Art. 12 Anerkennungsvoraussetzungen
1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) gewährt Betriebsbeiträge (Art. 5 LSMG) an die Kantone zugunsten von Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (Erziehungseinrichtungen), die es für ihre beitragsberechtigten Wohngruppen anerkannt hat.
2 Es anerkennt eine Erziehungseinrichtung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a.
- Eine kantonale oder interkantonale Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Jugendhilfe weist den Bedarf für die Einrichtung nach (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LSMG). Für den Bedarfsnachweis gilt Artikel 2.
- b.
- Die Trägerschaft, die Betriebsorganisation, das pädagogische Konzept sowie die bauliche und betriebliche Infrastruktur gewährleisten den zweckmässigen und langfristigen Betrieb der Einrichtung.
- c.
- Die Einrichtung verfügt über mindestens eine stationäre sozialpädagogische Wohngruppe von mindestens sieben Plätzen.
- d.
- Mindestens ein Drittel aller Aufenthaltstage sind anerkannte Aufenthaltstage. Anerkannt sind Aufenthaltstage, die auf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b LSMG und nach Artikel 4 dieser Verordnung entfallen. Aufenthaltstage von Personen, für die die Invalidenversicherung Beiträge an den Aufenthalt leistet, sind nicht anerkannt.
- e.3
- Die für die sozialpädagogische Leitung der Einrichtung verantwortliche Person verfügt über eine abgeschlossene anerkannte Ausbildung im Sinne von Artikel 3.
- f.4
- Mindestens drei Viertel des sozialpädagogischen Personals, das für das Grundangebot und die Zusatzangebote «Notaufnahmegruppe/Abklärung» sowie «Progressionsstufe» nach Artikel 9 Absatz 4 eingesetzt wird, verfügen über eine anerkannte Ausbildung im Sinne von Artikel 3; die für die sozialpädagogische Leitung der Einrichtung verantwortliche Person sowie jene Mitarbeitende, die in berufsbegleitender Ausbildung stehen, werden mitgezählt; in Ausnahmefällen kann vorübergehend von der Erfüllung der Dreiviertelsquote abgesehen werden, falls diese nicht unter zwei Drittel fällt.
- g.
- Die Einrichtung steht Eingewiesenen aus verschiedenen Kantonen offen.
- h.
- Die Einrichtung ist bundesrechtskonform.
3 Die einzelne Wohngruppe muss für die Beitragsberechtigung die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a.
- Sie verfügt über einen Bestand an sozialpädagogischem Personal, welcher der Anzahl der Eingewiesenen und dem Schwierigkeitsgrad ihrer Betreuung angemessen ist.
- b.
- Sie bietet eine ganzjährige vierundzwanzigstündige Betreuung an. Pro Jahr sind höchstens 14 Tage Betriebsferien zulässig.
4 Nicht anerkannt werden Einrichtungen mit Sonderschulen, deren Klientel hauptsächlich zur Sonderschulung eingewiesen ist.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 740).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 740).