(Art. 13 Abs. 1, 2 und 4 FamZG)
1 Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aus einem der in Artikel 324a Absätze 1 und 3 des Obligationenrechts (OR)19 genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Familienzulagen nach Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet, auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist.
1bis Bezieht der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen unbezahlten Urlaub, so werden die Familienzulagen nach Antritt des Urlaubs noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet.20
1ter Nach einem Unterbruch nach Absatz 1 oder 1bis besteht der Anspruch auf Familienzulagen ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird.21
2 Der Anspruch auf Familienzulagen bleibt auch ohne gesetzlichen Lohnanspruch bestehen:
- a.
- während höchstens sechzehn Wochen nach der Niederkunft;
- b.
- während eines gestützt auf Artikel 329f Absatz 2 oder 3 OR verlängerten Mutterschaftsurlaubs;
- c.
- während des Urlaubs des andern Elternteils nach den Artikeln 329g oder 329gbis OR;
- d.
- während des Betreuungsurlaubs nach Artikel 329i OR;
- e.
- während des Adoptionsurlaubs nach Artikel 329j OR;
- f.
- während des Jugendurlaubs nach Artikel 329e OR.22
3 Stirbt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so werden die Familienzulagen noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet.