1 Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe nach Anhang 1b Ziffern 31–34, die tierische Nebenprodukte zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung gewinnen oder verarbeiten wollen, benötigen dafür eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
2 Futtermittel- und Lagerbetriebe nach Anhang 1b Ziffern 35 und 37, die tierische Nebenprodukte zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung lagern und verwenden wollen, benötigen dafür eine Bewilligung der amtlichen Futtermittelkontrolle.
3 Futtermittelbetriebe nach Anhang 1b Ziffer 36, die Mischfuttermittel mit tierischen Nebenprodukten zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung zur ausschliesslichen Verwendung im eigenen Betrieb der Primärproduktion herstellen, benötigen dafür eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Werden für die Herstellung der Mischfuttermittel zusätzlich Futtermittelzusatzstoffe, mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen, oder Vormischungen verwendet, so benötigen die Betriebe eine Bewilligung der amtlichen Futtermittelkontrolle.
4 Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die für die kanalisierte Verwertung massgebenden Anforderungen nach dieser Verordnung, einschliesslich der Anforderungen an den Transport und die Lagerung, erfüllt sind. Vor der Erteilung führt sie eine Inspektion an Ort und Stelle durch.