.456
das BAZL dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:
1.
Teilnahmepflicht (Art. 46d),
2.
Monitoringkonzepte (Art. 51), und
3.
Monitoringberichte (Art. 52);
f.457
das BFE dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:
1.
Monitoringberichte (Art. 52 und 72), und
2.
Zielvereinbarungen (Art. 67 und 68).

2 Das BAZG und die Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe (Carbura) können Daten für den Vollzug der Bestimmungen über die Kompensation der CO2-Emissionen von Treibstoffen austauschen.458

3 Das BAFU bietet in Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998459 die Personendaten, die es nicht mehr ständig benötigt, dem Bundesarchiv zur Aufbewahrung an. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten werden vernichtet.460

452 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581).

453 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

454 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

455 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

456 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

457 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

458 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

459 SR 152.1

460 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 135 Anpassung der Anhänge

Das UVEK passt an:

a.
Anhang 2: nach Massgabe der Kriterien nach Artikel 6 Absatz 2 des CO2‑Gesetzes;
b.
Anhang 3: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
bbis.463
Anhang 3a: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
bter.464
Anhang 3b: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
c.465
Anhang 4a Ziffer 2: zur jährlichen Festlegung des durchschnittlichen Leergewichts der jeweils im Kalenderjahr zuvor erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper;
cbis.466
Anhang 5: zur jährlichen Festlegung der Beträge nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes;
cter.467
Anhang 6: wenn die Anlagenkategorien aufgrund vergleichbarer internationaler Regelungen ändern;
d.468
dbis.469
Anhang 9 Ziffern 1 und 4: wenn die Durchführungsverordnung (EU) 2021/447470 geändert oder ersetzt wird;
dter.471
Anhang 9 Ziffer 3: wenn der Delegierte Beschluss 2019/708/EU472 geändert oder ersetzt wird;
e.
Anhang 11: entsprechend der Erhöhung des Abgabesatzes (Art. 94 Abs. 1);
f.473
Anhang 14: wenn die Verordnung (EG) Nr. 748/2009474 ändert.

463 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3477).

464 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3477).

465 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

466 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

467 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

468 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

469 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 859).

470 Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 29.

471 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 859).

472 Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021–2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Fassung gemäss ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 20.

473 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019 (AS 2019 335). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

474 Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats, ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1030, ABl. L, 2024/1030, 5.4.2024.

12. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 136 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1.
CO2-Anrechnungsverordnung vom 22. Juni 2005477;
2.
CO2-Verordnung vom 8. Juni 2007478;
3.
Verordnung des UVEK vom 27. September 2007479 über das nationale Emissionshandelsregister;
4.
CO2-Kompensationsverordnung vom 24. November 2010480;
5.
Verordnung vom 16. Dezember 2011481 über die Verminderung der CO2‑Emissionen von Personenwagen.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 138483 Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte

1 Emissionsrechte, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet wurden, werden am 30. Juni 2014 umgewandelt:

a.
für Betreiber von Anlagen im EHS: in Emissionsrechte nach dieser Verordnung;
b.
für Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung: in Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung ihrer Emissions- oder Massnahmenziele;
c.
für die übrigen Unternehmen und Personen: in Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland.

2 Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können jederzeit beantragen, dass ihre Gutschriften nach Absatz 1 Buchstabe b in Bescheinigungen umgewandelt werden.

483 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 139 Übertragung nicht verwendeter Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012484

1 Betreiber von Anlagen im EHS oder Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können beim BAFU beantragen, dass höchstens so viele nicht verwendete Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012 in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden, wie sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung voraussichtlich abgeben können.485

2 Es können nur Emissionsminderungszertifikate übertragen werden, die den Anforderungen nach Artikel 4 entsprechen.

3 Das BAFU legt die gestützt auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz übertragbare Gesamtmenge fest.

4 Die Übertragung wird vorrangig den Betreibern von Anlagen im EHS und den Betreibern mit Verminderungsverpflichtung bewilligt.486

5 Nicht übertragene Emissionsminderungszertifikate können bis zum 30. April 2015 zur Erfüllung von Pflichten nach dieser Verordnung abgegeben werden, sofern sie den Anforderungen nach Artikel 4 entsprechen.487

6 Nicht übertragene Emissionsminderungszertifikate werden nach dem 30. April 2015 vom BAFU gelöscht.488

484 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

485 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

486 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

487 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

488 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

Art. 140 Bescheinigungen für Projekte zur Emissionsverminderung im Inland

1 Für Projekte, die das BAFU vor dem 1. Januar 2013 als geeignete Kompensationsprojekte im Inland beurteilt hat, gilt das neue Recht.

2 Für Emissionsverminderungen von Projekten nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2013 erzielt und durch das BAFU bestätigt wurden, können auf Gesuch bis zum 31. Dezember 2014 Bescheinigungen nach dieser Verordnung beantragt werden.

Art. 141 Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen

Personenwagen mit CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km werden bei der Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen von Grossimporteuren wie folgt berücksichtigt:

a.
2013: 3,5–fach;
b.
2014: 2,5–fach;
c.
2015: 1,5–fach.
Art. 142 Teilnahme am EHS

1 EHS-Betreiber von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausüben, melden dies dem BAFU bis zum 28. Februar 2013. Sie reichen dem BAFU bis zum 31. Mai 2013 ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung ein.

2 Betreiber von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausüben, reichen das Gesuch um Teilnahme am EHS bis zum 1. Juni 2013 ein. Sie reichen dem BAFU bis zum 1. September 2013 ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung ein.

3 EHS-Betreiber von Anlagen, die ab 2013 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen werden möchten, reichen das Gesuch bis zum 1. Juni 2013 ein.

Art. 142a489 Frist zur Meldung eines Sitzes oder Wohnsitzes für Personenkonten

Kontoinhaber von Personenkonten mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des EWR müssen innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom 13. November 2019 einen Sitz oder Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder dem EWR bezeichnen. Nach Ablauf der Frist kann das BAFU die betroffenen Konten nach Artikel 64 schliessen.

489 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

Art. 144 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

1 Betreiber von Anlagen nach Artikel 66, die die Rückerstattung der CO2-Abgabe für das Jahr 2013 beantragen möchten, reichen das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung bis zum 1. Juni 2013 ein. Dabei machen sie Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2010 und 2011.

2 Für die Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen und die Sanktionierung einer allfälligen Nichterfüllung im Zeitraum 2008–2012 gilt das bisherige Recht.

Art. 146 Rückerstattung der CO2-Abgabe

1 Das BAZG kann die CO2-Abgabe auf Gesuch vorläufig rückerstatten, wenn der Betreiber von Anlagen:

a.
in den Jahren 2008–2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlag; und
b.
dem BAFU seine Pflicht zur Teilnahme am EHS ab dem Jahr 2013 gemeldet oder ein Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung oder um Teilnahme am EHS ab dem Jahr 2013 eingereicht hat.

2 Erfüllt der Betreiber von Anlagen die Voraussetzungen für die Teilnahme am EHS nicht oder wird das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung abgelehnt, so muss er die vorläufig rückerstatteten Beträge einschliesslich Zinsen nachzahlen.

2a. Abschnitt:492 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Oktober 2014

492 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

Art. 146b Emissionsminderungszertifikate, die nicht mehr ins Emissionshandelsregister eingetragen werden können

1 Emissionsminderungszertifikate nach Artikel 60 Absatz 3, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 2014 im Emissionshandelsregister eingetragen worden sind, müssen spätestens bis zum 30. April 2015:

a.
in ein Emissionshandelsregister einer anderen Vertragspartei nach Anhang B des Kyoto-Protokolls493 transferiert werden; oder
b.
nach den Regeln des Kyoto-Protokolls freiwillig gelöscht werden.

2 Emissionsminderungszertifikate nach Artikel 60 Absatz 3, die vor dem 30. April 2015 ablaufen, können durch die entsprechende Anzahl von nach Artikel 4 anrechenbaren Emissionsminderungszertifikaten nach den Regeln des Kyoto-Protokolls ersetzt werden.

3 Abgelaufene Emissionsminderungszertifikate werden gelöscht.

2b. Abschnitt:494 Übergangsbestimmungen495

494 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2473).

495 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

Art. 146c

1 Für Programmvereinbarungen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des CO2‑Gesetzes, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2016 abgeschlossen wurden, gelten die Artikel 104–110, 112 und 113 in der bisherigen Fassung sowie Artikel 111a; Artikel 111 gilt nicht.

2 Nicht verwendete Mittel von Programmvereinbarungen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2016 abgeschlossen wurden, erstattet der Kanton dem Bund bis spätestens drei Jahre nach Ablauf der Programmvereinbarung zurück.

Art. 146d496

Die Bestimmungen des 3. Kapitels, soweit sie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper betreffen, sind ab dem Referenzjahr 2020 anwendbar.

496 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

Art. 146e497

Bei der erstmaligen Anwendung von Artikel 37 umfasst die Schlussabrechnung auch die Mittel aus bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erhobenen Sanktionen nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes.

497 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 6753).

2c. Abschnitt:498 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. November 2020

498 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

Art. 146f Gutschriften

Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können in Abweichung von Artikel 138 Absatz 2 bis am 31.  Dezember 2022 beantragen, dass ihre Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung ihres Emissions- oder Massnahmenziels in Bescheinigungen umgewandelt werden.

Art. 146g Teilnahme am EHS per 1. Januar 2021

1 Betreiber von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. November 2020 eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausüben, müssen dies dem BAFU bis zum 28. Februar 2021 melden.

2 Erfolgt die Meldung nach Absatz 1 verspätet, so erhält der Betreiber von Anlagen für das Jahr 2021 Emissionsrechte nur aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt. Reicht dieser Anteil nicht aus, um die Ansprüche vollständig zu erfüllen, so wird dieser Betreiber für die Zuteilung der Emissionsrechte den Betreibern von Anlagen nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe d gleichgestellt. In Abweichung von Artikel 45 Absatz 5 ist für die Zuteilung das Datum der Meldung massgebend.

3 Betreiber von Anlagen, die bereits im Jahr 2020 am EHS teilgenommen haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. November 2020 die Voraussetzungen für eine Teilnahme am EHS nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 nicht mehr erfüllen, können auf Gesuch weiterhin am EHS teilnehmen.

4 Betreiber von Anlagen, die ab dem 1. Januar 2021 auf Gesuch hin am EHS teilnehmen wollen, müssen das Gesuch bis zum 28. Februar 2021 einreichen.

5 Das Gesuch von Betreibern nach Absatz 3 muss die Angaben nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstaben b und c enthalten.

6 Die Betreiber nach den Absätzen 1, 3 und 4 müssen dem BAFU das Monitoringkonzept nach Artikel 51 Absatz 1 bis zum 31. März 2021 zur Genehmigung einreichen.

7 Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzung nach Artikel 41 Absatz 1 oder 1bis erfüllen und ab dem 1. Januar 2021 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen sein möchten, müssen das Gesuch bis zum 28. Februar 2021 einreichen.

Art. 146h Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe

1 Das BAZG kann die CO2-Abgabe folgenden Betreibern von Anlagen auf Gesuch vorläufig rückerstatten:

a.
Betreibern von Anlagen, die ihre Pflicht zur Teilnahme am EHS gemäss Artikel 146g Absatz 1 gemeldet beziehungsweise ein Gesuch um Teilnahme am EHS gemäss Artikel 146g Absatz 4 eingereicht haben;
b.
Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Verminderungsverpflichtung eingereicht haben.

2 Vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, müssen zurückzahlen:

a.
Betreiber nach Absatz 1 Buchstabe a: wenn sie ihr Gesuch um Teilnahme am EHS zurückziehen oder wenn ihr Gesuch abgelehnt wird;
b.
Betreiber nach Absatz 1 Buchstabe b: wenn ihre Verminderungsverpflichtung nicht zustande kommt.
Art. 146i Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes

1 Das Emissionsziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2021 ausstossen darf.

2 Der Reduktionspfad nach Artikel 67 Absätze 2 und 3 wird bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung linear um ein Jahr weitergeführt. Massgebend dafür sind die Jahre 2019 und 2020. Wurde das Emissionsziel nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a in den Jahren 2018–2020 angepasst, so sind die Jahre 2016 und 2017 massgebend. Wurde es nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b im Jahr 2020 angepasst, so sind die Jahre 2018 und 2019 massgebend.

3 Der vereinfacht festgelegte Reduktionspfad nach Artikel 67 Absätze 4 und 5 beträgt bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung 1,875 Prozent. Die Mehrleistungen der Jahre 2008–2012 werden nicht berücksichtigt.

4 Das Massnahmenziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2021 mittels Massnahmen vermindern muss. Das bisherige Massnahmenziel wird dazu mit 1,125 multipliziert.

Art. 146j Bescheinigungen sowie Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels im Jahr 2020

1 Betreiber von Anlagen, die im Jahr 2019 keinen Anspruch auf Bescheinigungen nach Artikel 12 hatten und die im Jahr 2020 den Reduktionspfad um mehr als 30 Prozent unterschritten haben, erhalten für das Jahr 2020 keine Bescheinigungen nach Artikel 12. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der Betreiber nachweist, dass die Unterschreitung des Reduktionspfads auf die Umsetzung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen zurückzuführen ist.

2 Das BAFU passt das Emissionsziel nach Artikel 67 sowie das Massnahmenziel nach Artikel 68 für das Jahr 2020 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder durch die Schliessung einer Anlage an.

2d. Abschnitt:499 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. November 2021

499 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 859).

Art. 146k

Das BAFU kann die Frist nach Artikel 55 Absatz 3 für die Abgabe von Emissionsrechten des Jahres 2021 auf einen Termin nach dem 30. April 2022 verschieben, wenn sich die Berechnung der Menge der Emissionsrechte, die kostenlos zugeteilt werden, verzögert.

2e. Abschnitt:500 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2022

500 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022, Art. 146m seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

Art. 146m Beginn der Umsetzung für Projekte und Programme im Ausland oder zur Erhöhung der Senkenleistung im Inland

In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d werden für Projekte und Programme Bescheinigungen ausgestellt, wenn:

a.
sie vor dem 1. Januar 2022 gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Stiftung Klimarappen in einem Partnerstaat umgesetzt wurden;
b.
sie nach dem 1. Januar 2022:
1.
im Ausland umgesetzt werden oder die Senkenleistung im Inland erhöhen, und
2.
die gesuchstellende Person das Gesuch nach Artikel 7 bis am 30. September 2022 einreicht.
Art. 146n Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 2022

1 Das BAZG kann Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1ter des CO2-Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Verminderungsverpflichtung eingereicht haben, auf Gesuch die CO2-Abgabe vorläufig rückerstatten.

Die Betreiber müssen vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, zurückzahlen, wenn ihre Verminderungsverpflichtung nicht zustande kommt.

Art. 146o Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1ter des CO2-Gesetzes

Das Emissionsziel einer Verminderungsverpflichtung, die bis Ende 2024 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2024 ausstossen darf.

2 Der Reduktionspfad nach Artikel 67 wird bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung bis im Jahr 2024 weitergeführt. Ausgangspunkt bildet dabei das Zwischenziel für das Jahr 2021. Die jährlich zu erbringende Reduktionsleistung beträgt 2 Prozent.

3 Das Massnahmenziel einer Verminderungsverpflichtung, die bis Ende 2024 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2024 mittels Massnahmen vermindern muss. Das bisherige Massnahmenziel wird dazu mit 2 multipliziert.

4 Für die Erreichung des Massnahmenziels kann der Betreiber von Anlagen neue, durch das BAFU zugelassene Massnahmen im Monitoring nach Artikel 72 aufnehmen.

5 Eine Verminderungsverpflichtung, die nach den Absätzen 1 oder 3 verlängert wird, umfasst die Treibhausgasemissionen aller bisher von der Verminderungsverpflichtung eingeschlossenen Anlagen. Davon ausgenommen werden können Betreiber von Anlagen nach Artikel 66 Absatz 3, sofern ihre Anlagen im Jahr 2021 nicht mehr als 5 Prozent der gemeinsamen Treibhausgasemissionen verursachen.

Art. 146q Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2022

Betreiber von Anlagen, die nach Artikel 31 Absatz 1ter des CO2-Gesetzes ihre Verminderungsverpflichtung verlängern oder nach Artikel 31 Absatz 1quater des CO2-Gesetzes ab 2022 neu eine Verminderungsverpflichtung eingehen wollen, müssen das Gesuch bis zum 31. Juli 2022 einreichen. Bei Gesuchen für neue Verminderungsverpflichtungen sind abweichend von Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe b Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2019 und 2020 zu machen.

Art. 146r Bescheinigungen sowie Anpassung des Emissions- und Massnahmenziels im Jahr 2021

1 Betreiber von Anlagen, die im Jahr 2019 oder im Jahr 2020 keinen Anspruch auf Bescheinigungen nach Artikel 12 hatten und die im Jahr 2021 den Reduktionspfad um mehr als 30 Prozent unterschritten haben, erhalten für das Jahr 2021 keine Bescheinigungen nach Artikel 12. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der Betreiber nachweist, dass die Unterschreitung des Reduktionspfads auf die Umsetzung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen zurückzuführen ist.

2 Das BAFU passt das Emissionsziel nach Artikel 67 sowie das Massnahmenziel nach Artikel 68 für das Jahr 2021 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder durch die Schliessung einer Anlage an.

