834.11

Erwerbsersatzverordnung1

(EOV)

vom 24. November 2004 (Stand am 1. Juli 2027)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
und auf Artikel 34 Absatz 3 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19523 (EOG),

verordnet:

1. Kapitel: Die Dienstentschädigung4

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

1. Abschnitt: Anspruch auf Entschädigung

Art. 1 Erwerbstätige

(Art. 10 Abs. 1 EOG)

1 Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.

2 Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:

a.
Arbeitslose;
b.
Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c.
Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
Art. 2 Nichterwerbstätige

(Art. 10 Abs. 2 EOG)

Personen, welche keine der Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig.

Art. 3 Kaderbildung von «Jugend und Sport»

(Art. 1a Abs. 4 EOG)5

Das Bundesamt für Sport bestimmt die Kurse, die nach Artikel 1a Absatz 4 EOG Anspruch auf Entschädigung geben.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719).

2. Abschnitt: Berechnung der Entschädigung

Art. 4 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(Art. 11 EOG)

1 Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:6

a.
Krankheit;
b.
Unfall;
c.
Arbeitslosigkeit;
d.
Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e.7
Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR)8 oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f.9
Betreuung eines Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt im Sinne von Artikel 16o EOG oder an mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen hospitalisiert (Art. 16n EOG) ist;
g.10
Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h.11
anderen Gründen, sofern diese nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.

2 Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist.12

2bis Für Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns im betreffenden Beruf berechnet. Massgebend sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Andere statistische Werte können im Einzelfall beigezogen werden, falls das Einkommen nicht in der LSE abgebildet ist. Bei Einkommensunterschieden zwischen den Geschlechtern ist der höhere Wert zu verwenden.13

3 Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 194714 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

8 SR 220

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (AS 2021 289). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022 (AS 2022 497). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).

14 SR 831.101

Art. 5 Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens
bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit regelmässigem
Einkommen

(Art. 11 EOG)

1 Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen gelten Personen, die:

a.
in einem unbefristeten oder mindestens für ein Jahr eingegangenen Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist;
b.15
ihre Arbeit infolge einer der Gründe nach Artikel 4 Absatz 1 unterbrochen haben.

2 Das pro Tag erzielte vordienstliche Durchschnittseinkommen wird wie folgt ermittelt:

a.
Für im Stundenlohn Beschäftigte wird der letzte vor dem Dienstantritt erzielte Stundenlohn mit den in der letzten normalen Arbeitswoche vor dem Einrücken geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und anschliessend durch sieben geteilt.
b.
Für im Monatslohn Beschäftigte wird der im letzten Kalendermonat vor dem Einrücken erzielte Monatslohn durch 30 geteilt.
c.
Für anders entlöhnte Personen wird der in den letzten vier Wochen vor dem Einrücken erzielte Monatslohn durch 28 geteilt.

3 Kann das vordienstliche Durchschnittseinkommen nicht nach Absatz 2 ermittelt werden, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die letzte Stelle erst kurz vor dem Einrücken angetreten hat, so wird vom vereinbarten Lohn ausgegangen.

4 Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, werden auf den Tag umgerechnet und zu dem nach Absatz 2 ermittelten Erwerbseinkommen hinzugezählt.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

Art. 6 Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens
bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit unregelmässigem Einkommen

(Art. 11 EOG)

1 Für Personen, die kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Artikel 5 haben, wird für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt.

2 Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt.

Art. 7 Entschädigung für Selbstständigerwerbende

(Art. 11 EOG)

1 Die Entschädigung für Selbstständigerwerbende wird aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Für die Umrechnung werden Perioden nicht berücksichtigt, in denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:

a.
Krankheit;
b.
Unfall;
c.
Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
d.16
Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f OR17, Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329gbis OR oder ein gestützt auf Artikel 329g Absatz 1bis OR verlängerter Urlaub des andern Elternteils;
e.18
Betreuung eines Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt im Sinne von Artikel 16o EOG oder an mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen hospitalisiert (Art. 16n EOG) ist.19

1bis Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.20

2 Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während der Zeit des Dienstes eine selbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens berechnet, das sie verdient hätten.

3 War eine selbstständig erwerbende Person nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194621 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht beitragspflichtig, so wird die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens berechnet, das sie während des Jahres erzielt hat, das dem Einrücken vorangegangen ist.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

17 SR 220

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).

21 SR 831.10

Art. 1023 Entschädigung während der Grundausbildung im Zivilschutz

(Art. 9 Abs. 4 dritter Satz EOG)

Für Personen, die mindestens 40 Tage Dienst im Sinne von Artikel 1a Absätze 1 und 2bis EOG geleistet haben, beträgt die tägliche Dienstentschädigung während der Grundausbildung im Zivilschutz 80 Prozent des vordienstlichen Durchschnittseinkommens.

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

Art. 11 Dauer des Zivildienstes, der einer Rekrutenschule entspricht

(Art. 9 Abs. 3 EOG)

Der Dauer der Rekrutenschule entsprechen:

a.
die ersten 124 anrechenbaren Diensttage im Zivildienst, sofern die zivildienstleistende Person keiner Truppengattung zugeteilt wurde;
b.
die der jeweiligen Truppengattung entsprechende Dauer der Rekrutenschule, wenn die Person vor ihrer Zulassung zum Zivildienst einer Truppengattung zugeteilt wurde.

3. Abschnitt: Zulage für Betreuungskosten

Art. 1224 Zusätzliche Kosten für die institutionelle Kinderbetreuung

(Art. 7 Abs. 1 EOG)

1 Die institutionelle Kinderbetreuung umfasst:

a.
Kinderkrippen;
b.
Tages- oder Schulhorte;
c.
schulergänzende Betreuungseinheiten für Schülerinnen und Schüler;
d.
Tagesschulen;
e.
Einrichtungen für Kinder gemischten Alters;
f.
Tagesfamilien, sofern diese an Netzwerke oder Vereine angeschlossen sind.

2 Das Entgelt für die institutionelle Kinderbetreuung und die Auslagen für die Mahlzeiten, welche die Kinder im Rahmen einer institutionellen Betreuung einnehmen, werden vergütet.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

Art. 13 Höhe der Zulage

(Art. 7 Abs. 3 EOG)25

1 Vergütet werden die tatsächlichen Kosten, höchstens aber 34 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 EOG multipliziert mit der Anzahl der Diensttage.26

2 Auslagen unter 20 Franken werden nicht vergütet.

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

4. Abschnitt:27 Betriebszulage

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

Art. 14 Betriebszulage für Dienstleistende

(Art. 8 Abs. 1 EOG)

Führt die anspruchsberechtigte Person einen Betrieb gemeinsam mit einer Person, die gestützt auf Artikel 8, 16fter, 16lter, 16rter oder 16wter EOG ebenfalls Anspruch auf die Betriebszulage hat, so wird für diesen Betrieb nur eine Zulage pro Tag ausgerichtet.

Art. 14a Betriebszulage für Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienmitglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind

(Art. 8 Abs. 2 EOG)

Anspruch auf die Betriebszulage haben Personen, die als mitarbeitende Familienmitglieder hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind und die:

a.
als landwirtschaftliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195228 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) gelten oder Ehegattin oder Ehegatte des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin sind;
b.
ununterbrochen mindestens zwölf Tage Dienst leisten; und
c.
für die während mindestens zehn Tage eine Ersatzkraft im Betrieb tätig ist, deren Barlohn im Tagesdurchschnitt mindestens die Höhe der Betriebszulage erreicht.

5. Abschnitt: Geltendmachung des Anspruchs

Art. 15 Anmeldung

(Art. 19 Abs. 3 EOG)

1 Der Anspruch auf eine Entschädigung ist zusammen mit den erforderlichen Belegen über das Informationssystem nach Artikel 21a EOG oder auf einem offiziellen Papierformular geltend zu machen.29

2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen30 gibt das Anmeldeformular und die besonderen Formulare folgenden Stellen ab:

a.
den militärischen Stäben und Einheiten;
b.
den aufbietenden Stellen des Zivilschutzes;
c.
der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst31 sowie ihren Vollzugsbeauftragten;
d.
dem Bundesamt für Sport.

3 Die Anmeldung hat am Ende des Dienstes zu erfolgen. Dauert der Dienst länger als 30 Tage, so hat die Anmeldung nach zehn Tagen und danach am Ende jedes Kalendermonats zu erfolgen.32

4 Sind eine Person oder ihre Angehörigen auf die Auszahlung der Entschädigung in kürzeren Abständen angewiesen, so hat die Anmeldung während des ganzen Dienstes alle zehn Tage zu erfolgen.33

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719).

30 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

31 Seit 1.1.2019: Bundesamt für Zivildienst.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719).

Art. 16 Bescheinigung der Diensttage

(Art. 19 Abs. 3 EOG)

1 Die Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten und der aufbietenden Stellen des Zivilschutzes bescheinigen die Zahl der besoldeten Diensttage.

2 Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst34 und ihre Vollzugsbeauftragten bescheinigen die Zahl der anrechenbaren Diensttage.

3 Der Organisator der eidgenössischen und kantonalen Kaderbildung von Jugend und Sport (J+S) und der Jungschützenleiterkurse bescheinigt die entschädigungsberechtigten Kurstage.

4 Jeder entschädigungsberechtigte Diensttag darf nur einmal bescheinigt werden.

5 Wurde die Anmeldung auf einem offiziellen Papierformular geltend gemacht und wurden darin falsche Angaben gemacht oder ist das Papierformular verloren gegangen, so stellt die zuständige Ausgleichkasse ein Ersatzformular aus. Sie bescheinigt darauf anhand der im Informationssystem gemäss Artikel 21a EOG enthaltenen Daten, des Ausweises über den Kursbesuch oder eines Auszugs aus dem Informationssystem des Zivildiensts die Diensttage, die zu einer Entschädigung berechtigen.35

34 Seit 1.1.2019: Bundesamt für Zivildienst.

35 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).

Art. 1736 Lohnbescheinigung durch den Arbeitgeber

(Art. 19 Abs. 3 EOG)

Wird eine dienstleistende Person als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer entschädigt, so hat der Arbeitgeber den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den Lohn während der Dienstleistung sowie die Dauer der Beschäftigung zu bescheinigen. Er stellt die Bescheinigung entweder gemäss dem von der zuständigen Ausgleichskasse festgelegten Verfahren oder auf dem offiziellen Papierformular aus.

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719).

Art. 18 Geltendmachung des Entschädigungsanpruchs durch Dritte

(Art. 17 Abs. 1 EOG)

1 Angehörige und Arbeitgeber der Dienst leistenden Person, die dazu nach Artikel 17 Absatz 1 EOG befugt sind, machen den Entschädigungsanspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend und holen, soweit nötig, die Bescheinigung über die Diensttage, die zu einer Entschädigung berechtigen, und die Lohnbescheinigung selbst ein. Die Artikel 15–17 gelten sinngemäss.37

2 Besteht Anspruch auf eine Betriebszulage für ein mitarbeitendes Familienmitglied nach Artikel 14, so gilt Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b EOG sinngemäss auch für den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin.

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719).

Art. 19 Zuständige Ausgleichskasse

(Art. 17 Abs. 2 EOG)

1 Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sowie für die Festsetzung und die Ausrichtung der Entschädigung ist:38

a.
für AHV-beitragspflichtige Personen: die Ausgleichskasse, die vor dem Einrücken für den Beitragsbezug zuständig war;
b.
für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die der Beitragspflicht nicht unterstellt sind: die kantonale Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons;
c.
für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die nicht in der AHV obligatorisch versichert sind: die Schweizerische Ausgleichskasse.

2 Sind mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt die entschädigungsberechtigte Person die Ausgleichskasse.

3 Die Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist über deren Arbeitgeber einzureichen.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719).

Art. 19a39 Übermittlung der Anmeldung

(Art. 19 Abs. 3 EOG)

1 Die zuständige Ausgleichskasse erhält die Anmeldung, sobald die dienstleistende Person sie im Informationssystem nach Artikel 21a EOG freigegeben hat.

2 Wird die Anmeldung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung freigegeben, so lässt die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) der dienstleistenden Person das offizielle Papierformular zukommen.

3 Erfolgt die Anmeldung mittels des offiziellen Papierformulars, so muss die dienstleistende Person dieses selbst bei der zuständigen Ausgleichskasse einreichen.

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719).

5a. Abschnitt:40 Informationssystem

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719).

Art. 19b Inhalt des Informationssystems und Datenbekanntgabe

(Art. 21a Abs. 4 Bst. b EOG)

1 Das Informationssystem nach Artikel 21a EOG enthält folgende Daten:

a.
die folgenden Daten der dienstleistenden Person: die AHV-Nummer, den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, die Wohnadresse, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer;
b.
die Daten zum Dienst, insbesondere die Kontrollnummer, das Einrückungsdatum gemäss Marschbefehl oder Einberufung, die Dienstperiode, den Code der Dienstleistung, Mutationen und die Anzahl besoldete Diensttage;
c.
die folgenden Daten zu den Kindern der dienstleistenden Person: die AHV-Nummer, den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Kindesverhältnis, den Ausbildungsnachweis und gegebenenfalls das Formular zu Pflegekindern und zu Kindern der Ehegattin oder des Ehegatten;
d.41
die Angaben zu den zusätzlichen Kosten für die institutionelle Kinderbetreuung;
e.
die Angaben zur vordienstlichen Tätigkeit;
f.
die Angaben zur Auszahlung der Entschädigung;
g.
die Dokumente zur Bescheinigung der in den Buchstaben a–f angegebenen Daten, sofern diese nicht aus einem der in Artikel 21a Absatz 2 EOG genannten Informationssysteme oder Register stammen;
h.
die technischen Daten betreffend die Anmeldungsabwicklung.

2 Die Daten nach Absatz 1 werden der zuständigen Ausgleichskasse zur Bearbeitung der Anmeldung übermittelt:

a.
sobald die dienstleistende Person die Anmeldung im Informationssystem freigegeben hat;
b.
sobald eine Anmeldung auf dem offiziellen Papierformular eingereicht wurde; oder
c.
auf Antrag einer nach Artikel 17 Absatz 1 EOG befugten Person.

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

Art. 19c Zugriff auf das Informationssystem

(Art. 21a Abs. 4 Bst. d EOG)

Zugriff auf das Informationssystem nach Artikel 21a EOG haben:

a.
die dienstleistende Person zur Ergänzung und zur Freigabe der Anmeldung;
b.
die zuständige Ausgleichskasse zur Bearbeitung der Anmeldung;
c.
die ZAS für den Betrieb des Informationssystems.
Art. 19e Aufbewahrungsdauer

(Art. 21a Abs. 4 Bst. c EOG)

1 Die Daten werden nach Ende des Dienstes der zu einer Entschädigung berechtigt, während fünf Jahren im Informationssystem aufbewahrt.

2 Die eingereichten Belege werden gelöscht, sobald die dienstleistende Person die Anmeldung freigegeben hat.

Art. 19f Verantwortung

(Art. 21a Abs. 4 Bst. a EOG)

Die ZAS ist verantwortlich für den Datenschutz des Informationssystems nach Artikel 21a EOG.

6. Abschnitt: Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung

Art. 20 Festsetzung der Entschädigung

(Art. 18 EOG)

1 Die Ausgleichskasse kann die Festsetzung der Dienstentschädigung an den Arbeitgeber delegieren, sofern die entschädigungsberechtigte Person nicht mehrere Arbeitgeber hat oder gleichzeitig eine unselbstständige und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.42 Die Ausgleichskasse überprüft die Berechnung des Arbeitgebers.

2 Auf Gesuch der entschädigungsberechtigten Person hat die Ausgleichskasse oder der Arbeitgeber, falls dieser die Entschädigung festgesetzt hat, Auskunft über die Berechnung der Entschädigung zu erteilen.

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

Art. 21 Auszahlung der Entschädigung

(Art. 19 EOG)

1 Nach Eingang der Anmeldung zahlt die Ausgleichskasse oder der Arbeitgeber unverzüglich den entsprechenden Betrag aus oder verrechnet ihn nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG43.44

2 Artikel 19 Absatz 2 ATSG ist auch anwendbar, wenn der Dienst ganz oder teilweise in die Freizeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers fällt oder der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat.

3 Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt. Auf Gesuch kann bar ausbezahlt werden.

4 Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise der Postfinance oder Belastungsanzeigen der Bank.

43 SR 831.10

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719).

Art. 22 Entschädigung für Personen im Ausland

(Art. 18 und 19 EOG)

1 Die Entschädigung für Personen, die im Ausland wohnen, wird in Schweizer Franken festgesetzt.

2 Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt in der Währung des Wohnsitzstaates. Für die Umrechnung in die Fremdwährung gilt Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Mai 196145 über die freiwillige Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss.

2. Kapitel: Entschädigung bei Mutterschaft und Entschädigung des andern Elternteils46

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

1. Abschnitt: Beginn und Ende des Anspruchs auf Entschädigung

Art. 2347 Beginn des Anspruchs

(Art. 16c und 16j Abs. 2 EOG)

1 Der Anspruch auf Entschädigung entsteht, wenn das Kind lebensfähig geboren wird.

2 Der Anspruch entsteht überdies, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.48

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

Art. 2449 Längerer Spitalaufenthalt des Neugeborenen oder der Mutter

(Art. 16c Abs. 3 und 5 sowie 16k Abs. 5–7 EOG)

1 Der Nachweis, dass das Neugeborene oder die Mutter innerhalb von zwei Wochen nach der Geburt des Kindes ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verbleiben muss (Art. 16c Abs. 3 EOG), ist durch ein Arztzeugnis zu erbringen.

2 Sind das Neugeborene und die Mutter zur gleichen Zeit oder nacheinander hospitalisiert, so wird gesondert betrachtet, ob der jeweilige Spitalaufenthalt mindestens zwei Wochen dauert. Die Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung wird nur um die Anzahl Tage verlängert, die der Dauer des längeren Spitalaufenthalts entspricht.

3 Der andere Elternteil hat den Nachweis, dass die Mutter zwischen dem Tag der Niederkunft und dem 97. Tag danach während mindestens zwei Wochen ununterbrochen im Spital verweilt (Art. 16k Abs. 5 EOG), durch ein Arztzeugnis zu erbringen.

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

Art. 2550 Ende des Anspruchs

(Art. 16d Abs. 3 erster Satz, 16k Abs. 7 Bst. e und 16kbis Abs. 3 Bst. e EOG)

1 Der Anspruch der Mutter auf die Entschädigung endet am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad.

2 Der Anspruch des andern Elternteils auf die Entschädigung nach Artikel 16k Absatz 5 oder 16kbis Absatz 1 EOG endet am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad.

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

2. Abschnitt: Mindestversicherungsdauer

Art. 2651 Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten

(Art. 16b Abs. 1 Bst. a und 16i Abs. 1 Bst. b EOG)

Zur Bestimmung der Mindestversicherungsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe a oder 16i Absatz 1 Buchstabe b EOG werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die von der anspruchsberechtigten Mutter oder dem anspruchsberechtigten andern Elternteil in Anwendung der nachstehenden Rechtsvorschriften erworben wurden:

a.
Abkommen vom 21. Juni 199952 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen (EG) Nr. 883/200453 und Nr. 987/200954;
b.
Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 4. Januar 196055 (Anlage 2 zu Anhang K) und die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/200956;
c.
Abkommen vom 9. September 202157 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland.

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

52 SR 0.142.112.681

53 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für die Schweiz gemäss Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) verbindlichen Fassung; eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1.

54 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für die Schweiz gemäss Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) verbindlichen Fassung; eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11.

55 SR 0.632.31

56 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für die Schweiz gemäss Anhang K Anlage 2 des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (SR 0.632.31) jeweils verbindlichen Fassung.

57 SR 0.831.109.367.2

Art. 27 Herabsetzung der Mindestversicherungsdauer bei vorzeitiger Geburt

(Art. 16b Abs. 1 Bst. b und 16i Abs. 1 Bst. c EOG)58

Bei vorzeitiger Geburt wird die in Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 16i Absatz 1 Buchstabe b EOG festgelegte Versicherungsdauer herabgesetzt:59

a.
auf 8 Monate, wenn die Geburt zwischen dem 8. und 9. Schwangerschaftsmonat erfolgt;
b.
auf 7 Monate, wenn die Geburt zwischen dem 7. und 8. Schwangerschafts-monat erfolgt;
c.
auf 6 Monate, wenn die Geburt vor dem 7. Schwangerschaftsmonat erfolgt.

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).

3. Abschnitt: Mindesterwerbsdauer

Art. 2860 Anrechnung ausländischer Erwerbszeiten

(Art. 16b Abs. 1 Bst. b und 16i Abs. 1 Bst. c EOG)

Zur Bestimmung der Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b oder 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG werden auch Erwerbszeiten berücksichtigt, die von der anspruchsberechtigten Mutter oder dem anspruchsberechtigten andern Elternteil in Anwendung der nachstehenden Rechtsvorschriften erworben wurden:

a.
Abkommen vom 21. Juni 199961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen (EG) Nr. 883/200462 und Nr. 987/200963;
b.
Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 4. Januar 196064 (Anlage 2 zu Anhang K) und die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/200965;
c.
Abkommen vom 9. September 202166 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland.

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

61 SR 0.142.112.681

62 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für die Schweiz gemäss Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) verbindlichen Fassung; eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1.

63 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für die Schweiz gemäss Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) verbindlichen Fassung; eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11.

64 SR 0.632.31

65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für die Schweiz gemäss Anhang K Anlage 2 des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (SR 0.632.31) jeweils verbindlichen Fassung.

66 SR 0.831.109.367.2

Art. 28a67 Anrechnung von Dienstleistungszeiten

(Art. 16b Abs. 1 Bst. b und 16i Abs. 1 Bst. c EOG)

Zur Bestimmung der Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b oder 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während derer die anspruchsberechtigte Person Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG leistete.

67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

Art. 29 Arbeitslose Mutter und arbeitsloser anderer Elternteil

(Art. 16b Abs. 3 und 16i Abs. 3 EOG)68

1 Eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie:

a.
bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog; oder
b.69
am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198270 (AVIG) erforderliche Beitragsdauer erfüllt.

1bis Eine Mutter nach Absatz 1 Buchstabe a hat Anspruch auf die länger dauernde Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung (Art. 16c Abs. 3 EOG), wenn sie:

a.
die Taggelder der Arbeitslosenversicherung vor der Geburt nicht ausgeschöpft hat und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am Tag nach Ende des Mutterschaftsurlaubs noch offen ist; und
b.71
ein Arztzeugnis nach Artikel 24 Absatz 1 vorlegt.72

2 Der andere Elternteil, der im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn er:73

a.
bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog; oder
b.74
am Tag der Geburt Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG leistet und an diesem Tag die für den Bezug eines Taggeldes nach dem AVIG erforderliche Beitragsdauer erfüllt.75

3 Der andere Elternteil nach Absatz 2 Buchstabe a hat Anspruch auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes der Mutter (Art. 16kbis Abs. 2 EOG), wenn er:

a.
die Taggelder der Arbeitslosenversicherung vor der Geburt nicht ausgeschöpft hat und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am Tag nach Ende des Urlaubs des andern Elternteils im Falle des Todes der Mutter noch offen ist; und
b.76
ein Arztzeugnis nach Artikel 24 Absatz 1 vorlegt.77

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

70 SR 837.0

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

Art. 3078 Arbeitsunfähige Mutter und arbeitsunfähiger anderer Elternteil

(Art. 16b Abs. 3 und 16i Abs. 3 EGO)79

Die Mutter oder der andere Elternteil, die oder der im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist oder infolge Arbeitsunfähigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b oder 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie oder er:80

a.81
bis zur Geburt Taggelder einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat; oder
b.
im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war.

