Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Französischen Gemeinschaft Belgiens
(im Folgenden die Vertragsparteien)
in Erwägung, dass die Festlegung eines Rahmens für ihre Beziehungen auf dem Gebiet des Films und im Besonderen für Koproduktionen wünschenswert ist,
im Bewusstsein, dass qualitativ wertvolle Koproduktionen zur Förderung der Filmindustrien und zur Verstärkung des wirtschaftlichen und kulturellen Austauschs beitragen können,
in der Überzeugung, dass diese kulturelle und wirtschaftliche Zusammenarbeit auf jeden Fall zu einer engeren Beziehung zwischen den beiden Vertragsparteien beitragen wird,
in Erwägung der ausschliesslichen Kompetenz der Gemeinschaften im Bereich Film (Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1 der koordinierten Verfassung Belgiens von 1994 und Art. 4 Ziff. 3 des Sondergesetzes vom 8. Aug. 1980 zur Reform der Institutionen) einschliesslich der damit verbundenen internationalen Beziehungen (Art. 167 der koordinierten Verfassung Belgiens von 1994 und Art. 16 des Sondergesetzes vom 8. Aug. 1980, geändert durch das Sondergesetz vom 5. Mai 1993) und in Erwägung der daraus folgenden Kompetenz der Gemeinschaften zum Abschluss von Abkommen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs,
sind wie folgt übereingekommen: