Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Nutzung der polizeilichen Informationssysteme des Bundes nach Artikel 2.
361
vom 13. Juni 2008 (Stand am 1. November 2026)
Dieses Gesetz regelt die Nutzung der polizeilichen Informationssysteme des Bundes nach Artikel 2.
Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Daten durch Behörden des Bundes und der Kantone in:
3 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).
1 Die polizeilichen Informationssysteme werden zur Erfüllung der Aufgaben der mit Strafverfolgungsfunktionen, mit Polizeifunktionen und mit der Wahrung der inneren Sicherheit betrauten Behörden eingesetzt.
2 Im Rahmen dieses Gesetzes dürfen die Polizeibehörden des Bundes Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten und den kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie anderen schweizerischen oder ausländischen Behörden bekanntgeben.4 Personendaten dürfen bearbeitet werden, soweit und solange es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
4 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 30 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
1 Die Behörden des Bundes dürfen im Rahmen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit mit Behörden anderer Länder und internationalen Organisationen Daten in den polizeilichen Informationssystemen bearbeiten, sofern diese Bearbeitung in einem formellen Gesetz oder in einem von der Bundesversammlung genehmigten Staatsvertrag vorgesehen ist.
2 Behörden anderer Länder und internationale Organisationen dürfen die Daten in den polizeilichen Informationssystemen mittels automatisiertem Abrufverfahren nur einsehen, wenn ein formelles Gesetz oder ein von der Bundesversammlung genehmigter Staatsvertrag dies vorsieht.
1 Soweit es zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist, dürfen die verwaltungsinternen Kontrolldienste und die verwaltungsinternen Dienste oder Personen, denen die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften obliegt, Daten in allen in diesem Gesetz genannten polizeilichen Informationssystemen bearbeiten.
2 …6
5 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 30 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
6 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 30 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
Mit Busse wird bestraft, wer Daten des N-SIS für andere als in Artikel 16 vorgesehene Zwecke bearbeitet.
7 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 5 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 637; BBl 2020 3465).
Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach Artikel 5a obliegt den Kantonen.
8 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 5 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 637; BBl 2020 3465).
1 Daten dürfen in den polizeilichen Informationssystemen so lange bearbeitet werden, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, längstens aber bis zum Ablauf der gemäss Artikel 19 Buchstabe d festgelegten Aufbewahrungsdauer; sie sind danach zu löschen.
2 Für die Löschung der Daten nach Ablauf der festgelegten Aufbewahrungsdauer wird für jedes Informationssystem eines der folgenden Verfahren angewandt:
3 Wird das Verfahren nach Absatz 2 Buchstabe b angewendet, so hat der Inhaber der Datensammlung in regelmässigen Abständen eine allgemeine Überprüfung des Informationssystems durchzuführen. Dabei wird jeder Datenblock auf seine Vereinbarkeit mit den für das betreffende Informationssystem anwendbaren Bestimmungen überprüft. Nicht mehr benötigte Daten werden gelöscht.
4 Daten, die gemäss den Absätzen 1–3 zur Löschung bestimmt sind, dürfen anonymisiert aufbewahrt werden, soweit dies für Statistik- oder Kriminalanalysezwecke erforderlich ist.
5 Zur Löschung bestimmte Daten und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten und Unterlagen werden vernichtet.
1 Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Artikeln 25 und 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20209 (DSG).10
2 Fedpol erteilt die Auskünfte nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen; die Artikel 8 und 8a bleiben vorbehalten.11
3 Das Staatssekretariat für Migration (SEM)12 erteilt die Auskünfte über Daten betreffend die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Einreiseverbote nach Artikel 67 Absätze 1 und 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200513 (AIG)14, die im Informationssystem nach Artikel 16 bearbeitet werden.15
4 Die Bundesanwaltschaft erteilt Auskünfte über Daten, die im Informationssystem nach Artikel 10 bearbeitet werden. Die Einschränkungen richten sich nach Artikel 108 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200716 (StPO).17
10 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 30 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
11 Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941).
12 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
14 Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 der Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).
