Art. 1 Zuständigkeit
1 Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem DesG4 und dieser Verordnung ergeben, ist Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE)5.
2 Der Vollzug der Artikel 46–49 DesG und der Artikel 37–40 dieser Verordnung ist Sache des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).6
4 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4833). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
6 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).