Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten, und insbesondere:
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
- (b)
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert aufweist;
- (d)
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster oder Modelle, Handels- oder Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»;
- (e)
- öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz oder durch Vertrag oder Entscheid der Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
(2) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf:
- (a)
- natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
- (b)
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind, ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben und dort echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
- (c)
- juristische Gebilde, welche nach dem Recht eines Drittstaates gegründet sind, jedoch tatsächlich von natürlichen Personen gemäss Buchstaben a oben oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstaben b kontrolliert werden.
(3) bedeutet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, einschliesslich Gewinnen, Zinsen, Kapitalgewinnen, Dividenden, Lizenz- und anderen Gebühren.
(4) bedeutet der Begriff «Hoheitsgebiet» das Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei, einschliesslich des Landgebiets, der Binnengewässer sowie, falls anwendbar, des Küstenmeers, ferner den über diesen liegenden Luftraum sowie die über das Küstenmeer hinausgehenden Meereszonen, einschliesslich des Meeresbodens und dessen Untergrund sowie der natürlichen Ressourcen, über welche die betreffende Vertragspartei gemäss Landesrecht und Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausübt.