361

Bundesgesetz
über die polizeilichen Informationssysteme
des Bundes

(BPI)

vom 13. Juni 2008 (Stand am 1. November 2026)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 20062,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Nutzung der polizeilichen Informationssysteme des Bundes nach Artikel 2.

Art. 23 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Daten durch Behörden des Bundes und der Kantone in:

a.
den folgenden polizeilichen Informationssystemen:
1.
Polizeilicher Informationssystem-Verbund (Art. 9–14),
2.
automatisiertes Polizeifahndungssystem (Art. 15),
3.
Nationaler Polizeiindex (Art. 17),
4.
Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des Bundesamtes für Polizei (fedpol) (Art. 18);
b.
den folgenden Schengen/Dublin-Informationssystemen und deren Komponenten:
1.
nationaler Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) (Art. 16),
2.
gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) (Art. 16a),
3.
Europäisches Suchportal (ESP) (Art. 16b),
4.
Detektor für Mehrfachidentitäten (MID) (Art. 16c).

3 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).

Art. 3 Grundsätze

1 Die polizeilichen Informationssysteme werden zur Erfüllung der Aufgaben der mit Strafverfolgungsfunktionen, mit Polizeifunktionen und mit der Wahrung der inneren Sicherheit betrauten Behörden eingesetzt.

2 Im Rahmen dieses Gesetzes dürfen die Polizeibehörden des Bundes Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten und den kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie anderen schweizerischen oder ausländischen Behörden bekanntgeben.4 Personendaten dürfen bearbeitet werden, soweit und solange es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

4 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 30 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 4 Datenbearbeitung im Rahmen der internationalen
Polizeizusammenarbeit

1 Die Behörden des Bundes dürfen im Rahmen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit mit Behörden anderer Länder und internationalen Organisationen Daten in den polizeilichen Informationssystemen bearbeiten, sofern diese Bearbeitung in einem formellen Gesetz oder in einem von der Bundesversammlung genehmigten Staatsvertrag vorgesehen ist.

2 Behörden anderer Länder und internationale Organisationen dürfen die Daten in den polizeilichen Informationssystemen mittels automatisiertem Abrufverfahren nur einsehen, wenn ein formelles Gesetz oder ein von der Bundesversammlung genehmigter Staatsvertrag dies vorsieht.

Art. 5 Datenbearbeitung zur internen Kontrolle5

1 Soweit es zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist, dürfen die verwaltungsinternen Kontrolldienste und die verwaltungsinternen Dienste oder Personen, denen die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften obliegt, Daten in allen in diesem Gesetz genannten polizeilichen Informationssystemen bearbeiten.

2 …6

5 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 30 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

6 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 30 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 5a7 Zweckwidriges Bearbeiten von Daten im N-SIS

Mit Busse wird bestraft, wer Daten des N-SIS für andere als in Artikel 16 vorgesehene Zwecke bearbeitet.

7 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 5 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 637; BBl 2020 3465).

Art. 5b8 Strafverfolgung

Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach Artikel 5a obliegt den Kantonen.

8 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 5 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 637; BBl 2020 3465).

Art. 6 Aufbewahrungsdauer, Löschung, Archivierung und Vernichtung
der Daten

1 Daten dürfen in den polizeilichen Informationssystemen so lange bearbeitet werden, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, längstens aber bis zum Ablauf der gemäss Artikel 19 Buchstabe d festgelegten Aufbewahrungsdauer; sie sind danach zu löschen.

2 Für die Löschung der Daten nach Ablauf der festgelegten Aufbewahrungsdauer wird für jedes Informationssystem eines der folgenden Verfahren angewandt:

a.
Ein einzelner Eintrag wird gelöscht, sobald die entsprechende Aufbewahrungsdauer abgelaufen ist.
b.
Miteinander verknüpfte Daten werden als Block gelöscht, sobald die Aufbewahrungsdauer des letzten erfassten Vorgangs abgelaufen ist.

3 Wird das Verfahren nach Absatz 2 Buchstabe b angewendet, so hat der Inhaber der Datensammlung in regelmässigen Abständen eine allgemeine Überprüfung des Informationssystems durchzuführen. Dabei wird jeder Datenblock auf seine Vereinbarkeit mit den für das betreffende Informationssystem anwendbaren Bestimmungen überprüft. Nicht mehr benötigte Daten werden gelöscht.

4 Daten, die gemäss den Absätzen 1–3 zur Löschung bestimmt sind, dürfen anonymisiert aufbewahrt werden, soweit dies für Statistik- oder Kriminalanalysezwecke erforderlich ist.

5 Zur Löschung bestimmte Daten und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten und Unterlagen werden vernichtet.

Art. 7 Auskunftsrecht

1 Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Artikeln 25 und 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20209 (DSG).10

2 Fedpol erteilt die Auskünfte nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen; die Artikel 8 und 8a bleiben vorbehalten.11

3 Das Staatssekretariat für Migration (SEM)12 erteilt die Auskünfte über Daten betreffend die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Einreiseverbote nach Artikel 67 Absätze 1 und 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200513 (AIG)14, die im Informationssystem nach Artikel 16 bearbeitet werden.15

4 Die Bundesanwaltschaft erteilt Auskünfte über Daten, die im Informationssystem nach Artikel 10 bearbeitet werden. Die Einschränkungen richten sich nach Artikel 108 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200716 (StPO).17

9 SR 235.1

10 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 30 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

11 Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941).

12 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

13 SR 142.20

14 Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 der Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

16 SR 312.0

17 Siehe Anhang 2 Ziff. I 2.

Art. 818 Einschränkung des Auskunftsrechts beim System Bundesdelikte

1 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Bundeskriminalpolizei (BKP) Daten über sie im System Bundesdelikte nach Artikel 11 bearbeitet, so schiebt fedpol diese Auskunft auf:

a.
wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen der Strafverfolgung an einer Geheimhaltung bestehen; oder
b.
wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden.

2 Fedpol teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen.19

3 Der EDÖB führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Bearbeitung der Personendaten oder betreffend den Aufschub der Auskunft eine Untersuchung nach Artikel 49 des DSG20 eröffnet hat.21

4 Stellt der EDÖB22 Fehler bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft fest, so ordnet er an, dass fedpol diese behebt.

5 Die Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 lauten stets gleich und werden nicht begründet. Die Mitteilung nach Absatz 3 kann nicht angefochten werden.

6 Sobald das Geheimhaltungsinteresse dahingefallen ist, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt fedpol der gesuchstellenden Person Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert fedpol drei Jahre nach Eingang ihres Gesuchs über diese Tatsache.

7 Legt eine Person glaubhaft dar, dass ihr bei einem Aufschub der Auskunft ein erheblicher, nicht wieder gut zu machender Schaden erwächst, so kann der EDÖB anordnen, dass fedpol ausnahmsweise sofort Auskunft erteilt, wenn und soweit damit keine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit verbunden ist.

18 Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941).

19 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 30 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

20 SR 235.1

21 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 30 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

22 Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 30 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

Art. 8a23 Einschränkung des Auskunftsrechts bei Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung

1 Verlangt eine Person bei fedpol Auskunft darüber, ob sie in einem polizeilichen Informationssystem zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, so teilt fedpol der betroffenen Person mit, dass keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden und dass sie vom EDÖB verlangen kann, zu prüfen, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden.

2 Der EDÖB führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Bearbeitung der Personendaten eine Untersuchung nach Artikel 49 DSG24 eröffnet hat.25

3 Stellt der EDÖB Fehler bei der Datenbearbeitung fest, so ordnet er an, dass fedpol diese behebt.

4 Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 lauten stets gleich und werden nicht begründet.

5 Die Mitteilung nach Absatz 2 kann nicht angefochten werden.

23 Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941).

24 SR 235.1

25 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 30 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 8b26 Aufsicht über die Datenbearbeitung im Rahmen der Zusammenarbeit von Schengen

1 Die kantonalen Datenschutzbehörden und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen.

2 Der EDÖB übt die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Zusammenarbeit von Schengen aus. Er koordiniert die Aufsichtstätigkeit mit den kantonalen Datenschutzbehörden.

3 Er arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Aufsichtsbehörde.

26 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 5 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 637; BBl 2020 3465).

2. Abschnitt: Polizeilicher Informationssystem-Verbund

Art. 9 Grundsatz

1 Fedpol betreibt einen Informationssystem-Verbund; dieser umfasst folgende Informationssysteme:

a.
das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes (Art. 10);
b.
das System Bundesdelikte (Art. 11);
c.
das System internationale und interkantonale Polizeikooperation (Art. 12);
d.
das System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen (Art. 13);
e.
das System zur Personenidentifikation im Rahmen von Strafverfolgungen und bei der Suche nach vermissten Personen (Art. 14).

2 Die Systeme werden so miteinander verbunden, dass die Benutzenden im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob bestimmte Personen oder Organisationen in einem Informationssystem oder mehreren Informationssystemen des Verbunds verzeichnet sind.

Art. 10 System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen
des Bundes

1 Fedpol betreibt das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes.

2 Das System enthält die Daten, welche die BKP im Rahmen von hängigen Strafverfahren bei ihren gerichtspolizeilichen Ermittlungen sammelt.

3 Die Daten werden nach den Artikeln 95–99 der StPO27 bearbeitet.28

4 Zugriff auf die Daten mittels Abrufverfahren haben:29

a.30
die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;
abis.31
die nationale Stelle für die Bearbeitung von Flugpassagierdaten (PIU; Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Flugpassagierdatengesetzes vom 21. März 202532) zur Überprüfung der Übereinstimmungen im Einzelfall;
b.
die Bundesanwaltschaft;
c.
die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone;
d.33
fedpol und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB)34 zur Erstellung von Analysen und für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden;
e.35
fedpol zur Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligungen, zur Überprüfung von Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 202036 (VSG);
f.37
das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben zur Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Grenzraum zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit.

5 Der Zugriff auf Daten aus einem bestimmten Strafverfahren kann mit Entscheid der Bundesanwaltschaft eingeschränkt werden.

27 SR 312.0

28 Siehe Anhang 2 Ziff. I 2.

29 Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

31 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 6 des Flugpassagierdatengesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2026 ( AS 2025 739 ; 2026 510; BBl 2024 1485).

32 SR 129

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

34 Ausdruck gemäss Ziff. I 5 der V vom 4. Dez. 2009 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge infolge der Schaffung des Nachrichtendienstes des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6921). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.

35 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352; BBl 2020 161).

36 SR 941.42

37 Ursprünglich: Bst. e. Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

Art. 11 System Bundesdelikte

1 Fedpol betreibt das System Bundesdelikte. In diesem System werden Daten bearbeitet, welche die BKP im Rahmen ihrer Informations- und Koordinationsaufgaben ausserhalb von Strafverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 199438 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und gemäss internationalen Abkommen über die Polizeizusammenarbeit sammelt.

2 Das System enthält Daten über Personen und Organisationen, die strafbarer Handlungen verdächtigt werden, die in die Zuständigkeit der BKP als Zentralstelle oder als Strafverfolgungsorgan fallen. Es enthält darüber hinaus:

a.
Daten über Merkmale dieser strafbaren Handlungen und die dabei angewandten Methoden;
b.
Daten aus öffentlichen Quellen, die zur Erfüllung der Aufgaben der BKP nützlich sind;
c.
Berichte über die nationale und internationale Lage im Bereich der Kriminalität;
d.
Ergebnisse von Kriminalanalyseaufträgen.

3 Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.

4 Die Daten des Systems können nach kriminologischen Kategorien abgelegt werden. Der Zugriff auf einzelne dieser Datenkategorien kann auf einen bestimmten Benutzerkreis beschränkt werden. Zudem kann das Erscheinen der Daten im Nationalen Polizeiindex (Art. 17) unterdrückt werden, wenn wichtige Interessen der Strafverfolgung dies erfordern.

5 Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:

a.39
die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;
b.
das Nationale Zentralbüro Interpol Bern, das SIRENE-Büro, die nationale Europol-Kontaktstelle und das Bundesamt für Justiz (BJ) zur Erfüllung der ihm gemäss Rechtshilfegesetz vom 20. März 198140 übertragenen Aufgaben;
bbis.41
die PIU zur Überprüfung der Übereinstimmungen im Einzelfall;
c.
die Polizeidienste der Kantone und die vom Bundesrat bestimmten Bundesbehörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit der BKP zusammenarbeiten;
d.42
fedpol und der NDB zur Erstellung von Analysen und für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden;
e.43
fedpol zur Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligungen, zur Überprüfung von Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem VSG44;
f.45
das BAZG im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben zur Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Grenzraum zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit.

6 Personendaten können ohne das Wissen der betroffenen Person gesammelt werden, sofern es wichtige Interessen der Strafverfolgung erfordern. Ist die Beschaffung der Daten durch die BKP für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss diese informiert werden, sobald der Grund für die Geheimhaltung entfallen ist und diese Information nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist. Die Mitteilung kann aufgeschoben oder es kann von ihr abgesehen werden, wenn:

a.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere solche der inneren oder äusseren Sicherheit oder der Bekämpfung strafbarer Handlungen im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit dies erfordern;
b.
die Mitteilung Dritte einer ernsthaften Gefahr aussetzen würde; oder
c.
die betroffene Person nicht erreichbar ist.

38 SR 360

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

40 SR 351.1

41 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 6 des Flugpassagierdatengesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2026 ( AS 2025 739 ; 2026 510; BBl 2024 1485).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

43 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352; BBl 2020 161).

44 SR 941.42

45 Ursprünglich: Bst. e. Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

Art. 12 System internationale und interkantonale Polizeikooperation

1 Fedpol betreibt das System internationale und interkantonale Polizeikooperation. Dieses dient:

a.
zum Austausch:
1.
von kriminalpolizeilichen Informationen,
2.
von Informationen zu strafbaren Handlungen, die nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen,
3.
von Informationen zur Suche nach Vermissten,
4.
von Informationen zur Identifizierung von Unbekannten;
b.
zur Kooperation der Polizeiorgane des Bundes mit den kantonalen und ausländischen Polizeiorganen.

2 Das System enthält:

a.
Daten, die zu Gunsten anderer Polizei- und Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen und Europol sowie im Rahmen anderer Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit übermittelt werden;
b.
Daten, die im Rahmen der Koordination nationaler und internationaler Ermittlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes bearbeitet werden.

3 Es enthält Daten über Personen, die fedpol gemeldet worden sind:

a.
als Tatverdächtige, Geschädigte oder Auskunftspersonen im Rahmen kriminalpolizeilicher Ermittlungsverfahren in- oder ausländischer Strafverfolgungs- und Polizeibehörden oder im Rahmen einer Mitteilung von Behörden, die von Rechts wegen dazu befugt oder verpflichtet sind, fedpol zu informieren;
b.
im Zusammenhang mit polizeilichen Tätigkeiten zur Verhütung von Straftaten;
c.
im Zusammenhang mit der Suche nach vermissten Personen und der Identifizierung von unbekannten Personen.

4 Das System enthält zudem Daten zu verlorenen oder gestohlenen Sachen.

5 Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.

6 Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:

a.47
die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;
b.
das Nationale Zentralbüro Interpol Bern, das SIRENE-Büro, die nationale Europol-Kontaktstelle und das BJ zur Erfüllung der ihm gemäss Rechtshilfegesetz vom 20. März 198148 übertragenen Aufgaben;
bbis.49
die PIU zur Überprüfung der Übereinstimmungen im Einzelfall;
c.
die Polizeidienste der Kantone und die vom Bundesrat bestimmten Bundesbehörden, die im Rahmen ihrer Aufgaben mit der BKP zusammenarbeiten;
d.50
fedpol zur Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligungen, zur Überprüfung von Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem VSG51;
e.52
das BAZG im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben zur Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Grenzraum zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit.

46 SR 360

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

48 SR 351.1

49 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 6 des Flugpassagierdatengesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2026 ( AS 2025 739 ; 2026 510; BBl 2024 1485).

50 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352; BBl 2020 161).

51 SR 941.42

52 Ursprünglich: Bst. d. Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

Art. 13 System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen

1 Fedpol betreibt das System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen.

2 Das System enthält Daten, welche die Polizeidienste der Kantone im Rahmen von Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermittlungen im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen sammeln. Die Datenbearbeitung dieser Daten richtet sich nach kantonalem Recht.

3 Jeder Kanton kann für seine eigenen Daten den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit dem betroffenen Kanton zusammenarbeiten, Zugang mittels Abrufverfahren gewähren.

4 Die Kantone sind verpflichtet, Bestimmungen zum Schutz dieser Daten zu erlassen und ein Organ zu bezeichnen, das die Einhaltung dieser Bestimmungen überwacht.

Art. 14 System zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und bei der Suche nach vermissten Personen

1 Fedpol betreibt das Informationssystem zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und der Suche nach vermissten Personen. Das System enthält Daten zu Personen, die erkennungsdienstlich behandelt worden sind (Identität, Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung, Informationen zur Straftat), und Daten über Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind.

2 Die DNA-Profile und die anderen erkennungsdienstlichen Daten (Finger- und Handballenabdrücke, Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind, Fotografien und Personenbeschreibungen) werden in voneinander getrennten Informationssystemen gemäss den Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200353 beziehungsweise gemäss Artikel 354 des Strafgesetzbuches (StGB)54 bearbeitet.55 Die DNA-Profile und die erkennungsdienstlichen Daten sind mit den übrigen Daten nach Absatz 1 mittels einer Prozesskontrollnummer verknüpft. Nur fedpol ist befugt, die Verbindung zwischen der Prozesskontrollnummer und den weiteren Daten nach Absatz 1 herzustellen.

3 Die Bearbeitung der Daten im Informationssystem ist nur den auf erkennungsdienstliche Aufgaben spezialisierten Personen bei fedpol gestattet. Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben:

a.56
die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;
b.
das BJ zur Erfüllung der ihm aus dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198157 übertragenen Aufgaben;
c.
der mit der Führung des automatisierten Polizeifahndungssystems betraute Dienst zur Identitätsabklärung der zu ausschreibenden Personen.

53 SR 363

54 SR 311.0

55 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 637; BBl 2020 3465).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).

57 SR 351.1

3. Abschnitt: Automatisiertes Polizeifahndungssystem58

58 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).

Art. 1559 …60

1 Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

a.
Verhaftung von Personen oder Ermittlung ihres Aufenthaltes im Rahmen einer Strafuntersuchung oder eines Straf- und Massnahmenvollzuges;
b.
Suche nach tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist;
c.
Durchführung von Massnahmen zum Schutz von Personen:
1.
Anhaltung oder Gewahrsamnahme bei Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen oder fürsorgerischer Unterbringung,
2.
Verhinderung von internationaler Kindesentführung, auf Anordnung einer richterlichen Behörde oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,
3.
Anhaltung von erwachsenen urteilsfähigen Personen im Interesse ihres eigenen Schutzes, mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf Anordnung der kantonalen Polizeibehörden;
d.
Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen sowie deren Anhaltung
oder Gewahrsamnahme;
e.
Durchführung von Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV), nach Artikel 66a oder 66abis StGB61 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192762 (MStG), nach dem AIG63 oder nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 199864 (AsylG);
f.
systematischer Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 104a Absatz 4 AIG;
g.
Bekanntgabe von Aberkennungen ausländischer, in der Schweiz ungültiger Führerausweise;
gbis.
Vollzug polizeilicher Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten nach dem 5. Abschnitt des Bundesgesetzes vom 21. März 199765 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS);
h.
Ermittlung des Aufenthaltsortes von Führerinnen und Führern von Motorfahrzeugen ohne Haftpflichtversicherung;
i.
Fahndung nach Fahrzeugen, Luftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen, einschliesslich Motoren und anderer identifizierbarer Teile, sowie Containern, amtlichen Dokumenten, Nummernschildern oder anderen Gegenständen;
j.
Meldungen von Personen, gegen die eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c BWIS verfügt wurde;
jbis.
verdeckte Registrierung oder gezielte Kontrolle von Personen, Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern gestützt auf Artikel 3b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199466 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten oder auf Bestimmungen des kantonalen Rechts zur Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder für die innere oder äussere Sicherheit;
k.
Informationsgewinnung und -austausch mittels verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle von Personen, Fahrzeugen oder anderen Gegenständen zum Zweck der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit;
kbis.67
Informationsgewinnung und -austausch über die mutmassliche Beteiligung von Drittstaatsangehörigen an terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten im Sinne von Anhang 4;
l.
Überprüfung von Personen in einem Straf- oder Massnahmenvollzug, die eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 StGB begangen haben;
m.
Ermittlung des Aufenthaltes von zivildienst- und von arbeitspflichtigen Personen nach Artikel 80b Absatz 1 Buchstabe g des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 199568;
n.69
Prüfung der Gesuche um ETIAS-Reisegenehmigungen und Bearbeitung der ETIAS-Überwachungsliste nach Artikel 108a Absatz 2 AIG.

2 Das System enthält die der Identifikation gesuchter Personen und Sachen dienenden Daten, erkennungsdienstliche Daten sowie die Daten zu den Fahndungsmerkmalen, zu den zu treffenden Massnahmen bei deren Auffindung, zu den zuständigen Behörden, zu den betroffenen Drittpersonen (Zeuginnen und Zeugen, Geschädigte, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, Inhaberinnen oder Inhaber, Finderinnen oder Finder) und zu den ungeklärten Straftaten.

3 Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten:

a.
fedpol, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1;
b.
die Eidgenössische Spielbankenkommission, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i;
c.
die Bundesanwaltschaft, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a;
d.
die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198070 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe d;
e
die für den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG zuständigen Behörden zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Bst. e;
f.
das BJ, im Rahmen der Anwendung des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198171, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i;
g.
das SEM, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben e und f;
h.
die Oberzolldirektion, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i;
i.
die Militärjustizbehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a;
j.72
die kantonalen Polizeibehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a–k und l–n;
k.
weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Zivilbehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben c, d, g, h und i;
l.73
fedpol als Verwaltungsstrafbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g;
m.74
der NDB zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe k.

4 Folgende Behörden und Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:

a.
die in Absatz 3 aufgeführten Behörden;
abis.75
die PIU zum automatischen Abgleich sowie zur Überprüfung der Überein-stimmungen im Einzelfall;
b.
das Grenzwachtkorps und die Zollbüros;
c.
die schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Dienst für konsularischen Schutz des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA);
d.
das Interpol-Generalsekretariat und die ausländischen nationalen Interpol-Zentralbüros, soweit es um abhandengekommene Fahrzeuge und Gegen‑
stände geht, mit Ausnahme von Personendaten;
e.
die Strassenverkehrs- und Schifffahrtsämter, soweit es um Strassen- oder Wasserfahrzeuge sowie zugehörige Dokumente oder Nummernschilder geht;
f.76
…
g.
das Staatssekretariat für Wirtschaft und die kantonalen sowie kommunalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden, zwecks Abklärung, ob eine ausländische Staatsangehörige oder ein ausländischer Staatsangehöriger im Informationssystem verzeichnet ist;
h.
die Behörden gemäss Artikel 4 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 200177, zwecks Abklärung des Vorliegens allfälliger Gründe für die Verweigerung der Ausstellung eines Ausweises;
i.
der NDB zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Personen und des Standortes von Fahrzeugen nach Massgabe des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201578 (NDG);
j.
das Bundesamt für Zivilluftfahrt, soweit es um Luftfahrzeuge einschliesslich zugehöriger Dokumente, Motoren und anderer identifizierbarer Teile geht;
k.79
fedpol zur Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligungen, zur Überprüfung von Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem VSG80;
kbis.81
das SEM, die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden:
1.
zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz,
2.
für Verfahren über Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts im Rahmen des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 201482 (BüG);
kter.83
das SEM: im Rahmen seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle;
l.84
die Transportpolizei;
m.85
weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete Justiz- und Verwaltungsbehörden.

5 Das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem kann mit anderen Informationssystemen so verbunden werden, dass die Benutzenden des Systems nach Absatz 4 mit einer einzigen Abfrage andere Informationssysteme konsultieren können, sofern sie über die notwendigen Zugriffsberechtigungen verfügen.

59 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 und 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 637; BBl 2020 3465).

60 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, mit Wirkung seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).

61 SR 311.0

62 SR 321.0

63 SR 142.20

64 SR 142.31

65 SR 120

66 SR 360

67 Eingefügt durch Anhang Ziff. I des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 435; BBl 2024 3015).

68 SR 824.0

69 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).

70 SR 0.211.230.02

71 SR 351.1

72 Fassung gemäss Anhang Ziff. I des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 435; BBl 2024 3015).

73 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352; BBl 2020 161).

74 Ursprünglich: Bst. l.

75 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 6 des Flugpassagierdatengesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2026 ( AS 2025 739 ; 2026 510; BBl 2024 1485).

76 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 6 des Informationssicherheitsgesetzes vom  18. Dez. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953).

77 SR 143.1

78 SR 121

79 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352; BBl 2020 161).

80 SR 941.42

81 Ursprünglich: Bst. k.

82 SR 141.0

83 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).

84 Ursprünglich: Bst. k. Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

85 Ursprünglich: Bst. l.

3a. Abschnitt: Schengen/Dublin-Informationssysteme86

86 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).

Art. 1687 Nationaler Teil des Schengener Informationssystems

1 Fedpol betreibt unter Mitwirkung anderer Behörden des Bundes und der Kantone das N-SIS. Das N-SIS ist ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem zur Speicherung internationaler Ausschreibungen.

2 Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

a.
Verhaftung von Personen, oder, wenn eine Verhaftung nicht möglich ist, Ermittlung ihres Aufenthaltes zu Zwecken der Strafuntersuchung, des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder zwecks Auslieferung;
b.88
Suche nach tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist;
c.89
Anordnung, Vollzug und Überprüfung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach Artikel 121 Absatz 2 BV, nach Artikel 66a oder 66abis StGB90 oder Artikel 49a oder 49abis MStG91, nach dem AIG92 oder nach dem AsylG93 gegenüber Personen, die nicht Angehörige eines Staates sind, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen nach Anhang 3 gebunden ist;
d.
Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen;
e.
Anhaltung und Gewahrsamnahme von Personen im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zwecks Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen, fürsorgerischer Unterbringung sowie zur Gefahrenabwehr;
f.
Ermittlung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes von Zeuginnen und Zeugen sowie von angeklagten, beschuldigten oder verurteilten Personen im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Anschluss an ein solches;
g.
Informationsgewinnung und -austausch mittels verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle von Personen, Fahrzeugen oder anderen Gegenständen zum Zweck der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit;
gbis.94
Informationsgewinnung und -austausch über die mutmassliche Beteiligung von Drittstaatsangehörigen an terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten im Sinne von Anhang 4;
h.
Fahndung nach Fahrzeugen, Luftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen, einschliesslich Motoren und anderer identifizierbarer Teile, sowie Containern, amtlichen Dokumenten, Nummernschildern oder anderen Gegenständen;
i.
Prüfung, ob vorgeführte oder der Anmeldung unterliegende Fahrzeuge, Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge, einschliesslich Motoren, zugelassen werden können;
j.95
Verhinderung des Missbrauchs von Stoffen, die zur Herstellung von explosionsfähigen Stoffen verwendet werden können.
jbis.96
Prüfung, ob sich Anhaltspunkte ergeben, die im Rahmen der Bewilligungserteilung von Feuerwaffen nach dem Waffengesetz vom 20. Juni 199797 (WG) und dem Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 199698 (KMG) zu berücksichtigen sind;
k.
systematischer Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem N-SIS nach Artikel 104a Absatz 4 AIG;
kbis.99
automatischer Abgleich der Flugpassagierdaten und Überprüfung der Übereinstimmungen im Einzelfall;
l.
Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der Schweiz und Fällen der entsprechenden Entscheide;
m.
Identifikation von Drittstaatsangehörigen, die illegal eingereist sind oder die sich illegal in der Schweiz aufhalten;
n.
Identifikation von Asylsuchenden;
o.100
Grenzkontrolle gemäss der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex)101;
p.
Prüfung von Visumanträgen und Fällen der entsprechenden Entscheide gemäss der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex)102;
q.
Verfahren über Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts im Rahmen des BüG103;
r.
zollrechtliche Überprüfung auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz;
s.104
Prüfung der Gesuche um ETIAS-Reisegenehmigungen und Bearbeitung der ETIAS-Überwachungsliste nach Artikel 108a Absatz 2 AIG.

3 Das System enthält die Daten nach Artikel 15 Absatz 2. Es kann zudem DNA-Profile von vermissten Personen zu Identifikationszwecken enthalten.

