Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet:
- a.
- Statut: das am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs angenommene Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs;
- b.
- Gerichtshof: den durch das Statut errichteten Internationalen Strafgerichtshof;
- c.
- Vertragsstaaten: die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens;
- d.
- Vertreter der Vertragsstaaten: alle Delegierten, stellvertretenden Delegierten, Berater, technischen Sachverständigen und Sekretäre der Delegationen;
- e.
- Versammlung: die Versammlung der Vertragsstaaten des Statuts;
- f.
- Richter: die Richter des Gerichtshofs;
- g.
- Präsidium: das Organ, das aus dem Präsidenten sowie dem Ersten und dem Zweiten Vizepräsidenten des Gerichtshofs besteht;
- h.
- Ankläger: den von der Versammlung nach Artikel 42 Absatz 4 des Statuts gewählten Ankläger;
- i.
- Stellvertretende Ankläger: die von der Versammlung nach Artikel 42 Absatz 4 des Statuts gewählten Stellvertretenden Ankläger;
- j.
- Kanzler: den vom Gerichtshof nach Artikel 43 Absatz 4 des Statuts gewählten Kanzler;
- k.
- Stellvertretender Kanzler: den vom Gerichtshof nach Artikel 43 Absatz 4 des Statuts gewählten Stellvertretenden Kanzler;
- l.
- Rechtsbeistand: den Verteidiger und die gesetzlichen Vertreter der Opfer;
- m.
- Generalsekretär: den Generalsekretär der Vereinten Nationen;
- n.
- Vertreter zwischenstaatlicher Organisationen: die Geschäftsführer zwischenstaatlicher Organisationen, einschliesslich jedes in ihrem Namen handelnden Bediensteten;
- o.
- Wiener Übereinkommen: das Wiener Übereinkommen vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen;
- p.
- Verfahrens- und Beweisordnung: die nach Artikel 51 des Statuts angenommene Verfahrens- und Beweisordnung.