Art. 146t Anrechnung von Emissionsrechten

Ein Betreiber von Anlagen, der sein Emissions- oder Massnahmenziel nicht erreicht hat und dem keine Bescheinigungen nach Artikel 12 ausgestellt wurden, kann sich für die Jahre 2022–2024 Emissionsrechte im Umfang von 4,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2022–2024 an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen.

Art. 146v504 Nichtberücksichtigung von CO2-Emissionen bei Wechsel des Energieträgers

1 CO2-Emissionen, die ein vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des UVEK empfohlener oder vom Bundesrat verordneter Wechsel des Energieträgers verursacht, werden in den Jahren 2022 bis 2024 auf Gesuch hin bei der Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht berücksichtigt.

2 Das Gesuch um Nichtberücksichtigung der CO2-Emissionen gemäss Absatz 1 ist dem BAFU jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen. Es muss insbesondere enthalten:

a.
Art und Menge des in Folge des Energieträgerwechsels neu eingesetzten Energieträgers;
b.
Art und Menge des in Folge des Energieträgerwechsels ersetzten Energieträgers;
c.
Menge der durch den Energieträgerwechsel zusätzlich verursachten CO2-Emissionen;
d.
Dauer des Energieträgerwechsels.

3 Das BAFU kann die mit dem Wechsel des Energieträgers verbundene Menge an CO2-Emissionen publizieren.

504 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 (AS 2022 513).

2f. Abschnitt:505 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Januar 2023

505 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 der Winterreserveverordnung vom 25. Jan. 2023, in Kraft vom 15. Febr. 2023 bis zum 31. Dez. 2026 (AS 2023 43).

Art. 146w

Emissionen, die durch die Stromproduktion infolge eines Reserveabrufs nach der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023506 verursacht werden, werden bis 2024 bei der Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht berücksichtigt.

2g. Abschnitt: 507 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. September 2023

507 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581).

Art. 146x Bereits verzollte Fahrzeuge

Für eingeführte Fahrzeuge, deren Zollanmeldung in der Schweiz vor Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 eingereicht wurde, gilt Artikel 17d Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2024 in der bisherigen Fassung.

2h. Abschnitt:509 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. April 2025

509 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

Art. 146z Teilnahme am EHS per 1. Januar 2025

1 Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzungen nach Artikel 40 aufgrund der Änderung von Anhang 6 neu erfüllen, müssen dies dem BAFU in Abweichung von Artikel 40 bis zum 1. Juni 2025 melden. Die Teilnahme am EHS erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2025. Sie müssen dem BAFU gleichzeitig mit der Meldung ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung einreichen.

2 Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzung nach Artikel 41 erfüllen und ab dem 1. Januar 2025 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen sein möchten, müssen den Antrag in Abweichung von Artikel 41 bis zum 1. Juni 2025 einreichen. Der Ausschluss von der Teilnahme am EHS erfolgt rückwirkend auf den 1. Januar 2025.

3 Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzungen nach Artikel 42 neu erfüllen und am EHS teilnehmen wollen, müssen das Gesuch in Abweichung von Artikel 42 bis zum 1. Juni 2025 einreichen. Die Teilnahme am EHS erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2025. Sie müssen dem BAFU gleichzeitig mit der Meldung ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung einreichen.

Art. 146 aaInhalt der Verminderungsverpflichtung

1 Für die Festlegung des Treibhausgaseffizienzziels oder des Massnahmenziels basierend auf einer Zielvereinbarung, die vor dem 1. Januar 2025 eingegangen worden ist, werden in Abweichung von Artikel 66a Absatz 4 alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu vier Jahren berücksichtigt.

2 Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu acht Jahren.

Art. 146 abGesuch für Verminderungsverpflichtung 2025

Betreiber von Anlagen, die nach Artikel 31 des CO2-Gesetzes eine Verminderungs-verpflichtung ab 1. Januar 2025 eingehen wollen, müssen das Gesuch bis zum 1. September 2025 einreichen. Dabei sind in Abweichung von Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe e Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2022 und 2023 zu machen.

Art. 146 acVorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 2025

1 Das BAZG kann Betreibern von Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2024 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen oder am EHS teilgenommen haben und die nach Artikel 31 des CO2-Gesetzes ein Gesuch für eine Verminderungsverpflichtung ab 1. Januar 2025 eingereicht haben, auf Gesuch hin die CO2-Abgabe vorläufig rückerstatten.

2 Die Betreiber müssen vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, zurückzahlen, wenn ihre Verminderungsverpflichtung bis zum 31. Dezember 2026 nicht zustande kommt.

Art. 146 aeVerteilung an die Bevölkerung und die Wirtschaft

1 Die Verteilung des Ertragsanteil der Wirtschaft des Jahres 2025 erfolgt im Jahr 2026 in Abweichung von Artikel 125 Absatz 2 gemeinsam mit der Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft des Jahres 2026 und basiert auf dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Jahres 2024.

2 Der Anteil der Bevölkerung umfasst bis Ende des Jahres 2026 den Anteil der Bevölkerung an den zwei Jahren zuvor nicht ausgeschöpften Mitteln nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011 in der Fassung vom 1. Januar 2020510. Dieser Anteil wird bis 2026 jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.

3 Bis Ende des Jahres 2026 wird der Anteil der Bevölkerung an den zwei Jahren zuvor nicht ausgeschöpften Mitteln nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2020 vom Anteil der Wirtschaft am Ertrag der CO2-Abgabe abgezogen.

Art. 146 afSteigung der Zielwertgeraden sowie nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemessene Fahrzeuge

1 Für Kleinimporteure von Personenwagen sowie Lieferwagen und leichten Sattel-schleppern gelten bis zum 30. April 2025 für die Steigung der Zielwertgeraden (a) gemäss Anhang 4a die Werte gemäss bisherigem Recht.

2 Für Lieferwagen mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009511 gemessen werden und die nicht mit Elektrizität oder mit Wasserstoff als Energiequelle ausschliesslich elektrisch angetrieben werden, gilt bis zum 30. April 2025 die bisherige Fassung von Artikel 17b Absatz 2.

3 Für Sattelschlepper mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gemessen werden, gilt bis zum 30. April 2025 die bisherige Fassung von Artikel 17c Absatz 2.

511 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 133/2014, ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 147

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Anhang 1512

512 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581). Berichtigung vom 10. Nov. 2023 (AS 2023 640).

(Art. 1 Abs. 2)

Erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima in CO2eq

Treibhausgas

Chemische Formel

Wirkung in CO2eq

Kohlendioxid

CO2

1

Methan

CH4

28

Distickstoffmonoxid, Lachgas

N2O

265

Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs)

HFC-23

CHF3

12 400

HFC-32

CH2F2

677

HFC-41

CH3F

116

HFC-43-10mee

CF3CHFCHFCF2CF3

1 650

HFC-125

CHF2CF3

3 170

HFC-134

CHF2CHF2

1 120

HFC-134a

CH2FCF3

1 300

HFC-143

CH2FCHF2

328

HFC-143a

CH3CF3

4 800

HFC-152

CH2FCH2F

16

HFC-152a

CH3CHF2

138

HFC-161

CH3CH2F

4

HFC-227ca

CF3CF2CHF2

2 640

HFC-227ea

CF3CHFCF3

3 350

HFC-236cb

CH2FCF2CF3

1 210

HFC-236ea

CHF2CHFCF3

1 330

HFC-236fa

CF3CH2CF3

8 060

HFC-245ca

CH2FCF2CHF2

716

HFC-245cb

CF3CF2CH3

4 620

HFC-245ea

CHF2CHFCHF2

235

HFC-245eb

CH2FCHFCF3

290

HFC-245fa

CHF2CH2CF3

858

HFC-263fb

CH3CH2CF3

76

HFC-272ca

CH3CF2CH3

144

HFC-329p

CHF2CF2CF2CF3

2 360

HFC-365mfc

CH3CF2CH2CF3

804

Perfluorierte Kohlenwasserstoffe

Perfluormethan – PFC-14

CF4

6 630

Perfluorethan – PFC-116

C2F6

11 100

Perfluorcyclopropan – PFC c216

c-C3F6

9 200

Perfluorpropan – PFC-218

C3F8

8 900

Perfluorbutan – PFC-31-10

C4F10

9 200

Perfluorcyclobutan – PFC-318

c-C4F8

9 540

Perfluorpentan – PFC-41-12

n-C5F12

8 550

Perfluorhexan – PFC-51-14

n-C6F14

7 910

Perfluorheptan – PFC-61-16

n-C7F16

7 820

Perfluoroctan – PFC-71-18

C8F18

7 620

Perfluorodecalin – PFC-91-18

C10F18

7 190

Perfluorodecalin (cis)

Z-C10F18

7 240

Perfluorodecalin (trans)

E-C10F18

6 290

Schwefelhexafluorid

SF6

23 500

Stickstofftrifluorid

NF3

16 100

Anhang 2513

513 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293), Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

(Art. 146l Bst. b)

Nicht anrechenbare Emissionsverminderungen im Ausland

1.  Folgende Emissionsminderungszertifikate werden nicht angerechnet:

a.
Zertifikate über Emissionsverminderungen, die nicht in einem der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries, LDC) gemäss Liste der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) erzielt wurden;
b.
Zertifikate über Emissionsverminderungen, die aus Projekten zur biologischen CO2-Sequestrierung oder geologischen CO2-Abscheidung und CO2‑Sequestrierung erzielt wurden;
c.
Zertifikate über Emissionsverminderungen, die durch den Einsatz von Wasserkraftanlagen mit einer installierten Produktionskapazität von mehr als 20 MW erzielt wurden;
d.
übrige Zertifikate über Emissionsverminderungen, die nicht mittels erneuerbarer Energien, mittels verbesserter Energieeffizienz bei den Endverbrauchern oder mittels Methanabfackelung respektive Vermeidung von Methanemissionen bei Deponien, städtischen Abfallverwertungs- oder ‑verbrennungsanlagen, Verwertung von landwirtschaftlichen Abfällen, Abwasserreinigung oder durch Kompostierung erzielt wurden;
e.
schon einmal verwendete Emissionsminderungszertifikate;
f.
Zertifikate über Emissionsverminderungen, die ab dem 1. Januar 2021 erzielt wurden.

2.  Weiter werden Emissionsminderungszertifikate nicht angerechnet, wenn:

a.
die Emissionsverminderungen unter Verletzung der Menschenrechte erzielt wurden;
b.
die Emissionsverminderungen erhebliche negative soziale oder ökologische Auswirkungen hatten;
c.
Anliegen der Aussen- oder Entwicklungspolitik der Schweiz die Ablehnung der Anrechnung gebieten.

3.  Ziffer 1 Buchstabe a gilt nicht für:

a.
Emissionsminderungszertifikate aus Projekten nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls vom 11. Dezember 1997514, die vor dem 1. Januar 2013 registriert wurden;
b.
Emissionsminderungszertifikate aus Projekten nach Artikel 6 des Kyoto-Protokolls vom 11. Dezember 1997 über Emissionsverminderungen, die vor dem 1. Januar 2013 erzielt wurden.

Anhang 2a515

515 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 4. Mai 2022 (AS 2022 311). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Sept. 2023 (AS 2023 581) und vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

(Art. 5 Abs. 1 Bst. a)

Emissionsverminderungen und Erhöhung der Senkenleistungen im Ausland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden

1.  Für ein Projekt oder Programm im Ausland werden keine internationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen erzielt werden durch:

a.
Investitionen in die Nutzung fossiler Brenn- oder Treibstoffe zur Energiegewinnung oder in die Extraktion fossiler Energieträger; ausgenommen sind Investitionen, die zu einer Verbesserung der Energieeffizienz beitragen, ohne dass an der Anlage zur Nutzung fossiler Brennstoffe zur Energiegewinnung etwas geändert wird;
b.
den Einsatz von Kernenergie;
c.
den Einsatz von Wasserkraftanlagen mit einer installierten Produktionskapazität von mehr als 20 MW;
d.
Projekte in industriellen Grossbetrieben, die nicht dem im globalen Markt verfügbaren Stand der Technik entsprechen;
e.
Aktivitäten im Abfallsektor ohne stoffliche oder energetische Nutzung oder Reduktion des Abfalls;
f.
Projekte zur biologischen CO2-Sequestrierung;
g.
die Reduktion von Entwaldung;
h.
die Degradierung von Wäldern;
i.
den Verzicht auf die Extraktion fossiler Energieträger;
j.
Aktivitäten, die im Widerspruch zu von der Schweiz ratifizierten Umwelt- und Menschenrechtsübereinkommen stehen;
k.
Aktivitäten, die erhebliche negative soziale oder ökologische Auswirkungen haben;
l.
Aktivitäten, die Anliegen der Aussen- oder Entwicklungspolitik der Schweiz widersprechen;
m.
den Einsatz von Pflanzenkohle; ausgenommen ist die Verwendung in Baumaterial, sofern eine nachhaltige Produktion der Pflanzenkohle sowie eine ökologisch verträgliche Behandlung der Bauabfälle sichergestellt ist.

2.  Bei Aktivitäten im Abfallsektor mit einer verzögerten energetischen Nutzung des Abfalls werden 55 Prozent der Emissionsverminderungen erst bescheinigt, wenn die energetische Nutzung tatsächlich stattfindet.

3.  Für ein Projekt oder Programm im Ausland werden keine internationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn keine Konsultation der betroffenen Interessensgruppen durchgeführt wird.

Anhang 3516

516 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Mai 2022 (AS 2022 311). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

(Art. 5 Abs. 1 Bst. a)

Emissionsverminderungen und Erhöhung der Senkenleistungen im Inland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden

Für ein Projekt oder Programm im Inland werden keine nationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen erzielt werden durch:

a.
den Einsatz von Kernenergie;
b.
Forschung und Technologien in frühen Entwicklungsstadien oder Information und Beratung;
c
den Einsatz erneuerbarer Brenn- und Treibstoffe, für die im Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe kein Herkunftsnachweis zugewiesen wurden;
d.
den Ersatz fossiler Energieträger durch fossile Energieträger (z.B. in Heizkesseln, Fahrzeugen und Hybridfahrzeugen);
e.
f.
Strom als Brennstoffersatz für Prozesswärme; ausgenommen ist die Verwendung von Strom in Wärmepumpen oder wenn die Herkunft des verwendeten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen garantiert wird;
g.
Nutzungsverzicht oder Unternutzung;
h.
den Einsatz von Pflanzenkohle; ausgenommen ist die Verwendung als:
1.
Dünger, wenn die eingesetzte Pflanzenkohle den Anforderungen der zum Zeitpunkt des Gesucheingangs geltenden Düngerverordnung vom 1. November 2023517 und der darin festgelegten maximalen jährlichen Ausbringrate entspricht, oder
2.
Baumaterial, sofern eine nachhaltige Produktion der Pflanzenkohle sichergestellt ist;
i.
den Einsatz von Ad- und Absorptionstechniken zur Bereitstellung von Kälte oder Wärme; ausgenommen ist deren Einsatz bei der dezentralen Nutzung von ausreichend verfügbarer Abwärme nach Artikel 2 Buchstabe e der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017518.

Anhang 3a519

519 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 21. Sept. 2018 (AS 2018 3477). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Sept. 2023 (AS 2023 581). Bereinigt gemäss Berichtigung vom 10. Nov. 2023 (AS 2023 640) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

(Art. 6 Abs. 3)

Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Projekte und Programme im Zusammenhang mit Wärmeverbünden

1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für Projekte und Programme, wenn diese umfassen:

a.
den Bau eines neuen Wärmeverbunds mit einer oder mehreren CO2-neutralen Wärmequellen;
b.
die Erweiterung oder die Verdichtung eines bestehenden Wärmeverbunds mit mehrheitlich CO2-neutralen Wärmequellen;
c.
den Ersatz oder die Ergänzung einer oder mehrerer zentraler fossiler Wärmequellen in einem bestehenden Wärmeverbund durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequellen.

2 Begriffe

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:

a.
Wärmeverbund: Netz zur Verteilung von Wärme mit zentralen Wärmequellen und dezentralen Bezügern;
b.
neue Bezüger: Wärmebezüger, welche nach Beginn der Umsetzung des Projekts (Art. 5 Abs. 3) an einen neuen oder bestehenden Wärmeverbund angeschlossen werden;
c.
bestehende Bezüger: Wärmebezüger, welche bereits vor Beginn der Umsetzung des Projekts an einen bestehenden Wärmeverbund angeschlossen sind;
d.
Neubauten: Gebäude, die zum Zeitpunkt des Anschlusses an den Wärmeverbund erstellt werden und keine bestehenden Bezüger sind.

3 Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen

3.1 Messtechnische Anforderungen

Für die Berechnung der Emissionsverminderungen von Projekten und Programmen ist insbesondere zu messen:

a.
der Verbrauch aller zentralen fossilen Wärmequellen;
b.
der Elektrizitätsverbrauch der Wärmepumpen;
c.
die Wärmemengen bei allen Wärmebezügern, wobei die folgenden Wärmemengen separat ausgeweisen werden müssen:
Wärmemengen, die an Neubauten verteilt werden,
Wärmemengen, die an von der CO2-Abgabe befreite Betreiber von Anlagen nach Artikel 96 Absatz 2 verteilt werden.

3.2 Systemgrenzen

Die Systemgrenzen des Projektes oder Programmes müssen umfassen:

a.
die zentralen Wärmequellen;
b.
das Netz zur Verteilung der Wärme:
c.
die Wärmebezüger;
d.
die eingehenden Energieflüsse;
e.
die aus dem Projekt oder Programm resultierenden Emissionen.

3.3 Referenzszenario

1.  In der Beschreibung des Projektes oder Programmes sind mindestens zwei plausible alternative Szenarien zum Projekt oder Programm darzustellen.

2.  Die Szenarien sind auf maximal 20 Jahre auszulegen.

3.  Es ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der einzelnen Szenarien darzulegen und zu bestimmen, welches Szenario das wahrscheinlichste ist. Dieses gilt als Referenzszenario.

3.4 Berechnung der Referenzemissionen

Die jährlichen Gesamtemissionen im Referenzszenario sind wie folgt zu berechnen:

REy = (REneu,y + REbestehend,y + REEHS,y) (1)

dabei bedeuten:

REy
Emissionen des Referenzszenarios im Jahr y [tCO2eq]
REneu,y
Emissionen des Referenzszenarios von neuen Bezügern im Jahr y [tCO2eq], vgl. Gleichung (2)
REbestehend,y
Emissionen des Referenzszenarios von bestehenden Bezügern im Jahr y [tCO2eq], vgl. Gleichung (3)
REEHS,y
Parameter, der eingesetzt wird, um die Doppelzählung von Emissionen hier und im Emissionshandelssystem zu verhindern; dieser Parameter ist gleich 0 zu setzen.
Bezieht das Projekt Wärme aus einer Wärmequelle, welche sich im Perimeter einer Anlage befindet, deren Betreiber am Emissionshandelssystem teilnimmt, so hat der Parameter den Wert der für diese Wärmelieferung zugeteilten Emissionsrechte im Jahr y [tCO2eq]; dieser Wert wird beim Gesuch um die Beurteilung der Eignung des Projektes festgelegt und während der Kreditierungsperiode nur geändert, wenn sich Änderungen im Emissionshandelssystem ergeben, die eine Anpassung notwendig machen.
z
Kalenderjahr, in dem der Umsetzungsbeginn des Projektes nach Artikel 5 Absatz 3 stattfand

Die Terme sind wie folgt zu berechnen:

REneu,y = ∑i Wneu,i,y * EFWV (2)

dabei bedeuten:

Wneu,i,y
Erwartete Wärmelieferung an neue Bezüger im Jahr y [MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.2 ersetzt.
i
Alle neuen Bezüger ohne:
Neubauten,
Gebäude, die vor Anschluss an den Wärmeverbund bereits CO2-neutral beheizt wurden, und
Anlagen, deren Betreiber nach Artikel 96 Absatz 2 von der CO2-Abgabe befreit sind.
EFWV, y, z
Pauschaler Emissionsfaktor des Wärmeverbundes im Jahr y, wie folgt berechnet:
5 > y – z: 0,198 tCO2eq/MWh;
5 ≤ y – z < 9: 0,154 tCO2eq/MWh;
9 ≤ y – z < 14: 0,116 tCO2eq/MWh;
14 ≤ y – z < 20: 0,081 tCO2eq/MWh;

REbestehend,y = ∑k Wbestehend,k,y* EFbestehend * RFy*1/(1–WVN)) (3)

dabei bedeuten:

Wbestehend,k,y
Erwartete Wärmelieferungen an bestehende Bezüger im Jahr y [MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.2 ersetzt.
k
Alle bestehenden Bezüger, ohne Anlagen, deren Betreiber nach Artikel 96 Absatz 2 von der CO2-Abgabe befreit sind.
RFy
Referenzfaktor des Jahres y; dieser beträgt 100 %, wenn das Jahr y innerhalb der ersten 20 Jahre seit der Installation der ältesten zentralen fossilen Wärmequelle liegt; in allen anderen Fällen beträgt er 70 %.
WVN
Pauschaler Abzug für Wärmeverluste des Netzes zur Verteilung der Wärme; dieser beträgt 10 %.
EFbestehend
Emissionsfaktor des bestehenden Wärmeverbundes inklusive Wirkungsgrad, abhängig von der Art der zu ersetzenden zentralen Wärmequelle oder den zu ersetzenden zentralen Wärmequellen; er wird wie folgt berechnet:
für Projekte, die nur erdgasbetriebene Wärmequellen ersetzen: EFbestehend = 0,226 tCO2/MWh
für Projekte, die nur heizölbetriebene Wärmequellen ersetzen: EFbestehend = 0,312 tCO2/MWh
für Projekte, die nur erdgas- und heizölbetriebene Wärmequellen ersetzen: EFbestehend = 0,269 tCO2/MWh
für Projekte, die fossile und erneuerbare Wärmequellen ersetzen: EFbestehend = 0,113 tCO2/MWh

3.5 Berechnung der Projekt- oder Programmemissionen

Die jährlichen Emissionen eines Projektes und die jährlichen Emissionen jedes Projektes eines Programmes sind wie folgt zu berechnen:

PEy = EFHeizöl * MHeizöl,y / 1000 + EFGas * MGas,y + EFStrom * MStrom,y + PEEHS,y (4)

dabei bedeuten:

PEy
Erwartete Emissionen des Projektes im Jahr y [tCO2eq]
MHeizöl,y
Erwartete Menge an verbranntem Heizöl zum Betrieb der zentralen Wärmequelle oder der zentralen Wärmequellen im Jahr y [l]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.4 ersetzt.
MGas,y
Erwartete Menge an verbranntem Gas zum Betrieb der zentralen Wärmequelle oder der zentralen Wärmequellen im Jahr y [Nm3 oder im MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.5 ersetzt.
MStrom,y
Erwartete Menge an elektrischer Energie zum Betrieb von zentralen Wärmepumpen im Jahr y [kWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.6 ersetzt.
EFGas
Emissionsfaktor Erdgas nach Anhang 10 in tCO2eq/Nm3 oder in tCO2eq/MWh umgerechnet je nachdem, welche Einheit für MGas verwendet wird. Für die Umrechnung der Einheit tCO2/TJ in die Einheit tCO2eq/MWh ist der Faktor 0,0036 TJ/MWh zu verwenden.
EFHeizöl
Emissionsfaktor von Heizöl; dieser beträgt 2,65 tCO2eq/1 000 l.
PEEHS,y
Parameter, der eingesetzt wird, um die Doppelzählung von Emissionen hier und im Emissionshandelssystem zu verhindern; dieser Parameter ist gleich 0 zu setzen.
Bezieht der Wärmeverbund Wärme aus einer Wärmequelle, welche sich im Perimeter einer Anlage befindet, deren Betreiber am Emissionshandelssystem teilnimmt, so hat der Parameter den Wert der für diese Wärmelieferung zugeteilten Emissionsrechte im Jahr y [tCO2eq]; dieser Wert wird jährlich im Monitoringbericht festgelegt; er entspricht den dem Betreiber der Anlagen im Emissionshandelssystem ausgestellten Emissionsrechten.
EFStrom
Emissionsfaktor von Strom; dieser beträgt 29,6 * 10–6 tCO2eq/kWh.

3.6 Berechnung der jährlichen Emissionsverminderungen

Die jährlichen Emissionsverminderungen sind für Projekte wie folgt zu berechnen:

ERy = REy – PEy
(5)

dabei bedeuten:

ERy
Emissionsverminderungen im Jahr y [tCO2eq]
REy
Emissionen des Referenzszenarios im Jahr y [tCO2eq]
PEy
Projektemissionen des Wärmeverbundes im Jahr y [tCO2eq]

4 Anforderungen an das Monitoringkonzept

4.1 Wärmebezügerliste mit nachgewiesenen Wärmelieferungen

1.  Dem Monitoringbericht ist eine Liste aller Wärmebezüger beizulegen. Diese muss die folgenden Angaben enthalten:

a.
Name und Adresse der Bezüger;
b.
Jahr, in dem die Bezüger an den Wärmeverbund angeschlossen wurden;
c.
Menge an Wärme in MWh, die den Bezügern in der Monitoringperiode geliefert wurde, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahr; die Menge ist gemäss Ziffer 2.4 zu berechnen.

2.  Handelt es sich bei den Bezügern um von der CO2-Abgabe befreite Betreiber von Anlagen nach Artikel 96 Absatz 2, so muss die Liste zusätzlich zu den Angaben nach Ziffer 1 die Emissionen des Referenzszenarios in tCO2eq enthalten. Die Emissionen sind nach Ziffer 3.4 zu berechnen.

4.2 Messung der an Wärmebezüger gelieferte Wärmemenge

Bei der Messung der an neue und bestehende Wärmebezüger gelieferten Wärme (Wneu,1,y) (Wbestehend,l,y) sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

a.
Es ist die gelieferte Wärme an den Wärmebezüger l im Jahr y zu messen.
b.
Als Datenquelle muss ein Wärmemengenzähler verwendet werden.
c.
Die Messung hat in Kilowattstunden (kWh) oder Megawattstunden (MWh) zu erfolgen.
d.
Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.
e.
Die Qualitätssicherung hat nach den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006520 (MessMV) und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zu erfolgen.
f.
Als Messort ist die Übergabestelle zum Wärmebezüger zu verwenden.

4.3 Alter der zu ersetzenden zentralen fossilen Wärmequelle

Zur Bestimmung des Referenzfaktors ist das Herstellerjahr oder das Installationsjahr der ältesten zu ersetzenden fossil betriebenen Wärmequelle zu berücksichtigen.

4.4 Messung der Heizölmenge

Bei der Messung der Heizölmenge (MHeizöl,y) sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

a.
Es ist die Menge an verbranntem Heizöl zum Betrieb der zentralen fossilen Wärmequelle oder Wärmequellen im Jahr y zu messen.
b.
Als Datenquelle muss ein Heizölzähler oder eine Heizöllagerbilanz verwendet werden.
c.
Die Messung hat in Litern (l) zu erfolgen.
d.
Die Messung hat entweder pro Monitoringperiode oder, wenn diese über ein Kalenderjahr hinausgeht, pro Kalenderjahr zu erfolgen.
e.
Die Qualitätssicherung erfolgt durch Kalibrierung des Heizölzählers; ansonsten muss eine Plausibilisierung über alternative Datenquellen erfolgen.

4.5 Messung der Gasmenge

Bei der Messung der Gasmenge (MGas,y) sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

a.
Es ist die Menge an verbranntem Gas zum Betrieb der zentralen fossilen Wärmequelle oder Wärmequellen im Jahr y zu messen.
b.
Als Datenquelle muss ein Gaszähler verwendet werden.
c.
Die Messung hat in Normkubikmetern (Nm3) oder Megawhattstunden (MWh) zu erfolgen.
d.
Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.
e.
Die Qualitätssicherung hat nach den Vorgaben der MessMV und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD zu erfolgen.

4.6 Messung der Menge an elektrischer Energie

Bei der Messung der Menge an elektrischer Energie (MStrom,y) sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

a.
Es ist die Menge an elektrischer Energie zum Betrieb der zentralen Wärmepumpe oder Wärmepumpen im Jahr y zu messen.
b.
Als Datenquelle muss ein Elektrizitätszähler verwendet werden.
c.
Die Messung hat in Kilowattstunden (kWh) oder Megawattstunden (MWh) zu erfolgen.
d.
Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.
e.
Die Qualitätssicherung hat nach den Vorgaben der MessMV und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD zu erfolgen.

4.7 Erwartete Projektemissionen: Verhinderung von Doppelzählungen mit dem Emissionshandelssystem (PEEHS,y)

1.  Bezieht ein Projekt Wärme aus einer Wärmequelle, welche sich im Perimeter einer Anlage befindet, deren Betreiber am Emissionshandelssystem teilnimmt, so hat dieser Parameter den Wert für diese Wärmelieferung der zugeteilten Emissionsrechte im Jahr y [tCO2eq].

2.  Dieser Wert wird jährlich im Monitoringbericht als die dem Betreiber der Anlagen im Emissionshandelssystem ausgestellten Emissionsrechte festgelegt.

Anhang 3b521

521 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 21. Sept. 2018 (AS 2018 3477). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 581). Berichtigung vom 10. Nov. 2023 (AS 2023 640).

(Art. 6 Abs. 3522)

Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Deponiegasprojekte und ‑programme

1 Geltungsbereich

Die Anforderungen dieses Anhangs gelten für Deponiegasprojekte und -programme, wenn:

a.
diese Deponien oder Altablagerungen umfassen, die ohne die geplante Schwachgasbehandlung Methanemissionen verursachen und die über einen ausreichend hohen Anteil an organischen Abfällen verfügen;
b.
die geplante Schwachgasbehandlung nicht bereits gesetzlich oder per Verfügung vorgeschrieben ist; und
c.
die geplante Schwachgasbehandlung mindestens dem Stand der Technik entspricht und auf die derzeitige und zukünftige Deponiegaszusammensetzung optimiert ist.

2 Begriffe

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:

a.
Abfackelungseffizienz (AE): Anteil an Methan der bei der Abfackelung effektiv verbrannt wird oder generell bei Verfahren zur Gasbehandlung oxidiert wird;
b.
Aerober Abbau: Mikrobieller Abbau organischer Substanz unter aeroben Bedingungen;
c.
Anaerober Abbau: Mikrobieller Abbau organischer Substanz unter anaeroben Bedingungen;
d.
Deponien: Abfallanlagen, in denen Abfälle kontrolliert abgelagert werden;
e.
Deponiegas: durch die biologische Umsetzung von in Deponien enthaltenen organischen Substanzen gebildetes Gas;
f.
Intermittierender Fackelbetrieb: nur zeitweises Verbrennen von Deponiegas aufgrund eines zu niedrigen Methangehaltes;
g.
Oxidationsfaktor (OX): Anteil an Methan im Deponiegas, der in der Grenzschicht vor dem Austritt in die Atmosphäre oxidiert wird;
h.
Saugeffizienz (SE): Anteil des mit einer Entgasungsanlage erfassten Deponiegases;
i.
Schwachgasbehandlung: Anlage zur Oxidation von Deponiegas mit Methankonzentration von weniger als 25 Vol.-%. Die Oxidation kann in einer Fackel oder einer anderen technischen Vorrichtung stattfinden;
j.
bestehende Entgasungsanlagen: Erfassungssysteme für Deponiegas, welche zur Speisung der Schwachgasbehandlung genutzt werden sollen und bereits vor Beginn der Umsetzung nach Artikel 5 Absatz 2 existierten;
k.
neue Entgasungsanlagen: Erfassungssysteme für bisher nicht erfasstes Deponiegas, welche zur Speisung der Schwachgasbehandlung genutzt werden sollen und nach Beginn der Umsetzung nach Artikel 5 Absatz 2 erstellt werden.

3 Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen

3.1 Systemgrenzen

1.  Die Systemgrenzen des Projektes oder Programmes müssen die Deponie und die fossilen Emissionen der Schwachgasbehandlung umfassen.

2.  Die Zulieferwege des deponierten Guts müssen ausserhalb der Systemgrenze liegen.

3.2 Festlegen eines Oxidationsfaktors

Für die Festlegung des Werts für den in den Berechnungen der Emissionsverminderungen notwendige Paramater Oxidationsfaktor (OX) ist der folgende Entscheidungsbaum zu verwenden:

3.3 Ex-ante-Berechnung der Methanreduktion

Die Methanreduktion kann ex-ante aufgrund von Messdaten der vorhergegangenen ein bis drei Jahre ermittelt oder gemäss nachfolgender Formel berechnet werden:

ERex-ante,y,Fackel = (AE – OX) * SE * FODCH4,y * GWPCH4 – PEy (1)

dabei bedeuten:

ERex-ante,y,Fackel
Geschätzte Emissionsverminderungen bei einer Schwachgasbehandlung im Jahr y (tCO2eq)
GWPCH4
Treibhausgaspotenzial von Methan gemäss Anhang 1
AE
Abfackelungseffizienz
OX
Oxidationsfaktor
SE
Saugeffizienz
FODCH4,y
Die mit einer «First Order Decay»-Formel berechnete Methanmenge, die in der Deponie im Jahr y erzeugt wird (t CH4), vgl. Gleichung (2)
PEy
Projektemissionen aus dem Jahr y

FODCH4,y = (16/12)*F*DOCf * ∑xj Aj,x*DOCj*Exp(-kj(y–x))*(1–Exp(-kj)) (2)

dabei bedeuten:

y
Jahr, für welches die Methanemissionen berechnet werden
x
Jahr, in dem die Deponie mit einer gewissen Abfallmenge Aj,x der Kategorie j befüllt wurde; läuft von EJ bis y.
16/12
Quotient Molekulargewicht CH4 zu C
F= 0.5
Anteil an Methan im Methan/Kohlendioxid-Gemisch im Deponiegas
DOCf
Anteil des biologisch abbaubaren Kohlenstoffes, der unter anaeroben Bedingungen abgebaut wird (Massen‑%)
Aj,x
Abfallmenge der Abfallkategorie j, die im Jahr x deponiert wurde (t Abfall)
EJ
Das erste Jahr in dem Abfall eingelagert wurde (Eröffnungsjahr der Deponie)
j
Abfallkategorie
DOCj
Anteil des abbaubaren organischen Kohlenstoffes der jeweiligen Abfallkategorie (t C / t Abfall)
kj
Abbaukonstante der jeweiligen Abfallkategorie j (1/Jahr)

3.4 Ex-post-Berechnung der Methanreduktion

Für neue und bestehende Entgasungsanlagen ist die Methanreduktion ex-post wie folgt zu berechnen:

ERex-post,y,Fackel = (AE – OX) * GWPCH4 * VDG,y * cCH4 * DCH4 – PEy (3)

dabei bedeuten:

ERex-post,y,Fackel
Anrechenbare Emissionsverminderungen, ex-post bestimmt mithilfe der gemessenen Emissionen während der Schwachgasbehandlung im Jahr y (tCO2eq)
AE
Abfackelungseffizienz
OX
Oxidationsfaktor
GWPCH4
Treibhausgaspotenzial von Methan gemäss Anhang 1
VDG,y
Volumenstrom an Deponiegas, der am Eingang der Schwachgasbehandlung gemessen wird im Jahr y (Nm3); dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4 ersetzt.
cCH4
Methangehalt im Deponiegas (Volumen‑%); dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4 ersetzt.
DCH4
Methandichte bei Standardbedingungen (0,0007202 tCH4/Nm3)
PEy
Projektemissionen im Jahr y

3.5 Berechnung der Projektemissionen

Die Projektemissionen aus dem Betrieb der Schwachgasbehandlung sind wie folgt aus den eingesetzten Energieträgern zu berechnen:

PEy = EFGas * MGas,y (4)

dabei bedeuten:

EFGas
Emissionsfaktor des verwendeten Gases [tCO2eq/Nm3]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den Wert nach Ziffer 4 ersetzt.
MGas,y
Erwartete Menge an verbranntem Gas im Jahr y [Nm3]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4 ersetzt.