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

4. Abschnitt: Berechnung der Entschädigung

Art. 31 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(Art. 16e und 16l EOG)82

1 Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor der Geburt erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die Mutter oder der andere Elternteil kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen:83

a.
Krankheit;
b.
Unfall;
c.
Arbeitslosigkeit;
d.
Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e.84
Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f OR85 oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f.86
Betreuung eines Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt im Sinne von Artikel 16o EOG oder an mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen hospitalisiert (Art. 16n EOG) ist;
g.87
Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h.88
anderen Gründen, sofern diese nicht auf ihr oder sein Verschulden zurückzuführen sind.

2 Die Entschädigungen für die Mutter und den andern Elternteil werden gesondert berechnet.89

3 Die Artikel 5 und 6 sind sinngemäss anwendbar.90

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

85 SR 220

86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022 (AS 2022 497). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).

88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022 (AS 2022 497). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

Art. 3291 Entschädigung für Selbstständigerwerbende

(Art. 16e und 16l EOG)

Für die selbstständig erwerbende Mutter und den selbstständig erwerbenden andern Elternteil ist Artikel 7 Absätze 1 und 1bis sinngemäss anwendbar.

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

Art. 3392 Entschädigung für die Mutter und den andern Elternteil, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind

(Art. 16e und 16l EOG)

Die Entschädigung der Mutter und des andern Elternteils, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind, wird aufgrund der Summe der Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit berechnet, die nach den Artikeln 7 Absätze 1 und 1bis sowie 31 ermittelt werden.

92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

4a. Abschnitt:93 Zulage für Betreuungskosten und Betriebszulage

93 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

Art. 33a Zulage für Betreuungskosten

(Art. 16fbis und 16lbis EOG)

1 Für die Bestimmung der zusätzlichen Kosten für die institutionelle Kinderbetreuung ist Artikel 12 anwendbar.

2 Für die Bestimmung der Höhe der Zulage für Betreuungskosten ist Artikel 13 sinngemäss anwendbar.

3 Die anspruchsberechtigte Person muss mit einem Arztzeugnis nachweisen, dass ihre oder die Gesundheit des Kindes beeinträchtigt war und deshalb zusätzliche Kosten für die institutionelle Kinderbetreuung angefallen sind.

Art. 33b Betriebszulage

(Art. 16fter und 16lter EOG)

1 Führt die anspruchsberechtigte Person einen Betrieb gemeinsam mit einer Person, die gestützt auf Artikel 8, 16fter, 16lter, 16rter oder 16wter EOG ebenfalls Anspruch auf die Betriebszulage hat, so wird für diesen Betrieb nur eine Zulage pro Tag ausgerichtet.

2 Der Anspruch auf die Betriebszulage für Personen, die als mitarbeitende Familienmitglieder hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, richtet sich nach Artikel 14a.

5. Abschnitt: Geltendmachung des Anspruchs, Festsetzung und Auszahlung
der Entschädigung

Art. 3494 Zuständige Ausgleichskasse

(Art. 17–19 EOG)

1 Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sowie die Festsetzung und die Ausrichtung der Entschädigung ist:

a.
für die AHV-beitragspflichtige Mutter: die Ausgleichkasse, die am Zeitpunkt der Geburt für den Beitragsbezug zuständig war;
b.
für den AHV-beitragspflichtigen andern Elternteil: die Ausgleichskasse, die am letzten Tag des Urlaubs, den der andere Elternteil bezogen hat, für den Beitragsbezug zuständig war;
c.
für die Mutter und den andern Elternteil mit Wohnsitz im Ausland, die nicht mehr in der AHV obligatorisch versichert sind: die Schweizerische Ausgleichskasse.

2 Artikel 19 Absätze 2 und 3 ist anwendbar.

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

Art. 34a95 Bescheinigungen

(Art. 17–19 EOG)

1 Für die Mutter und den andern Elternteil, die im Zeitpunkt der Geburt Arbeitnehmende sind, bescheinigt der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschädigungsanspruchs ausbezahlten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.

2 Für die Mutter und den andern Elternteil, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, bescheinigt der letzte Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.

3 Der Arbeitgeber, bei dem der andere Elternteil während seines Urlaubs angestellt ist, oder die Arbeitslosenkasse des andern Elternteils bescheinigt den Bezug der Urlaubstage.

4 Die zuständige Stelle stellt der Mutter oder dem andern Elternteil, die oder der als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, eine Bescheinigung aus, dass für die Sitzungen keine Vertretung vorgesehen ist. Die Mutter oder der andere Elternteil reicht diese Bescheinigung der Ausgleichkasse ein.96

95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020 (AS 2020 4697). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024 (AS 2024 153). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

Art. 35 Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung

(Art. 18 und 19 EOG)

1 Für die Festsetzung der Entschädigung sind die Artikel 20 und 22 sinngemäss anwendbar.

2 Die Mutterschaftsentschädigung wird monatlich nachschüssig ausbezahlt. Beträgt sie monatlich weniger als 200 Franken, so wird sie nach Beendigung des Anspruchs ausbezahlt. Dasselbe gilt für die zusätzliche Entschädigung für den andern Elternteil im Falle des Todes der Mutter nach Artikel 16kbis EOG.97

3 Die Entschädigung für den andern Elternteil wird nach dem Ende des Anspruchs nach Artikel 16j Absatz 3 EOG einmalig nachschüssig ausbezahlt. Dasselbe gilt für die zusätzliche Mutterschaftsentschädigung im Falle des Todes des andern Elternteils nach Artikel 16cbis EOG.98

4 Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG99.100

5 Für die Auszahlung der Entschädigung gilt Artikel 21 Absätze 3 und 4 sinngemäss.101

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

99 SR 831.10

100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

2a. Kapitel:102 Entschädigung für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten oder hospitalisierten Kindes103

102 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).

