1.1 Die Staatsangehörigkeit wird nachgewiesen durch Vorlage:
- –
- einer gültigen Identitätskarte;
- –
- eines gültigen Reisepasses.
Bei Vorlage dieser Dokumente anerkennen die Behörden der ersuchten Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der Person, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
1.2 Die Staatsangehörigkeit wird insbesondere durch folgende Dokumente oder Kopien davon oder durch nachstehende andere Informationen glaubhaft gemacht:
- –
- eines der in Ziffer 1.1 aufgeführten Dokumente, dessen Gültigkeit abgelaufen ist;
- –
- ein Passersatzdokument (z. B. Laissez-passer);
- –
- Identitätskarten, welche die Zugehörigkeit zur Schweizer Armee oder zum georgischen Militär belegen;
- –
- Führerausweise;
- –
- Geburtsurkunden;
- –
- Seemannsbücher;
- –
- Zeugenaussagen;
- –
- Angaben der betreffenden Person;
- –
- persönliche Erklärungen;
- –
- die Sprache der betreffenden Person (z. B. von Sprachexperten oder Konsulatsbeamten erstelltes Sprachgutachten);
- –
- Vergleich von Fotografien oder Fingerabdrücken, die in den Karteien der anderen Vertragspartei gespeichert sind.
In diesen Fällen gilt die Staatsangehörigkeit als erwiesen, sofern die ersuchte Vertragspartei nichts dagegen einwendet.
1.3 Wenn die ersuchende Vertragspartei es als erwiesen erachtet, dass die betreffende Person die massgebende Staatsangehörigkeit besitzt (siehe Art. 2 Abs. 1 und 2 des Abkommens), übermittelt sie der ersuchten Vertragspartei schriftlich die folgenden Angaben zu dieser Person:
- a)
- Vor- und Familienname, gegebenenfalls Mädchenname bei Frauen;
- b)
- Geburtsdatum und -ort;
- c)
- letzte bekannte Wohnadresse im Heimatstaat der Person;
- d)
- Art, Seriennummer und Gültigkeitsdauer des Passes oder anderer Reisedokumente sowie Angaben zur ausstellenden Behörde und eine Fotokopie des Reisedokuments.
Die Antwort wird der ersuchenden Vertragspartei umgehend und schriftlich mitgeteilt.
1.4 Ist die betreffende Person auf medizinische Betreuung angewiesen, liefert die ersuchende Vertragspartei zudem, sofern dies im Interesse dieser Person liegt oder, in Ausnahmefällen, wenn diese Person im Staat der ersuchten Vertragspartei ein Gesundheitsrisiko darstellt, eine Beschreibung ihres Gesundheitszustands einschliesslich Fotokopien vorhandener Arztzeugnisse sowie Informationen darüber, ob sie einer besonderen ärztlichen oder anderen Behandlung bedarf, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.
1.5 Wenn die Staatsangehörigkeit anhand der vorgelegten Dokumente und Informationen nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, führt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei eine Befragung oder Anhörung der betreffenden Personen durch, um ihre Staatsangehörigkeit und Identität festzustellen, damit anschliessend die erforderlichen Reisedokumente ausgestellt werden können.
1.6 Wenn sich bei der Befragung oder Anhörung durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei die Staatsangehörigkeit und Identität nicht feststellen lassen, kann die ersuchende Vertragspartei beantragen, dass die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei an einer zentralen Anhörung zur Feststellung der Staatsangehörigkeit teilnehmen, damit nach deren Feststellung die erforderlichen Reisedokumente ausgestellt werden können.
1.7 Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien legen gemeinsam die Organisation, die Kriterien und die Modalitäten dieser zentralen Anhörungen fest und bestimmen die Sachverständigen.