4 Anforderungen an das Monitoringkonzept

1.  Für Projekte und Programme nach diesem Anhang sind im Monitoringbericht die in Ziffer 4.1–4.6 aufgeführten Messwerte und Belege beizulegen.

2.  Die Berechnung der Emissionsverminderungen muss anhand der Messwerte belegt werden.

4.1 Abfackelungseffizienz

Im Monitoringbericht ist der Wert der Abfackelungseffizienz (AE) wie folgt festzulegen:

a.
Es ist der Methananteil festzuhalten, der bei der Abfackelung effektiv verbrannt wird oder generell bei Verfahren zur Gasbehandlung oxidiert wird.
b.
Es gilt die folgende Vorgehensweise zu beachten:
1.
Als Pauschalwert ist ein Wert von 90 % für die Verbrennungseffizienz einer geschlossenen Fackel zu verwenden.
2.
Gesuchstellende Personen können auch die Herstellerangaben verwenden, falls nachgewiesen werden kann, dass diese eingehalten werden.
3.
Gesuchstellende Personen können eigene Messungen vornehmen.
c.
Die Festlegung der Abfackelungseffizienz muss als Anteil (%) erfolgen.
d.
Die Festlegung hat jährlich zu erfolgen.

4.2 Volumenstrom des Deponiegases

Bei der Bestimmung des Volumenstroms (VDG,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:

a.
Es ist der Volumenstrom des Deponiegases zu bestimmen.
b.
Als Datenquelle Messgeräte zur Bestimmung des Volumenstroms verwendet werden.
c.
Die Bestimmung hat in Normkubikmeter (Nm3) zu erfolgen.
d.
Die Bestimmung hat kontinuierlich zu erfolgen.
e.
Die Art und das Intervall der Kalibrierung der Messgeräte müssen im ersten Monitoringbericht festgelegt werden.

4.3 Methangehalt des Deponiegases

Bei der Messung des Methangehalts (cCH4) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:

a.
Es ist der Methangehalt im Deponiegas zu messen.
b.
Als Datenquelle muss ein Methan-Messsensor verwendet werden.
c.
Die Messung muss in Volumenprozent (Vol-%) erfolgen.
d.
Die Messung muss kontinuierlich erfolgen.
e.
Die Art und die Dauer der Kalibrierung des Messgeräts müssen im ersten Monitoringbericht festgelegt werden.

4.4 Neu installierte Entgasungsanlagen

Es ist nachvollziehbar darzulegen, wie das Erfassungssystem verändert wurde und welche Entgasungsanlagen nach Ziffer 2 Buchstabe k als neue Entgasungsanlagen gelten.

4.5 Emissionsfaktor Gas

Bei der Festlegung des Emissionsfaktors des verwendeten Gases (EFGas) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:

a.
Als Datenquelle muss das Schweizer Treibhausgasinventar oder eine vergleichbare Publikation verwendet werden. Für Flüssiggas (Butan, Propan) muss Anhang 10 verwendet werden.
b.
Die Festlegung muss in Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Normkubikmeter (tCO2eq/Nm3) oder bei Flüssiggas (Butan, Propan) in Tonnen Kohlendioxidäqiovalent pro Tonne (tCO2eq/t) erfolgen.

4.6 Gasmenge

Bei der Bestimmung der Gasmenge (MGas,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:

a.
Es ist die Menge an für die Schwachgasbehandlung verbranntem Gas im Jahr y zu bestimmen.
b.
Als Datenquelle müssen Messgeräte zur Bestimmung des Volumenstroms oder der Lieferungsbelege von Gasflaschen verwendet werden.
c.
Die Messung hat in Normkubikmetern (Nm3) oder durch Angabe der gelieferten Anzahl Gasflaschen, sowie deren Inhalt (l) zu erfolgen.
d.
Die Messung hat kontinuierlich oder bei jeder Lieferung neuer Gasflaschen zu erfolgen.
e.
Die Qualitätssicherung hat gemäss Herstellerangaben zu erfolgen.

522 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) angepasst.

Anhang 4523

523 Fassung gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 705).

(Art. 25 Abs. 2)

Berechnung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen ohne Angaben nach Artikel 25 Absatz 2

1 Legende

In den nachstehenden Formeln bedeuten:
CO2:
CO2-Emissionen (kombiniert) in g/km
m:
Leergewicht des Fahrzeugs in kg
p:
Motorhöchstleistung in kW

2 Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen

2.1
Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung:
[tab]
CO2 = 0,050 m + 0,371 p + 37,751
2.2
Benzinmotor und automatisches Getriebe:
[tab]
CO2 = 0,077 m + 0,226 p + 14,107
2.3
Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:
[tab]
CO2 = 0,025 m + 0,392 p + 53,679
2.4
Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:
[tab]
CO2 = 0,086 m + 0,160 p – 19,698
2.5
Dieselmotor und automatisches Getriebe:
[tab]
CO2 = 0,093 m + 0,089 p – 21,938
2.6
Dieselmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:
[tab]
CO2 = 0,072 m + 0,170 p – 18,692
2.7
Plug-in-Hybrid-Elektro-Antrieb:
[tab]
CO2 = – 0,025 m + 0,205 p + 56,308
2.8
Die CO2-Emissionen von Personenwagen mit Verbrennungsmotor, die weder mit Benzin noch mit Diesel angetrieben werden, werden je nach Getriebe mit den entsprechenden Gleichungen der Fahrzeuge mit Benzinantrieb berechnet.
2.9
Bei rein elektrisch angetriebenen Personenwagen und bei Personenwagen mit Brennstoffzellenantrieb gilt ein CO2-Emissionswert von 0 g/km.

3 Berechnung der CO2-Emissionen von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

3.1
Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:
[tab]
CO2 = 0,133 m + 0,512 p – 113,494
3.2
Dieselmotor und automatisches Getriebe:
[tab]
CO2 = 0,133 m – 61,014
3.3
Benzinmotor:
[tab]
CO2 = 0,017 m + 0,954 p + 61,697
3.4
Die CO2-Emissionen von Lieferwagen und von leichten Sattelschleppern, die nicht durch Ziffer 3.1, 3.2 oder 3.3 abgedeckt sind, werden mit den entsprechenden Gleichungen für Personenwagen nach Ziffer 2 berechnet.

4 Rundung der CO2-Emissionen

Die CO2-Emissionen werden wie folgt auf die erste Dezimalstelle gerundet:
a.
Ist der Wert der zweiten Dezimalstelle 4 oder kleiner, so wird abgerundet.
b.
Ist der Wert der zweiten Dezimalstelle 5 oder grösser, so wird aufgerundet.

Anhang 4a524

524 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 6753). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

(Art. 28)

Berechnung der individuellen Zielvorgabe

1 Berechnung der individuellen Zielvorgabe bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

1.1
Bei Kleinimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jedes Fahrzeug einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe des Fahrzeugs: z + a * (m – Mt-2) g CO2/km
1.2
Bei Grossimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jede Neuwagenflotte einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte: z + a * (Mi,t – Mt-2) g CO2/km
1.3
Bei den Formeln der Ziffern 1.1 und 1.2 gelten folgende Parameter:
z
Zielwert für CO2-Emissionen gemäss Artikel 10 Absatz 1 des CO2-Gesetzes:
bei Personenwagen: 93,6 g CO2/km in den Jahren 2025–2029; 49,5 g CO2/km ab 2030
bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 153,9 g CO2/km in den Jahren 2025–2029; 90,6 g CO2/km ab 2030
a
Steigung der Zielwertgeraden:
bei Personenwagen: –0,0144 in den Jahren 2025–2029; –0,0076 ab 2030
bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern:
In den Jahren 2025–2029: 0,1064 für Fahrzeuge oder Flotten mit einem Leergewicht grösser Mt–2; 0,0848 für solche mit einem Leergewicht kleiner oder gleich Mt–2
Ab 2030: 0,1064 für Fahrzeuge oder Flotten mit einem Leergewicht grösser Mt–2; 0,0499 für solche mit einem Leergewicht kleiner oder gleich Mt–2
m
Leergewicht des Personenwagens beziehungsweise des Lieferwagens oder des leichten Sattelschleppers in kg
Mi,t
durchschnittliches Leergewicht der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs in kg, gerundet auf drei Dezimalstellen
Mt-2
durchschnittliches Leergewicht der in der Schweiz im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper in kg.

2 Durchschnittliches Leergewicht

2.1 Personenwagen

Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen betrug im Kalenderjahr:
a.
2015: 1532 kg;
b.
2016: 1563 kg;
c.
2017: 1588 kg;
d.
2018: 1601 kg;
e.
2019: 1636 kg;
f.
2020: 1674 kg;
g.
2021: 1693 kg;
h.
2022: 1727 kg;
i.
2023: 1767 kg.

2.2 Lieferwagen und leichte Sattelschlepper

Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen und leichten Sattelschlepper betrug im Kalenderjahr:
a.
2018: 2056 kg;
b.
2019: 2067 kg;
c.
2020: 2089 kg;
d.
2021: 2094 kg;
e.
2022: 2117 kg;
f.
2023: 2110 kg.

3 Berechnung der individuellen Zielvorgabe bei schweren Fahrzeugen

3.1
Bei Kleinimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jedes Fahrzeug einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe des Fahrzeugs in Gramm CO2 pro Tonnenkilometer: MPWsg * (1–rf) * AWCO2sg g CO2/tkm
3.2
Bei Grossimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jede Neuwagenflotte einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte in Gramm CO2 pro Tonnenkilometer: sg Antsg * MPWsg * (1–rf) * AWCO2sg g CO2/tkm
3.3
Bei den Formeln der Ziffern 3.1 und 3.2 gelten folgende Parameter:
Antsg
Anteile der Untergruppen in der Neuwagenflotte des Importeurs
MPWsg
Gewichtungsfaktor für Kilometerleistung und Nutzlast (Anhang I Ziffer 2.6 der Verordnung (EU) 2019/1242525)
rf
Reduktionsfaktor für die durchschnittlichen CO2-Emissionen:
in den Jahren 2025–2029: 15 Prozent
ab 2030: 30 Prozent
AWCO2sg
4-UD: 307,23
4-RD: 197,16
4-LH: 105,96
5-RD: 84,00
5-LH: 56,60
9-RD: 110,98
9-LH: 65,16
10-RD: 83,26
10-LH: 58,26
[tab]

525 Siehe Fussnote zu Art. 25a Abs. 1 Bst. a.

Anhang 4b526

526 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

(Art. 26b)

Verminderung der CO2-Emissionen durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen

1 Berechnung der Verminderung bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

RedST = ST * EFref * 1 000 000 / FL g CO2/km

RedST
CO2-Verminderung durch die Anrechnung jeweils eines Typs von synthetischem Treibstoff als Summe in g CO2/km
ST
Menge des anzurechnenden synthetischen Treibstoffs gemäss den zugewiesenen Herkunftsnachweisen nach Artikel 92c, in kWh enthaltener Energie
EFref
Emissionsfaktor des zu ersetzenden fossilen Treibstoffs nach Anhang 10, umgerechnet in t CO2/kWh
FL
Durchschnittliche Lebensfahrleistung in km: 175 000 km

2 Berechnung der Verminderung bei schweren Fahrzeugen

RedST = ST * EFref * 1 000 000 / (avgTL * AnzFzg) g CO2/tkm

RedST
CO2-Verminderung durch die Anrechnung jeweils eines Typs von synthetischem Treibstoff als Flottendurchschnitt in g CO2/tkm
ST
Menge des anzurechnenden synthetischen Treibstoffs gemäss den zugewiesenen Herkunftsnachweisen nach Artikel 92c, in kWh enthaltener Energie
EFref
Emissionsfaktor des zu ersetzenden fossilen Treibstoffs nach Anhang 10, umgerechnet in t CO2/kWh
avgTL
Durchschnittliche Lebenstransportleistung der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte. Sie entspricht dem nach den Anteilen der Untergruppen in der Neuwagenflotte gewichteten Durchschnitt der Werte der Untergruppen. Die Lebenstransportleistungen der einzelnen Untergruppen betragen:
4-UD: 1 113 000 tkm
4-RD: 1 736 280 tkm
4-LH: 5 090 120 tkm
5-RD: 5 600 868 tkm
5-LH: 9 689 400 tkm
9-RD: 3 209 080 tkm
9-LH: 9 380 000 tkm
10-RD: 4 882 808 tkm
10-LH: 9 689 400 tkm
AnzFzg
Anzahl der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte

Anhang 4c527

527 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

(Art. 27)

Berechnung der CO2-Emissionen

1 Durchschnittliche CO2-Emissionen von Neuwagenflotten von Grossimporteuren

1.1 Neuwagenflotte aus Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern

1.1.1
Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte aus Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern werden anhand der folgenden Formel berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
MCO2 = (1 – ZLEV) * [(∑fzg CO2fzg / AnzFzg] – RedST / AnzFzg g CO2/km
1.1.2
Dabei gelten folgende Parameter:
MCO2
Durchschnittliche CO2-Emissionen der Neuwagenflotte in g CO2/km
ZLEV
Verminderung aufgrund der Überschreitung der vorgegebenen Anteile von emissionsarmen oder emissionsfreien Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper in Prozentpunkten (Art. 26c)
CO2fzg
CO2-Emissionen der einzelnen Fahrzeuge der Neuwagenflotte, unter Berücksichtigung allfälliger Verminderungen durch Ökoinnovationen (Art. 26) und Erd- und Biogas Art. 26a)
AnzFzg
Anzahl der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte
RedST
CO2-Verminderung durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen in g CO2/km (Art. 26b)
1.1.3
Für die Berechnung des Anteils der emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeuge werden die Fahrzeuge wie folgt nach ihrem Emissionswert gewichtet:
[tab]
Personenwagen: Gewichtung = 1–CO2fzg*0.7/50
[tab]
Lieferwagen und leichte Sattelschlepper: Gewichtung = 1–CO2fzg/50
[tab]
Fahrzeuge mit einem negativen Gewichtungswert gelten nicht als emissionsarm oder emissionsfrei.

1.2 Neuwagenflotte aus schweren Fahrzeugen

1.2.1
Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte aus schweren Fahrzeugen werden anhand der folgenden Formel berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
MCO2 = (1 – ZLEV) * [∑sg (Antsg * MPWsg * MCO2sg )] – RedST g CO2/tkm
1.2.2
Dabei gelten folgende Parameter:
MCO2
Durchschnittliche CO2-Emissionen der Neuwagenflotte in Gramm CO2 pro Tonnenkilometer
ZLEV
Verminderung aufgrund der Überschreitung der vorgegebenen Anteile von emissionsfreien schweren Fahrzeugen in Prozentpunkten (Art. 26c)
Antsg
Untergruppen-Anteile in der Neuwagenflotte
MPWsg
Gewichtungsfaktor der Untergruppen für Kilometerleistung und Nutzlast nach Anhang I Ziffer 2.6 der Verordnung (EU) 2019/1242528
MCO2sg
Durchschnittliche CO2-Emissionen je Untergruppe in der Neuwagenflotte, berechnet nach der Formel gemäss Anhang I Ziffer 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 aus den Werten je Fahrzeug nach Artikel 25a Absatz 1 Buchstabe b unter Berücksichtigung allfälliger Verminderungen durch Erd- und Biogas (Art. 26a)
RedST
CO2-Verminderung durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen in g CO2/tkm (Art. 26b)

528 Siehe Fussnote zu Art. 25a Abs. 1 Bst. a.

2 CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs

2.1
Die CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs werden anhand der folgenden Formel berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
CO2 = MPWsg * CO2fzgRedST g CO2/tkm
2.2
Dabei gelten folgende Parameter:
CO2
CO2-Emissionen des Fahrzeugs in g CO2/tkm
MPWsg
Gewichtungsfaktor der entsprechenden Untergruppe für Kilometerleistung und Nutzlast (Anhang I Ziffer 2.6 der Verordnung (EU) 2019/1242529)
CO2fzg
CO2-Emissionen des Fahrzeugs, berechnet nach Anhang I Ziffer 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 aus den Werten nach Artikel 25a Absatz 1, unter Berücksichtigung allfälliger Verminderungen durch Erd- und Biogas (Art. 26a)
RedST
CO2-Verminderung durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen in g CO2/tkm gemäss Anhang 4b
[tab]

529 Siehe Fussnote zu Art. 25a Abs. 1 Bst. a.

Anhang 5530

530 Fassung gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 705).

(Art. 29 Abs. 1)

Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe (Art. 13 Abs. 1 des CO2-Gesetzes)

1 Sanktionsbeträge für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper

Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für jedes Gramm CO2 pro Kilometer (ab 0,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe:
a.
für das Referenzjahr 2024: 95 Franken;
b.
für das Referenzjahr 2025: 95 Franken.

2 Sanktionsbeträge für schwere Fahrzeuge

Der zu entrichtende Sanktionsbetrag bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe beträgt für das Referenzjahr 2025 für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer (ab 0,01 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe 4250 Franken.

Anhang 6531

531 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. Nov. 2019 (AS 2019 4335), vom 25. Nov. 2020 (AS 2020 6081) und vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

(Art. 40 Abs. 1)

Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Anlagen

Ein Betreiber von Anlagen, der mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausübt, muss am EHS teilnehmen:

1.
Verbrennung von fossilen oder teilweise fossilen Energieträgern mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW; ausgenommen ist die Verbrennung von fossilen oder teilweise fossilen Energieträgern in Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Siedlungsabfällen nach Artikel 3 Buchstabe a VVEA532 ist;
2.
Raffination von Öl bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW;
3.
Herstellung von Koks;
4.
Röstung oder Sinterung einschliesslich Pelletierung von Metallerz, einschliesslich Sulfiderz;
5.
Herstellung von Eisen oder Stahl im Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb, einschliesslich Stranggiessen, mit einer Kapazität über 2,5 t pro Stunde;
6.
Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen, einschliesslich Eisenlegierungen, bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW. Die Verarbeitung umfasst unter anderem Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Giessereien, Beschichtungs- und Beizanlagen;
7.
Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid;
8.
Herstellung von Sekundäraluminium bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW;
9.
Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschliesslich der Herstellung von Legierungen, Raffinationsprodukten, Gussprodukten usw. bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung, einschliesslich der als Reduktionsmittel verwendeten Energieträger, von über 20 MW;
10.
Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;
11.
Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit in Drehrohröfen oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;
12.
Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag;
13.
Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag;
14.
Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag;
15.
Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen mit einer Produktionskapazität für gebrannten Gips oder getrockneten Sekundärgips von insgesamt über 20 t pro Tag;
16.
Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen;
17.
Herstellung von Papier und Karton mit einer Produktionskapazität über 20 t pro Tag;
18.
Herstellung von Industrieruss durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände mit einer Produktionskapazität über 50 t pro Tag;
19.
Herstellung von Salpetersäure;
20.
Herstellung von Adipinsäure;
21.
Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure;
22.
Herstellung von Ammoniak;
23.
Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer Produktionskapazität von über 100 t pro Tag;
24.
Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas mit einer Produktionskapazität von über 5 t pro Tag;
25.
Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3);
26.
Herstellung von Niacin;
27.
Abscheidung von Treibhausgasen bei Anlagen im EHS zwecks Transport und geologischer Speicherung;
28.
Transport von abgeschiedenen Treibhausgasen von Anlagen im EHS in stationären Transportanlagen;
29.
Geologische Speicherung von Treibhausgasen, die von Anlagen im EHS stammen.
[tab]

Anhang 7533

533 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

[tab]

Anhang 8534

534 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 24. Nov. 2021 (AS 2021 859). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

(Art. 45 Abs. 1 und 48 Abs. 1bis)

Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS und Berechnung der Umlaufmenge

1 Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS

Die jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte wird wie folgt berechnet:

a.
Für die Jahre 2025–2027:
Capi = [∑ ØFZ + ∑ ØEmissionen] * [0.717 – (i-2024) * 0.043]
b.
Für die Jahre 2028–2030:
Capi = [∑ ØFZ + ∑ ØEmissionen] * [0.588 – (i-2027) * 0.044]
Capi
Maximal verfügbare Menge an Schweizer Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen für das Jahr i
∑ ØFZ
Summe der im Durchschnitt im Zeitraum 2008–2012 jährlich zugeteilten Emissionsrechte der Anlagen, die bereits in den Jahren 2008–2012 im EHS berücksichtigt wurden und ab 2013 weiterhin im EHS berücksichtigt wurden
∑ ØEmissionen
Summe der im Durchschnitt im Zeitraum 2009–2011 jährlich ausgestossenen Treibhausgase in Bezug auf die Anlagen und die Treibhausgasemissionen, die per 2013 neu im EHS berücksichtigt wurden

2 Berechnung der Umlaufmenge

2.1
Die Umlaufmenge nach Artikel 48 Absatz 1bis ist die Menge an Emissionsrechten, die sich ergibt aus dem Angebot von Emissionsrechten für Anlagen abzüglich der Nachfrage nach Emissionsrechten für Anlagen.
2.2
Das Angebot von Emissionsrechten für Anlagen ist die Summe folgender Emissionsrechte:
a.
157 741 Emissionsrechte, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet und für Betreiber von Anlagen gemäss Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe a in die Periode 2013–2020 übertragen wurden;
b.
die Emissionsrechte für Anlagen, die in der Zeit vom Jahr 2013 bis zum Vorjahr kostenlos zugeteilt worden sind;
c.
die Emissionsrechte für Anlagen, die in der Zeit vom Jahr 2013 bis zum Vorjahr versteigert worden sind.
2.3
Die Nachfrage nach Emissionsrechten für Anlagen ist das Ergebnis folgender Subtraktion: die in der Zeit vom Jahr 2013 bis zum Vorjahr nach Artikel 55 relevanten Treibhausgasemissionen der Anlagen abzüglich der Emissionsminderungszertifikate, die für die Jahre 2013–2020 zur Deckung dieser Treibhausgasemissionen abgegeben worden sind.

Anhang 9535

535 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293), vom 22. Juni 2016 (AS 2016 2473), Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. Nov. 2019 (AS 2019 4335), vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081), der Berichtigung vom 10. Febr. 2021 (AS 2021 80), Ziff. II Abs. 1 der V vom 24. Nov. 2021 (AS 2021 859) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 4. Mai 2022 (AS 2022 311) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581).

(Art. 46 Abs. 1, 46a Abs. 2 sowie 46b Abs. 1 und 3)

Berechnung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS

1 Benchmarks

1.1
Die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird basierend auf den folgenden Produktbenchmarks berechnet:

Produkt

Produktbenchmark
(Anzahl Emissionsrechte pro Tonne hergestellter Produkte)

Koks

0,217

Eisenerzsinter

0,157

Flüssiges Roheisen

1,288

Vorgebrannte Anoden

0,312

Aluminium

1,464

Grauzementklinker

0,693

Weisszementklinker

0,957

Kalk

0,725

Dolomitkalk

0,815

Sinterdolomit

1,406

Floatglas

0,399

Flaschen und Behälter aus nicht gefärbtem Glas

0,290

Flaschen und Behälter aus gefärbtem Glas

0,237

Produkte aus Endlosglasfasern

0,309

Vormauerziegel

0,106

Pflasterziegel

0,146

Dachziegel

0,120

Sprühgetrocknetes Pulver

0,058

Gips

0,047

Getrockneter Sekundärgips

0,013

Kurzfaser-Sulfatzellstoff

0,091

Langfaser-Sulfatzellstoff

0,046

Sulfitzellstoff, thermomechanischer und mechanischer Holzstoff

0,015

Zellstoff aus wiederaufbereitetem Papier

0,030

Zeitungsdruckpapier

0,226

Ungestrichenes Feinpapier

0,242

Gestrichenes Feinpapier

0,242

Tissuepapier

0,254

Testliner und Fluting

0,188

Ungestrichener Karton

0,180

Gestrichener Karton

0,207

Salpetersäure

0,230

Adipinsäure

2,12

Vinylchloridmonomer (VCM)

0,155

Phenol/Aceton

0,230

S-PVC

0,066

E-PVC

0,181

Soda

0,753

Raffinerieprodukte

0,0228

Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl

0,215

Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl

0,268

Eisenguss

0,282

Mineralwolle

0,536

Gipskarton

0,110

Industrieruss («Carbon Black»)

1,485

Ammoniak

1,570

Steamcracken

0,681

Aromaten

0,0228

Styrol

Wasserstoff

0,401

6,84

Synthesegas

0,187

Ethylenoxid/Ethylenglycole

0,389

1.2
Ist kein Produktbenchmark anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach dem Wärmebenchmark wie folgt berechnet:
47,3 Emissionsrechte pro TJ messbarer Wärme, wobei nur erzeugte messbare Wärme oder von anderen Anlagen, deren Betreiber am EHS teilnehmen, importierte messbare Wärme zuteilungsberechtigt ist, soweit diese Wärme nicht mit Strom oder durch den Einsatz von Kernenergie erzeugt wird und:
a.
innerhalb der Systemgrenzen des Betreibers von Anlagen, der am EHS teilnimmt, genutzt wird zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung; oder
b.
an Dritte ausserhalb des EHS exportiert wird, mit Ausnahme von Exporten für die Stromerzeugung und der Weiterleitung importierter Wärme.
1.3
Ist weder ein Produktbenchmark noch der Wärmebenchmark anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach dem Brennstoffbenchmark wie folgt berechnet:
42,6 Emissionsrechte pro TJ Energieeinsatz, wenn innerhalb der Systemgrenzen des Betreibers von Anlagen, der am EHS teilnimmt:
a.
mit der Verbrennung von Energieträgern nicht messbare Wärme erzeugt und zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung genutzt wird; oder
b.
durch Sicherheitsabfackelung nicht messbare Wärme erzeugt wird.
1.4
Ist keiner der Benchmarks nach den Ziffern 1.1–1.3 anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für Emissionen, die direkt und unmittelbar aus einem Produktionsprozess resultieren, basierend auf dem 0,97‑Fachen dieser Prozessemissionen berechnet.
1.5
Beim Einsatz von Gasen, die aus Prozessen herrühren und einen wesentlichen Anteil an unvollständig oxidiertem Kohlenstoff aufweisen (Restgase), erfolgt eine zusätzliche kostenlose Zuteilung zum Ausgleich für höhere CO2-Emissionen und niedrigere Effizienz der Nutzung von Restgasen im Vergleich zu Erdgas. Diese Zuteilung erfolgt nur, wenn das Restgas ausserhalb eines Zuteilungselements mit Produktbenchmark anfällt und innerhalb der Anlage im EHS zur Erzeugung von messbarer oder nicht messbarer Wärme oder für die Produktion von Strom verwendet wird.
1.6
Für die bei der Herstellung von Salpetersäure angefallene Wärme werden keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt.
1.7
Wird innerhalb eines Zuteilungselements mit Produktbenchmark genutzte Wärme von Dritten ausserhalb des EHS importiert, stammt sie aus der Herstellung von Salpetersäure oder wird sie mit Strom oder durch den Einsatz von Kernenergie erzeugt, so wird die nach dem Produktbenchmark berechnete Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte um diese Wärmemenge, multipliziert mit dem Wärmebenchmark von 47,3 Emissionsrechten pro TJ, reduziert.
1.8
Die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird für Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstabe c VVEA536 ist, nach Ziffer 1.3 für eingesetzte Stützbrennstoffe und nach Ziffer 1.4 für die Emissionen aus der Verbrennung der Sonderabfälle berechnet.

2 Allgemeine Berechnung der Menge der kostenlos zuzuteilenden
Emissionsrechte

2.1
Die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird pro Zuteilungselement für jedes Jahr der Teilnahme am EHS unter Vorbehalt der Ziffern 4 und 5 gemäss folgender Formel berechnet:
Zuteilungi = BM * AR * AFi * SKFi
Zuteilungi Zuteilung im Jahr i
BM Benchmark
AR Aktivitätsrate (auf den entsprechenden Benchmark bezogen)
AFi Anpassungsfaktor im Jahr i gemäss Anhang 9 Ziffer 3
SKFi Sektorübergreifender Korrekturfaktor im Jahr i
2.2
Der Benchmark wird pro Zuteilungselement auf Basis der in den Ziffern 1.1–1.4 beschriebenen Benchmark-Hierarchie bestimmt.
2.3
Die Aktivitätsrate bezieht sich auf den jeweiligen Benchmark. Sie wird bei der Erstzuteilung für jedes Zuteilungselement festgelegt (historische Aktivitätsrate) und entspricht dem arithmetischen Mittel der Jahreswerte in den Jahren 2014–2018 für den Zuteilungszeitraum 2021–2025 und dem arithmetischen Mittel der Jahreswerte in den Jahren 2019–2023 für den Zuteilungszeitraum 2026–2030.
2.4
Liegen nicht mindestens Jahreswerte für zwei ganze Kalenderjahre in der Bezugsperiode nach Ziffer 2.3 vor, so entspricht die historische Aktivitätsrate dem Jahreswert des ersten ganzen Kalenderjahrs nach Inbetriebnahme der relevanten Anlagen. Erfolgt die Inbetriebnahme nach dem 1. Januar 2021, so wird die Menge der kostenloszuzuteilenden Emissionsrechten für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und dem 31. Dezember desselben Jahres mit der effektiven Aktivitätsrate dieses Zeitraums berechnet.

3 Anpassungsfaktoren

3.1
Für Sektoren und Teilsektoren, die nicht im Anhang des Beschlusses 2019/708/EU537 aufgeführt sind, werden die nach den Ziffern 2 und 4 berechneten Mengen mit den folgenden Anpassungsfaktoren multipliziert:
3.1.1
für das Jahr 2021: 0,3
3.1.2
für das Jahr 2022: 0,3
3.1.3
für das Jahr 2023: 0,3
3.1.4
für das Jahr 2024: 0,3
3.1.5
für das Jahr 2025: 0,3
3.1.6
für das Jahr 2026: 0,3
3.1.7
für das Jahr 2027: 0,225
3.1.8
für das Jahr 2028: 0,15
3.1.9
für das Jahr 2029: 0,075
3.1.10
für das Jahr 2030: 0
3.2
Liefert ein Betreiber einer Anlage Wärme an Dritte, so ist der Anpassungsfaktor des Wärmebezügers massgebend.
3.3
Der Anpassungsfaktor für messbare Wärme beträgt 0,3, wenn sie über ein Netzwerk verteilt und zur Warmwasserbereitung, Raumheizung oder Raumkühlung in Gebäuden oder an Standorten, deren Betreiber nicht am EHS teilnehmen, verwendet wird; ausgenommen ist messbare Wärme, die direkt oder indirekt für die Herstellung von Produkten oder die Stromerzeugung verwendet wird.
3.4
Für die Herstellung von Niacin sowie für Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstabe c VVEA538 ist, beträgt der Anpassungsfaktor 1.

537 Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021–2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Fassung gemäss ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 20.

538 SR 814.600

4 Besondere Anpassungsfaktoren bei mit Brennstoffen undStrom betriebenen Produktionsprozessen

4.1
Für indirekte Emissionen aus verwendetem Strom werden keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt. Bei Benchmarks von Produktionsprozessen, die sowohl mit Brennstoffen als auch mit Strom betrieben werden können, werden die indirekten Emissionen aus dem verwendeten Strom mit 0,376 t CO2 pro MWh bestimmt.
Die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird in diesen Fällen wie folgt berechnet:
Zuteilungi = (Edirekt / (Edirekt + Eindirekt)) * BM * AR * AFi * SKFi
Zuteilungi Zuteilung im Jahr i
Edirekt Direkte Emissionen innerhalb des entsprechenden Zuteilungselements mit Produktbenchmark in der Bezugsperiode nach Ziffer 2. Berücksichtigt werden zusätzlich auch die Emissionen aus der innerhalb des Zuteilungselements genutzten Wärme, die direkt von anderen Anlagen im oder ausserhalb des EHS bezogen wurde; diese Emissionen werden mit 47,3 t CO2 pro TJ bestimmt.
Eindirekt Indirekte Emissionen aus dem innerhalb des entsprechenden Zuteilungselements mit Produktbenchmark genutzten Stroms in der Bezugsperiode nach Ziffer 2.
BM Benchmark
AR Aktivitätsrate (auf den entsprechenden Benchmark bezogen)
AFi Anpassungsfaktor im Jahr i gemäss Anhang 9, Ziffer 3
SKFi Sektorübergreifender Korrekturfaktor im Jahr i
4.2
Produktionsprozesse, die von folgenden Produktbenchmarks erfasst sind, können sowohl mit Brennstoffen als auch mit Strom betrieben werden:
4.2.1
Raffinerieprodukte
4.2.2
Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl
4.2.3
Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl
4.2.4
Eisenguss
4.2.5
Mineralwolle
4.2.6
Gipskarton
4.2.7
Industrieruss («Carbon Black»)
4.2.8
Ammoniak
4.2.9
Steamcracken
4.2.10
Aromaten
4.2.11
Styrol
4.2.12
Wasserstoff
4.2.13
Synthesegas
4.2.14
Ethylenoxid und Ethylenglycole

5 Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte

5.1 Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gemäss Artikel 46b Absatz 1

5.1.1
Die berechnete Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird angepasst, wenn der absolute Wert der relativen Abweichung zwischen dem arithmetischen Mittel der Aktivitätsraten der zwei vorangehenden Jahre und der historischen Aktivitätsrate mehr als 15 Prozent beträgt. Der absolute Wert der relativen Abweichung wird dabei wie folgt berechnet:
abs(Xi) = abs(aARi – hAR) / hAR
abs(Xi) = absoluter Wert der relativen Abweichung im Jahr i
aARi = Arithmetisches Mittel der Aktivitätsraten der zwei vorangehenden Jahre i-1 und i-2;
hAR = historische Aktivitätsrate
5.1.2
Für die Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gilt als massgebende Aktivitätsrate:
a.
das arithmetische Mittel der Aktivitätsraten der zwei vorangehenden Jahre; oder
b.
die bereits für das Vorjahr massgebende Aktivitätsrate, wenn im Vorjahr bereits eine Anpassung vorgenommen wurde und der absolute Wert der relativen Abweichung weiterhin mehr als 15 Prozent beträgt, aber nicht gleichzeitig mindestens das nächsthöhere oder nächsttiefere 5-Prozentintervall (z. B. 20–25 Prozent, 25–30 Prozent) überschreitet.