103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

1. Abschnitt: Anspruch104

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

Art. 35a Pflegeeltern

(Art. 16n EOG)

1 Die Anspruchsberechtigung von Pflegeeltern, die das Kind zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben, richtet sich nach Artikel 16n Absätze 1–2bis EOG.105

2 Der Anspruch der Pflegeeltern erlischt, wenn das Kind zu einem Elternteil zurückkehrt.

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

Art. 35b Stiefeltern

(Art. 16n EOG)

Eine Stiefmutter oder ein Stiefvater ist nach Artikel 16n Absätze 1–2bis EOG anspruchsberechtigt, wenn:106

a.
sie oder er mit dem Elternteil, unter dessen elterlicher Sorge und Obhut sich das Kind befindet, einen gemeinsamen Haushalt führt und ihm bei der Pflege und Erziehung des Kindes in angemessener Weise beisteht; und
b.
ein Elternteil vollständig auf seinen Anspruch verzichtet, sofern das Kindesverhältnis zu beiden Elternteilen besteht.

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

Art. 35c107 Arbeitslose Mutter oder arbeitsloser anderer Elternteil

(Art. 16n Abs. 3 Bst. b EOG)

Die Anspruchsberechtigung der arbeitslosen Mutter oder des arbeitslosen andern Elternteils richtet sich nach Artikel 16n Absätze 1–2bis EOG, wenn die Betreuung des Kindes ihre oder seine Anwesenheit erfordert und:

a.
sie oder er bis zum Beginn des Anspruchs ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat; oder
b.
sie oder er bei Beginn des Anspruchs Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG leistet und an diesem Tag die für den Bezug eines Taggeldes nach dem AVIG108 erforderliche Beitragsdauer erfüllt.

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

108 SR 837.0

Art. 35d Arbeitsunfähige Mutter oder arbeitsunfähiger anderer Elternteil

(Art. 16n EOG)109

Die Anspruchsberechtigung der arbeitsunfähigen Mutter oder des arbeitsunfähigen andern Elternteils richtet sich nach Artikel 16n Absätze 1–2bis EOG, wenn die Betreuung des Kindes ihre oder seine Anwesenheit erfordert und:110

a.111
sie oder er bis zum Beginn des Anspruchs Taggelder einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat; oder
b.
bei Beginn des Anspruchs noch ein gültiges Arbeitsverhältnis besteht, der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war.

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

Art. 35e112 Anzahl der Taggelder

(Art. 16q Abs. 2bis und 4 EOG)

1 Ist das Kind an mindestens vier Tagen hospitalisiert (Art. 16n EOG), ohne gesundheitlich schwer beeinträchtigt im Sinne von Artikel 16o EOG zu sein, so besteht für dieses Kind pro Tag nur für einen Elternteil Anspruch auf ein Taggeld.

2 Die Eltern können für dasselbe Kind nicht gleichzeitig eine Entschädigung für die Betreuung eines an mindestens vier Tagen hospitalisierten Kindes (Art. 16n EOG) und eine Entschädigung für die Betreuung eines im Sinne von Artikel 16o EOG gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes beziehen.

112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

Art. 35eter 114 Koordination zwischen der Entschädigung für die Betreuung eines an mindestens vier Tagen hospitalisierten Kindes und der Entschädigung für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes

(Art. 16n, 16o sowie 16p Abs. 1, 4 und 5 EOG)

1 Im Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Entschädigung für die Betreuung eines im Sinne von Artikel 16o EOG gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes entsteht:

a.
endet für dasselbe Kind der Anspruch auf die Entschädigung für die Betreuung eines an mindestens vier Tagen hospitalisierten Kindes (Art. 16n EOG); und
b.
beginnt die Rahmenfrist nach Artikel 16p Absatz 1 EOG zu laufen.

2 Der Anspruch auf die Entschädigung für die Betreuung eines im Sinne von Artikel 16o EOG gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes endet nicht, wenn dasselbe Kind an mindestens vier Tagen hospitalisiert (Art. 16n EOG) ist.

3 Die Dauer des Spitalaufenthalts und der anschliessenden Genesung sind durch ein Arztzeugnis nachzuweisen.

114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

2. Abschnitt:115 Berechnung der Entschädigung116

115 Ursprünglich: vor Art. 35e.

116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

Art. 35f117 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(Art. 16r EOG)

1 Die Entschädigung für Eltern eines Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt im Sinne von Artikel 16o EOG ist, wird aufgrund des letzten vor dem Bezug der jeweiligen Urlaubstage erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet.

2 Die Entschädigung für Eltern eines an mindestens vier Tagen hospitalisierten Kindes (Art. 16n EOG) wird aufgrund des letzten vor Beginn des Spitalaufenthalts des Kindes erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet.

3 Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die anspruchsberechtigte Person kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen:

a.
Krankheit;
b.
Unfall;
c.
Arbeitslosigkeit;
d.
Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e.
Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f OR118 oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f.
Betreuung eines Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt im Sinne von Artikel 16o EOG oder an mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen hospitalisiert (Art. 16n EOG) ist;
g.
Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h.
anderen Gründen, sofern diese nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.

4 Das Taggeld wird neu berechnet, wenn sich das massgebende Einkommen während des Bezugs der Urlaubstage verändert.

5 Die Artikel 5 und 6 sind sinngemäss anwendbar.

117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

118 SR 220

Art. 35h120 Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig Arbeitneh-mende und Selbstständigerwerbende sind

(Art. 16r EOG)

Die Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind, wird berechnet, indem das nach Artikel 35f ermittelte Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und das nach Artikel 7 Absätze 1 und 1bis ermittelte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zusammengezählt werden.

120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).

