Art. 1 Gegenstand
- a.
- die verantwortliche Behörde;
- b.
- die Struktur und den Inhalt;
- c.
- die Benützer und Zugriffsberechtigungen;
- d.
- die Datenbearbeitung
- e.
- den Datenschutz und die Datensicherheit;
2 Das NES setzt sich aus folgenden Subsystemen zusammen:
- a.
- System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes nach Artikel 10 BPI;
- b.
- System Bundesdelikte nach Artikel 11 BPI;
- c.
- System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen nach Artikel 13 BPI;
- d.8
- ...
- e.9
- System internationale und interkantonale Polizeikooperation nach Artikel 12 BPI.
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 5. Nov. 2026 (AS 2026 503).
8 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, mit Wirkung seit 5. Nov. 2026 (AS 2026 503).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 269).