4 Die folgenden Stellen können zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a–g und h–s Ausschreibungen für die Verbreitung im SIS melden:105

a.
fedpol;
b.
die Bundesanwaltschaft;
c.
das BJ;
d.
die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone;
e.
der NDB;
f.
das SEM, die zuständigen Behörden der Kantone und der Gemeinden und die Grenzkontrollbehörden für die in Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten Aufgaben;
g.
die für die Visumerteilung zuständigen Behörden im In- und Ausland für die in Absatz 2 Buchstabe l aufgeführten Aufgaben;
h.
die Strafvollzugsbehörden;
i.
die Militärjustizbehörden;
j.
andere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Behörden, die Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e wahrnehmen.

4bis Fedpol ist zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Anträge von Europol nach Artikel 37a der Verordnung (EU) 2018/1862106 sowie die Vornahme der Ausschreibungen gemäss Absatz 2 Buchstabe gbis des vorliegenden Artikels.107

5 Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Zugriff mittels Abrufverfahren auf Daten im N-SIS:

a.
die in Absatz 4 Buchstaben a–d aufgeführten Behörden;
b.
der NDB, ausschliesslich zum Zwecke der Verhütung oder Aufdeckung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;
c.
die Zoll- und Grenzbehörden, zur:
1.
Grenzkontrolle gemäss Schengener Grenzkodex,
2.
zollrechtlichen Überprüfung auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz;
d.
das SEM, nach dem systematischen Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem N-SIS nach Artikel 104a Absatz 4 AIG;
e.
das SEM, die schweizerischen Vertretungen im In- und Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA, zur Prüfung von Visumanträgen und Fällen der entsprechenden Entscheide im Sinne des Visakodex;
f.
das SEM sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden:
1.
zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der Schweiz und das Fällen der entsprechenden Entscheide,
2.
für Verfahren über Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts im Rahmen des BüG;
g.
das SEM und die kantonalen Migrations- und Polizeibehörden, zur Identifikation von Asylsuchenden und von Drittstaatsangehörigen, die illegal eingereist sind oder die sich illegal in der Schweiz aufhalten;
gbis.108
das SEM: im Rahmen seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle;
h.
die Behörden, die Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach Artikel 121 Absatz 2 BV, nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG, nach dem AIG oder nach dem AsylG anordnen und vollziehen;
i.
fedpol, das SECO und die Stellen der Kantone, die für die Erteilung von Bewilligungen von Feuerwaffen nach dem WG und dem KMG zuständig sind;
j.
das Bundesamt für Zivilluftfahrt;
k.
die Strassenverkehrs- und Schifffahrtsämter.

6 …109

7 Der Zugriff auf Daten des N-SIS kann über eine gemeinsame Schnittstelle von anderen Informationssystemen aus erfolgen, soweit die Benutzenden die entsprechenden Berechtigungen haben.

8 Daten aus dem automatisierten Polizeifahndungssystem, aus dem automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem nach Artikel 354 StGB und aus dem zentralen Migrationsinformationssystem nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003110 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich dürfen, soweit erforderlich, in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführt werden.

9 Der Bundesrat regelt, gestützt auf die Schengen-Assoziierungsabkommen:

a.
die Zugriffsberechtigung für die Bearbeitung der verschiedenen Datenkategorien;
b.
die Aufbewahrungsdauer der Daten, die Datensicherheit und die Zusammenarbeit mit anderen Bundesbehörden und den Kantonen;
c.
die Behörden nach Absatz 4, die Datenkategorien direkt in das N-SIS eingeben dürfen;
d.
die Behörden und die Dritten, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;
e.
die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Recht auf Auskunftserteilung, Einsichtnahme, Berichtigung und Vernichtung der sie betreffenden Daten;
f.
die Pflicht, betroffene Personen über die Vernichtung von Ausschreibungen im N-SIS nach Absatz 4 nachträglich zu informieren, wenn:
1.
die Aufnahme der Ausschreibung in das N-SIS für diese Personen nicht erkennbar war,
2.
nicht überwiegende Interessen der Strafverfolgung oder Dritter entgegenstehen, und
3.
die nachträgliche Mitteilung nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist;
g.
die Verantwortung der Organe des Bundes und der Kantone für den Datenschutz.

10 Hinsichtlich der Rechte nach Absatz 9 Buchstaben e und f bleiben Artikel 8 dieses Gesetzes und die Artikel 63–66 NDG111 vorbehalten.

87 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), Abs. 6–10 in Kraft seit 1. Juni 2021, die übrigen Bestimmungen in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 637; BBl 2020 3465).

88 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. III des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).

89 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. III des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).

90 SR 311.0

91 SR 321.0

92 SR 142.20

93 SR 142.31

94 Eingefügt durch Anhang Ziff. I des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 435; BBl 2024 3015).

95 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352; BBl 2020 161).

96 Ursprünglich: Bst. j.

97 SR 514.54

98 SR 514.51

99 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 6 des Flugpassagierdatengesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2026 ( AS 2025 739 ; 2026 510; BBl 2024 1485).

100 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 198; BBl 2025 1146).

101 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1717, ABl. L, 2024/1717, 20.6.2024.

102 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 77 vom 12.7.2019, S. 25.

103 SR 141.0

104 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).

105 Fassung gemäss Anhang Ziff. I des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 435; BBl 2024 3015).

106 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1190, ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 1.

107 Eingefügt durch Anhang Ziff. I des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 435; BBl 2024 3015).

108 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).

109 Aufgehoben durch Anhang Ziff. I des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem, mit Wirkung seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 435; BBl 2024 3015).

110 SR 142.51

111 SR 121

Art. 16a112 Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten

1 Der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) nach den Verordnungen (EU) 2019/817113 und (EU) 2019/818114 enthält die biometrischen Merkmalsdaten, die aus den biometrischen Daten der folgenden Schengen/Dublin-Informationssysteme generiert wurden:115

a.
Schengener Informationssystem (SIS);
b.
Einreise- und Ausreisesystem (EES);
c.
zentrales Visa-Informationssystem (C-VIS);
d.
Eurodac.

2 Er enthält zudem einen Verweis auf das Informationssystem, aus dem die Daten stammen, sowie einen Verweis auf die Datensätze in diesem System.

3 Er ermöglicht die systemübergreifende Abfrage der Informationssysteme nach Absatz 1 anhand biometrischer Daten.

4 Ergibt der Abgleich der biometrischen Daten der Systeme nach Absatz 1 einen Treffer, so kann die bei fedpol für die Bearbeitung von biometrischen Daten zuständige Dienststelle diesen zur Bestätigung dessen Richtigkeit manuell überprüfen.116

112 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).

113 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU‑Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1356, ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024.

114 Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20 Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1358, ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024.

115 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 230; BBl 2025 1478).

116 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 16. Dez. 2022 (Qualitätssichernde Massnahmen bei der biometrischen Personenüberprüfung), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 341; BBl 2022 1449).

Art. 16b117 Europäisches Suchportal

1 Das Europäische Suchportal (ESP) nach den Verordnungen (EU) 2019/817118 und (EU) 2019/818119 ermöglicht die systemübergreifende Abfrage des SIS, des EES, des ETIAS, des C‑VIS, des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten (CIR) und von Eurodac nach den Artikeln 103b, 109a, 109k und 110a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005120 (AIG), der Datenbanken Stolen and Lost Travel Documents (ASF-SLTD) und Travel Documents Associated with Notices (TDAWN) von Interpol sowie von Europol-Daten.