17 Siehe Anhang 2 Ziff. I 2.
1 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Bundeskriminalpolizei (BKP) Daten über sie im System Bundesdelikte nach Artikel 11 bearbeitet, so schiebt fedpol diese Auskunft auf:
2 Fedpol teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen.19
3 Der EDÖB führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Bearbeitung der Personendaten oder betreffend den Aufschub der Auskunft eine Untersuchung nach Artikel 49 des DSG20 eröffnet hat.21
4 Stellt der EDÖB22 Fehler bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft fest, so ordnet er an, dass fedpol diese behebt.
5 Die Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 lauten stets gleich und werden nicht begründet. Die Mitteilung nach Absatz 3 kann nicht angefochten werden.
6 Sobald das Geheimhaltungsinteresse dahingefallen ist, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt fedpol der gesuchstellenden Person Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert fedpol drei Jahre nach Eingang ihres Gesuchs über diese Tatsache.
7 Legt eine Person glaubhaft dar, dass ihr bei einem Aufschub der Auskunft ein erheblicher, nicht wieder gut zu machender Schaden erwächst, so kann der EDÖB anordnen, dass fedpol ausnahmsweise sofort Auskunft erteilt, wenn und soweit damit keine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit verbunden ist.
18 Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941).
19 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 30 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
21 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 30 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
22 Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 30 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
1 Verlangt eine Person bei fedpol Auskunft darüber, ob sie in einem polizeilichen Informationssystem zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, so teilt fedpol der betroffenen Person mit, dass keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden und dass sie vom EDÖB verlangen kann, zu prüfen, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden.
2 Der EDÖB führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Bearbeitung der Personendaten eine Untersuchung nach Artikel 49 DSG24 eröffnet hat.25
3 Stellt der EDÖB Fehler bei der Datenbearbeitung fest, so ordnet er an, dass fedpol diese behebt.
4 Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 lauten stets gleich und werden nicht begründet.
5 Die Mitteilung nach Absatz 2 kann nicht angefochten werden.
23 Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941).
25 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 30 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
1 Die kantonalen Datenschutzbehörden und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen.
2 Der EDÖB übt die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Zusammenarbeit von Schengen aus. Er koordiniert die Aufsichtstätigkeit mit den kantonalen Datenschutzbehörden.
3 Er arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Aufsichtsbehörde.
26 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 5 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 637; BBl 2020 3465).
1 Fedpol betreibt einen Informationssystem-Verbund; dieser umfasst folgende Informationssysteme:
2 Die Systeme werden so miteinander verbunden, dass die Benutzenden im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob bestimmte Personen oder Organisationen in einem Informationssystem oder mehreren Informationssystemen des Verbunds verzeichnet sind.
1 Fedpol betreibt das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes.
2 Das System enthält die Daten, welche die BKP im Rahmen von hängigen Strafverfahren bei ihren gerichtspolizeilichen Ermittlungen sammelt.
3 Die Daten werden nach den Artikeln 95–99 der StPO27 bearbeitet.28
4 Zugriff auf die Daten mittels Abrufverfahren haben:29
5 Der Zugriff auf Daten aus einem bestimmten Strafverfahren kann mit Entscheid der Bundesanwaltschaft eingeschränkt werden.
28 Siehe Anhang 2 Ziff. I 2.
29 Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).
30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
31 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 6 des Flugpassagierdatengesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2026 ( AS 2025 739 ; 2026 510; BBl 2024 1485).
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
34 Ausdruck gemäss Ziff. I 5 der V vom 4. Dez. 2009 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge infolge der Schaffung des Nachrichtendienstes des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6921). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
35 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352; BBl 2020 161).
37 Ursprünglich: Bst. e. Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).
1 Fedpol betreibt das System Bundesdelikte. In diesem System werden Daten bearbeitet, welche die BKP im Rahmen ihrer Informations- und Koordinationsaufgaben ausserhalb von Strafverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 199438 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und gemäss internationalen Abkommen über die Polizeizusammenarbeit sammelt.
2 Das System enthält Daten über Personen und Organisationen, die strafbarer Handlungen verdächtigt werden, die in die Zuständigkeit der BKP als Zentralstelle oder als Strafverfolgungsorgan fallen. Es enthält darüber hinaus:
3 Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.
4 Die Daten des Systems können nach kriminologischen Kategorien abgelegt werden. Der Zugriff auf einzelne dieser Datenkategorien kann auf einen bestimmten Benutzerkreis beschränkt werden. Zudem kann das Erscheinen der Daten im Nationalen Polizeiindex (Art. 17) unterdrückt werden, wenn wichtige Interessen der Strafverfolgung dies erfordern.