5.2 Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gemäss Art. 46b Absatz 4

5.2.1
Die berechnete Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird jährlich angepasst, wenn der absolute Wert der relativen Abweichung zwischen dem arithmetischen Mittel der Werte eines bei der Berechnung der Zuteilung berücksichtigten Parameters der zwei vorangehenden Jahre zum historischen Wert des gleichen Parameters mehr als 15 Prozent beträgt. Der absolute Wert der relativen Abweichung wird dabei wie folgt berechnet:
abs(Zi) = abs(aZPi – hZP) / hZP
abs(Zi) = absoluter Wert der relativen Abweichung im Jahr i
aZPi = Arithmetisches Mittel der Werte eines Parameters nach Ziffer 5.2.3 der zwei vorangehenden Jahre i-1 und i-2;
hZP = historischer Wert des Parameters in der Bezugsperiode nach Ziffer 2.
5.2.2
Für die Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für das Jahr i gilt aZPi als massgebender Wert des Parameters.
5.2.3
Die bei der Berechnung der Zuteilung berücksichtigten Parameter sind insbesondere:
1.
die innerhalb eines Produktbenchmarks genutzte Wärme gemäss Ziffer 1.7;
2.
das Verhältnis der direkten Emissionen zur Summe der direkten und indirekten Emissionen gemäss Ziffer 4.1.

Anhang 10539

539 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 3 der V vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 2815).

(Art. 86 Abs. 1 und 89 Abs. 2)

Treibstoffe, deren CO2-Emissionen kompensiert werden müssen

Zolltarifnummer540

Warenbezeichnung

Emissionsfaktor
t CO2 je 1000 kg

Emissionsfaktor
t COje TJ

Emissionsfaktor
t CO2 je m3

2710.1211

Benzin und seine Fraktionen, sowie Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer, ohne Flugbenzin

3,15

73,80

bei einem Heizwert (Hu) von 42,6 MJ/kg

2,32

bei einer Dichte* von 737 kg/m3

ex
2710.1211

Flugbenzin

3,17

72,50

bei einem Heizwert (Hu) von 43,7 MJ/kg

2,27

bei einer Dichte* von 715 kg/m3

2710.1911

Petroleum, inkl. Flugpetrol

3,14

72,80

bei einem Heizwert (Hu) von 43,2 MJ/kg

2,51

bei einer Dichte* von 799 kg/m3

2710.1912

Dieselöl sowie Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer

3,15

73,30

bei einem Heizwert (Hu) von 43,0 MJ/kg

2,62

bei einer Dichte* von 830 kg/m3

2710.2010

Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer

3,15

73,30

bei einem Heizwert (Hu) von 43,0 MJ/kg

2,62

bei einer Dichte* von 830 kg/m3

2711.1110

Erdgas verflüssigt

2,58

56,4

bei einem Heizwert (Hu) von 45,7 MJ/kg

1,16

bei einer Dichte** von 451 kg/m3

2711.2110

Erdgas in gasförmigem Zustand

2,58

56,4

bei einem Heizwert (Hu) von 45,7 MJ/kg

0,002

bei einer Dichte*** von 0,795 kg/m3

ex
2711

LPG (Butan, Propan)

3,01

65,50

bei einem Heizwert (Hu) von 46,0 MJ/kg

1,63

bei einer Dichte* von 540 kg/m3

3824.9920

Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer

3,15

73,80

bei einem Heizwert (Hu) von 42,6 MJ/kg

2,32

bei einer Dichte* von 737 kg/m3

3826.0010

Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer

3,15

73,30

bei einem Heizwert (Hu) von 43,0 MJ/kg

2,62

bei einer Dichte* von 830 kg/m3

*
bei 15 °C
**
bei –161,5 °C
***
bei 0 °C, 1 bar

Anhang 11541

541 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 24. Nov. 2021 (AS 2021 859). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

(Art. 94 Abs. 2)

Tarif der CO2-Abgabe auf Brennstoffen: 120 Franken pro Tonne CO2

1 …

2 Abgabesätze

Für die folgenden Brennstoffe gelten die folgenden Abgabesätze:

Zolltarifnummer542

Warenbezeichnung

Abgabesatz
Fr.

je 1

000 kg

2701.

Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle:

–  Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert:

1100

–  –  Anthrazit

283.20

1200

–  –  bituminöse Steinkohle

283.20

1900

–  –  andere Steinkohle

283.20

2000

–  Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle

283.20

2702.

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett:

1000

–  Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert

272.40

2000

–  Braunkohle, agglomeriert

272.40

2704. 0000

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

340.80

je 1000 l
bei 15 °C

2710.

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle:

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als solche die Biodiesel enthalten und andere als Ölabfälle:

–  –  Leichtöle und Zubereitungen:

–  –  –  zu andern Zwecken:

1291

–  –  –  –  Benzin und seine Fraktionen

278.40

1292

–  –  –  –  White Spirit

278.40

1299

–  –  –  –  andere

278.40

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

Abgabesatz
Fr.

–  –  andere:

–  –  –  zu andern Zwecken:

1991

–  –  –  –  Petroleum

301.20

1992

–  –  –  –  Heizöle zu Feuerungszwecken:

–  –  –  –  –  extraleicht

318.00

je 1000 kg

–  –  –  –  –  mittel und schwer

380.40

1993

–  –  –  –  Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % Vol
vor 300 °C übergehen, unvermischt

379.40

1999

–  –  –  –  andere Destillate und Produkte:

je 1000 l
bei 15 °C

–  –  –  –  –  Gasöl

318.00

je 1000 kg

–  –  –  –  –  andere

380.40

je 1000 l
bei 15 °C

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Biodiesel enthaltend, andere als Ölabfälle:

2090

–  –  zu andern Zwecken (nur fossiler Anteil)

318.00

je 1000 lkg

2711.

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:

–  verflüssigt:

–  –  Erdgas:

1190

–  –  –  anderes

321.60

je 1000 l
bei 15 °C

–  –  Propan:

1290

–  –  –  anderes

182.40

–  –  Butane:

1390

–  –  –  andere

211.20

–  –  Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien:

1490

–  –  –  andere

234.00

–  –  andere:

1990

–  –  –  andere

234.00

je 1000 kg

–  in gasförmigem Zustand:

–  –  Erdgas:

2190

–  –  –  anderes

321.60

–  –  andere:

2990

–  –  –  andere

331.30

2713.

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien:

–  Petrolkoks:

1100

–  –  nicht calciniert

349.20

1200

–  –  calciniert

349.20

je 1000 l
bei 15 °C

2905.

Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

–  gesättigte einwertige Alkohole:

–  – Methanol (Methylalkohol):

1190

– – – anderer (nur fossiler Anteil)

130.75

3826.

Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 %:

0090

–  andere (nur fossiler Anteil)

318.00

Brennstoffe aus anderen fossilen Ausgangsstoffen

278.40

3 Höhe der CO2-Abgabe und Abgabesätze für Brennstoffe für bestimmte stationäre Verwendungen

3.1 Höhe der CO2-Abgabe

Die CO2-Abgabe beträgt 120 Franken pro Tonne CO2, wenn die Brennstoffe verwendet werden:
a.
zum Antrieb von WKK-Anlagen, von Turbinen oder von Motoren stationärer Wärmepumpen für die Erzeugung von Wärme oder von wechselweise Wärme und Kälte; oder
b.
zur Erzeugung von Elektrizität in thermischen Anlagen.

3.2 Abgabesätze

Die nach Ziffer 3.1 verwendeten Brennstoffe unterliegen den Abgabesätzen nach Ziffer 2.

Anhang 12543

543 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 6753). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 24. Nov. 2021 (AS 2021 859), Ziff. III der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 771) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

(Art. 112–113b)

Direkte Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung

1 Begriffe

1.1
Die Prospektion umfasst Untersuchungen, die dienen:
der indirekten oder direkten Charakterisierung des Untergrunds eines vermuteten Geothermie-Reservoirs, und
der Bestimmung des obertägigen Standortes und des unterirdischen Landepunktes einer Explorationsbohrung.
1.2
Die Erschliessung umfasst die Exploration mittels Bohrungen für das Zutagefördern von Heisswasser sowie für eine allfällige Rückführung des entnommenen Wassers in das Geothermie-Reservoir.

2 Anrechenbare Investitionskosten

2.1
Im Rahmen der Prospektion anrechenbar sind die Ausführungs-, die Planungs- die Projektleitungskosten sowie die Eigenleistungen der gesuchstellenden Person, sofern sie tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung erforderlich sind, für die:
a.
Akquisition von neuen Geodaten im Prospektionsgebiet;
b.
Arbeiten, die für die Akquisition von neuen Geodaten anfallen;
c.
Analyse und Interpretation.
2.2
Im Rahmen der Erschliessung anrechenbar sind die Ausführungs-, die Planungs- und die Projektleitungskosten sowie die Eigenleistungen der gesuchstellenden Person, sofern sie tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung notwendig sind für:
a.
die Vorbereitung, die Erstellung und den Abbau des Bohrplatzes;
b.
Bohrungen einschliesslich Verrohrung, Zementation und Komplettierung für alle geplanten Produktions-, Injektions- und Horchbohrungen;
c.
Bohrloch- und Reservoirstimulationen;
d.
Bohrlochtests;
e.
Bohrlochmessungen einschliesslich Instrumentierung;
f.
Zirkulationstests;
g.
Analysen vorgefundener Substanzen;
h.
die geologische Begleitung, die Datenanalyse und die Interpretation.
2.3
Planungs- und Projektleitungskosten werden höchstens bis zu einer Höhe von 15 Prozent der anrechenbaren Ausführungskosten angerechnet. Die vor der Gesuchseinreichung entstanden Kosten sind anrechenbar.
2.4
Eigenleistungen der gesuchstellenden Person wie eigene Planungs- oder Ausführungsleistungen sind nur anrechenbar, wenn sie üblich sind und mittels detailliertem Arbeitsrapport nachgewiesen werden können.
2.5
Nicht anrechenbar sind die Kosten, die im Rahmen von behördlichen Abläufen im Zusammenhang mit der Prospektion und der Erschliessung anfallen.

3 Verfahren für eine Unterstützung der Prospektion

3.1
Gesuch
Das Gesuch muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie organisatorischen Belange des Projekts, insbesondere über:
a.
den Stand des heutigen Wissens im Erkundungsgebiet mittels einer Aufarbeitung aller bestehenden Geodaten, Analysen und Interpretationen;
b.
die erdwissenschaftlichen Prospektionen, die für die Bestimmung der Standorte und Landungspunkte der Bohrungen geplant sind und der Auffindung und Charakterisierung eines Geothermie-Reservoirs dienen, und den erwarteten Mehrwert bezüglich der Erhöhung der Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Erschliessung;
c.
Nutzungskonzepte bei erfolgreicher Prospektion sowie vorläufige Wirtschaftlichkeitsberechnungen;
d.
die detaillierten Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichungen von höchstens 20 Prozent;
e.
die geplanten Massnahmen zur Erfassung der Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbesondere Trinkwasserressourcen, und die geplanten Massnahmen für die Minderung dieser Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist.
3.2
Prüfung des Gesuchs
3.2.1
Das BFE ernennt eine Vertreterin oder einen Vertreter des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo) insbesondere für die Beurteilung der erdwissenschaftlichen Projektkomponenten und des Mehrwerts für die Erkundung der Schweiz in das unabhängige Expertengremium.
3.2.2
Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte nach Ziffer 3.1 und insbesondere hinsichtlich:
a.
der geplanten Prospektionsarbeiten und des Projektmanagements;
b.
des technischen und qualitativen Standes der geplanten Arbeiten und des Innovationsgehalts;
c.
der Frage, um wie viel die Prospektionsarbeiten die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Geothermie-Reservoir vorzufinden und zu erschliessen;
d.
des Mehrwerts für die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren;
e.
des Managements der Risiken für die Gesundheit, die Arbeits- und Betriebssicherheit und die Umwelt.
3.2.3
Beurteilt das Expertengremium das Projekt positiv, so gibt es dem BFE insbesondere eine Empfehlung ab über:
a.
die zu erwartende Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, ein Geothermie-Reservoir vorzufinden;
b.
die Fristen für die Projektetappen;
c.
die Höhe des zu gewährenden Prospektionsbeitrags;
d.
die Einsetzung einer Vertreterin oder eines Vertreters des swisstopo als Projektbegleiterin oder als Projektbegleiter.
3.3
Vertrag
Kann der Prospektionsbeitrag gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 113 Absatz 5 insbesondere folgende Punkte geregelt:
a.
die von der gesuchstellenden Person zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine;
b.
die Informationspflicht der gesuchstellenden Person gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts;
c.
Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Prospektionsbeitrags;
d.
vorbehaltlich kantonaler Monopole die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grundstück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird;
e.
die Offenlegung aller finanzieller Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 113b notwendig sind;
f.
Gründe, die zur Vertragsauflösung führen;
g.
weitere Auflagen.
3.4
Projektdurchführung und Projektabschluss
3.4.1
Der Projektant oder die Projektantin führt die geplanten Prospektionsarbeiten durch.
3.4.2
Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt während der Prospektionsarbeiten und evaluiert die Ergebnisse der Arbeiten der Prospektion. Sie oder er kann zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben das Expertengremium beiziehen. Sie oder er erstattet dem BFE und dem Expertengremium regelmässig Bericht.
3.4.3
Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 3.3 Buchstabe a nicht eingehalten, so kann das BFE den Vertrag unverzüglich auflösen.
3.4.4
Nach Abschluss der Arbeiten evaluiert das Expertengremium zuhanden des BFE die Ergebnisse der Prospektionsarbeiten und beurteilt die Ergebnisse hinsichtlich der erwarteten Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, ein vermutetes Geothermie-Reservoir vorzufinden.

4 Verfahren für eine Unterstützung der Erschliessung

4.1
Ein Gesuch für eine Unterstützung der Erschliessung kann nur eingereicht werden, wenn im betreffenden Gebiet vorgängig eine Prospektion durchgeführt wurde und ein Prospektionsbericht bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines vermuteten Geothermie-Reservoirs vorliegt.
4.2
Gesuch
Das Gesuch muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie organisatorischen Belange des Projekts, insbesondere über:
a.
das detaillierte Bohr-, Komplettierungs-, Mess- und Testprogramm aller geplanten Bohrungen;
b.
die detaillierten Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichungen von höchstens 20 Prozent;
c.
die erwarteten Eigenschaften des vermuteten Geothermie-Reservoirs, insbesondere dessen Temperatur im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und dessen Transporteigenschaften;
d.
die geplanten alternativen Verwendungen der Bohrungen und des Geothermie-Reservoirs, falls die Ergebnisse nicht den Erwartungen entsprechen, einschliesslich über die Konzepte für die direkte und die indirekte Nutzung und insbesondere unter Angabe ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen;
e.
die geplanten Massnahmen zur Erfassung der Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbesondere für Trinkwasserressourcen, und die geplanten Massnahmen für die Minderung dieser Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist;
f.
die Innovationen, die geplant sind, um die Geothermie-Reservoire in der Schweiz erfolgversprechend und zuverlässig zu erschliessen;
g.
den Stellenwert der Erschliessungsarbeiten in Bezug auf die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren;
h.
die vorgesehene juristische Form und Name oder Firma der Betreibergesellschaft, ihr Aktionariat und die Beteiligungsquote der Aktionärinnen und Aktionäre am Kapital;
i.
die Finanzierung und die Verwaltungskosten der Erschliessungs-, Errichtungs-, Ausbau-, Betriebs- und Rückbauphasen;
j.
die Inwertsetzung des Geothermie-Reservoirs anhand eines Konzepts für die direkte Nutzung, die Beschreibung der voraussichtlichen Wärmeabnehmerinnen und -abnehmer sowie deren Einbindung in das Projekt, einschliesslich der erwarteten Verminderungen der CO2-Emissionen.
4.3
Prüfung des Gesuchs
4.3.1
Das BFE ernennt in das unabhängige Expertengremium eine Vertreterin oder einen Vertreter des swisstopo insbesondere für die Beurteilung der erdwissenschaftlichen Projektkomponenten und des Mehrwerts für die Erkundung der Schweiz.
4.3.2
Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte nach Ziffer 4.2 und insbesondere hinsichtlich:
a.
der erwarteten Eigenschaften des Geothermie-Reservoirs, insbesondere hinsichtlich der Temperatur im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und dessen Transporteigenschaften;
b.
des technischen und qualitativen Standes der geplanten Arbeiten und des Innovationsgehalts;
c.
des Mehrwerts für die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren;
d.
des Managements der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit sowie Umwelt.
4.3.3
Beurteilt das Expertengremium das Gesuch positiv, so gibt es dem BFE insbesondere eine Empfehlung ab über:
a.
die erwartete Temperatur des Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und die Transporteigenschaften des Reservoirs;
b.
die Fristen für die Projektetappen;
c.
die Höhe des zu gewährenden Erschliessungsbeitrags;
d.
die Ernennung eines Mitglieds des Expertengremiums als für die Projektbegleitung verantwortliche Person.
4.4
Vertrag
Kann der Erschliessungsbeitrag gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 113 Absatz 5 insbesondere folgende Punkte geregelt:
a
die von der gesuchstellenden Person zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine;
b.
die Informationspflicht der gesuchstellenden Person gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts;
c.
Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Erschliessungsbeitrags;
d.
vorbehaltlich kantonaler Monopole die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grundstück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird;
e.
die Offenlegung aller finanziellen Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 113d notwendig sind;
f.
Gründe, die zur Vertragsauflösung führen;
g.
weitere Auflagen.
4.5
Projektdurchführung und Projektabschluss
4.5.1
Die Projektantin oder der Projektant führt die geplanten Erschliessungsarbeiten durch.
4.5.2
Die vom Expertengremium für die Projektbegleitung ernannte verantwortliche Person begleitet das Projekt während der Erschliessungsarbeiten und evaluiert die Ergebnisse der Arbeiten insbesondere hinsichtlich Temperatur und Transporteigenschaften des Reservoirs. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Expertengremium beiziehen. Sie erstattet dem BFE und dem Expertengremium regelmässig Bericht.
4.5.3
Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 4.4 Buchstabe a nicht eingehalten, so kann das BFE den Vertrag unverzüglich auflösen.
4.5.4
Spätestens sechs Monate nach Abschluss der Erschliessungsarbeiten evaluiert das Expertengremium die Ergebnisse der Erschliessungsarbeiten.
4.5.5
Das BFE teilt der Projektantin oder dem Projektanten das Resultat der Prüfung, insbesondere dasjenige hinsichtlich des Geothermie-Reservoirs mit.

