Art. 14 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7245).
941.298.2
vom 5. Juli 2006 (Stand am 1. Januar 2025)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7245).
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7245).
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20045.
1 Wer eine Verfügung des METAS6 veranlasst oder eine Dienstleistung des METAS beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen.
2 Die Gebührenpflicht gilt auch für:
6 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7245). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
1 Die Gebühr wird nach Zeitaufwand festgelegt.
2 Der Stundenansatz beträgt:
| Fr. 132.– |
| Fr. 225.–.8 |
8 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJDP vom 28. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 759).
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Stundenansätze jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4803).
Das METAS kann folgende Gebührenzuschläge erheben:
1 Als Auslagen gelten insbesondere die Kosten für den Einsatz von Mess- und Prüfanlagen, Versuchsmaterialien, Zusatzeinrichtungen und Software.
2 Bei Wiederverwendung können die Kosten aufgeteilt werden.
1 Für länger dauernde Arbeiten kann das METAS Teilleistungen fakturieren.
2 Im Falle eines durch die gebührenpflichtige Person verursachten Unterbruchs oder Abbruchs der gebührenpflichtigen Tätigkeit werden die bereits angefallenen Gebühren in Rechnung gestellt.
3 Bei Zahlungsrückstand kann die Ausführung der gebührenpflichtigen Tätigkeit abgebrochen werden.
Die Verordnung vom 6. November 200210 über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie wird aufgehoben.
10 [AS 2002 4342; 2006 1089 Ziff. III 5]
1 Für gebührenpflichtige Tätigkeiten, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die bisherigen Gebührenregelungen.
2 Für Teilleistungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.