5 Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
6 Personendaten können ohne das Wissen der betroffenen Person gesammelt werden, sofern es wichtige Interessen der Strafverfolgung erfordern. Ist die Beschaffung der Daten durch die BKP für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss diese informiert werden, sobald der Grund für die Geheimhaltung entfallen ist und diese Information nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist. Die Mitteilung kann aufgeschoben oder es kann von ihr abgesehen werden, wenn:
39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
41 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 6 des Flugpassagierdatengesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2026 ( AS 2025 739 ; 2026 510; BBl 2024 1485).
42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
43 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352; BBl 2020 161).
45 Ursprünglich: Bst. e. Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).
1 Fedpol betreibt das System internationale und interkantonale Polizeikooperation. Dieses dient:
2 Das System enthält:
3 Es enthält Daten über Personen, die fedpol gemeldet worden sind:
4 Das System enthält zudem Daten zu verlorenen oder gestohlenen Sachen.
5 Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.
6 Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
49 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 6 des Flugpassagierdatengesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2026 ( AS 2025 739 ; 2026 510; BBl 2024 1485).
50 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352; BBl 2020 161).
52 Ursprünglich: Bst. d. Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).
1 Fedpol betreibt das System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen.
2 Das System enthält Daten, welche die Polizeidienste der Kantone im Rahmen von Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermittlungen im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen sammeln. Die Datenbearbeitung dieser Daten richtet sich nach kantonalem Recht.
3 Jeder Kanton kann für seine eigenen Daten den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit dem betroffenen Kanton zusammenarbeiten, Zugang mittels Abrufverfahren gewähren.
4 Die Kantone sind verpflichtet, Bestimmungen zum Schutz dieser Daten zu erlassen und ein Organ zu bezeichnen, das die Einhaltung dieser Bestimmungen überwacht.
1 Fedpol betreibt das Informationssystem zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und der Suche nach vermissten Personen. Das System enthält Daten zu Personen, die erkennungsdienstlich behandelt worden sind (Identität, Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung, Informationen zur Straftat), und Daten über Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind.
2 Die DNA-Profile und die anderen erkennungsdienstlichen Daten (Finger- und Handballenabdrücke, Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind, Fotografien und Personenbeschreibungen) werden in voneinander getrennten Informationssystemen gemäss den Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200353 beziehungsweise gemäss Artikel 354 des Strafgesetzbuches (StGB)54 bearbeitet.55 Die DNA-Profile und die erkennungsdienstlichen Daten sind mit den übrigen Daten nach Absatz 1 mittels einer Prozesskontrollnummer verknüpft. Nur fedpol ist befugt, die Verbindung zwischen der Prozesskontrollnummer und den weiteren Daten nach Absatz 1 herzustellen.
3 Die Bearbeitung der Daten im Informationssystem ist nur den auf erkennungsdienstliche Aufgaben spezialisierten Personen bei fedpol gestattet. Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben:
55 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 637; BBl 2020 3465).
56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
58 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).
1 Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
2 Das System enthält die der Identifikation gesuchter Personen und Sachen dienenden Daten, erkennungsdienstliche Daten sowie die Daten zu den Fahndungsmerkmalen, zu den zu treffenden Massnahmen bei deren Auffindung, zu den zuständigen Behörden, zu den betroffenen Drittpersonen (Zeuginnen und Zeugen, Geschädigte, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, Inhaberinnen oder Inhaber, Finderinnen oder Finder) und zu den ungeklärten Straftaten.
3 Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten:
4 Folgende Behörden und Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:
5 Das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem kann mit anderen Informationssystemen so verbunden werden, dass die Benutzenden des Systems nach Absatz 4 mit einer einzigen Abfrage andere Informationssysteme konsultieren können, sofern sie über die notwendigen Zugriffsberechtigungen verfügen.
59 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 und 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 637; BBl 2020 3465).
60 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, mit Wirkung seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).
67 Eingefügt durch Anhang Ziff. I des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 435; BBl 2024 3015).
69 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
72 Fassung gemäss Anhang Ziff. I des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 435; BBl 2024 3015).
73 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352; BBl 2020 161).