2 Die Behörden, die auf mindestens eines der Informationssysteme nach Absatz 1 zugriffsberechtigt sind, dürfen im Abrufverfahren auf das ESP zugreifen.

3 Die Abfrage erfolgt anhand von Identitätsdaten, Daten zu den Reisedokumenten oder biometrischen Daten.

4 Den Behörden werden nur die Daten aus denjenigen Informationssystemen nach Absatz 1 angezeigt, auf die sie zugriffsberechtigt sind, sowie die Art der Verknüpfung zwischen den Daten nach den Artikeln 30–33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.

117 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).

118 Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.

119 Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.

120 SR 142.20

Art. 16c121 Detektor für Mehrfachidentitäten

1 Der Detektor für Mehrfachidentitäten (MID) nach den Verordnungen (EU) 2019/817122 und (EU) 2019/818123 dient der Identitätsprüfung und der Bekämpfung des Identitätsbetrugs.

2 Werden Daten im SIS, EES, ETIAS, C-VIS oder in Eurodac erfasst oder aktualisiert, so wird automatisiert eine Prüfung auf Mehrfachidentitäten im CIR und im SIS ausgelöst.

3 Bei dieser Prüfung werden die folgenden Daten mit den bereits vorhandenen Daten im CIR und im SIS abgeglichen:

a.
im sBMS: die biometrischen Merkmalsdaten;
b.
im ESP: die Identitätsdaten und die Daten zu den Reisedokumenten.

4 Besteht zwischen den Daten eine Verknüpfung nach den Artikeln 30–33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818, so wird im MID eine Identitätsbestätigungsdatei nach Artikel 34 dieser Verordnungen erstellt und gespeichert.

121 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).

122 Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.

123 Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.

Art. 16d124 Manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten im MID

1 Die Behörden nach Artikel 110c Absatz 1 AIG125 können zum Zweck der manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten auf die im MID gespeicherten Daten zugreifen.

2 Zuständig für die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten ist diejenige Behörde, die Daten in den Schengen/Dublin-Informationssystemen nach Artikel 2 Buchstabe b erfasst oder aktualisiert. Bei Verknüpfungen mit Ausschreibungen im SIS im Polizeibereich ist das SIRENE-Büro zuständig.

3 Die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten erfolgt nach Artikel 29 der Verordnungen (EU) 2019/817126 und (EU) 2019/818127.

4 Wird im Rahmen der manuellen Verifizierung festgestellt, dass eine illegale Mehrfachidentität vorliegt oder dass eine Person in mehreren Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst ist, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 32 beziehungsweise 33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.

124 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).

125 SR 142.20

126 Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.

127 Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.

Art. 16e128 Bekanntgabe von Daten des sBMS, des CIR und des MID

Die Bekanntgabe von Daten des sBMS, des CIR und des MID richtet sich nach Artikel 50 der Verordnungen (EU) 2019/817129 und (EU) 2019/818130.

128 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 19. März über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).

129 Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.

130 Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.

Art. 16f131 Verantwortung für die Datenbearbeitung im sBMS, im CIR und im MID

Die Verantwortung für die Bearbeitung der Daten im sBMS, im CIR und im MID richtet sich nach Artikel 40 der Verordnungen (EU) 2019/817132 und (EU) 2019/818133.

131 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).

132 Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.

133 Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.

3b. Abschnitt: Weitere polizeiliche Informationssysteme134

134 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).

Art. 17 Nationaler Polizeiindex

1 Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden des Bundes und der Kantone den nationalen Polizeiindex (Index). Der Index informiert darüber, ob Daten zu einer bestimmten Person bearbeitet werden:

a.
in den Informationssystemen der kantonalen Polizeibehörden;
b.
im polizeilichen Informationssystem-Verbund (Art. 9–14);
c.
im Automatisierten Polizeifahndungssystem (Art. 15);
d.
im N-SIS (Art. 16).

2 Zweck des Indexes ist die Verbesserung der Suche nach Informationen über Personen und die Vereinfachung der Rechts- und Amtshilfe.

3 Der Index enthält die folgenden Informationen:

a.
die vollständige Identität der Person, deren Daten bearbeitet werden (insbesondere Name, Vorname, Alias, Allianzname(n), Name der Eltern, Geburtsort und -datum, Prozesskontrollnummer);
b.
Datum des Eintrags;
c.
Grund des Eintrags, wenn eine Person erkennungsdienstlich behandelt worden ist;
d.
die Angabe der Behörde, bei der nach den Grundsätzen der Rechts- und Amtshilfe um weitere Informationen über die Person ersucht werden kann;
e.
die Angabe des Informationssystems oder der Systemart, aus der die Daten stammen.

4 Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:135

a.
die BKP;
abis.136
die PIU zur Überprüfung der Übereinstimmungen im Einzelfall;
b.
die Bundesanwaltschaft und die kantonalen Strafverfolgungsbehörden;
c.
der NDB;
d.
der Bundessicherheitsdienst;
e.
die Meldestelle für Geldwäscherei;
f.
die Polizeibehörden der Kantone;
g.
der mit der Führung des automatisierten Polizeifahndungssystems betraute Dienst;
h.
das BJ, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981137;
i.
das Grenzwachtkorps und die Zollfahndung;
j
die militärische Sicherheit;
k.
die Militärjustizbehörden;
l.138
die für die Durchführung der Personensicherheitsprüfungen zuständigen Fachstellen nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020139 zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung, einer Prüfung der Vertrauenswürdigkeit oder einer Beurteilung des Gewaltpotenzials;
m.140
fedpol zur Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligungen, zur Überprüfung von Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem VSG141;
n.142
das SEM zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Artikeln 5 Absatz 1 Buchstabe c, 98c und 99 AIG143 sowie nach den Artikeln 5a, 26 Absatz 2 und 53 Buchstabe b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998144;
o.145
das SEM: im Rahmen seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle;
p.146
das Eidgenössische Finanzdepartement zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nach den Artikeln 35–39 des Bundesgesetzes vom 26. September 2025147 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen.

5 Der Bundesrat ist ermächtigt, den Umfang des Zugriffs im Index für die Benutzenden nach Absatz 4 einzuschränken. Diese Einschränkung kann sowohl den Umfang der in Absatz 3 aufgeführten Daten wie auch die Systeme nach Absatz 1 betreffen.

6 Fedpol kann gestützt auf die Angaben der Dienststelle, die Urheberin der Information ist, die Daten zusammenführen, die der gleichen Person zugeordnet werden können.

7 Eine Person wird nur so lange im Index geführt, als sie in einem der in Absatz 1 aufgeführten Informationssysteme registriert ist. Der sie betreffende Eintrag wird automatisch gelöscht, wenn in keinem der in Absatz 1 aufgeführten Informationssysteme mehr Einträge über die Person vorhanden sind.

8 Die kantonalen Behörden entscheiden, ob sie ihr System an den Nationalen Polizeiindex anschliessen (Abs. 1 Bst. a) und welche ihrer Daten in diesem System erfasst werden. Im Falle eines Anschlusses müssen die Kantone:

a.
die vom Bund festgelegten Kriterien hinsichtlich der im Index zu verzeichnenden Deliktsarten beachten; und
b.
die vom Bund festgelegten technischen Standards für einen erleichterten Datenaustausch einhalten.

135 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 11 des Informationssicherheitsgesetzes vom  18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953).

136 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 6 des Flugpassagierdatengesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2026 ( AS 2025 739 ; 2026 510; BBl 2024 1485).

137 SR 351.1

138 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 11 des Informationssicherheitsgesetzes vom  18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953).

139 SR 128

140 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352; BBl 2020 161).

141 SR 941.42

142 Ursprünglich: Bst. m. Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

143 SR 142.20

144 SR 142.31

145 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).

146 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607).

147 SR 955.3

Art. 17a148 Datenindex Terrorismus

1 Fedpol betreibt den Datenindex Terrorismus. Dieser enthält Daten, die laufend aktualisiert werden und für welche die beiden folgenden Voraussetzungen gelten:

a.
Die Daten betreffen Personen, die in Verdacht stehen, an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Terrorismus beteiligt zu sein.
b.
Die Daten werden an fedpol weitergegeben auf der Grundlage:
1.
von Artikel 351 des Strafgesetzbuches149;
2.
des Staatsvertrags vom 25. Mai 1973150 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
3.
des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975151 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
4.
von Artikel 75a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981152.

2 Es kann in Bezug auf eine bestimmte Person die Daten mit den weiteren Informationen abgleichen, die ihm im Rahmen der nationalen und internationalen polizeilichen Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt werden.

3 Die aufgrund eines Treffers im Datenindex Terrorismus beschafften Informationen werden in den dafür vorgesehenen Informationssystemen von fedpol bearbeitet.

148 Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

149 SR 311.0

150 SR 0.351.933.6

151 SR 351.93

152 SR 351.1

Art. 17b153 Datenweitergabe

1 Fedpol kann die gestützt auf den Abgleich im Datenindex Terrorismus gewonnenen Informationen in Erfüllung seiner Aufgaben als Nationales Zentralbüro Interpol im Einzelfall an ausländische Behörden weitergeben.

2 Es kann die Informationen spontan oder auf Anfrage an folgende inländische Behörden weitergeben:

a.
die Bundesanwaltschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der StPO154;
b.
den NDB, das BAZG, das SEM, die Prüfbehörden nach Artikel 21 Absatz 1 BWIS155 und die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

3 Die Datenweitergabe wird im System internationale und interkantonale Polizeikooperation (Art. 12) erfasst.

153 Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

154 SR 312.0

155 SR 120

Art. 18156 Geschäfts- und Aktenverwaltungssysteme von fedpol

1 Fedpol betreibt das interne elektronische Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem, das besonders schützenswerte Personendaten enthalten darf.157

2 Es können alle ein- und ausgehenden Meldungen erfasst werden, insbesondere Telefonmitschnitte und ‑mitschriften, E-Mails, Briefe und Faxmitteilungen. Die Systeme können besonders schützenswerte Personendaten enthalten.158

3 Die Daten dürfen nach Personen, Objekten und Ereignissen erschliessbar gemacht und mit anderen polizeilichen Informationssystemen oder anderen Informationssystemen von fedpol verknüpft werden. Mit einem anderen Informationssystem verknüpfte Daten unterliegen denselben Datenbearbeitungsregeln und Zugriffsbeschränkungen, die für das Hauptinformationssystem gelten.

4 Die Informationen werden so abgelegt, dass gegebenenfalls danach unterschieden werden kann, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer zwischenstaatlich vereinbarter Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.

5 Die Systeme enthalten ausserdem, getrennt von den anderen Daten:

a.
Daten aus Geschäften der für Ausweisschriften und für die Suche nach vermissten Personen zuständigen Stellen;
b.
Informationen, die für die Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten nach dem 5. Abschnitt BWIS159 notwendig sind;
c.
die Verfügungen von fedpol nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 AIG160.

6 Die Daten nach Absatz 5 Buchstaben b und c werden höchstens 15 Jahre aufbewahrt.

7 Der Zugriff auf die Systeme mittels automatisiertem Abrufverfahren ist den Mitarbeitenden von fedpol sowie dem BJ zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981161 vorbehalten. Zugriff auf die Systeme zur Bearbeitung der Daten nach Absatz 5 Buchstaben b und c haben die Mitarbeitenden von fedpol, die für die Bearbeitung der entsprechenden Verfügungen zuständig sind.

156 Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

157 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 30 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

158 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2021 565; 2022 491; BBl 2019 4751).

159 SR 120

160 SR 142.20

161 SR 351.1

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat legt für jedes Polizei-Informationssystem fest:

a.
die Verantwortlichkeit bei der Datenbearbeitung;
b.
den Datenkatalog;
c.
den Umfang der Zugriffsberechtigungen durch Abrufverfahren;
d.
die Aufbewahrungsdauer der Daten und das Verfahren zur Datenlöschung;
e.
die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
f.
die einzelfallweise Weitergabe von Daten der polizeilichen Informationssysteme an Dritte, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist;
g.
die Bestimmungen zur Gewährleistung der Datensicherheit.
Art. 22 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 5. Dezember 2008162

162 BRB vom 15. Okt. 2008

Anhang 1

(Art. 20)

Änderung bisherigen Rechts

…163

163 Die Änderungen können unter AS 2008 4989 konsultiert werden.

Anhang 2

(Art. 21)

…164

164 Die Koordinationsbestimmungen können unter AS 2008 4989 konsultiert werden.

Anhang 3165

165 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 5 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (AS 2021 365; BBl 2020 3465). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).

(Art. 16 Abs. 2 Bst. c)

Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

a.
Abkommen vom 26. Oktober 2004166 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;
b.
Abkommen vom 26. Oktober 2004167 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
c.
Vereinbarung vom 22. September 2011168 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen;
d.
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004169 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
e.
Abkommen vom 28. April 2005170 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
f.
Protokoll vom 28. Februar 2008171 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

Anhang 4172

172 Eingefügt durch Anhang Ziff. II des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 435; BBl 2024 3015).

(Art. 15 Abs. 1 Bst. kbis und 16 Abs. 2 Bst. gbis)

Straftaten nach schweizerischem Recht, die denjenigen der Verordnung (EU) 2016/794173 entsprechen oder gleichwertig sind

173 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/991, ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 1.

Verordnung (EU) 2016/794

Straftaten nach schweizerischem Recht

1.

Terrorismus

Schreckung der Bevölkerung, öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Landfriedensbruch, strafbare Vorbereitungshandlungen, kriminelle und terroristische Organisationen, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen, Finanzierung des Terrorismus, Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat, Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung, Gewaltverbrechen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll (Art. 258–260sexies und 275 StGB174)

Straftaten zugunsten einer verbotenen Organisation (Art. 74 Abs. 4, 4bis und 5 NDG175)

2.

organisierte Kriminalität

Kriminelle und terroristische Organisationen (Art. 260ter StGB)

3.

Drogenhandel

Strafbestimmungen (Art. 19, 19bis, 20 und 21 Abs. 1 BetmG176)

4.

Geldwäschehandlungen

Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)

5.

Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen

Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226bis und 226ter StGB)

Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen, Widerhandlungen bei nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen, Missachtung der Bewilligungspflichten bei Kernanlagen, Geheimnisverletzung (Art. 88, 89 Abs. 1 und 2, 90 Abs. 1 und 91 Abs. 1 KEG177)

6.

Schleuserkriminalität

Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 Bst. abis und c i.V.m. Abs. 3 AIG178)

7.

Menschenhandel

Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft, Menschenhandel (Art. 181a und 182 Abs. 1, 2 und 4 StGB)

8.

Kraftfahrzeugkriminalität

Hehlerei (Art. 160 StGB)

9.

vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung

Tötung (vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Kindestötung), schwere Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 111–114, 116, 122, 124 und 260bis Abs. 1 Bst. a–cbis, 2 und 3 StGB)

10.

illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe

Verbrechen und Vergehen (Art. 24 Abs. 1 und 2 StFG179)

Missbrauch von Keimgut und Handeln ohne Einwilligung oder Bewilligung (Art. 32 und 34 FMedG180)

Verbrechen und Vergehen (Art. 69 Abs. 1, 2 und 4 Transplantationsgesetz181)

11.

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme

Freiheitsberaubung und Entführung, erschwerende Umstände, Geiselnahme, Verschwindenlassen, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 183–185bis und 260bis Abs. 1 Bst. e–fbis, 2 und 3 StGB)

Verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 2 StGB)

12.

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB)

13.

Raub und schwerer Diebstahl

Diebstahl, Raub, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 139 Ziff. 3, 140 und 260bis Abs. 1 Bst. d, 2 und 3 StGB)

14.

illegaler Handel mit Kulturgütern, einschliesslich Antiquitäten und Kunstgegenständen

Strafbestimmungen (Art. 24 Abs. 1 KGTG182)

15.

Betrugsdelikte, einschliesslich gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten

Betrug, Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und Kreditkartenmissbrauch, Zechprellerei, Erschleichen einer Leistung, arglistige Vermögensschädigung, unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe, unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, Warenfälschung, betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages (Art. 146 Abs. 1 und 2, 147 Abs. 1 und 2, 148, 149, 150, 151–153, 155, 163 und 170 StGB)

Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung; Erschleichung einer falschen Beurkundung, Unterdrückung von Urkunden (Art. 14 Abs. 1–3, 15 und 16 VStrR183)

Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 186 Abs. 1 und 187 Abs. 1 DBG184)

Steuerbetrug (Art. 59 Abs. 1 StHG185)

Verbrechen und Vergehen (Art. 148 Abs. 1 KAG186)

Fälschung, Falschbeurkundungen, Erschleichen falscher Beurkundungen, Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen, Ausländische Urkunden, Unberechtigtes Ausstellen von Konformitätserklärungen, unberechtigtes Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen (Art. 23–28 THG187)

16.

Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation

Ausnützen von Insiderinformationen und Marktmanipulation (Art. 142 i.V.m. 154 Abs. 1 und 2 sowie Art. 143 i.V.m. 155 FinfraG188)

17.

Erpressung und Schutzgelderpressung

Erpressung (Art. 156 StGB)

18.

Nachahmung und Produktpiraterie

Warenfälschung (Art. 155 StGB)

Markenrechtsverletzung, betrügerischer Markengebrauch, reglementswidriger Gebrauch einer Garantie- oder Kollektivmarke, Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben (Art. 61 Abs. 3, 62 Abs. 2, 63 Abs. 4 und 64 Abs. 2 MSchG189)

Designrechtsverletzung (Art. 41 Abs. 2 DesG190)

Urheberrechtsverletzung, Verletzung von verwandten Schutzrechten (Art. 67 Abs. 2 und 69 Abs. 2 URG191)

Patentverletzung (Art. 81 Abs. 3 PatG192)

19.

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit

Fälschung amtlicher Wertzeichen, Fälschung amtlicher Zeichen, Fälschung von Mass und Gewicht, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt (Art. 245, 246, 248, 251–253 und 317 Ziff. 1 StGB)

20.

Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln

Geldfälschung, Geldverfälschung, in Umlaufsetzen falschen Geldes, Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht, Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 240–242, 243 Abs. 1 und 244 StGB)

21.

Computerkriminalität

Unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Beschaffen von Personendaten, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Erschleichen einer Leistung (Art. 143 Abs. 1, 143bis, 144bis, 147 Abs. 1 und 2, 150 und 179novies StGB)

22.

Korruption

Bestechung schweizerischer Amtsträger (Bestechen, sich bestechen lassen, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme), Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322ter–322septies StGB)

23.

illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB)

Verbrechen und Vergehen (Art. 33 Abs. 1 und 3 WG193)

24.

illegaler Handel mit bedrohten Tierarten

Strafbestimmungen (Art. 26 Abs. 2 BGCITES194)

25.

illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten

Strafbestimmungen (Art. 26 Abs. 2 BGCITES)

26.

Umweltkriminalität, einschliesslich der Meeresverschmutzung durch Schiffe

Verbrechen und Vergehen (Art. 60 Abs. 1 und 1bis USG195)

Vergehen (Art. 70 Abs. 1 GSchG196)

Strafbestimmungen (Art. 43 und 43a Abs. 1 StSG197)

Strafbestimmungen (Art. 35 Abs. 1 GTG198)

27.

illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern

Strafbestimmung (Art. 22 SpoFöG199)

Vergehen und Verbrechen (Art. 63 Abs. 1 und 2 LMG200)

Verbrechen und Vergehen (Art. 86 Abs. 1–3 HMG201)

28.

sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung, einschliesslich Darstellungen von Kindesmissbrauch und Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke

Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Handlungen mit Abhängigen, sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person, Förderung der Prostitution, sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, Pornografie (Art. 187–191, 195 Bst. a, 196, 197 Abs. 1–4, 5 zweiter Abs., 8 und 8bis StGB)

29.

Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen

Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Schwere Verletzungen der Genfer Konventionen, Andere Kriegsverbrechen, Bruch eines Waffenstillstandes oder des Friedens. Vergehen gegen einen Parlamentär. Verzögerte Heimschaffung von Kriegsgefangenen, Andere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 Bst. h–j, 2 und 3, 264, 264a und 264c–264j StGB)

174 Strafgesetzbuch (SR 311.0)

175 Nachrichtendienstgesetz vom 25. Sept. 2015 (SR 121)

176 Betäubungsmittelgesetz vom 3. Okt. 1951 (SR 812.121)

177 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (SR 732.1)

178 Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dez. 2005 (SR 142.20)

179 Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dez. 2003 (SR 810.31)

180 Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dez. 1998 (SR 810.11)

181 Transplantationsgesetz vom 8. Okt. 2004 (SR 810.21)

182 Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003 (SR 444.1)

183 BG vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0)

184 BG vom 14. Dez. 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11)

185 Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dez. 1990 (SR 642.14)

186 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (SR 951.31)

187 BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51)

188 Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 (SR 958.1)

189 Markenschutzgesetz vom 28. Aug. 1992 (SR 232.11)

190 Designgesetz vom 5. Okt. 2001 (SR 232.12)

191 Urheberrechtsgesetz vom 9. Okt. 1992 (SR 231.1)

192 Patentgesetz vom 25. Juni 1954 (SR 232.14)

193 Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (SR 514.54)

194 BG vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (SR 453)

195 Umweltschutzgesetz vom 7. Okt. 1983 (SR 814.01)

196 Gewässerschutzgesetz vom 24. Jan. 1991 (SR 814.20)

197 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (SR 814.50)

198 Gentechnikgesetz vom 21. März 2003 (SR 814.91)

199 Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 (SR 415.0)

200 Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 (SR 817.0)

201 Heilmittelgesetz vom 15. Dez. 2000 (SR 812.21)