1 Für jedes Vorsorgewerk besteht ein paritätisches Organ, das aus Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden zusammengesetzt ist. Bei den nur aus Rentenbeziehenden bestehenden Vorsorgewerken kann auf ein paritätisches Organ verzichtet werden, wenn der Bund eine Garantie für die Ausrichtung der Leistungen übernimmt.11
2 Der Abschluss, die Änderung und die Auflösung des Anschlussvertrages bedarf der Mitwirkung und der Zustimmung des paritätischen Organs.
2bis Bei Anschlüssen nach Artikel 4 Absatz 1 erlässt, ändert oder hebt das paritätische Organ das Vorsorgereglement nach Artikel 32cbis Absatz 1 BPG12 auf, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Kassenkommission.13
2ter Bei Anschlüssen nach Artikel 4 Absatz 2 erlässt, ändert oder hebt das paritätische Organ das Vorsorgereglement auf, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Kassenkommission.14
3 Das paritätische Organ nimmt die Aufgaben und Kompetenzen wahr, welche ihm durch dieses Gesetz, das Geschäfts- und Organisationsreglement von Publica und durch den Anschlussvertrag zugeteilt werden.
4 Der Arbeitgeber und seine Arbeitnehmenden bestimmen ihre Vertreterinnen und Vertreter im paritätischen Organ.