74 Ursprünglich: Bst. l.
75 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 6 des Flugpassagierdatengesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2026 ( AS 2025 739 ; 2026 510; BBl 2024 1485).
76 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 6 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953).
79 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352; BBl 2020 161).
81 Ursprünglich: Bst. k.
83 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
84 Ursprünglich: Bst. k. Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).
85 Ursprünglich: Bst. l.
86 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).
1 Fedpol betreibt unter Mitwirkung anderer Behörden des Bundes und der Kantone das N-SIS. Das N-SIS ist ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem zur Speicherung internationaler Ausschreibungen.
2 Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
3 Das System enthält die Daten nach Artikel 15 Absatz 2. Es kann zudem DNA-Profile von vermissten Personen zu Identifikationszwecken enthalten.
4 Die folgenden Stellen können zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a–g und h–s Ausschreibungen für die Verbreitung im SIS melden:105
4bis Fedpol ist zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Anträge von Europol nach Artikel 37a der Verordnung (EU) 2018/1862106 sowie die Vornahme der Ausschreibungen gemäss Absatz 2 Buchstabe gbis des vorliegenden Artikels.107
5 Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Zugriff mittels Abrufverfahren auf Daten im N-SIS:
6 …109
7 Der Zugriff auf Daten des N-SIS kann über eine gemeinsame Schnittstelle von anderen Informationssystemen aus erfolgen, soweit die Benutzenden die entsprechenden Berechtigungen haben.
8 Daten aus dem automatisierten Polizeifahndungssystem, aus dem automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem nach Artikel 354 StGB und aus dem zentralen Migrationsinformationssystem nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003110 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich dürfen, soweit erforderlich, in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführt werden.
9 Der Bundesrat regelt, gestützt auf die Schengen-Assoziierungsabkommen:
10 Hinsichtlich der Rechte nach Absatz 9 Buchstaben e und f bleiben Artikel 8 dieses Gesetzes und die Artikel 63–66 NDG111 vorbehalten.
87 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), Abs. 6–10 in Kraft seit 1. Juni 2021, die übrigen Bestimmungen in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 637; BBl 2020 3465).
88 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. III des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).
89 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. III des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).
94 Eingefügt durch Anhang Ziff. I des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 435; BBl 2024 3015).
95 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352; BBl 2020 161).
96 Ursprünglich: Bst. j.
99 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 6 des Flugpassagierdatengesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2026 ( AS 2025 739 ; 2026 510; BBl 2024 1485).
100 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 198; BBl 2025 1146).
101 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1717, ABl. L, 2024/1717, 20.6.2024.
102 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 77 vom 12.7.2019, S. 25.
104 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
105 Fassung gemäss Anhang Ziff. I des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 435; BBl 2024 3015).
106 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1190, ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 1.
107 Eingefügt durch Anhang Ziff. I des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 435; BBl 2024 3015).
108 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
109 Aufgehoben durch Anhang Ziff. I des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem, mit Wirkung seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 435; BBl 2024 3015).
1 Der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) nach den Verordnungen (EU) 2019/817113 und (EU) 2019/818114 enthält die biometrischen Merkmalsdaten, die aus den biometrischen Daten der folgenden Schengen/Dublin-Informationssysteme generiert wurden:115
2 Er enthält zudem einen Verweis auf das Informationssystem, aus dem die Daten stammen, sowie einen Verweis auf die Datensätze in diesem System.
3 Er ermöglicht die systemübergreifende Abfrage der Informationssysteme nach Absatz 1 anhand biometrischer Daten.
4 Ergibt der Abgleich der biometrischen Daten der Systeme nach Absatz 1 einen Treffer, so kann die bei fedpol für die Bearbeitung von biometrischen Daten zuständige Dienststelle diesen zur Bestätigung dessen Richtigkeit manuell überprüfen.116
112 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).
113 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU‑Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1356, ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024.
114 Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20 Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1358, ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024.
115 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 230; BBl 2025 1478).
116 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 16. Dez. 2022 (Qualitätssichernde Massnahmen bei der biometrischen Personenüberprüfung), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 341; BBl 2022 1449).