2a. Abschnitt:121 Zulage für Betreuungskosten und Betriebszulage

121 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

Art. 35hbis Zulage für Betreuungskosten

(Art. 16rbis EOG)

1 Für die Bestimmung der zusätzlichen Kosten für die institutionelle Kinderbetreuung ist Artikel 12 anwendbar.

2 Für die Bestimmung der Höhe der Zulage für Betreuungskosten ist Artikel 13 sinngemäss anwendbar.

3 Die anspruchsberechtigte Person muss mit einem Arztzeugnis nachweisen, dass ihre oder die Gesundheit des Kindes beeinträchtigt war und deshalb zusätzliche Kosten für die institutionelle Kinderbetreuung angefallen sind.

Art. 35hter Betriebszulage

(Art. 16rter Abs. 2 zweiter Satz EOG)

1 Führt die anspruchsberechtigte Person einen Betrieb gemeinsam mit einer Person, die gestützt auf Artikel 8, 16fter, 16lter, 16rter oder 16wter EOG ebenfalls Anspruch auf die Betriebszulage hat, so wird für diesen Betrieb nur eine Zulage pro Tag ausgerichtet.

2 Der Anspruch auf die Betriebszulage für Personen, die als mitarbeitende Familienmitglieder hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, richtet sich nach Artikel 14a.

3. Abschnitt: Geltendmachung des Anspruchs, Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung

Art. 35i Zuständige Ausgleichskasse

(Art. 17–19 EOG)

1 Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sowie die Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung ist die Ausgleichskasse, die bei Beginn des Entschädigungsanspruchs für den Beitragsbezug zuständig ist.

2 Wird der Betreuungsurlaub unter den Eltern aufgeteilt, so bleibt die bei Beginn des Entschädigungsanspruchs zuständige Ausgleichskasse während der gesamten Rahmenfrist für beide Elternteile zuständig.

3 Die Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist über deren Arbeitgeber einzureichen.

Art. 35j Bescheinigungen

(Art. 17–19 EOG)

1 Für Anspruchsberechtigte, die bei Beginn des Entschädigungsanspruchs unselbstständig erwerbstätig sind, bescheinigt der Arbeitgeber den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschädigungsanspruchs ausbezahlten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.

2 Für Anspruchsberechtigte nach Artikel 35c oder 35d, die vor der Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, bescheinigt der letzte Arbeitgeber den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.

3 Der Arbeitgeber oder die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung bescheinigen am Ende jeden Monats die Tage, für die Betreuungsurlaub bezogen wurde.

Art. 35k122 Auszahlung der Entschädigung

(Art. 17–19 EOG)

1 Die Entschädigung wird monatlich nachschüssig ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG123.

2 Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt.

3 Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise der Postfinance oder Belastungsanzeigen der Bank.

4 Für die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung von Personen, die im Ausland wohnen, ist Artikel 22 sinngemäss anwendbar.

122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).

123 SR 831.10

2b. Kapitel:124 Adoptionsentschädigung

124 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).

1. Abschnitt: Mindestversicherungsdauer und Mindesterwerbsdauer

Art. 35m Anrechnung von Zeiten mit Taggeldbezug

(Art. 16t Abs. 1 Bst. b EOG)

Für die Bestimmung der Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16t Absatz 1 Buchstabe b EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während derer die anspruchsberechtigte Person:

a.
Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG leistete; oder
b.
Taggelder der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung oder einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall bezog.
Art. 35mbis125 Arbeitslose Personen

(Art. 16t Abs. 1bis EOG)

Personen, die im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes arbeitslos sind oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16t Absatz 1 Buchstabe b EOG nicht erfüllen, haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie:

a.
bis zum Tag der Aufnahme des Kindes ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen haben; oder
b.
am Tag der Aufnahme des Kindes Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG leisten und an diesem Tag die für den Bezug eines Taggeldes nach dem AVIG126 erforderliche Beitragsdauer erfüllen.

125 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

126 SR 837.0

Art. 35mter127 Arbeitsunfähige Personen

(Art. 16t Abs. 1bis EOG)

Personen, die im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes arbeitsunfähig sind oder infolge Arbeitsunfähigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16t Absatz 1 Buchstabe b EOG nicht erfüllen, haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie:

a.
bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes Taggelder einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen haben; oder
b.
im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war.

127 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

2. Abschnitt: Berechnung der Entschädigung

Art. 35n Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(Art. 16w EOG)

1 Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor dem Tag der Aufnahme des Kindes zur Adoption erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die anspruchsberechtigte Person kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen:

a.
Krankheit;
b.
Unfall;
c.
Arbeitslosigkeit;
d.
Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e.128
Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f OR129 oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f.130
Betreuung eines Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt im Sinne von Artikel 16o EOG oder an mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen hospitalisiert (Art. 16n EOG) ist;
g.
Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h.131
anderen Gründen, sofern diese nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.

2 Die Artikel 5 und 6 sind sinngemäss anwendbar.

128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

129 SR 220

130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

2a. Abschnitt:132 Zulage für Betreuungskosten und Betriebszulage

132 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Juli 2027 (AS 2026 457).

Art. 35pbis Zulage für Betreuungskosten

(Art. 16wbis EOG)

1 Für die Bestimmung der zusätzlichen Kosten für die institutionelle Kinderbetreuung ist Artikel 12 anwendbar.

2 Für die Bestimmung der Höhe der Zulage für Betreuungskosten ist Artikel 13 sinngemäss anwendbar.

3 Die anspruchsberechtigte Person muss mit einem Arztzeugnis nachweisen, dass ihre oder die Gesundheit des Kindes beeinträchtigt war und deshalb zusätzliche Kosten für die institutionelle Kinderbetreuung angefallen sind.

Art. 35pter Betriebszulage

(Art. 16wter EOG)

1 Führt die anspruchsberechtigte Person einen Betrieb gemeinsam mit einer Person, die gestützt auf Artikel 8, 16fter, 16lter, 16rter oder 16wter EOG ebenfalls Anspruch auf die Betriebszulage hat, so wird für diesen Betrieb nur eine Zulage pro Tag ausgerichtet.

