Art. 1 Gegenstand und Zweck
(1) Dieser Vertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in den Bereichen des automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystems (AFIS) und des DNA-Profil-Informationssystems.
(2) Er bezweckt eine Verbesserung der Effizienz der Strafverfolgung unter Wahrung des Datenschutzes und dient im Besonderen der Erkennung von Tatzusammenhängen sowie der Identifikation von lebenden, toten und vermissten Personen.