1 Das Europäische Suchportal (ESP) nach den Verordnungen (EU) 2019/817118 und (EU) 2019/818119 ermöglicht die systemübergreifende Abfrage des SIS, des EES, des ETIAS, des C‑VIS, des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten (CIR) und von Eurodac nach den Artikeln 103b, 109a, 109k und 110a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005120 (AIG), der Datenbanken Stolen and Lost Travel Documents (ASF-SLTD) und Travel Documents Associated with Notices (TDAWN) von Interpol sowie von Europol-Daten.
2 Die Behörden, die auf mindestens eines der Informationssysteme nach Absatz 1 zugriffsberechtigt sind, dürfen im Abrufverfahren auf das ESP zugreifen.
3 Die Abfrage erfolgt anhand von Identitätsdaten, Daten zu den Reisedokumenten oder biometrischen Daten.
4 Den Behörden werden nur die Daten aus denjenigen Informationssystemen nach Absatz 1 angezeigt, auf die sie zugriffsberechtigt sind, sowie die Art der Verknüpfung zwischen den Daten nach den Artikeln 30–33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.
117 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).
118 Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.
119 Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.
1 Der Detektor für Mehrfachidentitäten (MID) nach den Verordnungen (EU) 2019/817122 und (EU) 2019/818123 dient der Identitätsprüfung und der Bekämpfung des Identitätsbetrugs.
2 Werden Daten im SIS, EES, ETIAS, C-VIS oder in Eurodac erfasst oder aktualisiert, so wird automatisiert eine Prüfung auf Mehrfachidentitäten im CIR und im SIS ausgelöst.
3 Bei dieser Prüfung werden die folgenden Daten mit den bereits vorhandenen Daten im CIR und im SIS abgeglichen:
4 Besteht zwischen den Daten eine Verknüpfung nach den Artikeln 30–33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818, so wird im MID eine Identitätsbestätigungsdatei nach Artikel 34 dieser Verordnungen erstellt und gespeichert.
121 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).
122 Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.
123 Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.
1 Die Behörden nach Artikel 110c Absatz 1 AIG125 können zum Zweck der manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten auf die im MID gespeicherten Daten zugreifen.
2 Zuständig für die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten ist diejenige Behörde, die Daten in den Schengen/Dublin-Informationssystemen nach Artikel 2 Buchstabe b erfasst oder aktualisiert. Bei Verknüpfungen mit Ausschreibungen im SIS im Polizeibereich ist das SIRENE-Büro zuständig.
3 Die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten erfolgt nach Artikel 29 der Verordnungen (EU) 2019/817126 und (EU) 2019/818127.
4 Wird im Rahmen der manuellen Verifizierung festgestellt, dass eine illegale Mehrfachidentität vorliegt oder dass eine Person in mehreren Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst ist, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 32 beziehungsweise 33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.
124 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).
126 Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.
127 Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.
Die Bekanntgabe von Daten des sBMS, des CIR und des MID richtet sich nach Artikel 50 der Verordnungen (EU) 2019/817129 und (EU) 2019/818130.
128 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 19. März über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).
129 Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.
130 Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.
Die Verantwortung für die Bearbeitung der Daten im sBMS, im CIR und im MID richtet sich nach Artikel 40 der Verordnungen (EU) 2019/817132 und (EU) 2019/818133.
131 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).
132 Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.
133 Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.
134 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).
1 Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden des Bundes und der Kantone den nationalen Polizeiindex (Index). Der Index informiert darüber, ob Daten zu einer bestimmten Person bearbeitet werden:
2 Zweck des Indexes ist die Verbesserung der Suche nach Informationen über Personen und die Vereinfachung der Rechts- und Amtshilfe.
3 Der Index enthält die folgenden Informationen:
4 Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:135
5 Der Bundesrat ist ermächtigt, den Umfang des Zugriffs im Index für die Benutzenden nach Absatz 4 einzuschränken. Diese Einschränkung kann sowohl den Umfang der in Absatz 3 aufgeführten Daten wie auch die Systeme nach Absatz 1 betreffen.
6 Fedpol kann gestützt auf die Angaben der Dienststelle, die Urheberin der Information ist, die Daten zusammenführen, die der gleichen Person zugeordnet werden können.
7 Eine Person wird nur so lange im Index geführt, als sie in einem der in Absatz 1 aufgeführten Informationssysteme registriert ist. Der sie betreffende Eintrag wird automatisch gelöscht, wenn in keinem der in Absatz 1 aufgeführten Informationssysteme mehr Einträge über die Person vorhanden sind.