5 Geodaten

5.1
Die gesuchstellende Person stellt dem swisstopo und dem Standortkanton jeweils spätestens sechs Monate nach der Erhebung die jeweiligen Geodaten nach den technischen Vorgaben des swisstopo unentgeltlich zur Verfügung.
5.2
Das swisstopo darf diese Geodaten gemäss den Zielsetzungen des Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007544 sowie der Landesgeologieverordnung vom 21. Mai 2008545 nutzen und bearbeiten, die Standortkantone gemäss ihren jeweiligen kantonalen Regelungen.
5.3
Es stellt die primären und die prozessierten primären Geodaten nach Ablauf der nachfolgend aufgeführten Fristen ab der Erhebung der Öffentlichkeit zur Verfügung:
a.
bei Prospektion: 24 Monate;
b.
bei Erschliessung: 12 Monate.

Anhang 12a546

546 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 248).

(Art. 112–113b)

Indirekte Nutzung hydrothermaler Ressourcen für die Wärmebereitstellung

1 Begriffe

Die Erschliessung umfasst die Bohrung, mit der der geothermische Kreislauf für eine indirekte Nutzung vervollständigt wird und die das Zutagefördern oder die Rückführung von Wasser aus dem Geothermie-Reservoir erlaubt.

2 Anrechenbare Investitionskosten

2.1
Im Rahmen der Erschliessung für eine indirekte Nutzung anrechenbar sind die Ausführungs-, die Planungs- und die Projektleitungskosten sowie die Eigenleistungen der gesuchstellenden Person, sofern sie tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung notwendig sind für:
a.
die Vorbereitung, die Erstellung und den Abbau des Bohrplatzes;
b.
Bohrungen einschliesslich Verrohrung, Zementation und Komplettierung für die Produktions- und Injektionsbohrungen;
c.
Bohrloch- und Reservoirstimulationen;
d.
Bohrlochtests;
e.
Bohrlochmessungen einschliesslich Instrumentierung;
f.
Zirkulationstests;
g.
Analysen vorgefundener Substanzen;
h.
die geologische Begleitung, die Datenanalyse und die Interpretation.
2.2
Planungs- und Projektleitungskosten werden höchstens bis zu einer Höhe von 15 Prozent der anrechenbaren Ausführungskosten angerechnet. Die vor der Gesucheinreichung entstandenen Kosten sind anrechenbar.
2.3
Eigenleistungen der gesuchstellenden Person wie eigene Planungs- oder Ausführungsleistungen sind nur anrechenbar, wenn sie üblich sind und mittels detailliertem Arbeitsrapport nachgewiesen werden können.
2.4
Nicht anrechenbar sind:
a.
die Kosten, die im Rahmen von behördlichen Abläufen im Zusammenhang mit der Erschliessung für eine indirekte Nutzung anfallen;
b.
die Investitionskosten für die Planung und die Ausführung von Oberflächenanlagen, die eine indirekte Nutzung ermöglichen, insbesondere Wärmepumpen.

3 Verfahren für eine Unterstützung der Erschliessung

3.1
Gesuch
Das Gesuch muss den Abschlussbericht über die nach Anhang 12 durchgeführte Exploration enthalten, in dem der Stand der Dinge und der Zustand der Explorationsbohrung sowie die Eigenschaften der ausgewählten und entdeckten geothermischen Ressource beschrieben und die Gründe erläutert werden, die die geplante direkte Nutzung verunmöglichen. Es muss überdies Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie organisatorischen Belange des Projekts, wobei die Unterschiede zum Projekt zur direkten Nutzung deutlich hervorzuheben sind, insbesondere über:
a.
das neue detaillierte Bohr-, Komplettierungs-, Mess- und Testprogramm aller geplanten Bohrungen;
b.
die detaillierten Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichungen von höchstens 20 Prozent;
c.
die erwarteten Eigenschaften des Geothermie-Reservoirs, insbesondere dessen Temperatur im neuen Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und dessen Transporteigenschaften sowie die diesbezüglich verbleibenden Unsicherheiten;
d.
die geplante Verwendung der Bohrungen und des Geothermie-Reservoirs, falls die Ergebnisse nicht den Erwartungen entsprechen;
e.
die geplanten Massnahmen zur Erfassung der Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbesondere für Trinkwasserressourcen, und die geplanten Massnahmen für die Minderung dieser Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist;
f.
die vorgesehene juristische Form und Name oder Firma der Betreibergesellschaft, falls anders als bei der direkten Nutzung;
g.
die Finanzierung und die Verwaltungskosten der Erschliessungs-, Errichtungs-, Ausbau-, Betriebs- und Rückbauphasen, einschliesslich einer Auflistung der Finanzhilfen, die für das ursprüngliche Projekt zur direkten Nutzung gewährt wurden;
h.
die Inwertsetzung des Geothermie-Reservoirs anhand eines Konzepts für die indirekte Nutzung, die Besonderheiten der Wärmepumpen, insbesondere die Leistungszahl, den Energieverbrauch und die Herkunft der Energie, die Beschreibung der voraussichtlichen Wärmeabnehmerinnen und -abnehmer sowie deren Einbindung in das Projekt, einschliesslich der erwarteten Verminderungen der CO2-Emissionen.
3.2
Prüfung des Gesuchs
3.2.1
Das BFE ernennt eine Vertreterin oder einen Vertreter des swisstopo insbesondere für die Beurteilung der erdwissenschaftlichen Projektkomponenten und des Mehrwerts für die Erkundung der Schweiz in das unabhängige Expertengremium.
3.2.2
Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte nach Ziffer 3.1 und insbesondere hinsichtlich:
a.
der erwarteten Eigenschaften des Geothermie-Reservoirs, insbesondere hinsichtlich der Temperatur im neuen Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und dessen Transporteigenschaften;
b.
des technischen und qualitativen Stands der geplanten Arbeiten;
c.
des Managements der Risiken für die Gesundheit, die Arbeits- und Betriebssicherheit und die Umwelt.
3.2.3
Beurteilt das Expertengremium das Gesuch positiv, so gibt es dem BFE insbesondere eine Empfehlung ab über:
a.
die erwartete Temperatur des Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und die Transporteigenschaften des Reservoirs;
b.
die Fristen für die Projektetappen;
c.
die Höhe des zu gewährenden Erschliessungsbeitrags;
d.
die Ernennung eines Mitglieds des Expertengremiums als für die Projektbegleitung verantwortliche Person.
3.3
Vertrag
Kann der Erschliessungsbeitrag gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 113 Absatz 5 insbesondere folgende Punkte geregelt:
a.
die von der gesuchstellenden Person zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine;
b.
die Informationspflicht der gesuchstellenden Person gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts;
c.
Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Erschliessungsbeitrags;
d.
vorbehaltlich kantonaler Monopole die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grundstück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird;
e.
die Offenlegung aller finanzieller Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 113c notwendig sind;
f.
Gründe, die zur Vertragsauflösung führen;
g.
weitere Auflagen.
3.4
Projektdurchführung und Projektabschluss
3.4.1
Die Projektantin oder der Projektant führt die geplanten Erschliessungsarbeiten durch.
3.4.2
Die vom Expertengremium für die Projektbegleitung ernannte verantwortliche Person begleitet das Projekt während der Erschliessungsarbeiten und evaluiert die Ergebnisse der Arbeiten insbesondere hinsichtlich Temperatur und Transporteigenschaften des Reservoirs. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Expertengremium beiziehen. Sie erstattet dem BFE und dem Expertengremium regelmässig Bericht.
3.4.3
Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 3.3 Buchstabe a nicht eingehalten, so kann das BFE den Vertrag unverzüglich auflösen.
3.4.4
Spätestens sechs Monate nach Abschluss der Erschliessungsarbeiten evaluiert das Expertengremium zuhanden des BFE die Ergebnisse der Erschliessungsarbeiten.
3.4.5
Das BFE teilt der Projektantin oder dem Projektanten das Resultat der Prüfung, insbesondere dasjenige hinsichtlich des Geothermie-Reservoirs, mit.

4 Geodaten

4.1
Die gesuchstellende Person stellt dem swisstopo und dem Standortkanton jeweils spätestens sechs Monate nach der Erhebung die jeweiligen Geodaten nach den technischen Vorgaben des swisstopo unentgeltlich zur Verfügung.
4.2
Das swisstopo darf diese Geodaten gemäss den Zielsetzungen des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007547 sowie der Landesgeologieverordnung vom 21. Mai 2008548 nutzen und bearbeiten, die Standortkantone gemäss ihren jeweiligen kantonalen Regelungen.
4.3
Es stellt die primären und die prozessierten primären Geodaten nach einer Frist von 12 Monate ab deren Erhebung der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Anhang 13549

549 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 13. Nov. 2019 (AS 2019 4335). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 4. Mai 2022 (AS 2022 311) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 581).

(Art. 46d, 49g, 53)

Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Luftfahrzeugen

1.
Betreiber von Luftfahrzeugen sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn sie folgende Flüge durchführen:
a.
Inlandflüge in der Schweiz;
b.
Flüge von der Schweiz in die Mitgliedstaaten des EWR, einschliesslich Flüge in die Regionen in äusserster Randlage;
c.
Flüge von der Schweiz in das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland (UK).
1a.
Als Regionen in äusserster Randlage gelten:
a.
Guadeloupe;
b.
Französisch-Guayana;
c.
Martinique;
d.
Mayotte;
e.
Réunion;
f.
Saint-Martin;
g.
Azoren;
h.
Madeira;
i.
Kanarische Inseln.
2.
Ausgenommen sind:
a.
Flüge, die ausschliesslich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie von Staatschefinnen und -chefs, Regierungschefinnen und -chefs und von zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;
b.
Militär-, Zoll- und Polizeiflüge;
c.
Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungsflugeinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen;
d.
Flüge, die ausschliesslich nach Sichtflugregeln im Sinne von Anhang 2 des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944550 über die internationale Zivilluftfahrt durchgeführt werden;
e.
Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne geplante Zwischenlandung wieder zum Ausgangsort zurückkehrt;
f.
Übungsflüge, die ausschliesslich zum Erwerb oder Erhalt einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist und die Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;
g.
Flüge, die ausschliesslich der wissenschaftlichen Forschung dienen;
h.
Flüge, die ausschliesslich der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Bord- und Bodenausrüstung dienen;
i.
Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5700 kg;
j.
Flüge, die von kommerziellen Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, die in jedem von drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen weniger als 243 Flüge nach Ziffer 1 durchführen oder deren jährliche Gesamtemissionen weniger als 10 000 Tonnen CO2 betragen;
k.
Flüge, die von nicht kommerziellen Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, sofern die jährlichen Gesamtemissionen der Flüge nach Ziffer 1 dieser Betreiber weniger als 1 000 Tonnen CO2 betragen;
l.
3.
Die Ausnahmeregeln nach Ziffer 2 Buchstaben j und k gelten nicht für Luftfahrzeugbetreiber, die dem europäischen EHS unterstellt sind.
4.
Für die Zuordnung der Flüge zu den Viermonatszeiträumen nach Ziffer 2 Buchstabe j ist die örtliche Startzeit jedes Flugs massgebend.

Anhang 14551

551 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

(Art. 46d Abs. 1 und 2, 51 Abs. 1, 2 und 4, 52 Abs. 1, 6 und 7, 53 Abs. 1
und 2, 55 Abs. 2 sowie 130 Abs. 1)

Zuständige Behörde für EHS-Teilnehmer

1 Betreiber von Anlagen

Für Betreiber von Anlagen, die am EHS teilnehmen, ist das BAFU die zuständige Behörde.

2 Luftfahrzeugbetreiber

2.1
Für Luftfahrzeugbetreiber, die zur Teilnahme am EHS verpflichtet sind, ergibt sich der für deren Verwaltung zuständige Staat aus der Verordnung (EG) Nr. 748/2009552.
2.2
Massgebend für die Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern ist:
a.
welcher Staat die Betriebsgenehmigung erteilt hat; oder
b.
der im Vergleich zu den anderen Staaten höchste zugeordnete Schätzwert für CO2-Emissionen des jeweiligen Luftfahrzeugbetreibers.
2.3
Bei einer Verwaltung durch die Schweiz ist das BAFU die zuständige Behörde.
[tab]

552 Siehe Fussnote zu Art. 135 Bst. f.

Anhang 15553

553 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 13. Nov. 2019 (AS 2019 4335). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Sept. 2023 (AS 2023 581). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

(Art. 46e, 46f und 46g)

Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte und der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für Luftfahrzeuge