2 Der Anspruch auf die Betriebszulage für Personen, die als mitarbeitende Familienmitglieder hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, richtet sich nach Artikel 14a.

3. Abschnitt: Geltendmachung des Anspruchs, Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung

Art. 35q Zuständige Ausgleichskasse

(Art. 17–19 EOG)

1 Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sowie die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung ist die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK).

2 Die Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist über deren Arbeitgeber einzureichen.

Art. 35r Bescheinigungen

(Art. 17–19 EOG)

1 Für Anspruchsberechtigte, die bei Beginn des Entschädigungsanspruchs unselbstständig erwerbstätig sind, bescheinigt der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschädigungsanspruchs ausbezahlten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.

2 Der Arbeitgeber, bei dem die anspruchsberechtigte Person während des Adoptionsurlaubs angestellt ist, bescheinigt den Bezug der Urlaubstage.

3 Selbstständigerwerbende reichen der EAK die Steuerveranlagung nach, sobald sie diese erhalten haben.

Art. 35s Auszahlung der Entschädigung

(Art. 17–19 EOG)

1 Die Entschädigung wird nach dem Ende des Anspruchs nach Artikel 16u Absatz 3 EOG einmalig nachschüssig ausbezahlt.

2 Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG133.

3 Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt.

4 Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise der Postfinance oder Belastungsanzeigen der Bank.

5 Für die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung von Personen, die im Ausland wohnen, ist Artikel 22 sinngemäss anwendbar.

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 36134 Beitragssatz

(Art. 27 EOG)

1 Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,5 Prozent. Im Bereich der sinkenden Skala nach Artikel 21 AHVV135 werden die Beiträge wie folgt berechnet:

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken

Beitragssatz in Prozent des Erwerbseinkommens

von mindestens

aber weniger als

10 100

17 600

0,269

17 600

23 000

0,275

23 000

25 500

0,281

25 500

28 000

0,287

28 000

30 500

0,293

30 500

33 000

0,299

33 000

35 500

0,312

35 500

38 000

0,324

38 000

40 500

0,336

40 500

43 000

0,349

43 000

45 500

0,361

45 500

48 000

0,373

48 000

50 500

0,392

50 500

53 000

0,410

53 000

55 500

0,429

55 500

58 000

0,448

58 000

60 500

0,466

2 Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 25–1250 Franken im Jahr. Die Artikel 28–30 AHVV gelten sinngemäss.

134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).

135 SR 831.101

Art. 37 Beitragsabrechnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(Art. 19a EOG)

1 Zahlt der Arbeitgeber der entschädigungsberechtigten Person die Entschädigung aus oder verrechnet er sie mit dem Lohn, so hat er darüber wie für einen Bestandteil des massgebenden Lohnes im Sinne der AHV mit seiner Ausgleichskasse abzurechnen.

2 Die Ausgleichskasse vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit der Entschädigung die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, den Erwerbsersatz und die Arbeitslosenversicherung oder schreibt ihm diese Beiträge gut.

3 Sie vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit der Entschädigung den darauf entfallenden Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 FLG136 oder schreibt ihm diesen Beitrag gut. Sie belastet den entsprechenden Betrag dem Konto der Beitragseinnahmen gemäss FLG.

4 Von den Entschädigungen, welche die Ausgleichskasse Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern direkt oder einem nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber auszahlt, zieht sie die Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, den Erwerbsersatz und die Arbeitslosenversicherung ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Erwerbseinkommen ein.

5 Von der Zulage für Betreuungskosten werden keine Arbeitnehmerbeiträge abgezogen.

6 Artikel 6quater AHVV137 betreffend die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG138 und Artikel 34d AHVV betreffend den geringfügigen Lohn sind nicht anwendbar.139

136 SR 836.1

137 SR 831.101

138 SR 831.10

139 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 38 Beitragsabrechnung für Selbstständigerwerbende
und Nichterwerbstätige

(Art. 19a EOG)

1 Von den Entschädigungen zieht die Ausgleichskasse die Beiträge für die AHV, die Invalidenversicherung und den Erwerbsersatz zum gleichen Ansatz wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Erwerbseinkommen ein.

2 Von der Zulage für Betreuungskosten werden keine Beiträge abgezogen.

3 Artikel 6quater AHVV140 betreffend die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG141 und Artikel 19 AHVV betreffend den geringfügigen Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind nicht anwendbar.142

140 SR 831.101

141 SR 831.10

142 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 39 Abrechnung

(Art. 21 EOG)

Der Arbeitgeber hat über die von ihm ausbezahlten Entschädigungen mit der Ausgleichskasse abzurechnen.

Art. 41 Deckung der Verwaltungskosten

(Art. 22 EOG)

1 Für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen gelten die gleichen Ansätze wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

2 Allfällige Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds des Erwerbsersatzes an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen werden durch das Eidgenössische Departement des Innern festgesetzt.

Art. 42144 Anwendbare Bestimmungen

Soweit im EOG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Vierten und des Sechsten Abschnitts sowie die Artikel 34–43 und 205–212bis AHVV145 sinngemäss.

144 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

145 SR 831.101

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 43146 Vollzug

1 Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt.

2 Es kann Ausführungsbestimmungen für die Durchführungsstellen sowie, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, Weisungen an die Rechnungsführer der Armee und des Zivilschutzes, die Organisatoren der Kaderbildung von «Jugend und Sport» und die Vollzugsstellen des Zivildienstes erlassen.

146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719).

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1.
Verordnung vom 24. Dezember 1959147 zur Erwerbsersatzordnung (EOV)
2.
Verordnung vom 31. Juli 1972148 über die Erwerbsausfallentschädigung an Teilnehmer der Leiterkurse von «Jugend und Sport»
Art. 46 Übergangsbestimmung

Die tägliche Grundentschädigung für zivildienstleistende Personen, die am 31. Dezember 2003 mindestens 103 Tage Dienst im Sinne von Artikel 1a Absätze 1–3 EOG geleistet haben, wird während der restlichen Diensttage nach Artikel 10 EOG berechnet.