8 Die kantonalen Behörden entscheiden, ob sie ihr System an den Nationalen Polizeiindex anschliessen (Abs. 1 Bst. a) und welche ihrer Daten in diesem System erfasst werden. Im Falle eines Anschlusses müssen die Kantone:
135 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 11 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953).
136 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 6 des Flugpassagierdatengesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2026 ( AS 2025 739 ; 2026 510; BBl 2024 1485).
138 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 11 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953).
140 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352; BBl 2020 161).
142 Ursprünglich: Bst. m. Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).
145 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
146 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607).
1 Fedpol betreibt den Datenindex Terrorismus. Dieser enthält Daten, die laufend aktualisiert werden und für welche die beiden folgenden Voraussetzungen gelten:
2 Es kann in Bezug auf eine bestimmte Person die Daten mit den weiteren Informationen abgleichen, die ihm im Rahmen der nationalen und internationalen polizeilichen Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt werden.
3 Die aufgrund eines Treffers im Datenindex Terrorismus beschafften Informationen werden in den dafür vorgesehenen Informationssystemen von fedpol bearbeitet.
148 Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).
1 Fedpol kann die gestützt auf den Abgleich im Datenindex Terrorismus gewonnenen Informationen in Erfüllung seiner Aufgaben als Nationales Zentralbüro Interpol im Einzelfall an ausländische Behörden weitergeben.
2 Es kann die Informationen spontan oder auf Anfrage an folgende inländische Behörden weitergeben:
3 Die Datenweitergabe wird im System internationale und interkantonale Polizeikooperation (Art. 12) erfasst.
153 Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).
1 Fedpol betreibt das interne elektronische Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem, das besonders schützenswerte Personendaten enthalten darf.157
2 Es können alle ein- und ausgehenden Meldungen erfasst werden, insbesondere Telefonmitschnitte und ‑mitschriften, E-Mails, Briefe und Faxmitteilungen. Die Systeme können besonders schützenswerte Personendaten enthalten.158
3 Die Daten dürfen nach Personen, Objekten und Ereignissen erschliessbar gemacht und mit anderen polizeilichen Informationssystemen oder anderen Informationssystemen von fedpol verknüpft werden. Mit einem anderen Informationssystem verknüpfte Daten unterliegen denselben Datenbearbeitungsregeln und Zugriffsbeschränkungen, die für das Hauptinformationssystem gelten.
4 Die Informationen werden so abgelegt, dass gegebenenfalls danach unterschieden werden kann, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer zwischenstaatlich vereinbarter Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.
5 Die Systeme enthalten ausserdem, getrennt von den anderen Daten:
6 Die Daten nach Absatz 5 Buchstaben b und c werden höchstens 15 Jahre aufbewahrt.
7 Der Zugriff auf die Systeme mittels automatisiertem Abrufverfahren ist den Mitarbeitenden von fedpol sowie dem BJ zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981161 vorbehalten. Zugriff auf die Systeme zur Bearbeitung der Daten nach Absatz 5 Buchstaben b und c haben die Mitarbeitenden von fedpol, die für die Bearbeitung der entsprechenden Verfügungen zuständig sind.
156 Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).
157 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 30 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
158 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2021 565; 2022 491; BBl 2019 4751).
Der Bundesrat legt für jedes Polizei-Informationssystem fest:
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 1 geregelt.
Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz wird in Anhang 2 geregelt.
(Art. 20)
…163
163 Die Änderungen können unter AS 2008 4989 konsultiert werden.
165 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 5 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (AS 2021 365; BBl 2020 3465). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).
(Art. 16 Abs. 2 Bst. c)
Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:
172 Eingefügt durch Anhang Ziff. II des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 435; BBl 2024 3015).
(Art. 15 Abs. 1 Bst. kbis und 16 Abs. 2 Bst. gbis)
173 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/991, ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 1.
