Art. 1 Tarif
1 Die ausser Kurs gesetzten Umlaufmünzen werden von der Schweizerischen Nationalbank innerhalb von 20 Jahren nach ihrer Ausserkurssetzung zu einem Tarif von 100 Prozent des Nennwertes zurückgenommen.
2 Für die ausser Kurs gesetzten Umlaufmünzen, welche in Bezug auf die Abmessungen und das Münzbild den kursgültigen Münzen entsprechen, sowie die ausser Kurs gesetzten 5-Franken-Gedenkmünzen aus Silber ist die Rücknahmefrist unbegrenzt. Dabei handelt es sich namentlich um folgende Münzen:
- a.
 - 5-Franken-Stücke aus Silber (mit Einschluss der Gedenkmünzen) der Prägejahre 1931–1967 und 1969;
 - b.
 - 2-Franken-Stücke aus Silber der Prägejahre 1874–1967;
 - c.
 - 1-Franken-Stücke aus Silber der Prägejahre 1875–1967;
 - d.
 - ½-Franken-Stücke aus Silber der Prägejahre 1875–1967;
 - e.
 - 5-Franken-Stücke aus Kupfernickel mit vertiefter Randschrift der Prägejahre 1985–1993;
 - f.
 - 20-Rappen-Stücke aus Reinnickel der Prägejahre 1881–1938;
 - g.
 - 10-Rappen-Stücke aus Messing und Reinnickel der Prägejahre 1918–1919 und 1932–1939;
 - h.
 - 5-Rappenstücke aus Kupfernickel, Messing und Reinnickel der Prägejahre 1879–1980.
 
3 Die kurzfristige Herabsetzung dieses Tarifs bleibt vorbehalten.