1 Das BAZG behält Gegenstände zurück, wenn es sich um eine Kleinsendung handelt und:
- a.
- es aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 47 Absatz 1 den Verdacht hat, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmten Gegenstände widerrechtlich hergestellt worden sind; und
- b.
- ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 47 Abs. 2 Bst. b) gestellt wurde.
2 Es kann die Zuständigkeit für die Durchführung des weiteren Verfahrens dem IGE übertragen.
3 Die zuständige Behörde informiert die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände über den Verdacht und die zurückbehaltenen Gegenstände und weist sie oder ihn darauf hin, dass die Gegenstände vernichtet werden, wenn sie oder er die Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Empfang dieser Information ausdrücklich ablehnt.
4 Lehnt die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung innerhalb der Frist nach Absatz 3 ausdrücklich ab, so teilt die zuständige Behörde dies der Antragstellerin mit. Das weitere Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 48 Absätze 3 und 4, 48a, 48b und 49.
5 Stimmt die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung zu oder lässt sie oder er sich innerhalb der Frist nach Absatz 3 nicht vernehmen, so vernichtet die zuständige Behörde die Gegenstände auf Kosten der Antragstellerin frühestens drei Monate nach der Information nach Absatz 3 oder überlässt sie der Antragstellerin zur Vernichtung, sofern sie dies nach Artikel 47 Absatz 3 verlangt hat. Schadenersatzansprüche der Antragstellerin gegen die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer sind ausgeschlossen.
6 Die zuständige Behörde informiert die Antragstellerin über die Menge und die Art sowie über die Absender im In- oder Ausland der nach Absatz 5 vernichteten Gegenstände.