|
Verordnung (EU) 2016/794 |
Straftaten nach schweizerischem Recht |
|
|---|---|---|
|
1. |
Terrorismus |
Schreckung der Bevölkerung, öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Landfriedensbruch, strafbare Vorbereitungshandlungen, kriminelle und terroristische Organisationen, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen, Finanzierung des Terrorismus, Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat, Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung, Gewaltverbrechen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll (Art. 258–260sexies und 275 StGB174) Straftaten zugunsten einer verbotenen Organisation (Art. 74 Abs. 4, 4bis und 5 NDG175) |
|
2. |
organisierte Kriminalität |
Kriminelle und terroristische Organisationen (Art. 260ter StGB) |
|
3. |
Drogenhandel |
Strafbestimmungen (Art. 19, 19bis, 20 und 21 Abs. 1 BetmG176) |
|
4. |
Geldwäschehandlungen |
Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) |
|
5. |
Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen |
Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226bis und 226ter StGB) Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen, Widerhandlungen bei nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen, Missachtung der Bewilligungspflichten bei Kernanlagen, Geheimnisverletzung (Art. 88, 89 Abs. 1 und 2, 90 Abs. 1 und 91 Abs. 1 KEG177) |
|
6. |
Schleuserkriminalität |
Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 Bst. abis und c i.V.m. Abs. 3 AIG178) |
|
7. |
Menschenhandel |
Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft, Menschenhandel (Art. 181a und 182 Abs. 1, 2 und 4 StGB) |
|
8. |
Kraftfahrzeugkriminalität |
Hehlerei (Art. 160 StGB) |
|
9. |
vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung |
Tötung (vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Kindestötung), schwere Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 111–114, 116, 122, 124 und 260bis Abs. 1 Bst. a–cbis, 2 und 3 StGB) |
|
10. |
illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe |
Verbrechen und Vergehen (Art. 24 Abs. 1 und 2 StFG179) Missbrauch von Keimgut und Handeln ohne Einwilligung oder Bewilligung (Art. 32 und 34 FMedG180) Verbrechen und Vergehen (Art. 69 Abs. 1, 2 und 4 Transplantationsgesetz181) |
|
11. |
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme |
Freiheitsberaubung und Entführung, erschwerende Umstände, Geiselnahme, Verschwindenlassen, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 183–185bis und 260bis Abs. 1 Bst. e–fbis, 2 und 3 StGB) Verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 2 StGB) |
|
12. |
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit |
Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) |
|
13. |
Raub und schwerer Diebstahl |
Diebstahl, Raub, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 139 Ziff. 3, 140 und 260bis Abs. 1 Bst. d, 2 und 3 StGB) |
|
14. |
illegaler Handel mit Kulturgütern, einschliesslich Antiquitäten und Kunstgegenständen |
Strafbestimmungen (Art. 24 Abs. 1 KGTG182) |
|
15. |
Betrugsdelikte, einschliesslich gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten |
Betrug, Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und Kreditkartenmissbrauch, Zechprellerei, Erschleichen einer Leistung, arglistige Vermögensschädigung, unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe, unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, Warenfälschung, betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages (Art. 146 Abs. 1 und 2, 147 Abs. 1 und 2, 148, 149, 150, 151–153, 155, 163 und 170 StGB) Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung; Erschleichung einer falschen Beurkundung, Unterdrückung von Urkunden (Art. 14 Abs. 1–3, 15 und 16 VStrR183) Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 186 Abs. 1 und 187 Abs. 1 DBG184) Steuerbetrug (Art. 59 Abs. 1 StHG185) Verbrechen und Vergehen (Art. 148 Abs. 1 KAG186) Fälschung, Falschbeurkundungen, Erschleichen falscher Beurkundungen, Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen, Ausländische Urkunden, Unberechtigtes Ausstellen von Konformitätserklärungen, unberechtigtes Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen (Art. 23–28 THG187) |
|
16. |
Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation |
Ausnützen von Insiderinformationen und Marktmanipulation (Art. 142 i.V.m. 154 Abs. 1 und 2 sowie Art. 143 i.V.m. 155 FinfraG188) |
|
17. |
Erpressung und Schutzgelderpressung |
Erpressung (Art. 156 StGB) |
|
18. |
Nachahmung und Produktpiraterie |
