Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten bei der Anordnung von Tempo-30-Zonen (Art. 22a SSV) und Begegnungszonen (Art. 22b SSV).
741.213.3
vom 28. September 2001 (Stand am 1. Oktober 2026)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2163).
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten bei der Anordnung von Tempo-30-Zonen (Art. 22a SSV) und Begegnungszonen (Art. 22b SSV).
Diese Verordnung gilt nicht für verkehrsorientierte Strassen und auch nicht für Abschnitte von verkehrsorientierten Strassen, die nach Artikel 2a Absatz 6 SSV in eine Tempo‑30-Zone einbezogen werden.
4 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 12. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 439).
Bei allen Massnahmen, die zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeiten erforderlich sind, ist darauf zu achten, dass die Strassen von allen dort zugelassenen Fahrzeugarten befahren werden können.
5 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 499).
1 Eine vom Rechtsvortritt abweichende Regelung durch Signale ist nur zulässig, wenn:
2 Die Anordnung von Fussgängerstreifen ist unzulässig. In Tempo-30-Zonen dürfen jedoch Fussgängerstreifen angebracht werden, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen.
6 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2163).
1 Die Übergänge vom übrigen Strassennetz in eine Zone müssen deutlich erkennbar sein. Die Ein- und Ausfahrten der Zone sind durch eine kontrastreiche Gestaltung so zu verdeutlichen, dass die Wirkung eines Tores entsteht.
2 Der Zonencharakter kann mit besonderen Markierungen gemäss den einschlägigen technischen Normen verdeutlicht werden.
3 Zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit sind nötigenfalls weitere Massnahmen zu ergreifen, wie das Anbringen von Gestaltungs- oder Verkehrsberuhigungselementen.
7 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 499).
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.