Art. 1 Zweck
1 Die Statistik des Aussenhandels gibt insbesondere Auskunft über:
- a.
- die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren nach Produkten und Ländern;
- b.
- die bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr benützten Verkehrszweige;
- c.6
- die Ein- und Ausfuhr von Waren, nach Unternehmensmerkmalen;
- d.
- die Rechnungswährung der ein- und ausgeführten Waren.
2 Sie ist Bestandteil der vom Bund erstellten Wirtschaftsstatistiken, insbesondere der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, der Zahlungsbilanz sowie der für die Europäische Union bestimmten Statistiken (EUROSTAT).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3705).