Warenfälschung (Art. 155 StGB) Markenrechtsverletzung, betrügerischer Markengebrauch, reglementswidriger Gebrauch einer Garantie- oder Kollektivmarke, Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben (Art. 61 Abs. 3, 62 Abs. 2, 63 Abs. 4 und 64 Abs. 2 MSchG189) Designrechtsverletzung (Art. 41 Abs. 2 DesG190) Urheberrechtsverletzung, Verletzung von verwandten Schutzrechten (Art. 67 Abs. 2 und 69 Abs. 2 URG191) Patentverletzung (Art. 81 Abs. 3 PatG192) |
|
19. |
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit |
Fälschung amtlicher Wertzeichen, Fälschung amtlicher Zeichen, Fälschung von Mass und Gewicht, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt (Art. 245, 246, 248, 251–253 und 317 Ziff. 1 StGB) |
|
20. |
Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln |
Geldfälschung, Geldverfälschung, in Umlaufsetzen falschen Geldes, Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht, Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 240–242, 243 Abs. 1 und 244 StGB) |
|
21. |
Computerkriminalität |
Unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Beschaffen von Personendaten, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Erschleichen einer Leistung (Art. 143 Abs. 1, 143bis, 144bis, 147 Abs. 1 und 2, 150 und 179novies StGB) |
|
22. |
Korruption |
Bestechung schweizerischer Amtsträger (Bestechen, sich bestechen lassen, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme), Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322ter–322septies StGB) |
|
23. |
illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen |
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB) Verbrechen und Vergehen (Art. 33 Abs. 1 und 3 WG193) |
|
24. |
illegaler Handel mit bedrohten Tierarten |
Strafbestimmungen (Art. 26 Abs. 2 BGCITES194) |
|
25. |
illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten |
Strafbestimmungen (Art. 26 Abs. 2 BGCITES) |
|
26. |
Umweltkriminalität, einschliesslich der Meeresverschmutzung durch Schiffe |
Verbrechen und Vergehen (Art. 60 Abs. 1 und 1bis USG195) Vergehen (Art. 70 Abs. 1 GSchG196) Strafbestimmungen (Art. 43 und 43a Abs. 1 StSG197) Strafbestimmungen (Art. 35 Abs. 1 GTG198) |
|
27. |
illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern |
Strafbestimmung (Art. 22 SpoFöG199) Vergehen und Verbrechen (Art. 63 Abs. 1 und 2 LMG200) Verbrechen und Vergehen (Art. 86 Abs. 1–3 HMG201) |
|
28. |
sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung, einschliesslich Darstellungen von Kindesmissbrauch und Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke |
Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Handlungen mit Abhängigen, sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person, Förderung der Prostitution, sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, Pornografie (Art. 187–191, 195 Bst. a, 196, 197 Abs. 1–4, 5 zweiter Abs., 8 und 8bis StGB) |
|
29. |
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen |
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Schwere Verletzungen der Genfer Konventionen, Andere Kriegsverbrechen, Bruch eines Waffenstillstandes oder des Friedens. Vergehen gegen einen Parlamentär. Verzögerte Heimschaffung von Kriegsgefangenen, Andere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 Bst. h–j, 2 und 3, 264, 264a und 264c–264j StGB) |
174 Strafgesetzbuch (SR 311.0)
175 Nachrichtendienstgesetz vom 25. Sept. 2015 (SR 121)
176 Betäubungsmittelgesetz vom 3. Okt. 1951 (SR 812.121)
177 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (SR 732.1)
178 Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dez. 2005 (SR 142.20)
179 Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dez. 2003 (SR 810.31)
180 Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dez. 1998 (SR 810.11)
181 Transplantationsgesetz vom 8. Okt. 2004 (SR 810.21)
182 Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003 (SR 444.1)
183 BG vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0)
184 BG vom 14. Dez. 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11)
185 Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dez. 1990 (SR 642.14)
186 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (SR 951.31)
187 BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51)
188 Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 (SR 958.1)
189 Markenschutzgesetz vom 28. Aug. 1992 (SR 232.11)
190 Designgesetz vom 5. Okt. 2001 (SR 232.12)
191 Urheberrechtsgesetz vom 9. Okt. 1992 (SR 231.1)
192 Patentgesetz vom 25. Juni 1954 (SR 232.14)
193 Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (SR 514.54)
194 BG vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (SR 453)
195 Umweltschutzgesetz vom 7. Okt. 1983 (SR 814.01)
196 Gewässerschutzgesetz vom 24. Jan. 1991 (SR 814.20)
197 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (SR 814.50)
198 Gentechnikgesetz vom 21. März 2003 (SR 814.91)
199 Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 (SR 415.0)