1.
Berechnung der Menge der Emissionsrechte, die jährlich für die Gesamtheit der Luftfahrzeugbetreiber maximal zur Verfügung stehen
1.1
Grundlage für die Berechnung
1.1.1
Die Menge der jährlich für die Gesamtheit der Luftfahrzeugbetreiber maximal zur Verfügung stehenden Emissionsrechte wird basierend auf den folgenden Benchmark-Werten (BM) berechnet:
a.
für die Jahre 2020–2023: 0,000642186914222035 Emissionsrechte pro Tonnenkilometer (BM2020)
b.
für das Jahr 2024: 0,000481640185666526 Emissionsrechte pro Tonnenkilometer (BM2024)
c.
für das Jahr 2025: 0,000321093457111017 Emissionsrechte pro Tonnenkilometer (BM2025)
1.1.2
Dabei bedeuten:
Tonnenkilometer (tkm): Flugstrecke [km] * Nutzlast [t].
Flugstrecke: Grosskreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich 95 km.
Nutzlast: Gesamtmasse von Fracht, Post, Fluggästen und Gepäck, die befördert werden
1.1.3
Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:
a.
Die Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Personen abzüglich des Bordpersonals.
b.
Der Luftfahrzeugbetreiber kann:
die in seinen Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene Masse (tatsächliche Masse oder Standardmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck) anwenden; oder
auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.
1.2.
Berechnung für die einzelnen Jahre
Die jährlich für die Gesamtheit der Luftfahrzeugbetreiber maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte wird wie folgt berechnet:
1.2.1
Im Jahr 2020 maximal zur Verfügung stehende Menge
Cap2020 = ∑tkmCH-EHS * BM2020 * 100 / 82
Cap2020 Emissionsobergrenze für das Jahr 2020
∑tkmCH-EHS Summe der Tonnenkilometer im Jahr 2018 im Schweizer EHS (ohne Flüge in Regionen in äusserster Randlage)
BM2020 Benchmark für das Jahr 2020
1.2.2
In den Jahren 2021–2023 jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge
Cap202x = Cap2020 – x * 0,022 * Cap2020
Cap202x Emissionsobergrenze für das Jahr 202x; mit x = 1, 2, 3.
1.2.3
In den Jahren 2024–2027 jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge
Cap202x = konsolidiertes Cap2023 + virtuelles Cap(RäR)2023 – (x – 3) * 0,043 * (konsolidiertes Cap2020 + virtuelles Cap(RäR)2020)
Cap202x Emissionsobergrenze für das Jahr 202x; mit x = 4, 5, 6, 7.
konsolidiertes Cap2023 = 0,934 * 0,97 * Cap2020
virtuelles Cap(RäR)2023 = 0,934 * ∑tkmRäR * BM2020 * 0,97 / 0,82
tkmRäR = Summe der Tonnenkilometer im Jahr 2018 aus Flügen in Regionen in äusserster Randlage (RäR)
konsolidiertes Cap2020 = 0,97 * Cap2020
virtuelles Cap(RäR)2020 = ∑tkmRäR * BM2020 * 0,97 / 0,82
1.2.4
Ab dem Jahr 2028 jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge
Capy = Cap2027 – (y – 2027) * 0,044 * (konsolidiertes Cap2020 + virtuelles Cap(RäR)2020)
Capy Emissionsobergrenze für das Jahr y; mit y = 2028, 2029, 2030.
Cap2027 Emissionsobergrenze für das Jahr 2027
2.
Verwendung der jährlich für die Gesamtheit der Luftfahrzeugbetreiber maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte
Die jährlich für die Gesamtheit der Luftfahrzeugbetreiber maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte wird in den Jahren 2020–2023 wie folgt verwendet:
a.
82 Prozent stehen für die kostenlose Zuteilung an Betreiber von Luftfahrzeugen zur Verfügung.
b.
15 Prozent werden für die Versteigerung zurückbehalten.
c.
3 Prozent werden für neue oder wachstumsstarke Betreiber von Luftfahrzeugen zurückbehalten.
3.
Menge der einem Luftfahrzeugbetreiber nach Artikel 46f kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte
Die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber nach Artikel 46f jährlich kostenlos zuzuteilen sind, wird wie folgt berechnet:
3.1
Für das Jahr 2020 kostenlos zuzuteilende Menge
Zuteilung2020 = ∑tkmBetreiber * BM2020
∑tkmBetreiber Summe der Tonnenkilometer im Jahr 2018 des Betreibers im Schweizer EHS (ohne Flüge in die Regionen in äusserster Randlage)
BM2020 Benchmark für die Jahre 2020 bis 2023
3.2
Für die Jahre 2021–2023 kostenlos zuzuteilende Menge
Zuteilung202x = Zuteilung2020 – x * 0,022 * Zuteilung2020
Zuteilung202x Zuteilung für das Jahr 202x; mit x = 1, 2, 3.
3.3
Für das Jahr 2024 kostenlos zuzuteilende Menge
Zuteilung2024; ohne RäR = 0,891*∑tkmBetreiber * BM2024
3.4
Für das Jahr 2025 kostenlos zuzuteilende Menge
Zuteilung2025; ohne RäR = 0,848*∑tkmBetreiber * BM2025
4.
Menge der einem Luftfahrzeugbetreiber nach Artikel 46g zusätzlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für Flüge in die Regionen in äusserster Randlage
Die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber nach Artikel 46g jährlich für Flüge in die Regionen in äusserster Randlage zusätzlich kostenlos zuzuteilen sind, wird wie folgt berechnet:
4.1
Für das Jahr 2024 zusätzlich kostenlos zuzuteilende Menge
Zuteilung2024; RäR = 0,891*∑tkmBetreiberRäR * BM2024
∑tkmBetreiberRäR Summe der Tonnenkilometer im Jahr 2018 des Betreibers aus Flügen in die Regionen in äusserster Randlage
4.2
Für das Jahr 2025 zusätzlich kostenlos zuzuteilende Menge
Zuteilung2025; RäR = 0,848*∑tkmBetreiberRäR * BM2025
[tab]

Anhang 16554

554 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 13. Nov. 2019 (AS 2019 4335). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Nov. 2020 (AS 2020 6081), vom 29. Sept. 2023 (AS 2023 581) und vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

(Art. 51)

Anforderungen an das Monitoringkonzept

1 Monitoringkonzept für Betreiber von Anlagen

Das Monitoringkonzept muss festlegen, wie gewährleistet wird, dass:
a.
für die Messung oder Berechnung der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs standardisierte oder andere etablierte Verfahren verwendet werden;
b.
die Treibhausgasemissionen und der Energieverbrauch so vollständig, konsistent und genau erfasst werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist;
c.
die Messung, die Berechnung und die Dokumentation der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs nachvollziehbar und transparent sind;
d.
die erforderlichen Daten zur Prüfung einer Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach Artikel 46b vollständig, konsistent und genau erfasst werden und nachvollziehbar sind.

2 Monitoringkonzept für Luftfahrzeugbetreiber

2.1
Das Monitoringkonzept muss gewährleisten, dass:
a.
sämtliche Flüge, über die CO2-Emissionsdaten zu erheben sind, vollständig erfasst und die CO2-Emissionen der einzelnen Flüge genau bestimmt werden; die Emissionen berechnen sich nach Ziffer 3;
b.
die Daten für die Bestimmung der weiteren klimawirksamen Effekte der einzelnen Flüge erfasst werden, um die Klimawirkung der weiteren Emissionen des Flugbetriebs abzubilden.
2.2
Das Monitoringkonzept muss die folgenden Angaben erfassen:
a.
die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers notwendigen Angaben;
b.
die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen Angaben sowie die jedem Luftfahrzeugtyp zugeordnete Treibstoffart;
c.
eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der vollständigen Erfassung sämtlicher Luftfahrzeuge, für die Daten zu erfassen sind;
d.
eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der Erfassung sämtlicher Flüge, über die Daten zu erheben sind;
e.
eine Beschreibung der Methodik zur Bestimmung der CO2-Emissionen der einzelnen Flüge;
f.
eine Beschreibung der Methodik zur Bestimmung des Anteils an erneuerbaren und emissionsarmen Treibstoffen;
g.
eine Beschreibung der Methodik zur Bestimmung der weiteren klimawirksamen Effekte der einzelnen Flüge.
2.3
Bei Luftfahrzeugbetreibern, die CO2-Emissionen von mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr verursachen, muss das Monitoringkonzept zusätzlich folgende Angaben erfassen:
a.
ein Verfahren für die Erhebung des Treibstoffverbrauchs jedes Luftfahrzeugs;
b.
eine Methodik zur Schliessung von Datenlücken.
2.4
Bei Änderung des Status des Luftfahrzeugbetreibers im Sinne von Artikel 52 Absatz 5 (Qualifizierung als Kleinemittent) ist das Monitoringkonzept dem BAFU erneut zur Prüfung vorzulegen.

3 Berechnung der CO2-Emissionen von Luftfahrzeugen

3.1
Die CO2-Emissionen in Tonnen werden nach der folgenden Formel berechnet:
CO2-Emissionen [t CO2] = verbrauchter Treibstoff [t Treibstoff] × Emissionsfaktor [t CO2/t Treibstoff].
3.2
Dabei sind folgende Emissionsfaktoren [t CO2/t Treibstoff] für die verschiedenen Treibstoffe anzuwenden:
Kerosin (Jet A-1 oder Jet A): 3,16
Jet B: 3,10
Flugbenzin (AvGas): 3,10
3.3
Der Emissionsfaktor nachfolgender Treibstoffe beträgt null:
a.
erneuerbare Treibstoffe aus Biomasse, sofern die eingesetzte Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien nach Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001555 erfüllt;
b.
erneuerbare synthetische Treibstoffe, deren Energiegehalt aus anderen erneuerbaren Energiequellen als Biomasse stammt und welche die Anforderungen gemäss Artikel 29a der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen.
3.4
Zur Berechnung und Meldung des Emissionsfaktors eines Treibstoffgemisches wird jeweils der Emissionsfaktor gemäss Ziffer 3.2 mit dem fossilen Anteil des Treibstoffs multipliziert.

555 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024.

Anhang 17556

556 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 13. Nov. 2019 (AS 2019 4335). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Nov. 2020 (AS 2020 6081) und vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

(Art. 52)

Anforderungen an den Monitoringbericht

1 Monitoringbericht für Betreiber von Anlagen

1.1
Der Monitoringbericht muss enthalten:
a.
Angaben über die Treibhausgasemissionen und den Energieverbrauch und deren Entwicklung;
b.
Angaben über die erforderlichen Daten zur Prüfung einer Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach Artikel 46b;
c.
eine Warenbuchhaltung der Energieträger;
d.
Angaben über allfällige Änderungen der Produktionskapazitäten;
e.
Mengen (Primärdaten) und angewandte Parameter zur Berechnung der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs;
f.
Betriebszeiten von Messanlagen, Angaben zu Messausfällen und deren Berücksichtigung sowie nachvollziehbare Messergebnisse;
g.
den Nachweis, dass für die genutzten Energieträger die erneuerbaren Anteile auf den Rechnungen ausgewiesen sind und die entsprechenden Herkunftsnachweise im Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe dem EHS zugewiesen wurden, sofern die Nutzung dieser Energieträger im EHS mit einem tieferen Emissionsfaktor als für fossile Energieträger geltend gemacht werden soll;
h.
den Nachweis der Biomasseanteile von Energieträgern, die nicht im Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe erfasst sind, oder von Materialien, die in Prozessen umgesetzt werden, sofern deren Nutzung im EHS mit einem tieferen Emissionsfaktor als für fossile Energieträger geltend gemacht werden sollen.
1.2
Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen. Das BAFU legt in einer Richtlinie die Form des Monitoringberichts fest.

2 Monitoringbericht für Luftfahrzeugbetreiber

2.1
Der Monitoringbericht muss enthalten:
a.
die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers notwendigen Angaben;
b.
die zur Identifizierung der Verifizierungsstelle, die den Monitoringbericht überprüft, notwendigen Angaben, sofern der Luftfahrzeugbetreiber nicht als Kleinemittent von der Verifikationspflicht ausgenommen ist;
c.
eine Referenz auf das genehmigte Monitoringkonzept und eine Beschreibung und Begründung allfälliger Abweichungen vom zugrunde gelegten Monitoringkonzept;
d.
die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen Angaben;
e.
die Gesamtzahl der erfassten Flüge;
f.
den Emissionsfaktor und den Treibstoffverbrauch für jeden Treibstoff-typ;
g.
die Summe aller CO2-Emissionen der Flüge, für die Daten zu erfassen sind und die vom Betreiber im Kalenderjahr durchgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach Abflug- und Ankunftsstaaten sowie aufgeschlüsselt nach Schweizer EHS und EHS der Europäischen Union;
h.
bei Datenlücken eine Beschreibung der Gründe für die Datenlücke, die angewandte Methode zur Schätzung der Ersatzdaten und die daraus berechneten Emissionen;
i.
für jedes Flugplatzpaar die Flugplatz-Bezeichnung gemäss ICAO und die Anzahl Flüge, für die Daten zu erfassen sind, und die damit verbundenen Jahresemissionen;
j.
die Angabe der gemäss Artikel 56a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066557 berechneten CO2-Äquivalente der weiteren klimawirksamen Effekte der Flüge, für die Daten zu erfassen sind und die vom Betreiber im Kalenderjahr durchgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach Abflug- und Ankunftsfluglätzen.
2.2
Kleinemittenten gemäss Artikel 55 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 können ihren Treibstoffverbrauch mit einem Instrument für Kleinemittenten gemäss Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 schätzen.
2.3
Es gelten die folgenden besonderen Bestimmungen für den Einsatz von Treibstoffen gemäss Anhang 16 Ziffer 3.3:
2.3.1
Bei Treibstoffgemischen kann der Luftfahrzeugbetreiber den Anteil an Treibstoffen gemäss Anhang 16 Ziffer 3.3 mit 100 Prozent fossil ausweisen, oder er bestimmt den Anteil der Treibstoffe gemäss Anhang 16 Ziffer 3.3 so genau wie möglich.
2.3.2
Luftfahrzeugbetreiber müssen eingesetzte Treibstoffe gemäss Anhang 16 Ziffer 3.3 ihren abgabepflichtigen Flügen gemäss Artikel 55 Absatz 2 im Verhältnis zu ihren Gesamtemissionen ab der Schweiz zuordnen, sofern die Lieferung an das Luftfahrzeug nicht in physisch identifizierbaren Chargen erfolgt.
2.3.3
In Bezug auf die Schwellenwerte für die Teilnahme am EHS, für die Qualifikation als Kleinemittent und die Befreiung von der Verifizierungspflicht sind für die Treibstoffe gemäss Anhang 16 Ziffer 3.3 die Emissionsfaktoren gemäss Anhang 16 Ziffer 3.2 anzuwenden.
2.3.4
Luftfahrzeugbetreiber müssen nachweisen, dass:
a.
der Anteil an Treibstoffen gemäss Anhang 16 Ziffer 3.3, der den nach Flugplatzpaaren aggregierten Flügen zugeordnet ist, die nach einer anerkannten internationalen Norm festgelegte Beimischungsobergrenze für diese Treibstoffe nicht übersteigt;
b.
für die Treibstoffe gemäss Anhang 16 Ziffer 3.3 die erneuerbaren Anteile auf den Rechnungen ausgewiesen sind und die entsprechenden Herkunftsnachweise im Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe dem EHS zugewiesen wurden, sofern sie diese Treibstoffe im EHS anrechnen lassen wollen.
[tab]

557 Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission, ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/2493, ABl. L, 2024/2493, 27.9.2024.

Anhang 18558

558 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 13. Nov. 2019 (AS 2019 4335). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

(Art. 52)

Verifizierung der Monitoringberichte von Luftfahrzeugbetreibern und Anforderungen
an die Verifizierungsstelle

1 Pflichten der Verifizierungsstelle und des Luftfahrzeugbetreibers

1.1
Die Verifizierungsstelle überprüft die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Monitoringsysteme und der eingereichten Daten und Angaben gemäss Anhang 18 Ziffer 2. Insbesondere stellt sie sicher, dass die Daten eine Bestimmung der CO2-Emissionen gestatten.
1.2
Der Luftfahrzeugbetreiber gewährt der Verifizierungsstelle Zugang zu allen Informationen und Unterlagen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen. Insbesondere holt er bei Eurocontrol die für die Verifizierung notwendigen Daten über seinen Flugbetrieb ein und stellt sie der Verifizierungsstelle zur Verfügung, oder er stellt der Verifizierungsstelle gleichwertige Daten zur Verfügung.

2 Spezifische Anforderungen an die Verifizierung

2.1
Die Verifizierungsstelle stellt sicher, dass alle Flüge berücksichtigt wurden:
a.
für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist;
b.
die tatsächlich durchgeführt wurden;
c.
für die nach dieser Verordnung Daten zu erheben sind.
2.2
Hierzu verwendet die Verifizierungsstelle Flugplandaten sowie die Daten von Eurocontrol oder weiteren Quellen, die der Luftfahrzeugbetreiber eingeholt hat.

3 Schritte der Verifizierung

Die Verifizierung der Monitoringberichte erfolgt in folgenden Schritten:

3.1
Analyse aller Tätigkeiten, die durch den Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden (strategische Analyse);
3.2
Durchführung von Stichproben, um die Zuverlässigkeit der eingereichten Daten und Angaben zu ermitteln (Prozessanalyse);
3.3
Analyse der Fehlerrisiken in Bezug auf die verwendeten Daten und Überprüfung der Verfahren zur Beschränkung der Fehlerrisiken (Risikoanalyse);
3.4
Erstellung eines Verifizierungsberichts, in dem angegeben wird, ob der Monitoringbericht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; im Verifizierungsbericht sind alle für die im Rahmen der Verifizierung durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen.

4 Anforderungen an die Verifizierungsstelle

4.1
Die Verifizierungsstelle muss für die Verifizierungstätigkeit, für die sie beauftragt wird, akkreditiert sein gemäss:
a.
der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996559; oder
b.
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008560 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067561.
4.2
Sie muss vom Luftfahrzeugbetreiber unabhängig sein und ihre Aufgaben professionell und objektiv durchführen.
4.3
Sie muss über nachweisbare fachliche Kompetenzen im Zusammenhang mit der Verifizierung von CO2-Emissionsdaten im Bereich des Luftverkehrs verfügen und vertraut sein mit dem Zustandekommen aller Informationen für den Monitoringbericht, insbesondere im Hinblick auf die Sammlung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten.
4.4
Sie muss vertraut sein mit allen relevanten Bestimmungen sowie den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
[tab]

559 SR 946.512

560 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1020, ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.

561 Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/1321, ABl. L, 2024/1321, 13.5.2024.

Anhang 19562

562 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).

(Art. 5 Abs. 2, 55 Abs. 1bis und 66a Abs. 2)

Speicherung und chemische Bindung von CO2

Bei der Speicherung oder der chemischen Bindung von CO2 müssen die folgenden Anforderungen erfüllt werden:

a.
Die Permanenz der Kohlenstoffspeicherung oder -bindung ist sichergestellt und wird nachvollziehbar dargelegt.
b.
Die Permanenz der Kohlenstoffspeicherung oder -bindung ist jährlich zu überprüfen. Leckagen gelten als CO2-Emissionen und sind dem BAFU zu melden.
c.
Leckagen beim Transport von abgeschiedenem CO2 gelten als CO2-Emissionen und sind dem BAFU zu melden.
d.
Bei einer geologische Speicherung muss diese in einer in der Schweiz genehmigten und im Grundbuch eingetragenen Speicherstätte oder in einer nach der Richtlinie 2009/31/EG563 genehmigten Speicherstätte im Ausland erfolgen.
[tab]

563 Siehe Fussnote zu Art. 55 Abs. 1bis Bst. b.

Inhaltsverzeichnis